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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 16.04.2026 2025.GSI.2700

April 16, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·2,722 words·~14 min·2

Summary

Sozialhilfe: Bemessung der wirtschaftlichen Asylsozialhilfe

Full text

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.2700 / tsa Beschwerdeentscheid vom 16. April 2026 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer 1 und B.___ und C.___ Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 und D.___ , gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3) Beschwerdeführer 4 alle wohnhaft an der Mühlegasse 19, 3315 Bätterkinden gegen E.___ Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügungen der Vorinstanz vom 5. November 2025) 1/9 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 I. Sachverhalt 1. A.___ , B.___ und C.____sowie deren Sohn D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführende) befinden sich im laufenden Asylverfahren und werden seit dem 24. März 2025 von der E.___ (nachfolgen: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Mit zwei Verfügungen vom 5. November 2025 verfügte die Vorinstanz aufgrund des Aus­ zugs der Beschwerdeführenden aus der Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft ein neues Budget. Gemäss diesen Verfügungen erhalten die Beschwerdeführenden je einen Grund­ bedarf für den Lebensunterhalt (GBL, fortan: Grundbedarf) für Personen in individuellen Unter­ künften in einem Vierpersonenhaushalt von CHF 383.50 pro Monat. 3. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 10. November 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss, das Budget des Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdefüh­ renden 2 - 4 solle getrennt beurteilt werden, respektive das Budget der Familie solle mindestens CHF 2'000.00 betragen. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.2 5. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Dezember 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. Verfügung vom 21. August 2025 (Vorakten Beschwerdeführer 1, Register Rechtliches) und Verfügung vom 21. August 2025 (Vorakten Beschwerdeführende 2-4, Register Rechtliches) 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi­ ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG ). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten sind die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 5. November 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 10. November 2025 zuständig. 3 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer­ deführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre­ ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Anfechtungsobjekt sind vorliegend die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 5. Novem­ ber 2025. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist die Höhe des Grundbedarfs der Beschwerdefüh­ renden. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV ). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi­ gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV ). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das 4 5 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 5 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 3/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 SHG6 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV7, SADV8 und SHV9). Weiter werden die ge­ setzlichen Grundlagen konkretisiert durch das Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025). Dieses Handbuch erläutert die gesetzlichen Grundlagen für die Praxis und wird fortlaufend aktualisiert.10 Beim Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe handelt es sich somit nicht um einen Rechtsatz, sondern um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitli­ che Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.11 Verwaltungsverordnungen entfal­ ten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesge­ richtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Kon­ kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.12 Die nachfolgend im Zusammenhang mit der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe relevan­ ten Konkretisierungen des Handbuchs Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe erweisen sich als überzeu­ gende Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben und als dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, weshalb keine Gründe vorlie­ gen, um von diesem abzuweichen. 3.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial­ hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermitt­ lung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kosten­ gutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbe­ darf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die GSI hat in der SADV die genauen Beträge festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 9 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 10 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 1.1 11 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaitungsrecht, 4. Auflage 2017, § 41 N.13 12 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 4/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 wird unterschieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft und Personen in einer individuellen Unterkunft. 3.3 Der Grundbedarf für Personen in Kollektivunterkünften richtet sich unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheiten (Art. 1 SADV). Eine Unterstützungseinheit bilden im Zusammenhang mit der Berechnung des GBL für Personen in einer Kollektivunterkunft ausnahmsweise nicht nur ver­ heiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare und ihre minderjährigen Kinder, sondern ebenso Paare im stabilen Konkubinat und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Von einem stabi­ len Konkubinat darf in diesem Zusammenhang — abweichend zur Definition eines stabilen Konkubinats in Zusammenhang mit der Festlegung eines Konkubinatsbeitrags — dann ausgegangen werden, wenn das Paar ein gemeinsames Kind hat oder aber die Beziehung bereits seit zwei Jahren ununterbrochen Bestand hatte. Auf diese Weise wird den im Zusammenhang mit dem GBL zu berücksichtigenden Synergieeffekten, die im Rahmen von familiär verbundenen Personen auch unabhängig vom Zivil­ stand anfallen, angemessen Rechnung getragen. Junge Erwachsene bilden aufgrund ihrer Volljährig­ keit analog zur ordentlichen Sozialhilfe immer eine eigene Unterstützungseinheit, auch wenn sie mit ihren Eltern in der gleichen Kollektivunterkunft leben.'3 3.4 Der Grundbedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). In Zweck-Wohngemeinschaften können bestimmte Kosten geteilt werden, wobei aber im Vergleich zu familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaf­ ten die Synergieeffekte zum grossen Teil entfallen. Dies ist bei der Festlegung des GBL angemessen zu berücksichtigen. Als Grundlage für die Berechnung des GBL für Personen in Zweck-Wohngemein­ schaften ist unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt der GBL für einen Einpersonenhaushalt respektive derjenige für die tatsächliche Grösse der Unterstützungseinheit (z.B. GBL für einen Zwei­ personenhaushalt für Mutter mit minderjährigem Kind in einer WG) zu nehmen. Der so bemessene GBL wird um sieben Prozent (7%) reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergie­ effekten in einer Zweck-Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen. Zur Abgrenzung einer Zweck­ Wohngemeinschaft von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wird auf das BKSE- Handbuch Stichwort Wohn- und Lebensgemeinschaften ven/viesen. Demnach werden Personen oder Gruppen, die ihre Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.), als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bezeichnet. Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind langjährige Wohngemeinschaf­ ten mit den gleichen Personen, gemeinsame Freizeitaktivitäten, eine beendete Konkubinatsbezie­ 14 15 13 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 2.2.1, GBL für Personen in Kollektivun­ terkünften 14 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 2.2.1, GBL bei Zweck-Wohngemein­ schaft 15 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz- (BKSE-Handbuch) 5/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 hung, eine nahe Verwandtschaft und ähnliches. Werden die Haushaltsfunktionen jedoch nicht gemein­ sam ausgeübt und finanziert, spricht man von einer Zweck-Wohngemeinschaft. Indiz hierfür sind eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche, Untermietverhältnis und ähnliches.16 Ent­ scheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Verbundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.17 Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein — vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.18 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Ge­ meinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine an­ dere Betrachtungsweise.19 Das zentrale Kriterium, ob eine Wohngemeinschaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die ge­ meinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie Es­ sen, Waschen und Reinigen.20 Massgebend ist somit inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirt­ schaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt.21 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 10. November 2025 vor, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Familie zusammenlebe, um sie im täglichen Leben zu unterstützen. Die Eltern (Beschwerdeführende 2 und 3) würden die Sprache nicht sprechen und hätten nur wenig Erfahrung mit dem Leben in der Schweiz. Der Vater (Beschwerdeführer 3) leide an psychischen Prob­ lemen und habe während sieben Monaten in einer Psychiatrie bleiben müssen. Die Mutter und der minderjährige Sohn (Beschwerdeführenden 2 und 4) könnten viele Dinge nicht selbständig erledigen. Müssten sie mit dem Zug irgendwohin fahren, könnten sie sich leicht verirren. Der Beschwerdeführer 1 helfe ihnen deshalb bei allen alltäglichen und administrativen Aufgaben. Unter diesen Umständen sollte das persönliche Budget des Beschwerdeführers 1 nicht zum Familienbudget hinzugerechnet, sondern getrennt beurteilt werden. Derzeit erhielten sie ein Budget von CHF 1'534.00, also CHF 383.50 pro Person. Dieser Betrag sei für eine vierköpfige Familie unzureichend. Das Leben in der Schweiz sei sehr teuer und die notwendigen Ausgaben wie Miete, Strom, Heizung, Wasser und Le­ bensmittel würden immer höher. Deshalb sei für eine vierköpfige Familie ein Budget von mindestens CHF 2'000.00 notwendig. Falls dies nicht möglich sei, sollte es zumindest zwischen CHF 1'750.00 und CHF 1'800.00 liegen. 16 BKSE-Handbuch, Stichwort Wohn- und Lebensgemeinschaft, Ziff. 2 17 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Wizent, a.a.O., N.674 18 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 19 Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2. 20 Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf?, SKOS Praxisbeispiel ZESO 1/15 S. 8 21 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 6/9

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 Kanton Bern Canton de Berne 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Dezember 2025 aus, dass aufgrund des Wechsels aus der Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft ein neues Sozialhil­ febudget erstellt und der Grundbedarf entsprechend der neuen Wohnsituation sowie Haushaltsgrösse angepasst worden sei. Der Grundbedarf in individuellen Unterkünften umfasse die Kosten für die Ver­ pflegung, Bekleidung, Hygiene sowie persönliche Auslagen und werde unabhängig vom Alter nach der jeweiligen Haushaltsgrösse festgelegt. Für einen Vierpersonenhaushalt betrage der Grundbedarf in einer individueller Unterkunft CHF 1'534.00. Daraus ergebe sich eine anteilige Auszahlung von CHF 383.50 für den Beschwerdeführer 1 und CHF 1'150.50 für die Beschwerdeführenden 2-4. 5. Würdigung 5.1 Bis zum 21. Oktober 2025 lebten die Beschwerdeführenden in einer Kollektivunterkunft. Aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers 1 bildete dieser keine Unterstützungseinheit mit den Beschwerdeführenden 2-4 und hat daher einen Grundbedarf von CHF 393.00 erhalten. Die Be­ schwerdeführenden 2-4 bildeten als verheiratetes Paar mit einem minderjährigen Kind eine Unterstüt­ zungseinheit und haben einen Grundbedarf für drei Personen in der Höhe von CHF 989.00 erhalten. Seit dem 22. Oktober 2025 leben die Beschwerdeführenden in einer individuellen Unterkunft. Wäh­ rend sich in Kollektivunterkünften die Bemessung des Grundbedarfs nach den Unterstützungseinhei­ ten richtet, ist bei individuellen Unterkünften grundsätzlich die Haushaltsgrösse entscheidend. Gemäss dem Handbuch für Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe kann jedoch bei einer Zweck-Wohngemeinschaft von diesem Grundsatz abgewichen werden. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden 2-4 als Unterstützungseinheit ein gemeinsames Budget haben. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hinge­ gen, ob der Beschwerdeführer 1 eine Zweck-Wohngemeinschaft mit den Beschwerdeführenden 2-4 bildet oder ob eine familienähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Davon hängt ab, ob der Grundbe­ darf getrennt nach einem Einpersonen- und einem Dreipersonenhaushalt oder gemeinsam nach ei­ nem Vierpersonenhaushalt zu bemessen ist. 22 23 24 25 5.2 Der Beschwerdeführer 1 ist der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden 2 und 3. Zwi­ schen ihnen besteht somit eine enge familiäre Beziehung. Hinzu kommt, dass alle in einer 4-Zimmer-Wohnung und damit auf vergleichsweise engem Raum zusammenleben. Diese Umstände spre­ chen prima vista für das Vorliegen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft. Das Vorbringen, der 22 Wohnbestätigung vom 23. Oktober 2025 (Vorakten Beschwerdeführer 1, Register Kollektivunterkunft und Vorakten Beschwerdeführenden 2-4, Kollektivunterkunft), Verfügung betreffend Bewilligung der individuellen Unterbringung vom 21. August 2025(Vorakten Beschwerdeführer 1, Register Rechtliches), Verfügung betreffend Bewilligung der individu­ ellen Unterbringung vom 21. August 2025(Vorakten Beschwerdeführenden 2-4, Register Rechtliches) 23 Vgl. Art. 1 SADV 24 Wohnbestätigung vom 23. Oktober 2025 (Vorakten Beschwerdeführer 1, Register Kollektivunterkunft und Vorakten Beschwerdeführenden 2-4, Kollektivunterkunft) 25 Vgl. Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 2.2.1, GBL bei Zweck-Wohnge­ meinschaft 7/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 Beschwerdeführer 1 lebe lediglich mit den Beschwerdeführenden 2-4 zusammen, um sie bei alltägli­ chen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, ändert an dieser Einschätzung nichts, da eine solche Unterstützung typischerweise auch innerhalb familiärer Lebensgemeinschaften erfolgt. Weitere Argumente, die für eine Zweck-Wohngemeinschaft sprechen, bringen die Beschwerdeführen­ den nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Indizien und der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass ein engeres Zusammenleben vorliegt als bei einer reinen Zweck-Wohngemein­ schaft. Folglich ist die Wohnsituation der Beschwerdeführenden als familienähnliche Wohngemein­ schaft zu qualifizieren und die Beschwerdeführenden haben einen Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften in einem Vierpersonenhaushalt von pauschal CHF 1'534.00 beziehungsweise CHF 384.00 pro Person (Art. 2 Abs. 2 SADV). 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen sind die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 5. November 2025 recht mässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 10. November 2025 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV ). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend sind vorliegend keine Ver­ fahrenskosten zu erheben. 26 27 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2700 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 10. November 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaitungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9