Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne
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Referenz: av 2019.GEF.741
BESCHWERDEENTSCHEID vom 16. Oktober 2019
in der Beschwerdesache zwischen
X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt A.___
gegen
Sozialamt des Kantons Bern (SOA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz
sowie
Z.___ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.___
betreffend Ausschreibung regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich Los G (Region G) Simap-ID …… (Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2019)
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I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Am 6. November 2018 hat das Sozialamt des Kantons Bern (fortan: Vorinstanz oder SOA) die Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» auf der Internetplattform www.simap.ch publiziert (Simap Projekt Nr. ……). Der ausgeschriebene Auftrag war in fünf Lose aufgeteilt, darunter das Los G (Region G). Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren. Gegen die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 2. Innert Frist haben vier Anbieter, darunter die X.___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) sowie die Z.___ (nachfolgend auch: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin) ein Angebot eingereicht. 3. Am 24. April 2019 verfügte die Vorinstanz die Zuschlagserteilung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» für das Los G (Region G) an die Z.___ mit eingeschriebener Post an alle Anbieter. Begründet wurde die Zuschlagserteilung damit, dass die Zuschlagsempfängerin das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 30 Abs. 1 ÖBV1 eingereicht habe. Die Zuschlagsverfügung enthält für jeden der unterlegenen Anbieter eine Auflistung der bei den einzelnen Zuschlagskriterien von ihm erreichten Punkte und die Punktevergabe an die Zuschlagsempfängerin (Vergleichstabelle). 4. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 24. April 2019 für das Los G (Region G) der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» reichte die X.___ am 6. Mai 2019 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein; dies mit den folgenden Anträgen: Rechtsbegehren 1. Die Verfügung der Vergabestelle vom 24. April 2019 betreffend Zuschlagserteilung im Los G (Region G) in der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» sei aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vergabestelle vom 24. April 2019 betreffend Zuschlagserteilung im Los G (Region G) in der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» aufzuheben und die Sache sei zur rechtskonformen Vergabe an die Vergabestelle zurückzuweisen. und Prozessuale Anträge: 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21)
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4. Bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei der Vergabestelle superprovisorisch ein Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ausschreibung im Los G (Region G) «Regionale Partner Im Asyl- und Flüchtlingsbereich» zu verbieten. 5. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in sämtliche Verfahrensakten der Vergabestelle zum Vergabeverfahren im Los G (Region G) «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» zu gewähren, welche über den Verfahrensgang, die Bewertung und den Zuschlag Aufschluss geben. 6. Für die Beurteilung der angewendeten Massstäbe in der Offertbewertung sei die Offerte der F.___, deren Bewertung durch die Vergabestelle und die Zuschlagsverfügung im Los F (Region F) des Vergabeverfahrens «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» beizuziehen und der Beschwerdeführerin sei Einsicht in diese Akten zu geben. 7. Der Beschwerdeführerin sei nach Erhalt der Akteneinsicht die Möglichkeit einer umfassenden Stellungnahme zu geben. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWST - 5. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 hat das Rechtsamt der GEF die Vorinstanz u.a. darauf hingewiesen, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden darf. 6. Am 29. Mai 2019 reichten die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz je eine Beschwerdevernehmlassung ein. Beide schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. 7. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 nahm das Rechtsamt der GEF von den eingereichten Akten Kenntnis und stellte diese, soweit keine anderslautenden Anträge vorlagen, den Verfahrensbeteiligten in Kopie zur Kenntnis zu. In diesem Zusammenhang wurde den Parteien u.a. Einsicht in das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F (Region F) gewährt. Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 im Verfahren Nr. 2019.GEF.740 betreffend das Los H (Region H) der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» – die Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren ebenfalls als Partei beteiligt2 – hat das Rechtsamt GEF später erkannt, dass die F.___ – wiewohl öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a GG4 – als Anbieterin ebenfalls berechtigte Interessen an der Vertraulichkeit des Inhalts ihrer Offerte hat. Auch das «Know-how» der F.___ geniesst den Schutz als Geschäftsgeheimnis, wenn sie sich als Anbieterin an einem Vergabeverfahren beteiligt. Aus diesen Überlegungen wurde im Verfahren Nr. 2019.GEF.740 keine Einsicht in das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F (Region
2 Siehe dazu die Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019, Rz. 18 ff. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11)
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F) gewährt.5 Auf die im vorliegenden Verfahren Nr. 2019.GEF.741 bereits gewährte Einsicht in das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F hat diese Zwischenverfügung im Verfahren Nr. 2019.GEF.740 keine Auswirkungen. 8. Mit Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 hiess das Rechtsamt der GEF das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht dahingehend teilweise gut, dass ihr in den Evaluationsbericht der Vorinstanz vom 3. April 2019 (Register 5 der Vorakten), ohne Abdeckungen, Einsicht gewährt wurde. Soweit die amtlichen Vorakten den Parteien nicht bereits vorgängig zugestellt wurden, wurde das Gesuch im Übrigen abgewiesen. Namentlich erhielt die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Angebote der anderen Anbieter im Los G (Region G). Die Beschwerdegegnerin erhielt in gleichem Umfang wie die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Ihr Gesuch um Akteneinsicht wurde im Übrigen gleichfalls abgewiesen. Der Zwischenentscheid zur Akteneinsicht vom 26. Juni 2019 wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 9. Ebenfalls mit Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 forderte das Rechtsamt der GEF die Vorinstanz auf, vier konkrete Fragen zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 «Regionale Vernetzung» beim Los G (Region G) zu beantworten. Die einverlangten Antworten gingen mit Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 beim Rechtsamt der GEF ein. Eine teilweise abgedeckte Fassung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zugestellt und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. 10. In der Replik vom 24. Juli 2019 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren und die prozessualen Anträge, darunter auch den Antrag, ihr «sei nach Erhalt der Akteneinsicht die Möglichkeit einer umfassenden Stellungnahme zu geben» (Rechtsbegehren Nr. 8). Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin als Hauptbegehren (Rechtsbegehren Nr. 1), die Beschwerdegegnerin sei von der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» auszuschliessen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin zusätzlich, ihr sei Einsicht in die umfassende, ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 zu gewähren, eventualiter sei ihr eine nachvollziehbare Erläuterung über den Inhalt der geschwärzten Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 zu geben (Rechtsbegehren Nr. 9). Nach «Erlangung der Einsicht in die umfassende, ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 gemäss prozessualem Antrag in Ziffer 9, bzw. eventualiter nach Erhalt der nachvollziehbaren Erläuterungen über den Inhalt der geschwärzten Teile der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 gemäss prozessualem Antrag in Ziffer 9, sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verfü-
5 Zwischenverfügung im Verfahren Nr. 2019.GEF.740 vom 18. Juni 2019
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gung vom 12. Juli 2019» sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, ihre Ausführungen zum Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung» ergänzen zu können (Rechtsbegehren Nr. 10). 11. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das Rechtsamt der GEF das in der Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 gestellte Rechtsbegehren Nr. 9 ab und schrieb die Rechtsbegehren Nr. 8 und 10 der Replik als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab. 12. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bestätigen, je mit Duplik vom 22. August 2019, die in der jeweiligen Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 gestellten Anträge auf Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin beantragt in prozessualer Hinsicht zudem, es sei bei der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) betreffend die Frage des allfälligen Vorliegens eines Submissionskartells ein Gutachten einzuholen. 13. Auf das Einreichen von Schlussbemerkungen haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verzichtet. Die Vorinstanz hält in den Schlussbemerkungen vom 6. September 2019 an ihren bisher gestellten Anträgen fest. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Einholung eines Gutachtens bei der WEKO schliesst die Vorinstanz auf Nichteintreten eventuell Abweisung des prozessualen Begehrens. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1. Angefochten ist vorliegend die Zuschlagsverfügung der Vorinstanz vom 24. April 2019. Verfügungen betreffend den Zuschlag sind bei Erreichung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder der tieferen kommunalen Schwellenwerte bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates mit Beschwerde anfechtbar (Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG6). Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Das Beschaffungsrecht sieht betreffend die Befugnis zur Beschwerdeführung keine Spezialbestimmungen vor. Die Beschwerdelegitimation richtet sich demnach nach Art. 65
6 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2)
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VRPG.7 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz als Anbieterin teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher der Zuschlag an einen anderen Anbieter vergeben wurde, formell beschwert. Damit auf die Beschwerde vom 6. Mai 2019 eingetreten werden kann, muss die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung aber auch besonders berührt, d.h. materiell beschwert sein (Art. 65 Abs. 1 Bst. b VRPG). Eine solche materielle Beschwer ist in Vergaberechtsangelegenheiten nur zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin «bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen»8. Gefordert ist mit anderen Worten eine «reelle Chance auf den Zuschlag» im strittigen Beschaffungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der drittrangierten Beschwerdeführerin fehle es an einer solchen realistischen Chance auf den Zuschlag, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Vergabeverfahren mit 738 von 1’000 möglichen Punkten den dritten – und zweitletzten – Platz erreicht. Die Beschwerdegegnerin erhielt als Erstplatzierte 771 Punkte, die zweitplatzierte Anbieterin 759 Punkte. Ein Ausschluss der Beschwerdegegnerin aus dem Vergabeverfahren – entsprechend dem in der Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 gestellten Hauptbegehren (Rechtsbegehren Nr. 1) – würde vor diesem Hintergrund noch nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag für das vorliegend strittige Los G (Region G) der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» erhält. Zur Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist aber entscheidend, dass die Beschwerdeführerin nicht nur geltend macht, die Beschwerdegegnerin müsse aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden bzw. das Angebot der Beschwerdegegnerin sei rechtsfehlerhaft (zu gut) bewertet worden. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, dass ihr Angebot bei einer korrekten Bewertung durch die Vorinstanz mit 891 Punkten9 bzw. sogar mit 950 Punkten10 hätte bewertet werden müssen. Mit einer Punktzahl von 891 – und erst recht mit 950 Punkten – würde das Angebot der Beschwerdeführerin auf dem ersten Platz rangieren und wäre ihr demnach der Zuschlag für das vorliegend strittige Los G (Region G) zu erteilen. Ob die Rügen der Beschwerdeführerin inhaltlich zutreffen, ihr Angebot mit anderen Worten tatsächlich mit 891 bzw. 950 Punkten hätte bewertet werden müssen, ist keine Frage des Eintretens auf die Beschwerde, sondern eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.
7 BVR 2000 S. 115 E. 1c.dd mit Geltung auch für das ÖBG; Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 863 8 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 646 9 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 91 10 Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019, Rz. 262
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Zur Begründung der Beschwerdelegitimation reicht es aus, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert darlegt, dass sie bei einer Gutheissung der Beschwerde eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde vom 6. Mai 2019. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerdeführung gegen die Zuschlagsverfügung vom 24. April 2019 legitimiert. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVöB11). Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. April 2019 und ist bei der Beschwerdeführerin am 26. April 2019 eingegangen.12 Die Beschwerdefrist hat somit am Montag, 6. Mai 2019 geendet (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Mai 2019 ist nach dem Geschriebenen einzutreten. 1.4. Die unterzeichnenden Anwälte sind gehörig bevollmächtigt. 1.5. Die Beschwerdeinstanz überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hin; Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG und Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB).
2. Akteneinsicht 2.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Replik vom 24. Juli 2019 das bereits mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellte Begehren, ihr sei Einsicht in sämtliche Verfahrensakten der Vergabestelle zum Vergabeverfahren im Los G (Region G) «Regionale Partner im Asylund Flüchtlingsbereich» zu gewähren, welche über den Verfahrensgang, die Bewertung und den Zuschlag Aufschluss geben (Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerde vom 6. Mai 2019 bzw. Rechtsbegehren Nr. 6 der Replik vom 24. Juli 2019). Zudem beantragt die Beschwerdeführerin Einsicht in die Offerte der F.___, deren Bewertung durch die Vorinstanz und die Zuschlagsverfügung im Los F (Region F) des Vergabeverfahrens (Rechtsbegehren Nr. 6 der Beschwerde vom 6. Mai 2019 bzw. Rechtsbegehren Nr. 7 der Replik vom 24. Juli 2019). Ohne Einsicht in die geschwärzte Fassung der Offerte der Beschwerdegegnerin, «wie auch mit der Einsicht bloss in die geschwärzte Fassung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019» entziehe die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Be-
11 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2) 12 Vorakten, Register 7
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schwerde stichhaltig begründen zu können. Die Beschwerdeführerin sei damit verfahrenstechnisch in die «Behauptungsrolle» gewiesen.13 2.2. Das Rechtsamt der GEF hat als zuständige Instruktionsbehörde mit Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 das in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellte Akteneinsichtsgesuch, welches inhaltlich den in der Replik gestellten Rechtsbegehren Nr. 6 und Nr. 7 entspricht, hinsichtlich der Einsicht in die Offerten der anderen Anbieter im Los G (Region G) und in die Offerte der F.___ im Los F (Region F) abgewiesen. Dieser Zwischenentscheid ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. War die Beschwerdeführerin mit dem Umfang der gewährten Akteneinsicht nicht einverstanden, hätte sie den Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 anfechten müssen. Auch die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 24. Juli 2019 im Übrigen fest, dass es ihr offen gestanden hätte, den Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anzufechten, sie aber darauf verzichtet habe.14 Ein Grund, den Zwischenentscheid zur Akteneinsicht vom 26. Juni 2019 durch die GEF in Wiedererwägung zu ziehen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin versteht ihre Ausführungen zur Akteneinsicht in der Replik vom 24. Juli 2019 offenbar selbst in erster Linie als Kritik am Zwischenentscheid vom 26. Juni 2019. Soweit die Beschwerdeführerin darin einen Verfahrensfehler erblickt, dass im Dispositiv des Zwischenentscheides vom 26. Juni 2019 das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F nicht erwähnt wird,15 ist das Folgende festzuhalten: Das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F wurde mit Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Juni 2019 den Parteien des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnis gebracht, da keine anderslautenden Anträge vorlagen und das Rechtsamt der GEF damals noch nicht erkannt hat, dass dieses Dokument geheimhaltungsbedürftige Informationen von am Verfahren nicht beteiligten Dritten (der F.___) enthält. Es erübrigte sich damit, im Dispositiv des Zwischenentscheids vom 26. Juni 2019 eine Anordnung zur Einsicht in dieses Dokument zu treffen. Eine «Korrektur» der in das Sprachförderungskonzept gewährten Akteneinsicht – wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 24, offenbar als angezeigt erachtet – war aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs der Verfügung vom 4. Juni 2019 (der tatsächlichen Zustellung des Sprachförderungskonzepts) nicht mehr möglich. Indem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2019 – ihrem Antrag entsprechend – in ein Aktenstück Einsicht gewährt wurde, das aufgrund der betroffenen Geschäftsgeheimnisse Dritter an sich von der Akteneinsicht hätte ausgenommen werden müssen, wurden offenkundig keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Es bleibt vor diesem Hintergrund unklar, welche Rechte die Beschwerdeführerin – für
13 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 12 14 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 14 15 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 24
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das vorliegende Verfahren vor der GEF – aus den Ausführungen in der Replik vom 24. Juli 2019 zur Akteneinsicht abzuleiten gedenkt. 2.3. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Juli 2019 die Akteneinsichtsbegehren der Beschwerde vom 6. Mai 2019 wiederholt, lässt sie im Übrigen unberücksichtigt, dass ihr bereits in wesentlichem Umfang Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde. Namentlich hat die Beschwerdeführerin Einsicht in den (ungeschwärzten) Evaluationsbericht vom 3. April 2019 erhalten, aus dem sich ergibt, wie – und aus welchen Überlegungen – die Vorinstanz die im Rahmen der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» eingereichten Angebote (in allen Losen) bewertet hat. Wie dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin zudem Einsicht in das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F (Region F) erhalten. 2.4. Demnach ist auf die in der Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 erneut gestellten Anträge auf Akteneinsicht (Rechtsbegehren Nr. 6 und Nr. 7) nicht weiter einzugehen. 2.5. Über die in der Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 gestellten Rechtsbegehren Nr. 8, 9 und 10 wurde bereits mit Verfügung vom 30. Juli 2019 entschieden. Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Evaluationsteam 3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Replik vom 24. Juli 2019 die Zusammensetzung des Evaluationsteams.16 Die Aufgabe des Evaluationsteams sei es, in sehr anspruchsvoller und arbeitsintensiver Kleinarbeit sämtliche eingegangenen Offerten durchzuarbeiten, diese zu verstehen und an den Eignungs- und Zuschlagskriterien zu spiegeln. Es sei eine verantwortungsvolle «Fleissarbeit», deren Resultat im Evaluationsbericht münde, welcher die Ergebnisse der Bewertung festhalte. Im Regelfall hätten Fachexperten Einsitz in einem Evaluationsteam, da es dem obersten Kader grundsätzlich an der Zeit mangle, über längere Zeit («über den Verfahrensakten gebeugt») selbst die Bewertung vorzunehmen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es «mindestens unüblich», dass sowohl eine Amtsvorsteherin als auch eine stellvertretende Generalsekretärin Einsitz im Evaluationsteam hätten. Es stelle sich vorliegend die Frage, wer eigentlich Adressat des Evaluationsberichts gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vertritt im Weiteren die Auffassung, dass dem obersten Kader einer Vergabestelle im Sinne der Compliance-Verantwortung die Überprüfungs- und Überwa-
16 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 49 ff.
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chungsfunktion zukomme und es sicherzustellen habe, dass die entsprechenden Fachkräfte die Ausschreibung bzw. die Bewertung im Einklang mit der Rechtsordnung und neutral durchführen. Sei nun die oberste Leitung der Vergabestelle selbst Teil des Evaluationsteams, so werde unklar, wer Adressat des Evaluationsberichts sei. Aufgrund der Zusammensetzung des Evaluationsteams sei es im vorliegend strittigen Vergabeverfahren offensichtlich, dass der Konsens innerhalb des Evaluationsteams «vorgegeben war».17 Zudem sei es unverständlich, so die Beschwerdeführerin weiter, warum kein Vertreter der Erziehungsdirektion im Evaluationsteam Einsitz hatte. In rechtlicher Hinsicht gälten für die Zusammensetzung eines Evaluationsteams – mangels spezifischer Rechtsgrundlagen – die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, «unter anderem das Fairnessgebot und das Willkürverbot»18. Diese Grundsätze seien im vorliegend strittigen Vergabeverfahren verletzt worden. 3.2. Die eingegangenen Angebote wurden durch ein Evaluationsteam bewertet, dem insgesamt sieben Personen angehört haben. Die Vorinstanz war mit der Amtsvorsteherin und einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Evaluationsteam vertreten. Weiter gehörten dem Evaluationsteam die stellvertretende Generalsekretärin der GEF, zwei Angestellte des Amts für Migration und Personenstand (MIP) und zwei verwaltungsexterne Berater an. Das Evaluationsteam wurde zudem von zwei zusätzlichen Personen unterstützt. 3.3. Nach Art. 25 Abs. 1 ÖBV werden die eingereichten Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Dazu können «Dritte» als Sachverständige eingesetzt werden (Satz 2 von Art. 25 Abs. 1 ÖBV). Nach der Prüfung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Art. 25 Abs. 3 ÖBV). Art. 25 ÖBV geht demnach vom Grundsatz aus, dass die Vergabestelle die Angebote selbst fachlich und rechnerisch prüft – und damit das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV evaluiert. Dass «Dritte» bei der Evaluation der Angebote als Sachverständige beigezogen werden – was in der Praxis häufig vorkommen dürfte – ist rechtlich zwar erlaubt, aber gemäss Art. 25 ÖBV nicht verbindlich vorgegeben. Es wäre somit auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Vorinstanz bei der Bewertung der Angebote im vorliegend strittigen Ausschreibungsverfahren «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» auf den Einsitz von Dritten (als Sachverständige) im Evaluationsteam verzichtet hätte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu sehen, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz bei der Evaluation der Angebote – konkret bei der Zusammensetzung des Evaluationsteams – in Widerspruch zu den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungsrechts stehen sollte. Namentlich ist
17 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 52 18 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 55
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kein rechtlicher Grund zu sehen, weshalb die Vorsteherin des SOA nicht selbst hätte Mitglied des Evaluationsteams sein dürfen. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern der Verzicht auf einen Vertreter der Erziehungsdirektion im Evaluationsteam rechtlich beanstandet werden können soll. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass Adressat des Evaluationsberichts vom 3. April 2019 die Vergabestelle – also die Vorinstanz – war. Inwiefern die Einsitznahmen der Vorsteherin des SOA und der stellvertretenden Generalsekretärin der GEF im Evaluationsteam damit in einem rechtlichen Widerspruch stehen sollen, ist nicht zu sehen. 3.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind bei der Zusammensetzung von Evaluationsgremien die in allen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren geltenden Ausstandsregeln nach Art. 9 VRPG zu beachten.19 Diese gelten unbesehen davon, ob den Evaluationsgremien Entscheidbefugnisse zukommen oder diese nur Antrag an die Vergabestelle stellen.20 Eine Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe bzw. konkret ein Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 VRPG ist bei keinem der Mitglieder des Evaluationsteams ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 3.5. Die Zusammensetzung des Evaluationsteams ist nach dem Geschriebenen rechtlich nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als formell rechtmässig zustande gekommen.
4. Beschaffungsgegenstand, Kriterienwahl und Bewertungssystem 4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert in mehrfacher Hinsicht die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen gemachten Vorgaben an den Beschaffungsgegenstand, die Kriterienwahl und das System für die Bewertung der Angebote. Zur Preisbewertung macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei «eine zentrale Pflicht der Vergabestelle, die Ausschreibungsunterlagen derart auszuarbeiten, dass alle relevanten Parameter für alle Anbieter bekannt» seien bzw. sämtliche Anbieter unter den gleichen Bedingungen anbieten. Ansonsten seien die eingehenden Angebote nicht vergleichbar.21 Im vorliegenden Fall sei dies in zwei zentralen Aspekten in Bezug auf die Preisangabe nicht erfolgt. Einerseits sei es unterlassen worden, minimale Qualitätsstandards festzulegen, was letztlich dazu führe, dass Asylsuchende je nach Region sehr unterschiedliche Betreuungsleistungen
19 Vgl. Art. 11 Bst. d IVöB; BVR 2001 S. 284 E. 3a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.142 vom 20. September 2016, E. 2. 20 Vgl. Christoph Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. Bern 2009, S. 64 f. 21 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 48
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erhalten würden.22 Sowohl zum Schutz der Asylsuchenden als auch für eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Angebote hätte – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – die Vergabestelle minimale Qualitätsanforderungen hinsichtlich Betreuungsschlüssel und Qualifizierung des eingesetzten Personals vorgeben müssen.23 Andererseits seien von der Vorinstanz keine Vorgaben gemacht worden, wieviel «Schwankungsrisiko» in die Offerte eingerechnet werden muss. Da die Schwankungen in der Anzahl und in der Altersstruktur der Asylsuchenden gemäss den Ausschreibungsunterlagen von den Anbietern abzudecken seien, führe dies zu Verzerrungen bei den Angebotspreisen, je nach Einschätzung der Anbieter über die Entwicklung von «bestehenden und allfällig neuen politischen als auch ökologischen Krisengebieten».24 In der Replik vom 24. Juli 2019 bringt die Beschwerdeführerin im Weiteren vor, die Vorinstanz habe die Ausschreibungsunterlagen derart konzipiert, dass ein Leistungserbringer dann höhere Abgeltungen erlangen könne, wenn er die Betreuungskosten gezielt für jene Personen einsetzt, welche er gedenkt, in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.25 In den Ausschreibungsunterlagen seien «null Kriterien hinsichtlich Betreuungsleistungen (bspw. kein Betreuungsschlüssel als Muss-Kriterium, kein Betreuungskonzept, etc.)» formuliert. Dies führe dazu, dass ein Anbieter «das System zu seinen Gunsten optimieren» könne und diesfalls diejenigen Personen «in den Hintergrund gedrängt» würden, die nicht in das System passen. Dies dürfe eine Vergabestelle nicht zulassen.26 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts des engen Verständnisses der Vorinstanz zum Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderungskonzept» müsse die Frage aufgeworfen werden, ob das richtige Zuschlagskriterium festgelegt wurde. Gestützt auf die Integrationsagenda Schweiz (IAS) wäre, so die Beschwerdeführerin, das Kriterium «Bildung» zielgerichteter und aussagekräftiger gewesen.27 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in der Replik vom 24. Juli 2019 geltend, in den Ausschreibungsunterlagen seien für die Bewertung der Angebote «nicht greifbare Begriffe», wie namentlich die Begriffe «plausibel», «nachvollziehbar», «knapp», «mehrheitlich» und «äusserst» vorgesehen gewesen.28 Dadurch habe eine Ausgangslage bestanden, die ein gewünschtes Resultat unter dem Deckmantel «Ermessensspielraum der Vergabestelle» habe erzielen lassen. Es seien keine klar messbaren Kriterien definiert worden. Für den Fall, dass die Aussage gemacht werde, dass die Rügen zu den kritisierten Vorgaben bereits gegen die Ausschreibung hätte vorgebracht werden müssen, verweist die Beschwer-
22 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 51 23 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 50 24 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 52 f. 25 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 75 26 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 75 27 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 88 28 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 54
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deführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Mängel in den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich innert der Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung zu rügen sind, soweit die Mängel der Ausschreibung «auf Anhieb» und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar sind. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Auswirkungen der «Nichtdefinition von minimalen Qualitätsanforderungen», des «freien Umgangs mit Schwankungen» und des «zu engen Verständnisses des Zuschlagskriteriums ZK04 Sprachförderung» der Vorinstanz seien vorliegend erst aufgrund des Zuschlags respektive der summarischen Begründung ersichtlich gewesen.29 4.2. Nach Art. 10 ÖBV muss die Ausschreibung in einem öffentlichen Beschaffungsverfahren u.a. den Gegenstand und Umfang des Auftrags (sog. Beschaffungsgegenstand)30 sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien31 enthalten. Die erforderlichen technischen Spezifikationen hat die Auftraggeberin, gemäss Art. 12 Abs. 1 ÖBV, in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen. Mängel in der Ausschreibung und in gleichzeitig zugänglich gemachten Ausschreibungsunterlagen sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen die Ausschreibung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG) geltend zu machen.32 Etwas anderes gilt nur, wenn die (angeblichen) Mängel der Ausschreibung nicht «auf Anhieb», sondern erst zum Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar gewesen waren.33 4.3. Im vorliegend strittigen Vergabeverfahren wurde in Kapitel 3 der Ausschreibungsunterlagen der Beschaffungsgegenstand definiert. Die vom berücksichtigten Anbieter zu erbringenden Leistungen ergeben sich im Weiteren aus der «Detailkonzeption Neustrukturierung Asylund Flüchtlingsbereich»34 und aus dem Entwurf für den Leistungsvertrag35. Im Weiteren mussten die angebotenen Leistungen die technischen Spezifikationen («TS01 Beschäftigungsangebote, gemeinnützige Arbeit, Arbeitseinsätze», «TS02 Information Rechte und Pflichten», «TS03 Unterbringung», «TS04 Sozialhilfe», «TS05 Tagesstruktur», «TS06 Schlüsselkompetenzen», «TS07 Sicherheit und Ordnung», «TS08 Ausplatzierung» und «TS09 Rapportierung») einhalten und die Anbieter mussten die Eignungskriterien («EK01 Selbstdeklaration», «EK02 Sitz», «EK03 Organisation mit klaren Zuständigkeiten und Kompetenzen einschliesslich entscheidbefugtem Ansprechpartner», «EK04 Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit», «EK05 Erfahrung in vergleichbaren Aufträgen [Betreuung]» und «EK06 Vorvertrag») erfüllen. Schliesslich wurden für die Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots fünf
29 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 55 und 89 30 Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÖBV 31 Art. 10 Abs. 1 Bst. f und g ÖBV 32 Urteil des Bundesgerichts 2P.222/1999 vom 2. März 2000, E. 3a; BVR 2006 S. 504 E. 4.3; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in ZBl 2003 S. 1 ff., 5 f. 33 Urteil des Bundesgerichts 2P.294/2005 vom 14. März 2006, E. 4.1 34 Detailkonzeption NA-BE, vom Regierungsrat mit RRB 725/2017 am 5. Juli 2017 verabschiedet 35 Beilage 2 zu den Ausschreibungsunterlagen
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Zuschlagskriterien («ZK01 Preis», «ZK02 Arbeitsintegration», «ZK03 Regionale Vernetzung», «ZK04 Sprachförderung» und «ZK05 Erfahrung») festgelegt. Für die technischen Spezifikationen, die Eignungs- und die Zuschlagskriterien wurde in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben, mit welchen Nachweisen diese zu belegen sind. Die Vorinstanz hat damit die ihres Erachtens wesentlichen Parameter für die Beschaffung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» definiert. Inwiefern die in der Ausschreibung und insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Vorgaben nicht verständlich gewesen sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt. Die von der Beschwerdeführerin gerügte, erfolgsorientierte Leistungsabgeltung – die nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsche Anreize setzt – ist in den Ausschreibungsunterlagen unzweideutig vorgegeben. Ebenso ergibt sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen, in welchem Umfang die Anbieter Risiken bei Schwankungen in der Anzahl und der Struktur der Asylsuchenden zu tragen haben. Es kann demnach nicht die Rede davon sein, dass die Auswirkungen dieser Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen erst zum Zeitpunkt des Zuschlags zu erkennen waren. Es war den Anbietern gemäss den Ausschreibungsunterlagen vielmehr offenkundig freigestellt, wie viel «Schwankungsrisiko» sie in ihr Angebot einrechnen wollen. Dass die Anbieter ihr Angebot in diesem Punkt tatsächlich unterschiedlich kalkuliert haben, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Sachverhalt dar, der erst zum Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar war. Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Ausschreibungsunterlagen keine Qualitätsvorgaben an die Leistungserbringung enthalten. Die zu erfüllenden technischen Spezifikationen und die dazu einzureichenden Nachweise sind vielmehr so formuliert, dass sie einen Mindeststandard bei der Qualität der Leistungserbringung garantieren. Dass es die Vorinstanz unterlassen hat, noch weitergehende Vorgaben zu erstellen, sondern vielmehr die Qualität der zu erbringenden Leistung massgeblich über die Zielerreichung und die damit verbundene erfolgsorientierte Leistungsabgeltung sicherzustellen gedenkt, ergibt sich eindeutig bereits aus den Ausschreibungsunterlagen. Auch die Vorgaben für die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien ZK02 bis ZK05 ergeben sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen. Dort wurden drei Bewertungsmassstäbe («Bewertungstypen») festgelegt, die zuweilen ausgesprochen «offene» und damit auslegungs- beziehungsweise konkretisierungsbedürftige Begriffe enthalten. 4.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich den von ihr gerügten Vorgaben an den Beschaffungsgegenstand, den von ihr gerügten Vergabekriterien und den von ihr gerügten Bewertungsmassstäben nicht zu sehen, dass deren Auswirkungen erst zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erkennbar waren. Vielmehr sind der Gegenstand der Beschaffung und das Bewertungssystem – inklusive der gerügten Kriterien und Bewertungs-
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massstäbe – in den Ausschreibungsunterlagen verständlich bekanntgegeben worden. Es musste demnach allen Anbietern bewusst sein, dass bei der Kalkulation der Angebote wesentliche Freiheiten bestanden – namentlich auch betreffend die Berücksichtigung von Schwankungsrisiken hinsichtlich der Anzahl Asylsuchender – und ein Bewertungssystem zur Anwendung gelangt, dass mitunter «offene» Begriffe vorsieht. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen definierten Beschaffungsgegenstand, die gewählten Kriterien und die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungsmassstäbe sind demnach zum jetzigen Zeitpunkt verwirkt. Die Beschwerdeführerin hätte diese mit Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. 4.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die entsprechenden Rügen inhaltlich einzugehen. Es sei aber immerhin festgehalten, dass die Vergabestelle den Beschaffungsgegenstand, entsprechend den konkreten bestehenden Bedürfnissen, grundsätzlich frei festlegt. Es liegt mit anderen Worten in der Kompetenz und Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers, zu bestimmen, ob und wann er welche Arbeit vergeben will.36 Es war demnach an der Vorinstanz zu bestimmen, in welchem Umfang sie konkrete Vorgaben an die Betreuung der Asylsuchenden und an das dafür eingesetzte Personal machen will. Und es war ihr ebenso unbenommen, in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen Risiken hinsichtlich der Schwankungen bei der Anzahl Asylsuchender auf die Anbieter zu überbinden. Dass die in den Ausschreibungsunterlagen gemachten Vorgaben einzelne Anbieter diskriminieren würden, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es sei zudem bemerkt, dass bei qualitativen Zuschlagskriterien, die anhand einer mit Worten umschriebenen Skala bewertet werden, die in der Bewertungsskala verwendeten Begriffe zwangsläufig ausgelegt beziehungsweise konkretisiert werden müssen. Auch bei den in der Praxis von Vergabeverfahren gebräuchlichen Bewertungen mit Noten – und den entsprechenden Prädikaten «sehr gut», «gut», «genügend» etc. – handelt es sich um offene, konkretisierungsbedürftige Begriffe. Dass bei den qualitativen Zuschlagskriterien in der konkreten Bewertung grössere Spielräume für die Vergabestellen bestehen als bei der Bewertung des Preises, wo die mathematische Regel zur Umrechnung in Punkte gemäss Art. 30 Abs. 2 ÖBV vorgängig bekannt gegeben werden muss, liegt im Übrigen auf der Hand. Es ist denn auch keine Besonderheit des vorliegend strittigen Vergabeverfahrens, dass der Vergabestelle durch das in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Bewertungssystem erhebliche Ermessensspielräume bei der Bewertung der Angebote zugestanden wurden.37 Es ist Aufgabe
36 Urteil des Bundesgerichts 2P.282/1999 vom 2. März 2000, E. 3a 37 Vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.142 vom 20. September 2016, E. 6
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der Vergabestelle, dieses Ermessen pflichtgemäss und rechtsgleich auszuüben, wobei die Ausübung des Ermessens der Rechtskontrolle unterliegt (Art. 14 ÖBG). 4.6. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die angeblichen Mängel in den Ausschreibungsunterlagen der vorliegend strittigen Ausschreibung «Regionale Partner im Asylund Flüchtlingsbereich», konkrete die Vorgaben an den Beschaffungsgegenstand, die gewählten Kriterien und die verwendeten Bewertungsmassstäbe («Bewertungstypen») ist demnach nicht einzugehen.
5. Dumpingangebot 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ein Dumpingangebot eingereicht.38 5.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht dazu äussert, inwiefern ein Dumpingpreis überhaupt vergaberechtswidrig sein soll. Die Beschwerdeführerin hält vielmehr selbst fest, dass «ungewöhnlich niedrige Angebote nicht per se unzulässig» sind.39 Weder die IVöB noch das kantonale Beschaffungsrecht sehen einen Ausschluss von Unter- bzw. Dumpingangeboten vor. Auch in der Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts wäre bislang nie entschieden worden, dass ein Dumpingangebot – also ein Angebot, welches unter den Gestehungskosten des Anbieters liegt – per se vom Verfahren ausgeschlossen werden müsste. 5.3. Ein Dumpingangebot ist vergaberechtlich demnach nicht grundsätzlich unzulässig, sondern nur dann, wenn damit ein Tatbestand des UWG40 oder ein Tatbestand des KG41 erfüllt wird.42 Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Anbieter andere Anbieter unter Missbrauch seiner Marktmacht unterbieten oder wenn ein Unternehmer die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln decken würde. Solche oder ähnliche Machenschaften werden von der Beschwerdeführerin nun aber weder behauptet noch ist ein Anknüpfungspunkt für einen entsprechenden Verdacht zu erkennen. Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsempfängerin habe ein Dumpingangebot eingereicht, für sich betrachtet von vornherein nicht geeignet, die Widerrechtlichkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen.
38 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 38 39 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 41 40 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) 41 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) 42 Daniela Lutz, Angebotspreis: Kalkulationsfreiheit und die Schranken, in: BR, Aktuelles Vergaberecht 2014, S. 281 ff., S. 287 f.
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5.4. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe für das streitgegenständliche Los G (Region G) der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» ein Dumpingangebot eingereicht und andererseits davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde zur Erreichung ihrer Gewinnziele «an der Qualität ihrer Leistungen deutliche Abstriche» vornehmen.43 Bei einem Dumpingangebot handelt es sich – jedenfalls nach dem in der Lehre und Rechtsprechung gängigen Verständnis44 – per Definition um ein Angebot, bei dem keine Gewinne einkalkuliert sind. Der Vorwurf, es sei ein Dumpingangebot eingereicht worden, impliziert demnach, dass das Angebot unter den Gestehungskosten des Anbieters liegt. Soweit sich Preisunterschiede daraus ergeben, dass künftige Entwicklungen von Anbietern unterschiedlich eingeschätzt werden, hat dies nichts mit dem Vorliegen eines Dumpingangebots zu tun, sondern betrifft dies die Kalkulation der Angebote. Im liberalisierten Beschaffungsmarkt ist es Sache der Unternehmungen, wie und mit welchen Risiken sie ihre Preise kalkulieren.45 Dass sich dadurch mitunter erhebliche Unterschiede bei den Angebotspreisen ergeben, ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht unzulässig, sondern entspricht vielmehr der vom öffentlichen Vergaberecht verfolgten Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei «solchen Dumpingangeboten» bestehe die Gefahr, dass die Abgeltungen an die Zuschlagsempfängerin nicht bei dem von ihr offerierten Preis verbleiben, sondern steigen würden.46 Die Abgeltungen der Leistungen sind durch die Ausschreibungsunterlagen, dem diesen beigelegten Vorvertrag und durch das Angebot der Beschwerdegegnerin definiert. Selbst für den Fall, dass diese Abgeltungen die Gestehungskosten der Beschwerdegegnerin nicht decken sollten, wäre dies kein Grund für eine Erhöhung der Abgeltungen. Entsprechende Verluste müsste die Beschwerdegegnerin vielmehr aus ihrer übrigen Geschäftstätigkeit decken. Dass die Anbieter über die erforderliche wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit für den Auftrag verfügen, wurde mit dem Eignungskriterium EK04 geprüft. Dass die Beschwerdegegnerin diese Anforderungen einhält, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.5. Geht im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens ein Angebot ein, das «ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote», kann die Vergabestelle gemäss Art. 28 ÖBV nähere Erkundigungen betreffend die Erfüllung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen beim entsprechenden Anbieter einholen.
43 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 44 44 Siehe etwa Robert Wolf, Der Angebotspreis: Probleme und Lösungen, BR 2004, S. 12 ff.; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Nr. 810/2004/125 vom 26. Januar 2005, E. 7b 45 Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Nr. 810/2004/125 vom 26. Januar 2005, E. 7f 46 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 45
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Die Beschwerdeführerin schliesst aus dieser Bestimmung, die Vorinstanz sei im vorliegend strittigen Beschaffungsverfahren für das Los G (Region G) der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» verpflichtet gewesen, das Angebot der Beschwerdegegnerin einer näheren Prüfung zu unterziehen. Im Umstand, dass eine solche nähere Prüfung nicht erfolgt ist, erblickt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensfehler.47 5.6. Zunächst ist fraglich, ob das Angebot der Beschwerdegegnerin überhaupt «ungewöhnlich niedriger als andere eingereichte Angebote» erscheint. Die vier zum Los G (Region G) eingereichten Angebote liegen knapp 30% auseinander, was bei einem offenen Vergabeverfahren keine aussergewöhnliche Preisspanne darstellt. In den anderen vier Losen der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» ergaben sich ähnliche Preisspannen zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Angebot, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin – die in allen Losen wohl nach ähnlichen Grundlagen ihr Angebot kalkuliert hat – bei den Losen F (Region F) und K (Region K) nicht das günstigste Angebot eingereicht hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne von Art. 28 ÖBV nicht aus einem Vergleich mit dem unter Rz. 71 der Replik vom 24. Juli 2019 dargestellten Wert von CHF 8'854'635.00 schliessen. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der Norm ist vielmehr der Vergleich mit den «anderen eingereichten Angeboten» massgebend. Ob das Angebot der Beschwerdegegnerin als «ungewöhnlich niedriger» im Sinne von Art. 28 ÖBV erscheint, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen aber offenbleiben. 5.7. Entgegen dem offenbar seitens der Beschwerdeführerin bestehenden Verständnis enthält Art. 28 ÖBV keine Verpflichtung, bei Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zwingend nähere Erkundigungen einzuholen. Die Bestimmung gewährt der Vergabestelle bei gegebenem Tatbestand, wenn also ein ungewöhnlich niedriges Angebot eingereicht wurde, vielmehr ein Entschliessungsermessen, ob sie nähere Erkundigungen betreffend die Erfüllung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen beim entsprechenden Anbieter einholen will. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt zwar der Rechts-, nicht aber der Angemessenheitskontrolle durch die Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 2 ÖBG). Bei dem von der Vergabestelle zu treffenden Entscheid, ob nähere Erkundigungen bei einem Anbieter eingeholt werden sollen, ist insbesondere darauf abzustellen, ob Hinweise darauf bestehen, dass von diesem bestimmte Teilnahme- oder Auftragsbedingungen nicht eingehalten werden. Erkundigungen nach Art. 28 ÖBV erfüllen nämlich keinen Selbstzweck. Es geht stets um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen bzw. der Vergabekriterien,
47 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 42 ff., Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019, Rz. 58 ff.
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nicht um den Preis als solchen.48 Stellt sich tatsächlich heraus, dass der Anbieter nicht in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen einzuhalten oder die Auftragsbedingungen zu erfüllen, so ist er mangels Eignung – und nicht wegen des zu tiefen Angebotspreises – vom Wettbewerb auszuschliessen. Je genauer die Teilnahme- und Auftragsbedingungen sowie die dazu mit dem Angebot einzureichenden Nachweise in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt sind, desto weniger Anlass hat eine Vergabestelle, nähere Erkundigungen im Sinne von Art. 28 ÖBV zu bestimmten Kriterien bzw. Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen nachträglich einzuholen. 5.8. Aus dem Evaluationsbericht vom 3. April 2019 ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin bzw. deren Angebot das Erfüllen der Eignungskriterien und der technischen Spezifikationen anhand der verlangten Nachweise geprüft hat. Auf Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin bestimmte Teilnahme- oder Auftragsbedingungen nicht erfüllt, ist die Vorinstanz nicht gestossen. Auch die Beschwerdeführerin vermag im Übrigen nicht konkret aufzuzeigen, welche Eignungskriterien oder technischen Spezifikationen die Beschwerdegegnerin nicht erfüllen soll. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten «Hinweise» beziehen sich vielmehr auf die Preiskalkulation – die von der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar erachtet wird – oder auf allgemeine Kritik an der Beschwerdegegnerin aufgrund der Berichterstattung in den Medien. Wie bereits dargelegt wurde, stellt ein Dumping- oder Unterangebot indessen noch keinen Grund dar, ein Angebot aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf verzichtet hat, nähere Erkundigungen im Sinne von Art. 28 ÖBV bei der Beschwerdegegnerin einzuholen. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Beschwerdegegnerin erfülle die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Teilnahme- oder Auftragsbedingungen nicht, wäre es im Übrigen an ihr gewesen, dies in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen. Indem die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 6. Mai 2019 und vom 24. Juli 2019 zwar ausführlich darlegt, weshalb ihres Erachtens ein Dumpingangebot bzw. ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, es aber unterlässt, konkret geltend zu machen, welche Eignungskriterien oder technischen Spezifikationen von der Beschwerdegegnerin angeblich nicht erfüllt werden, kommt sie der ihr obliegenden Pflicht zur Substantiierung der von ihr vorgebrachten Rügen in diesem Punkt nicht hinreichend nach.
48 Vgl. dazu auch Robert Wolf, a.a.O., S. 13
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Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die in den Ausschreibungsunterlagen definierten Teilnahme- und Auftragsbedingungen nicht erfüllt. 5.9. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ein Dumpingangebot eingereicht habe bzw. es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen habe, nähere Erkundigungen nach Art. 28 ÖBV einzuholen, erweist sich demnach als unbegründet.
6. Bewertung der Angebote 6.1. Einleitung 6.1.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Bewertung der Angebote in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Diese sei namentlich nach ungleichen Massstäben erfolgt, wodurch zum Nachteil der Beschwerdeführerin das «Gleichheitsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot» verletzt worden sei.49 6.1.2 Strittig ist in materieller Hinsicht die Evaluation des wirtschaftlich günstigsten Angebots durch die Vorinstanz aufgrund der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien. Der Zuschlag ist dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wobei als solches dasjenige gilt, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt (Art. 30 Abs. 1 ÖBV; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. f IVöB). Als Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots können neben dem Preis insbesondere Qualität, Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur berücksichtigt werden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 ÖBV). Anhand der auftragsspezifisch ausgewählten und in der Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien ermittelt die Vergabebehörde, welches Angebot im Vergleich zu den anderen inhaltlich den Anforderungen der Ausschreibung am besten entspricht. Sie erstellt dazu eine Vergleichstabelle (Art. 25 Abs. 3 ÖBV, sog. Bewertungs- oder Beurteilungsmatrix)50. Die Angebotsbewertung muss in sachlich haltbarer und nachvollziehbarer Weise erfolgen. Die Bewertungsmethode darf nicht zu Ergebnissen führen, welche die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar umkehrt.51 Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien über einen Beurteilungsspielraum, dessen Handhabung der Rechtskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen unterliegt, auch wenn diese regelmässig eine
49 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 37 50 Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 878; Christoph Jäger, a.a.O., N. 130 51 Vgl. BVR 2006 S. 327 E. 4e; Christoph Jäger, a.a.O., N. 141; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 914
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gewisse Zurückhaltung üben.52 Die Verwaltungsjustiz hat bei der Rechtskontrolle des Vergabeentscheides dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vergabebehörde – und nicht die Rechtsmittelinstanz – über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die Angebote in qualitativer Hinsicht bewerten zu können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat denn auch jüngst festgehalten, dass die Vergabebehörde «aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Sachnähe bei der Evaluation der Angebote über grosse Spielräume verfügt».53 Der Vergabeentscheid muss aber für die Rechtsmittelbehörde anhand der eingereichten Angebote, der in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Zuschlagskriterien (inkl. deren Gewichtung und Taxonomie) und den Überlegungen der Vorinstanz bei der Evaluation nachvollziehbar sein. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewertung der Angebote sei bei den Zuschlagskriterien ZK01 «Preis», ZK02 «Arbeitsintegration», ZK03 «Regionale Vernetzung» und ZK04 «Sprachförderung» rechtsfehlerhaft erfolgt. Nicht gerügt wird von der Beschwerdeführerin die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK05 «Erfahrung» bei ihrem Angebot und beim Angebot der Beschwerdegegnerin. Da die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium ZK05 «Erfahrung» nicht gerügt wird, muss auf die Evaluation der Angebote in diesem Punkt nicht weiter eingegangen werden. 6.1.4 Im Folgenden wird somit zu prüfen sein, ob die Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bei den Zuschlagskriterien ZK01 «Preis», ZK02 «Arbeitsintegration», ZK03 «Regionale Vernetzung» und ZK04 «Sprachförderung» durch die Vorinstanz rechtmässig, unter Beachtung der in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Gewichtung der Kriterien und des vorgegebenen Bewertungsmassstabs, erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kommt den vor Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, des Diskriminierungsverbots, des Transparenzgebots und des Willkürverbots bei der Bewertung der Angebote keine selbständige Bedeutung zu. Diese (elementaren) Grundsätze des Vergaberechts sind vielmehr im Rahmen der Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bei den Zuschlagskriterien zu beachten und die entsprechenden Rügen in diesem Zusammenhang durch die Rechtsmittelinstanz zu prüfen.
52 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.142 vom 20. September 2016, E. 6.1.; Urteile des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014, E. 1.3.4, 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2; je mit Hinweisen 53 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.255 vom 20. März 2019, E. 3.1.
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6.2. Zuschlagskriterien und Nachweise 6.2.1 In der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen wurden insgesamt fünf Zuschlagskriterien und deren prozentuale Gewichtung vorgegeben (ZK01 «Preis»: 35%, ZK02 «Arbeitsintegration»: 30%, ZK03 «Regionale Vernetzung»: 15%, ZK04 «Sprachförderung»: 15%, ZK05 «Erfahrung»: 5%). Für die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien ZK02 bis ZK05 wurden drei unterschiedliche «Bewertungstypen» festgelegt, wobei der Bewertungstyp 3 einzig für das vorliegend nicht strittige Zuschlagskriterium ZK05 «Erfahrung» zur Anwendung gelangt ist. Auf den Bewertungstyp 3 ist demnach nicht weiter einzugehen. 6.2.2 Massgebend für die Preisbewertung (ZK01) ist gemäss den Ausschreibungsunterlagen der Gesamtpreis. Dieser errechnet sich ausgehend von drei Preisen, welche durch die Anbieter einzureichen waren. Die Regel für die Preisbewertung wurde in Ziffer 6.4.2 der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Demnach erhält das günstigste Angebot je Los 350 Punkte. Angebote, die um 75% oder mehr teurer sind als das günstigste Angebot erhalten null Punkte. Die Punktzahl von Angeboten, deren Preis zwischen dem günstigsten Preis und 175% des günstigsten Preises liegen, ergibt sich aus der folgenden Formel: Punkte = 350 * (Pnull – P) / (Pnull – Pmin) Dabei gilt: P = Preis des zu bewertenden Angebots; Pmin = Preis des günstigsten Angebots; Pnull = Preis, ab welchem ein Angebot null Punkte erhält (Pmin *1.75). 6.2.3 Das Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» wird in den Ausschreibungsunterlagen (Anhang 3: Formular Zuschlagskriterien) wie folgt näher umschrieben: «Der Anbieter wird Aktivitäten durchführen, mit denen Ziele der Berufsbildung und der Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Selbständigkeit gemäss den Ausschreibungsunterlagen und der IAS erreicht werden.» An die Form des Nachweises werden in den Ausschreibungsunterlagen die folgenden Anforderungen gestellt: «Der Nachweis des Anbieters soll es der ausschreibenden Stelle ermöglichen, zu bewerten, ob mit den vorgesehenen Aktivitäten die gesetzten Ziele erreicht werden. Dazu ist eine schriftliche Dokumentation mit maximal 10 A4-Seiten im Sinne eines Wirkungsmodells einzureichen. Aus diesem Wirkungsmodell sind die geplanten Aktivitäten von der Situationsanalyse (inkl. Ressourcenabschätzung) über den Integrationsplan bis zu den Massnahmen und ihr erwarteter Beitrag zur Zielerreichung ersichtlich. In der Bewertung werden insbesondere die folgenden Punkte positiv bewertet: - Dem Wirkungsmodell zugrundeliegende Annahmen und Schlussfolgerungen sind klar und nachvollziehbar dargelegt. - Innovative Ideen und Ansätze: Da die gesetzten Ziele über die aktuell im Kanton Bern erreichten Werte hinausgehen, soll bewusst auch neuartigen Ansätzen eine Chance gegeben werden. Dabei sind die erwarteten kausalen Zusammenhänge zu beschreiben und allenfalls
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auch die Änderungen gegenüber aktuell im Kanton Bern oder andernorts bestehenden Aktivitäten explizit aufzuzeigen. - Die Kosten und Finanzierung der Aktivitäten sind nachvollziehbar und konsistent mit den Angaben im Preisblatt sowie im Finanzierungskonzept gemäss Eignungskriterium EK04. - Ansätze, die zu Empowerment der VA und FL führen und deren Eigenverantwortlichkeit fördern. - Die Vorgaben respektive Stossrichtungen der Integrationsagenda Schweiz und der Detailkonzeption Neustrukturierung Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Bern werden klar umgesetzt. - Es wird aufgezeigt, dass die Wirksamkeit der Aktivitäten und die Zielerreichung durch den regionalen Partner regelmässig überprüft und bei Bedarf entsprechende Massnahmen umgesetzt werden.» 6.2.4 In den Ausschreibungsunterlagen (Anhang 3: Formular Zuschlagskriterien) wird zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 «Regionale Vernetzung» ausgeführt: «Der regionale Partner stellt eine gute Vernetzung in der Region sicher und erreicht dadurch die folgenden drei Ziele: [1.] Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen, [2.] Freiwilligenarbeit, [3.] Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung.» Der Nachweis, dass bzw. wie diese drei Ziele erreicht werden, ist gemäss den Ausschreibungsunterlagen wie folgt zu erbringen: «Schriftliche Dokumentation auf maximal 5 A4- Seiten, wie der regionale Partner die regionale Vernetzung sicherstellen und die drei Ziele erreichen wird. Die Dokumentation soll insbesondere die folgenden Inhalte aufzeigen: [1.] Geplante Massnahmen zur regionalen Vernetzung mit den verschiedenen Partnern, insbesondere mit den Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts und den Gemeinden, [2.] Nachweise, dass bereits eine Vernetzung in der Region besteht». 6.2.5 Das Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» wird in den Ausschreibungsunterlagen (Anhang 3: Formular Zuschlagskriterien) wie folgt näher umschrieben: «Der Anbieter wird Aktivitäten durchführen, mit denen Ziele der Sprachförderung gemäss den Ausschreibungsunterlagen und der Integrationsagenda erreicht werden.» An die Form des Nachweises werden in den Ausschreibungsunterlagen die folgenden Anforderungen gestellt: «Der Nachweis des Anbieters soll es der ausschreibenden Stelle ermöglichen, zu bewerten, ob mit den vorgesehenen Aktivitäten die gesetzten Ziele erreicht werden. Dazu ist eine schriftliche Dokumentation mit maximal 5 A4-Seiten im Sinne eines Wirkungsmodells einzureichen, in dem die geplanten Aktivitäten und ihr erwarteter Beitrag zur Zielerreichung ersichtlich sind. In der Bewertung werden insbesondere die folgenden Punkte positiv gewichtet: - Dem Wirkungsmodell zugrundeliegende Annahmen und Schlussfolgerungen sind klar und nachvollziehbar dargelegt. - Die Kosten und Finanzierung der Aktivitäten sind nachvollziehbar und konsistent mit den Angaben im Preisblatt sowie im Finanzierungskonzept gemäss Eignungskriterium EK04.
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- Die vorgesehenen Aktivitäten sollen die individuellen Lernvoraussetzungen berücksichtigen. - Die vorgesehenen Aktivitäten stellen ein variationsreiches didaktisches Setting sicher. - Die Massnahmen differenzieren bedürfnisorientiert nach den Zielgruppen (Asylsuchende, VA, FL, und Kinder im Vorschulalter).»
6.2.6 Für die Bewertung der Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK04 «Sprachförderung» wurde der folgende Bewertungstypus vorgegeben: Bewertungstyp B1 Bewertung Beschreibung Anteil von max. Punktzahl 0 Aufgrund der Dokumentation des Anbieters ist nicht plausibel und nachvollziehbar, wie die Ziele des Kriteriums erreicht werden sollen und es bestehen erhebliche Zweifel, dass die Ziele erreicht werden können / Es fehlen substantielle Angaben. Hinweis: Wenn ein Kriterium mit «0» bewertet wird, so kann das Angebot den minimalen Ansprüchen an die offerierten Leistungen nicht genügen und keinen Zuschlag erhalten. 0 % 1 Aufgrund der Dokumentation des Anbieters ist nur knapp plausibel und nachvollziehbar, wie die Ziele des Kriteriums erreicht werden sollen und es bestehen Zweifel, ob die Ziele erreicht werden können / Es fehlen Angaben, sie sind rudimentär, widersprüchlich oder unverständlich / Mehrere Annahmen sind nicht oder nur teilweise nachvollziehbar. 33 % 2 Aufgrund der Dokumentation des Anbieters ist es plausibel und nachvollziehbar, dass die Ziele des Kriteriums erreicht werden können / Getroffene Annahmen sind mehrheitlich plausibel und nachvollziehbar. 66 % 3 Aufgrund der Dokumentation des Anbieters ist es äusserst plausibel und nachvollziehbar, dass die Ziele des Kriteriums erreicht werden / Getroffene Annahmen sind durchwegs plausibel und nachvollziehbar. 100%
Für die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 «Regionale Vernetzung» wurde der folgende Bewertungstypus vorgegeben: Bewertungstyp B2 Bewertung Beschreibung Anteil von max. Punktzahl 0 Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es nicht plausibel und nachvollziehbar, dass eines der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht wird. 0 % 1 Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es plausibel und nachvollziehbar, dass eines der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht wird. 33 % 2 Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es plausibel und nachvollziehbar, dass zwei der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht werden. 66 % 3 Aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise ist es plausibel und nachvollziehbar, dass alle drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht werden. 100%
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6.3. Bewertung im Überblick Die Vorinstanz bewertete die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin wie folgt:54 Anbieter Beschwerdeführerin Beschwerdegegnerin Zuschlagskriterien Bewertungsstufe Punkte Bewertungsstufe Punkte ZK01 Preis 241 350 ZK02 Arbeitsintegration 2 198 2 198 ZK03 Regionale Vernetzung 3 150 2 99 ZK04 Sprachförderung 2 99 2 99 ZK05 Erfahrung 2 50 1 25 Total max. 1000 Punkte 738 771
Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde damit beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» um 109 Punkte schlechter bewertet als das Angebot der Beschwerdegegnerin. Bei den Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK04 «Sprachförderung» wurde das Angebot der Beschwerdeführerin gleich wie das Angebot der Beschwerdegegnerin bewertet, bei den Zuschlagskriterien ZK03 «Regionale Vernetzung» und ZK05 «Erfahrung» sogar je um eine Bewertungsstufe besser. Für die Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin war damit letztlich die unterschiedliche Bewertung beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» massgebend.
6.4. Bewertung des Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» 6.4.1 Bewertung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin und das Angebot der Beschwerdegegnerin gemäss der unter Ziff. 6.4.2 der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Preisbewertungsregel bewertet. Die in die Formel eingesetzten Angebotspreise entsprechen den von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin mit dem Angebot eingereichten Preisblättern. Daraus resultierten beim Zuschlagskriterien ZK01 «Preis» für die Beschwerdegegnerin eine Punktzahl von 350 und bei der Beschwerdeführerin eine Punktzahl von 241. 6.4.2 Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin bringt zur Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK01 vor, «das Preisangebot der Beschwerdegegnerin [sei] zwingend
54 Evaluationsbericht vom 3. April 2019, S. 24 f.
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nach oben zu korrigieren» gewesen.55 Die Vorinstanz habe beim Zuschlagskriterium Preis Betreuungsleistungen von unterschiedlichem Umfang und von unterschiedlicher Qualität miteinander verglichen. Die Vorinstanz hätte, so die Beschwerdeführerin weiter, im Rahmen der Offertbereinigung die Vergleichbarkeit der Angebote erzielen müssen. Das Vergleichbarmachen der Offerten sei eine Kernpflicht der Vergabestelle.56 Aufgrund der unterschiedlichen Art und Qualität sowie des unterschiedlichen Umfangs der Betreuungsleistungen müssten die Angebote «in einem ersten Schritt auf einen vergleichbaren Stand» gebracht und anschliessend die entsprechenden Auf- und Abrechnungen bei den jeweiligen Angebotspreisen vorgenommen werden.57 Die Art der Preisbewertung durch die Vorinstanz sei «klar unrechtmässig» und verstosse gegen das Willkürverbot, das Fairnessgebot, das Transparenzgebot und gegen das Diskriminierungsverbot.58 6.4.3 Überprüfung der Bewertung durch die Rechtsmittelinstanz Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Vorinstanz habe eine andere als die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebene Preisbewertungsregel angewendet oder die Umrechnung der Angebotspreise in Punkte sei fehlerhaft erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Ansicht, der für die Berechnung der Punkte beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» berücksichtigte Angebotspreis der Beschwerdegegnerin sei rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht, dass sich dieser Angebotspreis als Gesamtpreis aus den von der Beschwerdegegnerin mit dem Angebot eingereichten Preisen ergibt. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, dieser Preis hätte im Rahmen der Offertbereinigung nach oben korrigiert werden müssen, da dem Angebot der Beschwerdegegnerin andere Betreuungsleistungen zugrunde lägen. Nach Art. 25 Abs. 1 ÖBV werden die Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler können, gemäss Art. 25 Abs. 2 ÖBV, berichtigt werden. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung erfolgt im Rahmen der Offertbereinigung aber keine Angleichung der Preisangebote an den Umfang und die Qualität der angebotenen Leistungen. Soweit ein Angebot die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Mindestanforderungen einhält, ist es zur Bewertung zuzulassen; andernfalls ist es gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Zur Bewertung der Qualität der Angebote dient nicht das Preiskriterium, sondern die qualitativen Zuschlagskriterien, die im vorliegend strittigen Beschaffungsverfahren «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» mit insgesamt 65% gewichtet wurden.
55 Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019, Rz. 265 56 Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019, Rz. 123 57 Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019, Rz. 125 58 Replik der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019, Rz. 124
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Das Angebot der Beschwerdegegnerin enthält keine Rechnungsfehler im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ÖBV, welche die Vorinstanz hätte korrigieren können. Wären die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen definierten Mindestanforderungen an die Betreuungsleistungen nicht eingehalten worden, was weder zu sehen ist noch von der Beschwerdeführerin substantiiert dargelegt wird, hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Eine Korrektur des Angebotspreises lässt das öffentliche Vergaberecht für diesen Fall nicht zu. Die Preisbewertung erfolgte demnach sowohl beim Angebot der Beschwerdeführerin als auch beim Angebot der Beschwerdegegnerin rechtmässig, entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium ZK01 geltend macht, es hätten zwingend (weitergehende) Qualitätsstandards festgelegt werden müssen, wurde bereits unter E. 4 hiervor dargelegt, dass diese Rügen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätten vorgebracht werden müssen und zum jetzigen Zeitpunkt verwirkt sind. 6.4.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» erweisen sich demnach als unbegründet.
6.5. Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration» Beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Angebot sei von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft (zu tief) bewertet worden. Die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim ZK02 «Arbeitsintegration» rügt die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. Auf das Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdegegnerin und dessen Bewertung ist demnach nicht weiter einzugehen. 6.5.1 Bewertung und Begründung durch die Vorinstanz Zur Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» mit der Bewertungsstufe 2 (66% der möglichen Punkte) ist dem Anhang 1 zur angefochtenen Verfügung vom 24. April 2019, der wörtlich den Ausführungen im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 entspricht, das Folgende zu entnehmen: «Die Zielerreichung scheint grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar, ist aber mit gewissen Fragezeichen behaftet. Insbesondere wird kaum aufgezeigt, wie die Eigenverantwortung der VA und FL gefördert wird und wie dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht wird. Der Fokus der dokumentierten Massahmen liegt ausserdem stark auf der Bildung und es wird wenig konkret aufgezeigt, wodurch eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll.»
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6.5.2 Vorbringen der Parteien 6.5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2019 vor, dass im Jahr 2018 basierend auf einem Leistungsvertrag mit der GEF insgesamt 168 Vermittlungen in den ersten Arbeitsmarkt erfolgt seien. Im Leistungsreporting der GEF werde festgehalten, dass die Ziele übertroffen wurden. Die Kritik der fehlenden Nachvollziehbarkeit bzw. der mangelnden Plausibilität des Angebots der Beschwerdeführerin beim ZK02 «Arbeitsintegration» sei daher unverständlich bzw. nicht korrekt.59 Angesichts der Umschreibung des Zuschlagskriteriums ZK02 in den Ausschreibungsunterlagen, namentlich der dortigen Bezugnahme auf die Ziele der Berufsbildung und der Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Selbständigkeit, sei es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen starken Fokus auf die Bildung setze. Dies sei auch sinnvoll, da eine erfolgreiche Arbeitsintegration eine entsprechend gute Bildung voraussetze. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf die Integrationsagenda Schweiz (IAS), wo die Schnittstelle zwischen Integration und Bildung ausführlich dargestellt werde.60 Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Ausarbeitung ihres Konzepts zur Arbeitsintegration an die Stossrichtung der IAS gehalten. Aus diesem Grund sei es mehr als nachvollziehbar, dass der Fokus jeder Arbeitsintegration in der Bildung liegen müsse. Nur wenn die Asylsuchenden über eine hinreichend fundierte Ausbildung, insbesondere hinreichende Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse in Mathematik verfügten, hätten sie überhaupt eine realistische Chance auf eine erfolgreiche Arbeitsintegration. Die Kritik der Vorinstanz im Evaluationsbericht vom 3. April 2019, wonach der Fokus der dokumentierten Massnahmen im Angebot der Beschwerdeführerin zum ZK02 «stark auf der Bildung» liege, sei aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.61 Auch die im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 festgehaltene Kritik, es werde in der Dokumentation der Beschwerdeführerin zum ZK02 kaum aufgezeigt, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge gefördert wird und wie dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht wird, erachtet die Beschwerdeführerin als unbegründet. In den Ausschreibungsunterlagen sei unter «Form des Nachweises» ausgeführt, dass «Ansätze, die zum Empowerment der vorläufig Aufgenommen und der Flüchtlinge führen und deren Eigenverantwortung fördern», positiv gewichtet werden. Mit dem Wort «Ansätze» sei gesagt, dass keine umfassende Darstellung zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin zeigt in diesem Zusammenhang den von ihr konzipierten «Integrationsprozess der X.___» auf.62
59 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 38 60 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 58 f. 61 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 61 62 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 62 ff.
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Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Vorwurf mit Bezug auf das Empowerment der vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge sei unklar. Sie habe in ihrem Konzept zur Arbeitsintegration im Detail dargestellt, wie sie diesen Prozess auszugestalten gedenke. Dabei werde, als Grundlage, «selbstverständlich eine Eigenverantwortung vorausgesetzt». Jedes noch so ausgeklügelte und innovative Konzept zur Arbeitsintegration, wie es die Beschwerdeführerin verfolge, funktioniere nur mit einem hohen Mass an Eigenverantwortung der Teilnehmer. Hierauf werde im Konzept der Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen.63 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 fest, dass im Jahr 2018, basierend auf einem Leistungsvertrag mit der GEF, insgesamt 517 Situationsanalysen und 599 Integrationsplanungen erstellt wurden. Dabei habe die GEF im Rahmen eines Controllings selbst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Zielvorgaben übertroffen hat. Die Kritik der Vergabestelle an der fehlenden Nachvollziehbarkeit bzw. der mangelnden Plausibilität der Dokumentation der Beschwerdeführerin zum ZK02 «Arbeitsintegration» sei daher nicht nur unverständlich, sondern schlichtweg unzutreffend. Es bleibe mithin unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl erhalten hat.64 6.5.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 geltend, die Beschwerdeführerin beschreibe in ihrem Konzept Arbeitsintegration «nicht einmal ansatzweise», wie die Eigenverantwortung gefördert und Empowerment eingesetzt werden sollen. Alles scheine bis ins letzte Detail reguliert und verschult. Es fehle nicht nur die Förderung des eigenverantwortlichen Handelns, sondern dieses scheine im geschilderten Schulungskorsett keinen Raum zu finden. Die Ablauf- und Wirkungslogik der von der Beschwerdeführerin genannten Massnahmen würden nicht aufgezeigt. Wirkungsketten, deren Elemente nachvollziehbar kausal miteinander verbunden sind, würden nicht dargelegt. 65 Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, im Arbeitsintegrationskonzept ihres Angebots im Sinne des geforderten Wirkungsmodells klar und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und wie sie die geforderte Integration in den ersten Arbeitsmarkt erreichen will.66 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den bestehenden Leistungsvertrag mit der GEF seien, so die Beschwerdegegnerin weiter, für das vorliegend strittige Vergabeverfahren irrelevant. 6.5.2.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 an ihrer Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 fest. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Bewertung sei unrechtmässig, weil die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Fairness, des
63 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 65 64 Beschwerde vom 6. Mai 2019, Rz. 66 f. 65 Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2019, Rz. 78 ff. 66 Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2019, Rz. 87
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Willkürverbots und der Nicht-Diskriminierung verletzt worden seien, erachtet die Vorinstanz als unbegründet.67 Zu ihrer Bewertung weist die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass sie von den Anbietern ein klares Bekenntnis zu dem mit der «Detailkonzeption Neustrukturierung Asyl- und Flüchtlingsbereich» sowie dem mit der IAS verbundenen Paradigmenwechsel erwartet habe. Bei der Bewertung der Angebote habe es keine Rolle gespielt, ob ein Anbieter bekannt war bzw. vorausgesetzt werden konnte, dass dem Kanton die Qualität der Aktivitäten eines bestehenden Anbieters bekannt sind. Die zu erbringenden Nachweise mussten für sich klar verständlich, plausibel und nachvollziehbar sein und es habe nur das bewertet werden können, was der Anbieter in seinem Angebot ausführte. Die Vorinstanz habe bei der Formulierung der Zuschlagskriterien bewusst nicht einfach nur «das Beschreiben von Massnahmen» gefordert, sondern es musste aufgezeigt werden, «wie und dass die vorgegebenen Ziele mit der eingereichten Dokumentation erreicht werden können»68. Die Beschwerdeführerin beschreibe in ihrem Angebot, welche Integrations- respektive Bildungsmassnahmen sie für die Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge vorsehe, jedoch nicht den erwarteten Beitrag der einzelnen Massnahmen zur Zielerreichung, wie dies verlangt worden sei. Aus den Ausführungen im Angebot der Beschwerdeführerin werde nicht ersichtlich, wodurch eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll, respektive es werde wenig konkret aufgezeigt, welche Nachfolgeaktivitäten zur Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt aus den einzelnen Bildungs- und Integrationsmassnahmen erfolgen. Alleine die Unterstützung bei der Stellensuche durch den Job Coach sei aus Sicht der Vorinstanz nicht ausreichend, zumal das Job Coach Modell bereits in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich gefordert worden sei und damit nicht auf einer innovativen Idee der Beschwerdeführerin beruhe. Die Beschwerdeführerin halte in ihrem Angebot wohl fest, dass «die X.___ die weiteren Integrationsmassnahmen termingerecht bis Sommer 2020 ausarbeiten und mit ihrem innovativen Integrationsmodell die Wirkungsziele gemäss ASU und IAS erreichen» werde. Genau diese weiteren Integrationsmassnahmen würden im Angebot aber kaum dargelegt.69 Auch an der im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 festgehaltenen Kritik, wonach im Angebot der Beschwerdeführerin kaum aufgezeigt werde, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge gefördert und dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht wird, hält die Vorinstanz fest.70 Als Ansätze des Empowerments führe die Beschwerdeführerin die Situationsanalyse sowie die Potential- und Ressourcenabklärung auf.
67 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2019, S. 12 68 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2019, S. 11 69 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2019, S. 12 70 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2019, S. 13
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Gemäss ihrer Beschreibung seien dies alles Instrumente für Abklärungen und Informationen («Wissen»). Mit Hilfe dieser Instrumente werde, so die Vorinstanz weiter, der Handlungsspielraum der Individuen jedoch noch nicht erweitert. Zudem erkläre die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot nicht, wie die individuellen Ressourcen und Potentiale sowie geeignete Integrationsmassnahmen zusammengeführt werden, was ein Empowerment u.a. unterstütze. Die Beschwerdeführerin beschreibe die Bildungs- respektive Integrationsmassnahmen lediglich inhaltlich für ein breites Zielpublikum, nehme aber keine Binnendifferenzierung vor. D.h. die Beschwerdeführerin beschreibe keine didaktischen, methodischen und organisatorischen Massnahmen, um innerhalb einer Zielgruppe unterschiedliche Lernende individuell zu fördern.71 Schliesslich führt die Vorinstanz aus, alleine dadurch, dass das Konzept der Beschwerdeführerin Eigenverantwortung voraussetzt, werde noch keine Eigenverantwortung erreicht oder gefördert. Wie eigenverantwortliches Handeln konkret gefördert und gefordert werde, erläutere die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot nicht. Es werde auch nicht dargelegt, welche Konsequenzen ein nicht-kooperatives Verhalten nach sich ziehe. Konkret bedeute dies, dass keine Sanktionsmassnahmen erläutert wurden.72 6.5.2.4 In der Replik vom 24. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rügen zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration», namentlich an der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch die Vorinstanz, fest.73 Die Vorinstanz sei einerseits über den Wortlaut des Angebots hinausgegangen und habe andererseits wesentliche Teile der Offerte unberücksichtigt gelassen. Der Ermessensspielraum sei damit überschritten worden; das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot seien verletzt worden.74 Die von der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 geäusserte Kritik, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot zwar den Inhalt der einzelnen Massnahmen beschreibe, jedoch nicht den erwarteten Beitrag zur Zielerreichung, sei – so die Beschwerdeführerin – weder nachvollziehbar noch zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe alle beschriebenen Integrationsmassnahmen einer Phase des von ihr entwickelten Integrationsprozesses zugewiesen. Für jede Integrationsphase würden konkrete Ziele genannt, welche ein Klient am Ende jeder Phase erreichen muss. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf die graphische Darstellung ihres Integrationsprozesses im eingereichten Angebot und erläutert ihr Konzept zum Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration». Insgesamt würden drei-
71 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2019, S. 13 72 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2019, S. 13 73 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 127 74 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 166 f.
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zehn konkrete Zwischenziele genannt, die zur Erreichung der Gesamtziele der Ausschreibungsunterlagen und der IAS führen.75 Die Aussage der Vorinstanz, dass der Job Coach den Klienten/die Klientin lediglich bei der Stellensuche betreue, widerspreche der Offerte der Beschwerdeführerin. An mehreren Stellen im Konzept werde beschrieben, wie die Beschwerdeführerin den Job Coach nicht nur zur blossen Unterstützung bei der Stellensuche einsetze, sondern wie dieser im Konzept der Beschwerdeführerin den Klienten/die Klientin in den Phasen «Berufliche Qualifikation» und «Erwerbstätigkeit» nach der Vermittlung nachbetreut und weiterhin begleitet. Namentlich würden die Klientinnen und Klienten in den Berufsbildungsgefässen Vorlehre, Eidgenössisches Berufsattest (EBA) und Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) nach dem Prinzip «Supported Education» vom Job Coach begleitet. Beim Teillohnmodell, das einen kontinuierlichen Aufbau der Qualifikation im Teillohnbetrieb ermögliche, sowie 12 Monate über die Ablösung von der Asyl- und Flüchtlingshilfe hinaus, würden der Arbeitgeber und die Klientin/der Klient von einem Job Coach nach dem Prinzip «Supported Employment» begleitet und unterstützt. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Vorinstanz die Begriffe bzw. Konzepte «Supported Education» und «Supported Employment» vertraut seien und keiner Ausführungen bedürfen. Im Kapitel 7.2 der Dokumentation der Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium ZK02 werde weiter auf die Aufgaben des Job Coach (insbesondere im Bereich der Nachbetreuung im ersten Arbeitsmarkt) eingegangen. Auch aus den dortigen Ausführungen werde ersichtlich, dass der Job Coach nicht bloss bei der Stellensuche Unterstützung biete, sondern vielmehr einen gesamtheitlichen Beitrag für die Integration leiste. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich damit sehr wohl um einen innovativen Ansatz der Beschwerdeführerin. Die Behauptung der Vorinstanz, der Job Coach der Beschwerdeführerin fokussiere lediglich auf die Stellenvermittlung und die Nachbetreuung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht sichergestellt, sei eine Interpretation ausserhalb des Wortlauts des Angebots der Beschwerdeführerin.76 Den Vorwurf der Vorinstanz, dass eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt aus der Offerte nicht ersichtlich wird, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht verstehen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die acht Integrationsmassnahmen ab Seite 5 ihres Konzepts zur Arbeitsintegration. Jede dieser acht Integrationsmassnahmen werde im Detail beschrieben. Namentlich weise das Konzept der Beschwerdeführerin für jede dieser Integrationsmassnahmen «die Inhalte, die Anschlusslösung, die Zielgruppe (Alter und Arbeitsmarktsegment), die Dauer, die Kosten pro Klient/in und der Anbieter» aus. Mit allen Anbietern habe die Beschwerdeführerin im Vorfeld Gespräche zu einer möglichen
75 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 129 ff. 76 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 136 ff.
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Zusammenarbeit geführt und jeder Anbieter sei mit einem kurzen Steckbrief porträtiert worden. Die Beschwerdeführerin hebt die Integrationsmassnahme «O.__» hervor, ein von ihr entwickeltes Produkt, deren Wirksamkeit in der Praxis bereits erprobt sei. Ein zweites Pilotprojekt («Teillohnmodell») sei im Kanton Solothurn lanciert worden. Auch hier könne die Beschwerdeführerin erfolgreiche Ergebnisse nachweisen und Aussagen zur Wirksamkeit machen.77 Die Kritik der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zeige kaum auf, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge gefördert und dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht werde, bezeichnet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Juli 2019 erneut als «nicht nachvollziehbar». Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Fachliteratur würden «verschiedene Lesarten von Empowerment» beschrieben. In einem Ansatz würden Aspekte der Unterstützung und Förderung von Selbstbestimmung durch berufliche Helfer betont. Empowerment in diesem Sinne beschreibe somit eine Arbeitsweise und eine Grundhaltung von Fachpersonen in der professionellen psychosozialen Arbeit, die darauf abziele, ihren Klienten vorhandene Fähigkeiten und individuelle Ressourcen bewusst zu machen und diese zu aktivieren. Diesen Ansatz verfolge das Integrationsangebot «Potential-& Ressourcenabklärung» der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin teile die Einschätzung der Vorinstanz, dass Wissen allein nicht zwingend das Empowerment der Klienten ermögliche. Der Vorwurf, dass das aggregierte Wissen aus der Potential- und Ressourcenabklärung von der Beschwerdeführerin im Sinne des Empowerments nicht für die Integration der Klienten genutzt werde, gehe aber über den Wortlaut des Angebots der Beschwerdeführerin hinaus. Konkret seien folgende Massnahmen geplant und würden im Angebot der Beschwerdeführerin beschrieben: Die Ergebnisse der Abklärungsmodule werden der fallführenden Person in einem Bericht zur Verfügung gestellt; die fallführende Person führt mit der Klientin/dem Klienten eine Situationsanalyse durch und erstellt auf der Basis der Potential- & Ressourcenabklärung eine individuelle Integrationsplanung; die fallführende Person erarbeite mit jeder Klientin/jedem Klienten einen individuellen Bildungsplan, der bedarfsgerecht und situationsadäquate Bildungsangebote ausweist. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf mehrere Stellen in den Konzepten zu den Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK04 «Sprachförderung», wo auf die Bedeutung der Potential- und Ressourcenorientierung hingewiesen werde.78 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin erneut auf die Ergebnisse des jährlichen Controllings der GEF hin. Im Angebot der Beschwerdeführerin seien nicht bloss «konzeptionelle Überlegungen in Papierform, die auf Annahmen und Vermutungen beruhen» dargestellt. Die
77 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 143 ff. 78 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 150 ff.
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Beschwerdeführerin habe wichtige Elemente des Integrationsprozesses bereits im letzten Jahr durch einen Pilottest in mehreren Regionen erprobt, evaluiert und optimiert. So sei die Beschwerdeführerin bereits heute in der Lage, verlässliche Aussagen zur Wirksamkeit der vorgestellten Massnahmen und Prozesse machen zu können. Diese Erfahrungen hätten nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Bewertung des ZK02 «Arbeitsintegration» berücksichtigt werden müssen.79 6.5.2.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 22. August 2019 an der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration» und den in der Beschwerdevernehmlassung gemachten Ausführungen fest. Gerade die von der Beschwerdeführerin in der Replik dargestellte Abbildung zeige, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Auflistung von Massnahmen, (Zwischen-) Zielen und allgemeinen Schlagwörtern beschränke. Eine konkrete Erläuterung, ob bzw. inwiefern diese Massnahmen zur Erreichung der «Ziele der Berufsbildung und der Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Selbständigkeit gemäss den ASU und der IAS» führen, fehle im Angebot der Beschwerdeführerin. Unbehelflich seien auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zitierten Angebotsstellen zum Einsatz und zum Rollenverständnis des Job Coaches. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen sei darzulegen gewesen, wie eine erfolgreiche und nachhaltige Arbeitsintegration in den ersten Arbeitsmarkt gewährleistet wird. Diesen Anforderungen sei die Beschwerdeführerin – zur Erreichung der maximalen Punktzahl beim Zuschlagskriterium ZK02 – nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Ausführungen hätten sich insbesondere um den Job Coach gedreht. In Bezug auf die Vermittlung an sich bleibe das Angebot der Beschwerdeführerin dagegen lückenhaft.80 Die Vorinstanz ist im Weiteren der Ansicht, dass sich aus der Replik vom 24. Juli 2019 keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der im Angebot der Beschwerdeführerin fehlenden Empowerment-Ansätze ergäben. Das Angebot der Beschwerdeführerin beschränke sich inhaltlich auf eine Bestandsaufnahme. «Wie» die Beschwerdeführerin den festgestellten Handlungsspielraum der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge erweitern und die Eigenverantwortung konkret fördern wolle («Umsetzung des Wissens») führe sie in ihrem Angebot nicht aus.81 Schliesslich führt die Vorinstanz aus, soweit sich die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Wirksamkeit ihrer Massnahmen auf den Controlling-Bericht der GEF stützen wolle, sei festzuhalten, dass dieser Bericht zwar durchaus positive Aspekte und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin hervorstreiche. Die vorliegend ausgeschriebenen Leistungen seien jedoch mit den Vorgaben und Prüfpunkten der Vorjahre nicht identisch. Wie bereits
79 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 159 ff. 80 Duplik der Vorinstanz vom 22. August 2019, S. 5 81 Duplik der Vorinstanz vom 22. August 2019, S. 5 f.
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in den Ausschreibungsunterlagen betont, werde das neue Integrationssystem differenzierter und wesentlich anspruchsvoller sein als das bisherige.82 6.5.2.6 Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Duplik vom 22. August 2019 die Ansicht, das von der Beschwerdeführerin dargelegte Schaubild habe bei der Beurteilung des Arbeitsintegrationskonzepts gar nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Beschw