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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 05.11.2019 2019.GEF.1017

November 5, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·5,784 words·~29 min·3

Summary

Sozialhilfe: Anpassung des Grundbedarfs und Rückerstattung von Sozialhilfe

Full text

Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne

Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch

Referenz: 2019.GEF.1017 / tsa, stm

BESCHWERDEENTSCHEID vom 5. November 2019

in der Beschwerdesache zwischen

X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch A.___ gegen

Y.___, Flüchtlingssozialdienst Vorinstanz

betreffend Anpassung des Grundbedarfs (Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2019) und Rückerstattung von Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2019)

I. Sachverhalt 1. Herr X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird seit dem 1. Juli 2015 vom Flüchtlingssozialdienst der Y.___ (nachfolgend: Vorinstanz) unterstützt.1

1 Vgl. Beschwerdebeilage 12 http://www.gef.be.ch/

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2. Der Beschwerdeführer schloss am 8. Januar 2019 mit Frau A.___ (nachfolgend: Mitbewohnerin oder Vertreterin) einen Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Februar 2019 ab.2 Mittels Selbstdeklaration vom 26. Februar 2019 meldete er der Vorinstanz, dass im Haushalt zwei Personen lebten und er bei seiner Mitbewohnerin zur Untermiete wohne.3 Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 27. März 2019 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Mitbewohnerin in einer Wohngemeinschaft lebe.4 3. Am 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz angewiesen, eine Schuldanerkennung mit einer Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von CHF 688.50 zu unterschreiben, da ihm im Budget für die Monate Februar bis April 2019 irrtümlicherweise ein zu hoher Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von je CHF 977.00 statt CHF 747.50 ausbezahlt worden sei.5 Infolgedessen wendete sich die Mitbewohnerin als Vertreterin des Beschwerdeführers per Mail an die Vorinstanz und führte aus, dass sie und der Beschwerdeführer nicht in einem Zweipersonenhaushalt lebten.6 4. Aufgrund der neuen Wohnsituation verfügte die Vorinstanz am 23. April 2019 eine neue Budgetverfügung, in welcher der GBL ab Mai 2019 von CHF 977.00 auf CHF 747.50 reduziert wurde.7 Auf Nachfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers, teilte die Vorinstanz mit E-Mail vom 25. April 2019 mit, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie von einem jungen Erwachsenen in einer Zweck-Wohngemeinschaft falle und somit Anspruch auf einen GBL von monatlich CHF 747.50 habe.8 Auf Antrag der Vertreterin, die Situation als einen eigenen Haushalt zu betrachten, wurde ihr die interne Prüfung zugesichert.9 5. Die Vorinstanz erliess am 13. Mai 2019 eine Verfügung zur Rückerstattung von CHF 688.50 aufgrund unrechtmässigen Bezugs. In der Verfügung wurden ausserdem die Verrechnungsmodalitäten festgelegt.10 6. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde betr. Verfügung (Beilage 2) sei einzutreten, obwohl die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Ich versuchte mit der Unterstützung von Frau A.___ eine Lösung direkt mit Y.___ zu finden.

2 Vgl. Beschwerdebeilage 3 3 Unpaginierte Voraken: Selbstdeklaration vom 26. Februar 2019 4 Vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5 5 Vgl. Beschwerdebeilage 12 6 Vgl. Beschwerdebeilage 6 7 Vgl. Beschwerdebeilage 2 8 Vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8 9 Vgl. Beschwerdebeilagen 9 und 10 10 Vgl. Beschwerdebeilage 1

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Y.___ bestätigte, dass die Situation intern noch mal geprüft werde. Deswegen konnte davon ausgegangen werden, dass ich rechtzeitig eine angemessene Antwort erhalten würde, um auf das Rechtsmittel der Verfügung zu reagieren. 2. Auf die Rückerstattung des Grundbedarfs von CHF 688.50 für die Monate Februar 2019 bis und mit April 2019 sei zu verzichten. 3. Es sei weiterhin der Grundbedarf für einen 1-Personenhaushalt von CHF 977.00 zu bezahlen. 7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,11 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GEF im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG12). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG13 bei der GEF anfechtbar. Angefochten sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. April 2019 und 13. Mai 2019. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Juni 2019 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien im Verfahren vertreten lassen. Grundsätzlich sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Als Ausnahme vom Anwaltsmonopol hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 52 Abs. 4 SHG freie Wahl bei der Prozessvertretung. In der Beschwerde vom 5. Juni 2019 bevollmächtigt der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Mitbewohnerin, ihn zu vertreten.14 Nach dem Gesagten ist die Mitbewohnerin befugt, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten.

11 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 12 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Beschwerde vom 5. Juni 2019, S. 2

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1.4 Die angefochtene Budgetverfügung datiert vom 23. April 2019 und ist dem Beschwerdeführer am 24. April 2019 zugegangen.15 Die Beschwerde wurde am 6. Juni 2019 der Schweizerischen Post übergeben.16 Damit ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 67 Abs. 1 VRPG abgelaufen. 1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Beschwerde, dass ihm weiterhin ein GBL für einen 1-Personenhaushalt von CHF 977.00 zu bezahlen sei. Weiter beantragt er in Ziffer 1, dass auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 23. April 2019 eingegangen werde, obwohl die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Begründet wird dieser Antrag zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe direkt mit der Vorinstanz eine Lösung zu finden. Die Vorinstanz habe indessen bestätigt, die Situation nochmals zu prüfen. Er habe deswegen davon ausgehen können, dass er rechtzeitig eine Antwort erhalten würde, um noch fristgerecht ein Rechtsmittel einlegen zu können. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt nicht vernehmen lassen. 1.4.2 Bei der Frist von Art. 67 Abs. 1 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG ist vorliegend nicht möglich, da die unglückliche Kommunikation seitens der Vorinstanz nicht dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG unverschuldet davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln. Der Beschwerdeführer hätte die Verfügung vom 23. April 2019 ungeachtet der offenen Antwort am Ende der Frist anfechten müssen, um sicherzugehen, dass die Verfügung nicht rechtskräftig wird. 1.4.3 Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und nicht wiederhergestellt werden kann, ist auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 23. April 2019 (Rechtsbegehren 1 und 3) nicht einzutreten. Ungeachtet davon wird zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 13. Mai 2019 geprüft, welcher GBL dem Beschwerdeführer zusteht, resp. zugestanden hätte. 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde betreffend die Verfügung vom 13. Mai 2019 (Rechtsbegehren 2) ist hingegen einzutreten. 1.6 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu.

15 Vgl. Beschwerdebeilage 7: E-Mail der Vertreterin an die Vorinstanz vom 24. April 2019: Der Beschwerdeführer «hat heute die Verfügung mit dem Grundbedarf für eine Person in einem 2-Personenhaushalt erhalten.» 16 Vgl. Couvert in den Akten

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2. Rechtliche Grundlagen der individuellen Sozialhilfe Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV17) Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV18). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert. Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die SKOS-Richtlinien19 in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV20).

3. Wohnsituation des Beschwerdeführers Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz im Umfang von CHF 688.50 rückerstattungspflichtig ist. Dazu muss zunächst geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer im Budget Februar bis April 2019 irrtümlicherweise ein GBL von je CHF 977.00 ausbezahlt wurde, obwohl ihm tatsächlich nur ein GBL von je CHF 747.50 zugestanden hätte. 3.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1.1 In der Weisung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. April 2019 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in einem Zweipersonenhaushalt lebe und deshalb gemäss Art. 8 SHV und den SKOS-Richtlinien B.2 und H.11 Anspruch auf einen GBL von CHF 747.50 habe.21

17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 18 Verfassung des Kantons Bern vom 06. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 19 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 20 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 21 Vgl. Beschwerdebeilage 12

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3.1.2 Die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers hält mit E-Mail vom 14. April 2019 fest, dass die Vorinstanz von falschen Voraussetzungen ausginge. Sie und der Beschwerdeführer würden nicht in einem Zweipersonenhaushalt leben. Sie führt weiter aus, dass die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen und Reinigen usw. weder gemeinsam ausgeübt, noch finanziert würden. Der Beschwerdeführer verfüge über seine eigenen Räumlichkeiten wie Zimmer und Badezimmer und teile lediglich die Küche und die Waschküche. In der Küche habe er seine eigenen Schränke und es werde weder gemeinsam eingekauft noch gekocht oder gegessen. Der Beschwerdeführer müsse vollumfänglich für seine Lebensmittel und seinen Lebensbedarf aufkommen. Dazu gehörten Kehrrichtsäcke, Waschmittel und Toilettenpapier. Es würden weder Grundnahrungsmittel noch Gewürze geteilt. Weiter führt die Mitbewohnerin aus, dass sie sich in den Wintermonaten beinahe jedes Wochenende im Skigebiet aufhalte und auch sonst kaum zuhause sei. Sie arbeite 100% und habe völlig andere Arbeitszeiten als der Beschwerdeführer.22 3.1.3 In ihrer Verfügung vom 13. Mai 2019 bestätigt die Vorinstanz ihre Weisung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. April 2019. Sie präzisiert sie allerdings dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2019 als junger Erwachsener in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebe, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden. An dieser Einschätzung würden auch die vorgebrachten Argumente nichts ändern. Gemäss den SKOS-Richtlinien gelte der Beschwerdeführer als junger Erwachsener in einer Zweckgemeinschaft. Im Gegensatz zu einem Einpersonenhaushalt könnten in einem Zweipersonenhaushalt Fixkosten wie beispielsweise die Stromkosten halbiert werden.23 3.1.4 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 5. Juni 2019 ergänzend aus, die Vorinstanz habe sich nicht darüber informiert, in welcher Form er und seine Mitbewohnerin zusammenwohnen würden, ob gemeinsam gekocht oder eingekauft werde etc. Er legt weiter dar, dass in einer Zweck-Wohngemeinschaft, insbesondere in der vorliegenden Wohnform, die Synergieeffekte entfallen würden. Deshalb sei bei der Berechnung des GBL – unabhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt – auf den GBL für einen Einpersonenhaushalt abzustellen. Dieser könne um 10% reduziert werden. Der Beschwerdeführer hält fest, er beteilige sich allerdings an sämtlichen Rechnung und bezahle jeweils seinen Anteil an die Strom- und Wasserrechnung sowie an Serafe (Radio- und Fernsehabgabe) und den Internetanschluss. Die CHF 50.00 für die Mietnebenkosten würden für die Heizkosten eingerechnet. Zudem erkläre die Vorinstanz den reduzierten GBL nur damit, dass beispielsweise die Stromkosten geteilt werden würden. Dies sei korrekt, aber zu zweit benötige man auch mehr Strom und Wasser und er müsse seinen Anteil bezahlen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er von Anfang an

22 Vgl. Beschwerdebeilage 6 23 Vgl. Verfügung vom 13. Mai 2019

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alles offen deklariert habe. Er sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass die Vorinstanz wisse, welchen GBL sie berechnen müsse. Er habe nicht in Absicht gehandelt und beantrage deswegen, dass die Vorinstanz auf die Rückzahlung verzichte.24 3.1.5 In der Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest und führt aus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz immer korrekt und rechtzeitig über seine Lebensverhältnisse informiert habe. Nicht das Verhalten des Beschwerdeführers sei unrechtmässig, sondern der von Februar bis April 2019 ausbezahlte Unterstützungsbetrag werde als solcher bezeichnet, soweit er die ausgewiesene Bedürftigkeit überstiegen habe. Die Vorinstanz bestätigt weiter, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener, der in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung lebe, nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt, umgerechnet auf die Einzelperson, zu unterstützen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaft Verhältnisse fallen würden, in denen neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind geteilt und somit verringert würden (z.B. Grundgebühren für die Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren und Reinigung). Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltfunktionen, wie Wohnen, Essen und Waschen usw., erfolge jedoch vorwiegend getrennt.25 3.2 Rechtliche Grundlagen 3.2.1 Neben den SKOS-Richtlinien ist für die Beurteilung der vorliegenden Wohnsituation insbesondere auch das BKSE-Handbuch zu beachten, welches im Auftrag der GEF von der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz erarbeitet wurde. Das Handbuch hat zum Ziel, die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung zu gewährleisten, bestehende Richtlinien und Erlasse zu erläutern und die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und der GEF zu sammeln und allgemein zugänglich zu machen. Zudem liefert es Entscheidungsgrundlagen für die Rechtsanwendung und dient damit der transparenten und willkürfreien Praxis.26 Wie andere Richtlinien für die Verwaltungstätigkeit gehört auch das BKSE- Handbuch nicht zu den Rechtsätzen. Vielmehr handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.27 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie

24 Vgl. Beschwerde vom 5. Juni 2019 25 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 26 Vgl. zum Ganzen: Ausführungen der BKSE zum Handbuch Sozialhilfe, abrufbar unter: http://handbuch.bernerkonferenz.ch/home/ 27 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 41 N. 13

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eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.28 Nach dem Gesagten kann ohne weiteres auch auf das BKSE-Handbuch abgestellt werden. 3.2.2 Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen Personen in familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaften und Personen in Zweck-Wohngemeinschaften.29 Im BKSE-Handbuch wird unter dem Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» zusammenfassend festgehalten, dass bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, wenn mehrere Personen zusammenleben ohne eine Familie oder ein stabiles Konkubinat zu bilden.30 3.2.3 Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).31 3.2.4 Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Da in Zweck-Wohngemeinschaften die Synergieeffekte grösstenteils entfallen, wird der GBL unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende GBL wird um 10% reduziert.32 Indiz für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohner, des Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche, Untermietverhältnis und ähnliches.33 3.2.5 Für «junge Erwachsene» in Zweck-Wohngemeinschaften ist die Berechnung gemäss Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien vorzunehmen.34 Demnach gelten als «junge Erwachsene» in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Die spezifische Lebenssituation der jungen Erwachsenen in der Phase zwischen Schule,

28 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 29 SKOS-Richtlinien, B.2–5 30 BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016 31 SKOS-Richtlinien, B.2.3; BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.1 und 3.2 32 SKOS-Richtlinien, B.2.4; BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.3 und 3.2 33 BKSE-Handbuch, Stichwort: Wohn- und Lebensgemeinschaften, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.3 34 SKOS-Richtlinien, B.2.4

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Berufsbildung und Arbeitsaufnahme und der Vergleich zu nicht unterstützten Personen in vergleichbarer Lebenslage verlangen eine sachlich differenzierte Anwendung der geltenden Unterstützungsrichtlinien. Junge Erwachsene sollen durch materielle Unterstützung nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Zudem wird das Führen eines eigenen Haushaltes bei jungen Erwachsenen nur in Ausnahmefällen finanziert.35 3.2.6 Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, werden nach den Prinzipien für Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt.36 3.2.7 Junge Erwachsene, die in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung leben (sogenannte Zweck-Wohngemeinschaft), werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt.37 3.3 Würdigung 3.3.1 Wie ausgeführt, wird eine Wohngemeinschaft entweder als familienähnliche Wohngemeinschaft oder als Zweck-Wohngemeinschaft qualifiziert.38 Der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin wohnen zusammen um die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Neben der Miete werden einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind, wie Strom, Wasser, Serafe und Internet geteilt und somit verringert. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt dagegen getrennt. Der Beschwerdeführer lebt damit, entgegen seiner Auffassung, nicht in einem eigenen Haushalt. Eine familienähnliche Wohngemeinschaft kommt ebenfalls nicht in Frage. Die zu beurteilende Wohnform ist nach dem Gesagten eindeutig als Zweck-Wohngemeinschaft zu qualifizieren. 3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Januar 1996 geboren.39 Er hat somit das 25. Altersjahr noch nicht erreicht und fällt unbestrittenermassen in die Kategorie der jungen Erwachsenen. 3.3.3 Damit wird er grundsätzlich nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt und hätte gemäss den SKOS-Richtlinien Anspruch auf einen GBL von CHF 747.50.40 Allerdings kommen die SKOS-Richtlinien für die Berechnung der Höhe des GBL von jungen Erwachsenen aufgrund der expliziten Regelung in Art. 8 Abs. 3 SHV und wegen des Vorbehalts von Art. 8 Abs. 1 SHV vorliegend nicht zur Anwendung.

35 SKOS-Richtlinien, B.4; BKSE-Handbuch, Stichwort: Junge Erwachsene, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 1 36 SKOS-Richtlinien, B.4; BKSE-Handbuch, Stichwort: Junge Erwachsene, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.1 37 SKOS-Richtlinien, B.4; BKSE-Handbuch, Stichwort: Junge Erwachsene, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 2.2 38 Vgl. dazu E. 2.2.3 hiervor und insbesondere SKOS-Richtlinien, B.2.3, B.2.4 und B.4 39 Vgl. unpaginierte Vorakten: Selbstdeklaration des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 40 CHF 1'495.00 / 2 gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b SHV i.V.m. SKOS-Richtlinien, B.4

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3.3.4 Als junger Erwachsener in einer Zweck-Wohngemeinschaft hätte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b SHV seit Februar monatlich ein GBL in Höhe von CHF 748.00 zugestanden. Wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Budget vom Februar bis April 2019 einen zu hohen GBL erhalten. Nach dem Gesagten hätte er aber nicht, wie von der Vorinstanz verfügt, einen monatlichen Anspruch auf einen GBL von CHF 747.50, sondern von CHF 748.00 gehabt.

4. Rückerstattungspflicht Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer damit rückerstattungspflichtig ist und falls ja, in welchem Umfang. 4.1 Die Rückerstattungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist in Art. 40 SHG geregelt. Zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben (Abs. 1), Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sobald die Vermögenswerde realisierbar oder realisiert werden (Abs. 2), Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sobald die Ansprüche realisiert werden können (Abs. 3), Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben, sobald ihnen deswegen ausgerichtet werden musste (Abs. 4) und Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben (Abs. 5). 4.2 Unrechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen sind Rückerstattungspflichtig. Ein unrechtmässiger Bezug liegt (verschuldensunabhängig) vor, wenn eine unterstützte Person für einen bestimmten Zeitraum über die Bedürftigkeit hinausgehende Mittel zur Verfügung hat.41 4.3 Der Beschwerdeführer hat von Februar bis April 2019 einen höheren GBL erhalten als ihm zugestanden hätte. Es wurde ihm je ein GBL von CHF 977.00, insgesamt CHF 2'931.00 ausbezahlt. Wie ausgeführt hätte er aber nur Anspruch auf einen GBL von je CHF 748.00, insgesamt CHF 2'244.00 gehabt. In dieser Zeit standen dem Beschwerdeführer folglich Mittel im Gesamtumfang von CHF 687.00 zur Verfügung, die über seinen Anspruch hinausgingen. Für diesen Betrag ist der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz grundsätzlich rückerstattungspflichtig. 4.4 Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstattung ratenweise mit

41 Vgl. zum Ganzen: SKOS-Richtlinien, E.3.2 und BKSE-Handbuch, Stichwort: Rückerstattungspflicht, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 1.5

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der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden. Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30%. Die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen. Es kann auf eine Rückerstattung (teilweise) verzichtet werden, wenn die betroffene Person die Sozialhilfeleistungen in gutem Glauben bezogen hat und die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde.42 4.5 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG sind in Art. 11c SHV geregelt (Art. 43 Abs. 4 SHG). Bei einem entsprechenden Antrag auf einen Härtefall ist die Gesamtsituation der betroffenen Person gemäss Art. 11c SHV zu würdigen. Die Zumutbarkeit der Rückerstattung beurteilt sich auch mit Blick auf die Rückerstattungsmodalitäten (Zahlungsmodalitäten, Höhe der einzelnen Raten, Dauer der ratenweisen Rückerstattung).43 4.6 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, auf die Rückerstattung zu verzichten.44 Da ein Verzicht nur bei Vorliegen eines Härtefalls möglich ist, stellt sich die Frage, ob hier ein solcher vorliegt. 4.6.1 Die Vorinstanz hat verfügt, dass während der laufenden Unterstützung die Schuld in monatlichen Raten von CHF 100.00 in der Höhe der monatlichen Integrationszulage in Abzug gebracht wird.45 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass nur ausnahmsweise auf eine Rückerstattung verzichtet werden könne, sie die Rückerstattung in dieser Form als tragbar erachte und eine besondere Härte nicht erkennbar sei.46 4.6.2 Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen, warum es sich um einen Härtefall handle. Er bringt einzig hervor, dass er von Anfang an alles offen deklariert habe und im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass sein GBL richtig berechnet werde. 4.6.3 Wie ausgeführt, ist das Verschulden des Bezügers unerheblich für die Rückerstattungspflicht. Die fehlende Absicht des Beschwerdeführers vermag damit keinen Verzicht auf die Rückerstattung zu begründen. Ansonsten ist nichts ersichtlich, das im Sinne von Art. 11c SHV einen Härtefall begründen würde. Auch die maximale Kürzungslimite von 30% wird nicht erreicht. Die verfügten Zahlungsmodalitäten sind ebenfalls angemessen. Es liegt somit kein Härtefall vor.

42 SKOS-Richtlinien, E.3 und E.3.2 und BKSE-Handbuch, Stichwort: Rückerstattungspflicht, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 4.1 f. 43 BKSE-Handbuch, Stichwort: Rückerstattungspflicht, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 4.1 44 Vgl. Rechtsbegehren 2 45 Verfügung vom 13. Mail 2019, Ziffer 2 des Dispositivs 46 Verfügung vom 13. Mail 2019, S. 2 und Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019

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4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Vorinstanz ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Betrag welcher zurückerstattet werden muss, ist von CHF 688.50 auf CHF 687.00 zu reduzieren. Ansonsten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.8 Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung ist noch anzumerken, dass der GBL in der Rahmenbudgetverfügung vom 23. April 2019 monatlich CHF 0.50 zu tief budgetiert ist. Eine rückwirkende Anpassung ist indessen nicht erzwingbar, da auf die Beschwerde betreffend diese Verfügung nicht eingetreten werden kann.47 Allerdings ist die Vorinstanz gehalten, den GBL ab sofort um monatlich CHF 0.50 zu erhöhen.

5. Kosten 5.1 Abgesehen von der minimalen Korrektur des Rückerstattungsbetrages gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Deshalb sind vorliegend keine Kosten zu erheben. 5.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, die sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Da weder sie noch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen.

47 Vgl. Erwägung 1.4 hiervor

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III. Entscheid 1. Auf die Rechtsbegehren 1 und 3 der Beschwerde vom 5. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 5. Juni 2019 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Mai 2019 wird geändert und die Rückerstattungspflicht auf CHF 687.00 festgelegt. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 5. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung - Frau A.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben - Vorinstanz, per Einschreiben

DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR

Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

I. Sachverhalt II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GEF im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG ). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. ... 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien im Verfahren vertreten lassen. Grundsätzlich sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Als Ausnahme vom Anwaltsmon... 1.4 Die angefochtene Budgetverfügung datiert vom 23. April 2019 und ist dem Beschwerdeführer am 24. April 2019 zugegangen. Die Beschwerde wurde am 6. Juni 2019 der Schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art... 1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Beschwerde, dass ihm weiterhin ein GBL für einen 1-Personenhaushalt von CHF 977.00 zu bezahlen sei. Weiter beantragt er in Ziffer 1, dass auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 23. April... 1.4.2 Bei der Frist von Art. 67 Abs. 1 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG ist vorliegend nicht möglich, da die ungl... 1.4.3 Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und nicht wiederhergestellt werden kann, ist auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 23. April 2019 (Rechtsbegehren 1 und 3) nicht einzutreten. Ungeachtet davon wird zur Beurteilung der Beschwerde ge... 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde betreffend die Verfügung vom 13. Mai 2019 (Rechtsbegehren 2) ist hingegen einzutreten. 1.6 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene... 2. Rechtliche Grundlagen der individuellen Sozialhilfe 3. Wohnsituation des Beschwerdeführers 3.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1.1 In der Weisung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. April 2019 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in einem Zweipersonenhaushalt lebe und deshalb gemäss Art. 8 SHV und den SKOS-Richtl... 3.1.2 Die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers hält mit E-Mail vom 14. April 2019 fest, dass die Vorinstanz von falschen Voraussetzungen ausginge. Sie und der Beschwerdeführer würden nicht in einem Zweipersonenhaushalt leben. Sie führt weiter aus, das... 3.1.3 In ihrer Verfügung vom 13. Mai 2019 bestätigt die Vorinstanz ihre Weisung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. April 2019. Sie präzisiert sie allerdings dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit Fe... 3.1.4 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 5. Juni 2019 ergänzend aus, die Vorinstanz habe sich nicht darüber informiert, in welcher Form er und seine Mitbewohnerin zusammenwohnen würden, ob gemeinsam gekocht oder eingekauft werde etc. Er... 3.1.5 In der Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest und führt aus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz immer korrekt und rechtzeitig über seine Lebensverhältnisse informiert habe. Nicht das... 3.2 Rechtliche Grundlagen 3.2.1 Neben den SKOS-Richtlinien ist für die Beurteilung der vorliegenden Wohnsituation insbesondere auch das BKSE-Handbuch zu beachten, welches im Auftrag der GEF von der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz erarbeitet wurd... 3.2.2 Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften und Personen in Zweck-Wohngemeinschaften. Im BKSE-Handbuch wird unter dem Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» zusammenfassend festge... 3.2.3 Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützun... 3.2.4 Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gem... 3.2.5 Für «junge Erwachsene» in Zweck-Wohngemeinschaften ist die Berechnung gemäss Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien vorzunehmen. Demnach gelten als «junge Erwachsene» in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 2... 3.2.6 Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, werden nach den Prinzipien für Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. 3.2.7 Junge Erwachsene, die in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung leben (sogenannte Zweck-Wohngemeinschaft), werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt. 3.3 Würdigung 3.3.1 Wie ausgeführt, wird eine Wohngemeinschaft entweder als familienähnliche Wohngemeinschaft oder als Zweck-Wohngemeinschaft qualifiziert. Der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin wohnen zusammen um die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. ... 3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Januar 1996 geboren. Er hat somit das 25. Altersjahr noch nicht erreicht und fällt unbestrittenermassen in die Kategorie der jungen Erwachsenen. 3.3.3 Damit wird er grundsätzlich nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt und hätte gemäss den SKOS-Richtlinien Anspruch auf einen GBL von CHF 747.50. Allerdings kommen die SKOS-Richtlinien für ... 3.3.4 Als junger Erwachsener in einer Zweck-Wohngemeinschaft hätte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b SHV seit Februar monatlich ein GBL in Höhe von CHF 748.00 zugestanden. Wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt, hat der Beschwerde...

4. Rückerstattungspflicht Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer damit rückerstattungspflichtig ist und falls ja, in welchem Umfang. 4.1 Die Rückerstattungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist in Art. 40 SHG geregelt. Zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben (Abs. 1), Personen, die wirtschaftli... 4.2 Unrechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen sind Rückerstattungspflichtig. Ein unrechtmässiger Bezug liegt (verschuldensunabhängig) vor, wenn eine unterstützte Person für einen bestimmten Zeitraum über die Bedürftigkeit hinausgehende Mittel zu... 4.3 Der Beschwerdeführer hat von Februar bis April 2019 einen höheren GBL erhalten als ihm zugestanden hätte. Es wurde ihm je ein GBL von CHF 977.00, insgesamt CHF 2'931.00 ausbezahlt. Wie ausgeführt hätte er aber nur Anspruch auf einen GBL von je CHF... 4.4 Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstatt... 4.5 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG sind in Art. 11c SHV geregelt (Art. 43 Abs. 4 SHG). B... 4.6 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, auf die Rückerstattung zu verzichten. Da ein Verzicht nur bei Vorliegen eines Härtefalls möglich ist, stellt sich die Frage, ob hier ein solcher vorliegt. 4.6.1 Die Vorinstanz hat verfügt, dass während der laufenden Unterstützung die Schuld in monatlichen Raten von CHF 100.00 in der Höhe der monatlichen Integrationszulage in Abzug gebracht wird. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass nur ausnahms... 4.6.2 Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen, warum es sich um einen Härtefall handle. Er bringt einzig hervor, dass er von Anfang an alles offen deklariert habe und im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass sein GBL richtig berechnet werde. 4.6.3 Wie ausgeführt, ist das Verschulden des Bezügers unerheblich für die Rückerstattungspflicht. Die fehlende Absicht des Beschwerdeführers vermag damit keinen Verzicht auf die Rückerstattung zu begründen. Ansonsten ist nichts ersichtlich, das im Si... 4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Vorinstanz ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Betrag welcher zurüc... 4.8 Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung ist noch anzumerken, dass der GBL in der Rahmenbudgetverfügung vom 23. April 2019 monatlich CHF 0.50 zu tief budgetiert ist. Eine rückwirkende Anpassung ist indessen nicht erzwingbar, da auf die Beschwerde ... 5. Kosten 5.1 Abgesehen von der minimalen Korrektur des Rückerstattungsbetrages gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings werden im Bereich der L... 5.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, die sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Geme...

III. Entscheid IV. Eröffnung

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