Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.300.04/16 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. März 2016 (Aufnahmeprüfung in die Quarta) A.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern gegen Gymnasium Biel-Seeland, Rektorat, Ländtestrasse 12, 2503 Biel 28. Juni 2016
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Seite 2 von 7 Ausgangslage 1. A.___ absolvierte am Gymnasium Biel-Seeland (nachfolgend: Gymnasium) die Aufnahmeprüfung 2016 für die Aufnahme in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr (Quarta). Mit Verfügung vom 17. März 2016 teilte ihm die Prüfungsleiterin des Gymnasiums mit, dass er die Gesamtpunktzahl 15,5 erreicht und deshalb die Aufnahmeprüfung in die Quarta nicht bestanden habe. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 8. April 2016 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte, die Neubewertung der Teile 1 und 2 im Prüfungsfach Deutsch sowie eine Neubeurteilung des Gesamtentscheids. 3. Am 28. April 2015 nahm das Gymnasium zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. In seinen Bemerkungen vom 12. Mai 2016 hielt A.___ an seiner Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde den Parteien der Entscheid des Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Prüfungsleitung des Gymnasiums vom 17. März 2016 über das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die Quarta durch A.___. Schülerinnen und Schülern, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen, absolvieren die Prüfung gemäss Artikel 19 (Art. 21 Abs. 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule ist die für die Aufnahmeprüfung zuständige kantonale Behörde (Art. 22 Abs. 1 MiSDV). Sie entscheidet in einer Verfügung über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung (Art. 22 Abs. 2 MiSDV). Die Prüfungsleiterin für die Aufnahmeprüfungen ist Teil der Schulleitung des Gymnasiums und war deshalb zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Nach Art. 68 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann gegen Verfügungen, die auf Grund des MiSG erlassen werden, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion geführt werden (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Erziehungsdirektion ist deshalb zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2 Beschwerdebefugnis A.___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da er noch nicht volljährig ist, wird er gesetzlich
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Seite 3 von 7 durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Da vorliegend ausschliesslich Bewertungen von Prüfungsleistungen umstritten sind, ist die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion auf Rechtsfehler beschränkt (Art. 68 Abs. 3 MiSG). 2 Materielles Umstritten ist, ob die Prüfungsnote im Fach Deutsch korrekt zustande gekommen ist. 2.1 Argumente von A.___ A.___ macht in seiner Beschwerde geltend, er verstehe nicht, weshalb er sowohl bei den Verständnisaufgaben (1.2) als auch den Fragen zum Text (1.3) null Punkte erreicht habe, obwohl er die Hälfte der Fragen richtig beantwortet habe. Ihm sei bei der Einsichtnahme in die Prüfung gesagt worden, dass eine falsch beantwortete Frage jeweils mit einem Minuspunkt quittiert werde. Dies erachte er als stossend, vor allem auch deshalb, weil diese Bewertungsweise in der Aufgabenstellung keine Erwähnung finde. Ein solcher Hinweis hätte aber Einfluss auf die Zeiteinteilung und die Sorgfalt und könne deshalb durchaus entscheidend sein. Die Noten der Teilprüfungen 1 und 2 fehlten und die Auswirkungen der erwähnten Minuspunkte seien in ihrer letzten Konsequenz für ihn nicht nachvollziehbar. 2.2 Stellungnahme des Gymnasiums Das Gymnasium hält in seiner Stellungnahme fest, auf dem Deckblatt der Prüfung Deutsch von A.___ fehle tatsächlich die Umwandlung der erreichten Punktzahl in Noten. A.___ habe im Teil 1 sieben Punkte und im Teil 2 siebzehn Punkte, insgesamt vierundzwanzig Punkte erreicht. Gemäss der Umrechnungstabelle (bei den Vorakten) ergebe dies für die Teile 1 und 2 die Teilnote 3,5. Im Aufsatz habe A.___ die Teilnote 3,5 erhalten. Die beiden Teilnoten von je 3,5 geteilt durch 2 ergäben die Gesamtnote 3,5. Die Prüfungsnote sei damit richtig berechnet worden. Die Aufnahmeprüfungen seien kantonal geregelt. Die Prüfungsaufgaben im Fach Deutsch seien von einer kantonalen Prüfungsgruppe unter der Leitung des Rektors eines öffentlichen bernischen Gymnasiums erstellt worden. Diese Prüfungsgruppe habe auch die Korrekturmodalitäten vorgegeben. Diese seien von den korrigierenden Lehrkräften der einzelnen Schulen befolgt worden. Die Korrekturen seien gemäss den Vorgaben richtig erfolgt. Der Leiter der Prüfungsgruppe Deutsch legt in seiner Stellungnahme vom 21. April 2016 Folgendes dar: Um zu vermeiden, dass es sich eine Kandidatin oder ein Kandidat einfach mache, indem sie oder er alle Kreuze bei "richtig" setze, in der Annahme, dass sich darunter sicher einige zutreffende Antworten befänden, habe sich die Prüfungsgruppe ent-
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Seite 4 von 7 schieden, für eine falsche Antwort einen Punkteabzug vorzunehmen. Diese Regelung sei dieses Jahr aufgenommen worden, um dem Wunsch nach stärkerer Selektion nachzukommen. Sie stehe im Einklang mit den Vorgaben der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien des Kantons Bern (KSG). Es entspreche einer langjährigen Tradition und den Vorgaben der KSG, dass Korrekturangaben nur auf den Lösungsblättern zu finden seien. Korrekturhinweise würden sich nicht an die Kandidatinnen und Kandidaten richten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Korrekturhinweise hätten zu einer sorgfältigeren Arbeitsweise und somit zu einem besseren Prüfungsergebnis geführt, sei eine Behauptung und lasse sich nicht belegen. 2.3 Rechtliche Grundlagen zur Aufnahme in den gymnasialen Unterricht und Ausgangslage Schülerinnen und Schülern, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen, absolvieren die Prüfung gemäss Artikel 19 (Art. 22 Abs. 1 MiSDV). Die einheitlichen Prüfungen finden vor Ende März in den Regionen Bern- Mittelland, Biel-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland gleichzeitig statt (Art. 19 Abs. 1 MiSDV). Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 3 (Art. 19 Abs. 3 MiSDV). Gemäss Art. A3-1 des Anhangs 3 zur MiSDV umfasst die schriftliche Prüfung Deutsch (120 Minuten), Französisch (60 Minuten), Mathematik 1 (60 Minuten) und Mathematik 2 (60 Minuten). Gemäss Art. A3-2 des Anhangs 3 zur MiSDV ergeben sich aus der Prüfung vier Noten. Wer mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen. 2.4 Bekanntgabe der Bewertungsmodalitäten A.___ rügt, dass die Bewertungsmodalität, wonach jede falsche Antwort zu einem Punkteabzug führe, in der Aufgabenstellung keine Erwähnung gefunden habe. Ein solcher Hinweis wäre entscheidend gewesen, weil er Einfluss auf die Zeiteinteilung und die Sorgfalt gehabt hätte. Die MiSDV enthält keine Bestimmung, wonach den Prüfungsteilnehmer die Bewertungsmethode mit der Aufgabenstellung bekanntzugeben sei. Es liegt somit im Ermessen der Prüfungsbehörde, ob sie Informationen zur Bewertung der Prüfung bekannt gibt oder nicht. Enthält die Aufgabenstellung – was sie nicht muss – Angaben zum Bewertungsmassstab, so müssen auch diese Informationen richtig sein. Sind sie es nicht, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auch grundsätzlich geeignet ist, das Prüfungsverhalten des Kandidaten zu beeinflussen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, sondern liegt vielmehr nahe (und dürfte durch einen solchen Hinweis sogar intendiert sein), dass sich die Prüflinge bei der Einteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe darauf einstellen (Norbert Niehues/Edgar Fischer/Christoph Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, München 2014, Rz. 396). A.___ macht zu Recht nicht geltend, er sei durch unzutreffende Angaben zur Bewertung irregeführt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die allfällige Bekanntgabe der Bewertungsmethode Einfluss auf die Zeiteinteilung und die Sorgfalt gehabt hätte. Von einem Kandidaten der Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das 9. Schuljahr eines Gymnasiums des Kantons Bern darf erwartet werden, dass er für die gesamte Prüfung das gleiche Mass an Sorgfalt aufbringt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Seite 5 von 7 2.5 Bewertungsmethode der Prüfungsteile "1.2 Verständnisaufgaben" und "1.3 Fragen zum Text" Die MiSDV gibt die Prüfungsfächer, die Schriftlichkeit des Prüfungsverfahrens, die Dauer der einzelnen Teilprüfungen sowie die Bestehensnormen vor. Weiterführende Regelungen zum inhaltlichen Aufbau der Prüfung enthält die MiSDV nicht. Es liegt deshalb grundsätzlich im Ermessen der Prüfungsbehörde, innerhalb der schriftlichen Prüfung auch Sequenzen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) einzusetzen. Umstritten ist vorliegend jedoch nicht der Einsatz der Prüfungsmethode sondern die Methode der Bewertung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 im Zusammenhang mit einer Berufsabschlussprüfung zur Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis festgestellt, Multiple-Choice-Prüfungen seien von ihrer Natur her anfällig dafür, das Kandidaten nur durch zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten markieren könnten, als ihrem effektiven Wissen entspreche. Dies gelte insbesondere für Multiple- Choice-Fragen, bei denen nur sehr wenige Optionen, beispielsweise nur "richtig" oder "falsch" angekreuzt werden könnten. Aus diesem Grund sei es allgemein üblich, bei Multiple-Choice-Prüfungen eine Bewertungsmethode zu wählen, die diese Besonderheit, insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern ausgleiche (E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass falsche Antworten mit Minuspunkten bewertet würden. In einer Berufsabschlussprüfung wird die definitive Berechtigung erworben, in einem bestimmten Berufsfeld tätig zu sein. Demgegenüber verschafft die Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das 9. Schuljahr eines Gymnasiums des Kantons Bern nicht einen definitiven Zugang zum gymnasialen Bildungsgang. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit deutlich von jenem, welcher vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war. Die Zulassung zum 9. Schuljahr eines Gymnasiums des Kantons Bern erfolgt entweder auf Grund einer Empfehlung der Volksschule oder einer Prüfung (Art. 16 Abs. 1 MiSDV). Bei der Empfehlung handelt es sich um einen prognostischen Entscheid, mit welchem beurteilt wird, ob die Schülerinnen und Schüler auf Grund ihrer Leistungen und ihres Verhaltens über die Voraussetzungen verfügen, um in einem gymnasialen Bildungsgang bestehen zu können. Auf dasselbe Ziel ist die Prüfung ausgerichtet. Deren Ergebnis soll aufzeigen, ob die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für den gymnasialen Bildungsgang mitbringen. Schülerinnen und Schüler, welche gestützt auf eine Empfehlung der Volksschule oder eine Prüfung zum gymnasialen Bildungsgang zugelassen werden, haben in der Folge den Promotionsbedingungen der MiSDV zu genügen. Erfüllen Schülerinnen und Schüler die Promotionsbedingungen nicht, müssen sie den gymnasialen Bildungsgang verlassen. Das Ziel jeder Prüfung ist es, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zuverlässig zu ermitteln. Eine Bewertungsmethode, bei welcher für eine falsche Antwort Punkte abgezogen werden (sogenannte Maluspunkte), die durch eine richtige Antwort erreicht worden sind, steht nach Auffassung der Erziehungsdirektion dieser Zielsetzung entgegen. Denn einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt die erforderliche Eignung, Aussagen darüber zu gewinnen, welche Kenntnisse der Prüfling hat (Niehues/Fischer/Jeremias, Rz. 588). Mittels der gewählten Bewertungsmethode lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, ob A.___ in einem gymnasialen Bildungsgang voraussichtlich bestehen kann.
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Seite 6 von 7 Soweit die Prüfungsbehörde geltend macht, die Bewertungsmethode sei gewählt worden, um zu vermeiden, dass es sich Schülerinnen und Schüler einfach machten, indem sie alle Kreuze bei richtig setzten, in der Annahme, dass sich darunter sicher einige zutreffende Antworten befänden, ist Folgendes anzumerken: Jedes staatliche Handeln hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Verhältnismässigkeit ist unter den Aspekten der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung zu prüfen (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 320 ff.). Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 321). Mit der Vergabe von Punkteabzügen für falsche Antworten kann der Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern bei Multiple- Choice-Prüfungen grundsätzlich zwar entgegen gewirkt werden. Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck aber auch erforderlich sein, d. h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, besteht die Problematik von Zufallstreffern insbesondere bei Multiple-Choice-Fragen, die nur sehr wenige Optionen, beispielsweise nur "richtig" oder "falsch" offen lassen. Dem Problem kann auf einfache Weise dadurch entgegen gewirkt werden, indem mehr Antwortoptionen zur Auswahl gestellt werden. Ist beispielsweise aus drei oder mehr Antwortmöglichkeiten zu wählen, so verringert sich die Möglichkeit, auf den Zufall zu bauen, bereits deutlich. Sollte die Prüfungsbehörde aber auch unter diesen Voraussetzungen dem Ergebnis von Multiple-Choice-Sequenzen in der Prüfung misstrauen, so liegt es in ihrem Ermessen, auf diese Prüfungsmethode gänzlich zu verzichten. Für die Erziehungsdirektion erweist sich damit die Bewertungsmethode mit Punkteabzügen für falsche Antworten zur Erreichung des angestrebten Ziels als nicht erforderlich. Es stehen dazu vielmehr mildere Massnahmen zur Wahl. Die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung bedarf einer Abwägung der öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller, Rz. 323; so genannte Zumutbarkeit; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem öffentlichen Interesse der Vermeidung von Zufallstreffern steht das private Interesse der Schülerinnen und Schüler gegenüber, dass ihr Können und Wissen uneingeschränkt gewürdigt wird. Dies ist wie dargelegt nicht der Fall bei einer Bewertungsmethode, bei der fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind. Gerade für Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter ist es zudem kaum nachvollziehbar, weshalb sie für richtig gelöste Aufgaben keine Punkte erhalten. Somit spricht auch die Abwägung von Eingriffszweck und Eingriffswirkung gegen den Einsatz der umstrittenen Bewertungsmethode in der Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das 9. Schuljahr eines Gymnasiums des Kantons Bern. Im Übrigen ist zu beachten, dass bei Prüfungen von Schülerinnen und Schülern innerhalb der obligatorischen Schulpflicht auch pädagogische Überlegungen stärker zu gewichten sind als bei Berufsabschlussprüfungen von Erwachsenen. Grundsätzlich ist den Schülerinnen und Schülern deshalb mit Wohlwollen und nicht mit Misstrauen zu begegnen. 2.6 Fazit Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Gymnasium muss die Prüfung von A.___ umgehend neu bewerten. Dabei wird zu beachten sein, dass bei den Teilaufgaben "1.2 Verständnisaufgaben" und "1.3 Fragen zum Text" für falsche Antworten keine Punkteabzüge erfolgen dürfen. An-
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Seite 7 von 7 schliessend wird das Gymnasium über das Bestehen der Aufnahmeprüfung neu verfügen müssen. 3 Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 17. März 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubewertung im Sinne der Erwägungen an das Gymnasium Biel-Seeland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - A.___ - Gymnasium Biel-Seeland, Rektorat, Ländtestrasse 12, 2503 Biel (Einschreiben) und mitzuteilen: - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) - Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme) Der Erziehungsdirektor
Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.