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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 22.01.2026 2025.GSI.2646

January 22, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·4,690 words·~23 min·7

Summary

Entbindung vom Berufsgeheimnis

Full text

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Referenz: 2025.GSI.2646 / ang, job Beschwerdeentscheid vom 21. Januar 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin B. gegen C. Beschwerdegegnerin und Gesundheitsamt des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis (Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025) 1/14 Kanton Bern Canton de Berne Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

I. Sachverhalt Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re-1. 2. 3. Am 29. Juli 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin sowie die involvierten Fach- 4. 5. Am 21. Oktober 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region E., Gegen die von der Vorinstanz am 29. Juli 2025 erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis6. 2/14 Kanton Bern Canton de Berne rerin am 1. Oktober 2025 Akteneinsicht gewährte,4 beantragte die Beschwerdeführerin am 6. Ok­ tober 2025 die Siegelung der mit Verfügung vom 22. Juli 2025 edierten Akten. gegenüber der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 die Originalakten seien bereits retourniert worden. Die kopierten und in den Akten befindlichen Akten der Beschwerdegegnerin würden aus den Akten gewiesen und vernichtet. Es werde vorbe­ halten, die betreffenden Akten bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt sicherzustellen bezie­ hungsweise zu edieren.5 Personen als ihre Hilfspersonen vom Berufsgeheimnis entbunden und sie dazu ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die ersuchten Dokumente und Auskünfte betreffend die Beschwerdeführerin auszuhändigen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.3 sundheitsamt des Kantons Bern (fortan: Vorinstanz) um die Entbindung vom Berufsgeheimnis für sich sowie die in die Behandlung involvierten Fachpersonen als ihre Hilfspersonen für die Heraus­ gabe sämtlicher Patientenakten betreffend die Beschwerdeführerin seit November 2024 gegen­ über der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern».2 1 Vorakten, Beilage 3 2 Vorakten, Beilage 2 3 Vorakten, Beilage 1 4 Beschwerdebeilage 2 5 Beschwerdebeilage 3 um Herausgabe der vollständigen Akten seit November 2024 betreffend die (nachfolgend: Beschwerdeführerin).1 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region E., der Beschwerdefühgion E. , die D. minderjährige A. 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 29. Juli 2025 der Vorinstanz nichtig ist. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 ersuchte C., (fortan: Beschwerdegegnerin) das Ge-

Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Juli 2025 der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch vom 28. Juli 2025 um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für sämtliche im Gesuch aufgeführten Personen abzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltli­ che Rechtspflege zu gewähren und ihr sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbelständin beizuordnen. -Unter Kosten und Entschädigungsfolge- Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die7. GSI leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. Dezember 20258. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 20259. die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. ErwägungenII. Sachurteilsvoraussetzungen1. Anfechtungsobjekt1.1 Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, sofern das VRPG7 nichts anderes bestimmt1.1.1 3/14 Kanton Bern Canton de Berne dahingehend, dass die Verfügung vom 29. Juli 2025 aufgrund schwerwiegender Verfahrensmän­ gel als nichtig zu betrachten sei. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 6 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) 9 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 49 N. 7 (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Es über­ lässt die Konkretisierung der Rechtsprechung. Diese lehnt sich an die Definition gemäss Art. 5 VwVG8 an.9 Danach gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine 2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Bern.

Beschwerdefrist und -form1.3 4/14 Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 ist gemäss Art. 46 GesG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG17 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 31. Oktober 2025 zuständig. 12 13 14 15 16 Kanton Bern Canton de Berne Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 89 Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 54; BVR2014 S. 130 E. 3.2.2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01 ) Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 10 Statt vieler: BVR 2015 S. 263 E. 1.4 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 52 N. 1 f.; statt vieler: BVR 2015 S. 263 E. 1.4 GesV; BSG 811.111) 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 18 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 67 N. 4 konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geregelt wird.10 In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Brief­ form gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle formellen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt oder ob einzelne davon fehlen.11 Weist ein Verwaltungsakt keine Rechtsmittelbe­ lehrung auf, ist er deswegen nicht nichtig.12 Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt indes eine mangelhafte Eröffnung dar.13 1.1.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin vom Berufsge­ heimnis entbunden und sie ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die ersuchten Dokumente und Auskünfte betreffend die Beschwerdeführerin auszuhändigen und die nötigen Aus­ künfte zu erteilen. Damit hat die Vorinstanz einseitig und verbindlich, gestützt auf die öffentlich-recht­ lichen Grundlagen in Art. 321 Abs. 2 StGB14 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 GesG15 und Art. 14a Abs. 5 GesV16, die Beschwerdegegnerin von ihrem Berufsgeheimnis entbunden. Das Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 erfüllt damit die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Die fehlende Rechtsmit­ telbelehrung vermag daran nichts zu ändern. Sie bewirkt einzig, dass nicht alle Formerfordernisse im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt sind und ein Eröffnungsmangel vorliegt. 1.2 Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz 1.3.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefoch­ tenen Akts zu erheben (Art. 46 GesG i.V.m. Art. 67 VRPG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist.18 Aus mangelhafter Eröffnung darf jedoch niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Wird eine Verfügung nicht oder unzureichend eröff­ net, wird die Beschwerdefrist gemäss einem durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsatz durch Kenntnisnahme ausgelöst. Massgebend ist die effektive Kenntnisnahme bzw. der

1.4 Beschwerdelegitimation Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren1.4.1 5/14 19 20 21 22 23 24 Kanton Bern Canton de Berne Ruth Herzog, a.a.O., Art. 67 N. 13; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 59 m.w.H. Beschwerdevernehmlassung vom 3. Dezember 2025 Beschwerde vom 31. Oktober 2025, Ziff. 3 Vorakten, Beilage 3 Beschwerdebeilage 2 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 65 N. 8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.24 Zeitpunkt, in dem die betroffene Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom fraglichen Akt hätte Kenntnis nehmen müssen.19 1.3.3 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region E., vom 22. Juli 2025, mit welcher sie die Beschwerdegegnerin um Herausgabe der vollständigen Akten seit November 2024 betreffend die Beschwerdeführerin ersucht hat, wurde der Beschwerdeführerin nicht eröffnet.22 Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis von der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 erhalten hat.23 Die 30-tägige Beschwerdefrist (ab Kenntnisnahme) begann demnach am 3. Oktober 2025 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und hätte grundsätzlich am Samstag, 1. November 2025, geendet. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet die Frist erst am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG), d.h. vorliegend am Montag, 3. November 2025. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2025 erfolgte damit frist- sowie auch formge­ recht (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.3.2 Es ist unbestritten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 der Beschwerde­ führerin nicht eröffnet wurde.20 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie von der Verfügung und den damit einhergehenden Folgen erst am 2. Oktober 2025 im Rahmen einer Einsicht in die ent­ sprechenden Strafakten Kenntnis erhalten habe.21 1.4.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region E., hat am 21. Oktober 2025 gestützt auf einen von der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2025 gestellten Siegelungsantrag die Kopien der edierten Akten der Beschwerdegegnerin aus den Akten gewiesen und vernichtet. Gleichzeitig hat sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bem, Region E., vorbehalten, die betreffenden Akten bei 1.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Teil­ nahme. Ferner ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2025 be­ sonders berührt. Was das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt das Nach­ stehende.

Nach dem Geschriebenen ist auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2025 einzutreten. Streitgegenstand2. 6/14 Kanton Bern Canton de Berne Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachver­ halts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Aus­ übung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist als Beiständin im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB26 mit Befugnis zur Prozessführung gehörig zu derer Vertretung legitimiert.27 25 Beschwerdebeilage 3 26 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 27 Beschwerdebeilagen 4 und 6 28 Vorakten, Beilage 1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025. Darin hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin sowie die involvierten Fachpersonen als ihre Hilfspersonen vom Berufsgeheimnis entbunden und sie dazu ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die ersuchten Dokumente und Auskünfte betreffend die Beschwerdeführerin auszuhändigen und die nö­ tigen Auskünfte zu erteilen.28 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfü­ gung vom 29. Juli 2025 nichtig sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt sicherzustellen bzw. zu edieren.25 Die Akten der Beschwerdegeg­ nerin befinden sich demzufolge nicht mehr in den Akten der Staatsanwaltschaft. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region E., die betreffen­ den Akten erneut gestützt auf die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ediert. Weiter ist zu berück­ sichtigen, dass die verfügte Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht nur gegenüber der Staatsanwalt­ schaft des Kantons Bern, Region E., sondern allgemein gegenüber der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» gilt sowie dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis auch nicht auf ein einzelnes Strafverfahren begrenzt ist. Damit kann - entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin - nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin erneut Akten gestützt auf die angefochtene Verfügung herausgibt. Die Beschwerdeführerin hat folglich ein aktuelles und praktisches Interesse und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. 1.6 Kognition der Beschwerdeinstanz 1.5 Prozessfähigkeit und Rechtsvertretung 1.7 Fazit

Rechtliche Grundlagen3. Ärzte in eigener fachlicher Verantwortung haben das Berufsgeheimnis nach Massgabe der3.1 7/14 Kanton Bern Canton de Berne einschlägigen Vorschriften zu wahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 40 Bst. f MedBG30). Sie sind verpflichtet, gegenüber Drittpersonen über alles, was ihnen die Patientinnen und Patienten im Zusam­ menhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG). Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 29 Beschwerde vom 31. Oktober 2025 30 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 31 Trechsel/Vest, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 321 N. 34; Niklaus Oberholzer, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 321 N. 23; Urteil des Bundesge­ richts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 m.w.H. 32 Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1 Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2025 um Entbindung von der beruflichen Schweige­ pflicht abzuweisen.29 Streitgegenstand und zu prüfen ist damit vorliegend, ob die Verfügung der Vo­ rinstanz vom 29. Juli 2025 betreffend die Entbindung der Beschwerdegegnerin vom Berufsgeheimnis rechtmässig ergangen ist. 3.3 Art. 321 Abs. 2 StGB nennt selbst keine Kriterien, nach denen die Bewilligung für eine Ent­ bindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewil­ ligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen.31 Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist.32 Das Gesuch um Entbindung vom Be­ rufsgeheimnis kann grundsätzlich nur vom Geheimnisträger (z.B. Arzt) selbst, nicht aber auch vom Geheimnisherrn (z.B. Patient) oder einem Dritten (z.B. Staatsanwaltschaft) gestellt werden. Der Ge­ heimnisträger ist befugt, sich von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen, denn es liegt in seinem Interesse, sich um die Bewilligung zu kümmern, um zu verhindern, dass er sich wegen Verletzung es 3.2 Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

4. 4.1 8/14 Kanton Bem Canton de Berne Argumente der Verfahrensbeteiligten Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, für die Nichtigkeit massgebend Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 Berufsgeheimnisses strafbar macht. Der Geheimnisherr ist aber legitimiert, gegen die dem Geheim­ nisträger erteilte Entbindung Beschwerde zu erheben.33 sei vor allen Dingen der Umstand der fehlenden Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin, obwohl sie in diesem Verfahren als zur Anfechtung der Entbindungsverfügung legitimierte Geheimnis­ herrin Parteistellung gehabt hätte, sowie die fehlende Möglichkeit der Beschwerdeführerin, am Ver­ fahren auf Erlass besagter Verfügung mitzuwirken. Die Nichtzustellung und die dieser Nichtzustellung zugrunde liegende schwerwiegende und offensichtlichen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör würde einen Nichtigkeitsgrund setzen. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich vorgängig gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen bzw. zu verhindern, dass es zur Offenbarung der sie betreffenden Berufsgeheimnisse komme. Der der angefochtenen Verfügung anhaftende Eröff­ nungsmangel erweise sich damit auf jeden Fall als besonders schwer sowie darüber hinaus als offen­ sichtlich. Eine Heilung der Gehörsverletzung falle äusser Betracht, weil die Beschwerdeführerin nie die Möglichkeit gehabt habe, die Entbindungsverfügung wirksam anzufechten. So seien die Akten aufgrund der Formmängel bereits in die Akten der Staatsanwaltschaft gelangt. Auch habe der Eröff­ nungsmangel zu einer Schädigung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer aktuellen sowie künftigen behandelnden Fachperson geführt, welches nun mit grossem zeit­ lichem Aufwand wieder hergestellt werden müsse. Schliesslich spreche das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin, insbesondere das Kindeswohl, klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteres­ sen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen können, seien nicht ersichtlich, weshalb die An­ nahme der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährde.34 33 Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N. 23; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.1; BGE 142 II 256 E. 1.2.2 34 Beschwerde vom 31. Oktober 2025 35 Beschwerdevernehmlassung vom 3. Dezember 2025 3.4 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis von Ärztinnen und Ärzten im Kanton Bern im Sinn von Art. 321 Ziff. 2 StGB entscheidet die Vorinstanz als zuständige Stelle (Art. 8 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 14a Abs. 5 GesV). 4.2 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 3. Dezember 2026 aus, dass die Verfügung vom 29. Juli 2025 als nichtig zu betrachten sei. Die Verfügung leide an einem schwer­ wiegenden Verfahrensmangel, da das rechtliche Gehör verletzt worden sei.35

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 zu-4.3 5. 5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor Verfügungs-5.2 9/14 Kanton Bern Canton de Berne Würdigung Eine fehlerhafte Verfügung ist anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die erlass das rechtliche Gehör nicht gewährt und ihr die Entbindungsverfügung vom 29. Juli 2025 nicht eröffnet hat. Die angefochtene Verfügung leidet damit in doppelter Hinsicht an schwerwiegenden Ver­ fahrensfehlern: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 sammengefasst vor, dass sie aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2025 in guten Glau­ ben gewesen sei, dass eine gültige und rechtmässige Entbindung vom Berufsgeheimnis erfolgt sei. Von einer medizinischen Fachperson könne nicht erwartet werden, dass sie eine allfällig unrichtige Verfügung erkenne. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb berechtigt gewesen, gestützt auf die Verfü­ gung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 die ersuchten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kan­ tons Bern, Region E.__, herauszugeben.36 36 Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 37 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nrn. 100.2019.147/148 vom 11. Februar 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 139 II 243 E. 11.2 und BGE 136 II 415 E. 1.2 38 Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen, Rz. 1096 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.147/148 vom 11. Februar 2021 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 39 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.1; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N. 33 40 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.4 Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Am­ tes wegen zu beachten und kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden.37 Eine nich­ tige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, d.h. sie ist absolut unwirksam. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Diese Voraussetzungen müssen ku­ mulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzustän­ digkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht.38 5.2.1 Zum einen hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in das Entbindungsverfahren - als zur Anfechtung der Entbindungsverfügung legitimierte Geheimnisherrin-einbeziehen und ihr vor Ver­ fügungserlass das rechtliche Gehör gewähren müssen.39 Die der ärztlichen Schweigepflicht unterlie­ genden persönlichen Informationen sind in besonderem Mass schützenswert. Behördliche Entbindun­ gen von der Schweigepflicht sind demgemäss grundsätzlich als Eingriffe in die Privatsphäre zu quali­ fizieren und umso wichtiger ist die Wahrung der Parteirechte der Betroffenen im Entbindungsverfah­ ren.40 Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht in das Verfahren miteinbezogen und ihr vor

10/14 Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 41 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 42 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.4 43 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.3; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 88 44 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.1 f. 45 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschen­ rechtskonvention, EMRK; SR 0.101) 46 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.2 Verfügungserlass keine Möglichkeit gewährt hat, sich vorgängig zur Entbindung vom Berufsgeheimnis der Beschwerdegegnerin zu äussem, hat sie in gravierenderWeise den Anspruch auf rechtliches Ge­ hör (Art. 29 Abs. 2 BV41; Art. 21 Abs. 1 VRPG) verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorlie­ gend von vornherein äusser Betracht, weil die Beschwerdeführerin gar nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 29. Juli 2025 wirksam anzufechten.42 Eine Anfechtung konnte erst am 31. Oktober 2025 erfolgen, nachdem die Entbindungsverfügung bereits erlassen wurde und die medi­ zinischen Unterlagen über die Beschwerdeführerin bereits an die Staatsanwaltschaft herausgegeben wurden. Die unterlassene vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin respektive der nicht erfolgte Einbezug in das Verfahren ist als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren.43 Der Mangel war darüber hinaus offensichtlich. 5.2.2 Nebst der unterlassenen vorgängigen Anhörung hat es die Vorinstanz zu Unrecht unterlas­ sen, die Entbindungsverfügung vom 29. Juli 2025 der Beschwerdeführerin zu eröffnen, obwohl sie als Geheimnisherrin zur Anfechtung der Verfügung legitimiert war.44 Das Gebot, Entscheide allen direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ist ein elementarer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das besagte Gebot hängt zudem eng mit den in Art. 29a BV und Art. 6 und Art. 13 EMRK45 verbürgten Rechtsschutzgarantieren zusammen. Dies hat zur Konsequenz, dass der behörd­ liche Verzicht darauf, eine Verfügung ihrem Adressaten zur Kenntnis zu bringen, höchstens dann zu­ lässig sein kann, wenn hierfür eine klare formell-gesetzliche Grundlage besteht. Liegt keine solche Rechtsgrundlage vor, ist die (bewusste) Nichteröffnung einer Verfügung an einen Adressaten schon deshalb als gravierender Verfahrensfehler zu qualifizieren.46 Eine solche Rechtsgrundlage liegt hier nicht vor. Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, welcher auch in Art. 44 Abs. 6 VRPG verankert ist, darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz konkretisiert das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Prinzip von Treu und Glauben sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Er bedeutet nicht, dass die Unterlassung der Eröffnung in jedem Fall zur Nichtigkeit führt. Dem Schutz der Parteien ist genügend Rechnung getragen, wenn die mangelhafte Eröffnung trotzdem ihren Zweck erfüllt. Von Nichtigkeit bzw. rechtlicher Inexistenz wird in Praxis und Lehre dann ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde. Wurde sie lediglich einzelnen, aber nicht allen Parteien eröffnet, setzt die Annahme der Nichtigkeit voraus, dass es sich bei der von der Nichteröffnung betroffenen Partei um den bzw. um einen Verfügungsadressaten handelt sowie dass dieser keine Kenntnis vom Verfahren hatte und entsprechend auch nicht daran teilnehmen

11/14 Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 47 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.1 48 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4 49 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4.1 ; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85 50 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4.1 ff. 51 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.5 konnte.47 Die Entbindungsverfügung vom 29. Juli 2025 wurde einzig der Beschwerdegegnerin als Ge­ heimnisträgerin, nicht aber der Beschwerdeführerin als Geheimnisherrin eröffnet. Es liegt damit eine nicht allen Parteien bzw. allen Verfügungsadressaten eröffnete Verfügung vor. Die Nichtzustellung der Verfügung vom 29. Juli 2025 an die Beschwerdeführerin - im Verbund mit ihrem gänzlichen Aus­ schluss vom Entbindungsverfahren, in welchem ihr als Geheimnisherrin die Stellung einer Partei zu­ kam (bzw. zugekommen wäre) - bewirkte, dass diese keine Möglichkeit hatte, sich vorgängig gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen bzw. zu verhindern, dass es zur Offenbarung der sie betreffenden Berufsgeheimnisse kommt. Sie hatte keine Kenntnis vom Verfahren und konnte entsprechend auch nicht daran teilnehmen. Die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung an die Beschwerdeführerin setzt daher einen Nichtigkeitsgrund. Diesem liegt eine äusserst schwerwiegende und zudem offen­ sichtliche Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin zugrunde. 5.4 Damit sind alle drei Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie für die Annahme der Nich­ tigkeit erfüllt. Die Entbindungsverfügung vom 29. Juli 2025 vermochte mangels vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin und Eröffnung an diese keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten. Sie hat mithin keine rechtliche Existenz erlangt und ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig.51 5.3 In Bezug auf die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt sich damit, dass die ersten beiden Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie - ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene vorgängige Anhörung der Be­ schwerdeführerin und die Nichteröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin) - erfüllt sind. Als weitere Voraussetzung der Nichtigkeit darf die Annahme eines nichtigen Rechtsakts die Rechtssicher­ heit nicht ernsthaft gefährden.48 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen.49 Vorliegend spricht das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte der Beschwerde­ führerin klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbeson­ dere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Wissen um und gestützt auf die Verfügung vom 29. Juli 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft die medizinischen Unterlagen über die Be­ schwerdeführerin herausgegeben und Auskunft erteilt hat. Mit Blick auf deren Dahinfallen, kann sie sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln. Dass die Vorinstanz das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hat, ist der Be­ schwerdegegnerin nicht anzulasten. Demzufolge wird die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Juli 2025 nicht ernsthaft gefährdet.50

6. Ergebnis Kosten7. Verfahrenskosten7.1 7.2 Parteikosten 12/14 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwal­ tungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV53). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Aus­ gangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Nachdem der Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Kanton Bern Canton de Berne Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit ist somit gutzuheissen. Eine Prü­ fung der übrigen Anträge der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. Demzufolge erübrigen sich auch weitere Beweismassnahmen, weshalb der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Edition der Strafakten mangels eines Rechtsschutzinteresses abzuschreiben ist. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 nichtig ist. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2025 ist folglich gutzuheissen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist im Dispositiv die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.52 52 Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85 53 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7.2.2 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Auf­ wand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsge­ setzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 7.2.1 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de­ ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen.

Mitteilung8. 13/14 Kanton Bern Canton de Berne CHF 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV54). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG55). Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Wie ausgeführt, obsiegt die Beschwerdeführerin, weswegen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und die Parteikosten vollumfänglich von der Vorinstanz zu tragen bzw. ersetzen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646 54 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 55 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) Die Beschwerdeführerin beantragt, zur Durchsetzung der von Gesetzes wegen geltenden aufschie­ benden Wirkung der Beschwerde sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern über die vorliegende Beschwerde sowie den Beschwerdeentscheid zu orientieren. Hierzu ist festzuhalten, dass die Staats­ anwaltschaft des Kantons Bern, Region E., die Originalakten bereits retourniert sowie die kopierten und in den Akten befindlichen Akten der Beschwerdegegnerin aus den Akten gewiesen und vernichtet hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft über den vorliegenden Entscheid zu informieren sein sollte. Es steht der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei, den vorliegenden Ent­ scheid bei Bedarf der Staatsanwaltschaft als Beweismittel einzureichen. Aus diesen Gründen ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, auf Orientierung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bem über den Beschwerdeentscheid abzuweisen. 7.2.3 Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2026 beläuft sich auf insgesamt CHF 3'185.20 (Honorar von CHF 2'860.75 und Auslagen von CHF 85.80 zzgl. Mehrwertsteuer von CHF 238.65). Angesichts der begrenzten Komplexität der Angelegenheit, der kla­ ren Rechtslage sowie dem dadurch gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 6. Januar 2026 geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwer­ deführerin als angemessen zu werten. Die unterliegende Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit die Parteikosten in der Höhe von CHF 3'185.20 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu ersetzen. 7.3 Unentgeltliche Rechtspflege

III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2025 wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 nichtig ist. 3. 4. 5. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 6. 7. IV. Eröffnung Rechtsanwältin B. 14/14 Kanton Bern Canton de Berne Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, bestimmt auf CHF 3'185.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Pierre Alain Schnegg Regierungsrat - Beschwerdegegnerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Orientierung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern über den Beschwerdeentscheid wird abgewiesen. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Edition der Strafakten wird abge­ schrieben. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer­ den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.2646

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