Skip to content

Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 11.12.2014 600.23-14

December 11, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·2,855 words·~14 min·4

Summary

Ausbildungsbeitrag

Full text

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Direction de l’instruction publique du canton de Berne

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch

4800.600.600.23/14 (658772)

Entscheid

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Ausbildungsbeitrag)

A_____,

gegen

Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

11. Dezember 2014

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Seite 2 von 8 Ausgangslage

1. A_____ reichte am 29. November 2013 ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014 bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) ein. Mit Verfügung vom 11. März 2014 trat die AAB auf das Gesuch nicht ein, weil die zur Bemessung des Ausbildungsbeitrages relevanten Basisdaten fehlen würden.

2. Gegen diese Verfügung erhob A_____, am 20. März 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte auf sein Gesuch sei einzutreten und ihm sei ein Ausbildungsbeitrag zu gewähren.

3. Am 14. April 2014 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2014 wurde A_____ die Gelegenheit gegeben, Bemerkungen einzureichen oder den Rückzug der Beschwerde mitzuteilen. Er machte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch.

Rechtliche Prüfung und Begründung

1. Sachurteilsvoraussetzungen

1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit der Erziehungsdirektion

Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 11. März 2014 der AAB über das Nichteintreten auf das Gesuch von A_____ um einen Beitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014. Dabei handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312), die von der zuständigen Sachbearbeiterin der AAB unterzeichnet wurde.

Für Beschwerden gegen Verfügungen der AAB ist nach Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) die Erziehungsdirektion zuständig. Somit ist die Erziehungsdirektion befugt, die vorliegende Beschwerde zu behandeln.

1.2 Beschwerdebefugnis

A_____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Seite 3 von 8 1.3 Form und Frist

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).

1.4 Überprüfungsbefugnis

Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG.

2. Materielles

Umstritten ist, ob die AAB auf das Gesuch von A_____ um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/2014 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 Argumente von A_____

A_____ beanstandet, dass er sehr wohl an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt habe. Er könne nicht beeinflussen, ob sein Vater die Steuererklärung auch tatsächlich ausfülle. Zudem habe er keinen Zugang zu den Steuerangaben seines Vaters. Im Ausbildungsjahr 2012/2013 habe ihm die Erziehungsdirektion einen Härtefallbeitrag gewährt.

2.2 Argumente des AZD ERZ

Die AAB hält fest, dass die Steuerverwaltung das Einkommen des Vaters von A_____ nach Ermessen festgestellt habe. Bei dieser Ermessenstaxation werde nur das steuerbare Einkommen ermittelt. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sei hingegen das Total der Einkünfte gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung massgebend. Weder der Steuerverwaltung noch der AAB sei es möglich, anhand der Ermessenstaxation auf das Total der Einkünfte zu schliessen. Damit die AAB alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gleich behandeln könne, dürfe sie keine Berechnung auf Grund des steuerbaren Einkommens vornehmen. Dafür bestehe keine rechtliche Grundlage.

Weiter könne sie A_____ keinen Härtefallbeitrag gewähren, da für das Ausbildungsjahr 2013/2014 absehbar sei, dass das Budget mit den ordentlichen Stipendien ausgeschöpft werde. Ausserdem habe A_____ kein Gesuch um einen Härtefallbeitrag gestellt.

2.3 Würdigung

2.3.1 Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 1 Abs. 2 ABG ist die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selbst. Sind die Mittel der Eltern oder der anderen Verpflichteten zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenserhaltungskosten des

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Seite 4 von 8 Auszubildenden nicht ausreichend und erscheint daher eine Leistung an die Ausbildungsfinanzierung des Gesuchstellers als unzumutbar, deckt der Kanton den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG).

Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Art. 15 Absatz 1 andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Diese ergibt sich nach Art. 13 ABV aus dem Familienbudget der Eltern und dem persönlichen Budget der Auszubildenden. Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Verpflichteten sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenserhaltungskosten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt (Art. 17 Abs. 2 ABG). Unter das Einkommen fallen nach Art. 15 Abs. 1 ABV alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 611.11). Massgebend für die Berechnung der Einkünfte ist dabei die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung, mittels derer die Kantons- und Gemeindesteuer berechnet wird (Art. 15 Abs. 2 ABV).

Das Steuergesetz versteht seinerseits unter dem Begriff der Einkünfte alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, mit Ausnahme derjenigen, welche der Gewinnsteuer unterliegen sowie den Vermögenszugängen aus Erbschaft oder Schenkung und den steuerbefreiten Einkünften (Art. 19 Abs. 1 StG). Von diesen Einkünften werden einzig die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 16). Das daraus resultierende Nettototal der Einkünfte (bzw. Nettoeinkommen) kann der ordentlichen Steuerveranlagung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StG entnommen werden und lässt sich daher in der Regel ohne Probleme ermitteln. Es entspricht dem Nettolohn II gemäss Lohnausweis (Vortrag der Erziehungsdirektion vom 22. April 2008 zur Änderung der ABV, S. 9). Von diesem Nettototal der Einkünfte können danach noch die in Art. 15 Abs. 6 ABV aufgeführten Kosten abgezogen werden.

Die korrekte Bemessung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass anhand der eingereichten Unterlagen unter anderem die zumutbaren Leistungen der Eltern berechnet werden können (vgl. Art. 17 Abs. 1 ABG). Nach Art. 4 Abs. 2 ABG kann die AAB in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen nötig ist. Dies hat die AAB auch im vorliegenden Fall getan. Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass für den Vater von A_____ gemäss Steuerinformationssystem NESKO eine Steuerveranlagung für das Jahr 2012 vorliegt. Grundsätzlich besteht demnach für den Vater von A_____ eine rechtskräftige Steuerveranlagung für das vorliegend massgebende Jahr. Da es sich gemäss NESKO-Auszug vom 5. April 2014 jedoch nicht um eine ordentliche Steuerveranlagung handelt, sondern um eine Ermessenstaxation im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StG, ist zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zur Berechnung der zumutbaren Leistungen des Vaters genügen.

2.3.2 Nettoeinkommen massgebend

Aus der Ermessenstaxation 2012 für den Vater von A_____ ist im Wesentlichen das auf Annahme basierende steuerbare Einkommen ersichtlich (vgl. NESKO-Auszug vom 5. April 2014). Weitere Angaben – insbesondere zum Total der Einkünfte – fehlen. Die Angaben zum steuerbaren Einkommen alleine genügen indessen nicht, um die Berechnung

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Seite 5 von 8 der zumutbaren Leistungen des Vaters dem Gesetz und der Verordnung entsprechend vornehmen zu können. Denn zwischen dem steuerbaren Einkommen und dem Total der Einkünfte besteht wertmässig ein erheblicher Unterschied. Zwar stellt das Bruttototal der Einkünfte an sich die Basis für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens dar, das steuerbare Einkommen selbst ergibt sich jedoch erst nach Abzug der Aufwendungen und allgemeinen Abzüge im Sinne von Art. 31 ff. StG (Art. 30 Abs. 1 StG). Der Vortrag zur Art. 15 ABV hält dazu fest, dass bei der Bemessung der finanziellen Leistung der Eltern die ganzen verfügbaren Einkünfte, ohne Steuerabzüge, einbezogen werden (Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur ABV vom 5. April 2006, S. 7). Demzufolge fällt das steuerbare Einkommen in der Regel also tiefer aus, als das für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern rechtlich vorgegebene Nettototal der Einkünfte. Aus dem Vortrag zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ist weiter ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber nicht ohne Grund für den höheren Wert (Nettototal der Einkünfte) als Grundlage zur Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern entschieden hat (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 2). Die Entscheidung für den höheren Wert bezweckt, diejenigen Gesuchstellenden von der Beitragsberechtigung auszuschliessen, deren Eltern zwar über ein hohes Nettototal der Einkünfte verfügen, zugleich jedoch auch hohe Steuerabzüge im Sinne der Art. 31 ff. StG (z. B. Säule 3a, Renovationskosten) vornehmen können und daher ein verhältnismässig tiefes steuerbares Einkommen aufweisen (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 2). Der Gesetzgeber wollte durch das Abstellen auf das Nettototal der Einkünfte verhindern, dass Personen, deren Eltern wenig bis gar keine Steuerabzüge vornehmen können und daher über ein verhältnismässig hohes steuerbares Einkommen verfügen, gegenüber denjenigen Gesuchsteller benachteiligt werden, deren Eltern zwar über ein hohes Nettototal der Einkünfte und daher grundsätzlich über genügend Mittel zur Ausbildungsfinanzierung des Kindes verfügen, aufgrund von hohen Steuerabzügen jedoch lediglich ein verhältnismässig niedriges steuerbares Einkommen vorweisen. Letztlich hat das Abstellen auf das Nettototal der Einkünfte also zur Folge, dass die wirklich Beitragsbedürftigen gegenüber den nicht Bedürftigen möglichst realitätsnah eruiert werden können.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass zur Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern ein Abstellen auf das steuerbare Einkommen ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat bewusst und gewollt eine solche Vorgehensweise abgelehnt und sich in Art. 17 Abs. 2 ABG in Verbindung mit 15 Abs. 1 ABV dafür entschieden, auf das Nettototal der Einkünfte (bzw. Nettoeinkommen) abzustellen. Die AAB hat es daher grundsätzlich zu Recht unterlassen, die Berechnung der zumutbaren Leistungen des Vaters anhand der vorhandenen Ermessenstaxation 2012 vorzunehmen.

2.3.3 Fehlende Steuerveranlagung

Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Gesuchverfahren wie das vorliegende, in welchem anstelle einer ordentlichen Steuerveranlagung lediglich eine Ermessenstaxation vorhanden ist, einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 4 ABV darstellt, welcher wie folgt lautet: "Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen."

Mit "entsprechend" ist gemeint, dass bei Fehlen einer Steuerveranlagung die Berechnung der zumutbaren Leistungen anhand anderer Angaben (z. B. mit Hilfe von Lohnausweisen) vorzunehmen ist (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 16).

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Seite 6 von 8 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat festgehalten, vom Grundsatz, dass auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuerveranlagung abgestellt wird, dürfe nach Art. 15 Abs. 4 ABV nur noch abgewichen werden, wenn eine Steuerveranlagung fehle. Ein Abstellen auf aktuellere Steuerdaten sei deshalb ausgeschlossen. Ausnahmen dürften nur gemacht werden, um rechtlich nicht gewollte Härten zu vermeiden. Mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 ABV habe der Regierungsrat als Verordnungsgeber in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu solchen Fallkonstellationen ein andere Ordnung erlassen (BVR 2008 S. 406 ff. E. 2.5.2).

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 92); diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 91; vgl. etwa BGE 119 Ia 248). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 131 II 221).

Gemäss Duden (abrufbar unter www.duden.de → Duden online → Suchbegriff "fehlen" → erster Treffer; letztmals besucht am 9. Dezember 2014) hat das Verb "fehlen" folgende Bedeutung: 1. nicht existieren, nicht vorhanden sein; nicht zu jemandes Verfügung stehen; jemandem abgehen, mangeln; (von Menschen) zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht an einer bestimmten Stelle sein, wo man eigentlich sein sollte; abwesend sein, ausbleiben; [sehnlich] herbeigewünscht, vermisst werden; nicht mehr da sein; verschwunden, verloren gegangen sein; zur Erreichung eines bestimmten Zustandes erforderlich sein; 2. nicht in genügendem Ausmass vorhanden sein, nicht ausreichen, zu knapp sein, mangeln; 3. (veraltet) nicht treffen, verfehlen; 4. (gehoben) eine Sünde begehen, etwas Unrechtes tun. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Art. 15 Abs. 4 ABV jene Fälle regelt, in denen die Steuerveranlagung nicht oder nicht in genügendem Ausmass vorhanden ist. Aus der Systematik von Art. 15 ABV ist abzuleiten, dass Abs. 4 nur zur Anwendung kommt, wenn keine Steuerveranlagung vorhanden ist. Aus der Entstehungsgeschichte kann nichts Weiteres zu dieser Frage abgeleitet werden. Mit Blick auf Sinn und Zweck ergibt sich Folgendes: Die Berechnung auf Grund der Steuerdaten ist aus Gründen der Praktikabilität bewusst gewählt worden. Daten aus einer Steuerveranlagung kommen ein ungleich höherer Beweiswert zu als persönlichen Unterlagen; sie können zudem von der AAB selbst elektronisch abgerufen werden, womit unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird (BVR 2000 S. 104 f.). Daraus ist abzuleiten, dass bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV auf die Existenz der Steuerveranlagung abgestellt werden soll, weil dies dem Zweck der praktikablen und rechtsgleichen Berechnung des Einkommens der Eltern entspricht. Somit regelt Art. 15 Abs. 4 ABV nur jene Fälle, in denen die Steuerveranlagung nicht vorhanden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Systematik sowie der Sinn und Zweck der Bestimmung darauf hinweisen, dass Art. 15 Abs. 4 ABV nur jene Fälle regelt, in denen die Steuerveranlagung nicht vorhanden ist.

Beim Vater von A_____ liegt eine Steuerveranlagung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StG vor. Deshalb muss als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass eine Steuerveranlagung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV vorliegt und dass Art. 15 Abs. 4 ABV grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Seite 7 von 8 2.3.4 Anspruch auf Gleichbehandlung

Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV stellen die ordentliche Steuerveranlagung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StG und die Steuerveranlagung nach Ermessen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StG gleich und zwar insofern, als in jenen Fällen, in welchen eine dieser beiden Arten von Steuerveranlagungen vorhanden ist, keine entsprechende Berechnung vorzunehmen ist. Unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots stellt sich aber die Frage, ob diese beiden Sachverhalte (Fall, in dem eine ordentliche Steuerveranlagung vorliegt und Fall, in dem eine Steuerveranlagung nach Ermessen vorhanden ist) tatsächlich gleich sind und deshalb dieselbe Rechtsfolge gerechtfertigt ist (d. h. es ist keine entsprechende Berechnung nach Art. 15 Abs. 4 ABV vorzunehmen).

Das Gleichbehandlungsgebot in der Rechtsetzung leitet sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vorgesehenen Anspruch auf Rechtsgleichheit ab. Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum. Eine exakte Gleichbehandlung ist oft aus praktischen Gründen nicht möglich. Der Gesetzgeber darf deshalb bis zu einem gewissen Grad schematisieren und pauschalisieren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 497 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Im Hinblick auf die Berechnung des Anspruchs auf einen Ausbildungsbeitrag unterscheiden sich die Veranlagungen in einer wesentlichen Tatsache. In der ordentlichen Steuerveranlagung kann die AAB auf das "Total der Einkünfte" (vgl. Ziffer 2.3.2 und Art. 15 Abs. 6 ABV) abstellen. Der Steuerveranlagung nach Ermessen kann dieser Betrag unbestrittenermassen nicht entnommen werden. Die beiden Sachverhalte sind also in einem relevanten Punkt (vermittelte Informationen) ungleich, werden durch die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV aber gleich behandelt.

Grundsätzlich soll auf die Daten einer Steuerveranlagung abgestellt werden, weil dies praktikabel ist und die Steuerdaten einen höheren Beweiswert haben. Jedoch liegen bei der Ermessenstaxation jene Steuerdaten gerade nicht vor, auf die man abstellen möchte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Art. 15 Abs. 2 und 3 ABV vorgeben, dass die Einkommensverhältnisse der Eltern nur mit der Steuerveranlagung belegt werden dürfen. Andere Beweismittel sind nicht zugelassen.

Da die AAB vorliegend aus dem einzig zulässigen Beweismittel die Berechnungsgrundlagen nicht entnehmen konnte, war es A_____ gar nicht möglich, die Einkommensverhältnisse seines Vaters zu belegen. Bei dieser Ausgangslage stellt das pauschale Abstellen auf die Existenz einer Steuerveranlagung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte dar, welche das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Somit ist eine Unterscheidung unterlassen worden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängt. Deshalb ist Art. 15 Abs. 4 ABV an-

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Seite 8 von 8 zuwenden, wenn auf Grund einer Ermessenstaxation das Nettoeinkommen der Eltern nicht den Steuerdaten entnommen werden kann.

Indem die AAB A_____ vorliegend nicht darauf aufmerksam gemacht hat, inwiefern ihm in Bezug auf die entsprechende Berechnung der zumutbaren Leistungen seines Vaters eine Mitwirkungspflicht obliegt, hat sie zudem ihre aus Treu und Glauben resultierende Aufklärungspflicht (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Nr. 100.2014.244 vom 27. Oktober 2014 E. 3.2) verletzt.

Die Beschwerde von A_____ ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die AAB ist gehalten (Art. 72 Abs. 1 VRPG), das Gesuchsverfahren wieder aufzunehmen und A_____ die Möglichkeit zu geben, das Einkommen und die Kosten seines Vaters mit anderen Unterlagen zu belegen als der Steuererklärung. Danach wird die AAB eine neue Verfügung zu erlassen haben.

3. Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG).

Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 11. März 2014 wird aufgehoben. Die AAB wird angewiesen, das Gesuchsverfahren im Sinne der Erwägungen wiederaufzunehmen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - A_____ (Einschreiben) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

Der Erziehungsdirektor

Bernhard Pulver Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

600.23-14 — Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 11.12.2014 600.23-14 — Swissrulings