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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 06.01.2026 120 2025 71

January 6, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·3,442 words·~17 min·1

Summary

Vermietung Berghütte für touristische Zwecke; Benützungsverbot | Frutigen

Full text

1/9 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/71 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Frau Rechtsanwältin C.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, Bauabteilung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen vom 26. September 2025 (BG-Nr. 2021-0003; Vermietung Berghütte für touristische Zwecke; Benützungsverbot) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleineigentümer der Baurechtsparzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und in der Überbauungsordnung (UeO) «Beschneiung Skizentrum E.________». 2. Mit Gesamtentscheid vom 22. Januar 2013 erteilte die Gemeinde Frutigen den Beschwerdeführenden die Baubewilligung für den Abbruch und Ersatzbau der Berghütte auf der ehemaligen Baurechtsparzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. H.________ (Abbruch) bzw. auf der Baurechtsparzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. D.________ (Ersatzbau). Anlässlich der Bauabnahme stellte die Gemeinde Frutigen fest, dass in die Berghütte zwei Ferienwohnungen à je 12 Schlafplätzen eingebaut wurden, ohne dass dafür ein entsprechendes Baugesuch bzw. eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 1. Dezember 2020 forderte die Gemeinde Frutigen die Beschwerdeführenden auf, die Ferienwohnungen auf den gemäss Gesamtentscheid vom 22. Januar 2013 bewilligten Zustand zurückzubauen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hin. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2020 ein Baugesuch ein für «Einbau Küche und WC-Anlagen in Berghütte». Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 sistierte die Gemeinde Frutigen das Bau-

BVD 120/2025/71 2/9 bewilligungsverfah-ren, bis das Planerlassverfahren «Neufassung Überbauungsordnung (UeO) Winternutzung E.________» die bewilligungsfähige Reife hat. 3. Sodann verfügte die Gemeinde Frutigen mit Verfügung vom 26. September 2025 Folgendes: 1. Die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke ist spätestens bis 1. April 2026 einzustellen. Sollte die Bauherrschaft dem Benützungsverbot nicht innert der angesetzten Frist Folge leisten, behält sich die Baupolizeibehörde vor, das Benützungsverbot (im Notfall mit Unterstützung der Kantonspolizei) durchzusetzen und/oder weitergehende Massnahmen zu verfügen. 2. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 50 BauG strafbar. 3. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 200.00 und werden der Bauherrschaft A.________ und B.________, 3714 Frutigen auferlegt. 4-5. […]. 4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 26. September 2025 im Verfahren BG-Nr. 2021-0003 sei aufzuheben und es sei neu wie folgt zu verfügen: «1. Die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke ist spätestens per 1. April 2026 einzustellen. Von diesem Verbot nicht betroffen sind sämtliche Räumlichkeiten des Erdgeschosses, insbesondere WC, Schmutzraum, Küche, Milch-/Vorratsraum, Wohn- sowie Elternschlafzimmer. Sollte die Bauherrschaft dem Benützungsverbot nicht innert der angesetzten Frist Folge leisten, behält sich die Baupolizeibehörde vor, das Benützungsverbot (im Notfall mit Unterstützung der Kantonspolizei) durchzusetzen und/oder weitere Massnahmen zu verfügen. 2. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 50 BauG strafbar. 3. Die Kosten der Verfügung von CHF 200.00 werden der Bauherrschaft auferlegt.» 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 26. September 2025 im Verfahren BG-Nr. 2021-0003 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig gab es dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, und dem Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde Frutigen verzichtete mit Schreiben vom 5. November 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das LANAT nahm mit Schreiben vom 18. November 2025 Stellung. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

BVD 120/2025/71 3/9 6. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe das Benützungsverbot in ihrer Verfügung nicht in genügender Art und Weise begründet. Insbesondere fehle die Erläuterung, weshalb das Benützungsverbot für bewilligte Gebäudeteile und Nutzungen erlassen werde und wie es sich rechtfertige. Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.4 c) Die Gemeinde Frutigen hält in der angefochtenen Verfügung fest, es liege keine Bewilligung für die Nutzung der Berghütte für touristische Zwecke (Ferienwohnung, -lager) vor. Daraus ist klar erkennbar, weshalb die Gemeinde Frutigen ein Benützungsverbot für die Nutzung der Berghütte für touristische Zwecke verfügt hat, nämlich weil für die entsprechende Nutzung keine Baubewilligung vorliegt. Die Beschwerdeführenden waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Beschwerde beweist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 3. Formelle Rechtswidrigkeit a) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Vermietung einer in der Landwirtschaftszone liegende Berghütte für touristische Zwecke bewilligungspflichtig ist. Umstritten ist jedoch die bewilligte Nutzung der Berghütte auf der Baurechtsparzelle Frutigen Grundbuchblatt 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Vgl. BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7.

BVD 120/2025/71 4/9 Nr. D.________. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf den Fachbericht zur Zonenkonformität des LANAT vom 7. Dezember 2012 vor, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens des Neubaus der Sennhütte sei die touristische Vermietung im Winter für den Wohnteil, beinhaltend im Erdgeschoss WC, Schmutzraum, Küche, Milch-/Vorratsraum, Wohn- sowie Elternschlafzimmer und im Obergeschoss zwei Zimmer (Kinderzimmer), bewilligt worden. Im Weiteren halten sie fest, sie würden nicht bestreiten, dass sie nebst den bewilligten Bauteilen weitere Bauten errichtet hätten, insbesondere die Schlafgemache im Obergeschoss und weitere Bauten im Untergeschoss, welche im heutigen Zeitpunkt nicht bewilligt seien. Diese seien jedoch Gegenstand des laufenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bzw. des vorliegenden Baupolizeiverfahrens. Nun verfüge die Gemeinde ein Benützungsverbot für sämtliche touristische Nutzungen der Sennhütte. Damit werde auch die bewilligte Vermietung der Wohnung im Erdgeschoss in den Wintermonaten verboten. Die Gemeinde gehe in ihrer Verfügung offensichtlich von der falschen Annahme aus, dass heute keine touristische Vermietung bewilligt sei. Dies trotz des Umstands, dass mehrfach darauf hingewiesen worden sei. Damit verbiete die Gemeinde durch ihre Verfügung auch Nutzungen, die rechtmässig bewilligt seien. Das Benützungsverbot gehe eindeutig zu weit. Es fehle der Gemeinde an der rechtlichen Grundlage, auch bewilligte Bauvorhaben und Nutzungen zu verbieten, wenn diesbezüglich keine Gesetzesverstösse vorlägen. b) Dem entgegnet das LANAT in seiner Stellungnahme vom 18. November 2025, in seinen Fachbericht vom 7. Dezember 2012 werde in der Beurteilung des Vorhabens erwähnt, dass der Wohnteil im Sommer von der Bewirtschafterfamilie und zudem im Winter vermietet werde. Im Antrag werde festgehalten, dass die geplante Sennhütte in erster Linie für die Bewirtschaftung des Alpweidelandes respektive bodenabhängige Rindviehaltung gebraucht werde und das Vorhaben deshalb als landwirtschaftlich begründet nach Art. 16a RPG5 beurteilt werden könne. Seine Fachstelle habe festgestellt, dass die landwirtschaftliche Nutzung überwiege und das Gebäude für die konkrete landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei. Seine Fachstelle habe sich jedoch nicht explizit zur Wintervermietung geäussert, geschweige denn die Wintervermietung als landwirtschaftlich begründet nach Art. 16a RPG beurteilt. Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2025 aus, entgegen den Erläuterungen in der Beschwerdeschrift sei mit der Verfügung des AGR vom 11. Dezember 2012 und dem Bauentscheid vom 22. Januar 2013 keine zusätzliche nichtlandwirtschaftliche Nutzung der als betrieblich erforderlich, landwirtschaftlich begründet und damit zonenkonform beurteilten Wohnräume des damaligen Baugesuchprojekts mitbewilligt worden. Unter dem Abschnitt Beurteilung des Vorhabens im LANAT-Fachbericht vom 7. Dezember 2012 würden die vom damaligen Baugesuchsteller erhaltenen Auskünfte festgehalten. Die darin enthaltene Erwähnung einer Vermietung des Wohnteils im Winter habe nicht dazu geführt, dass eine solche zonenfremde Nutzung ein integrierender Bestandteil des damaligen Baugesuchprojekts geworden sei. Um als solcher zu gelten, wäre erforderlich gewesen, dass die vorgesehene Vermietung in der Umschreibung des Bauvorhabens im Baugesuchsformular 1.0 aufgeführt und damit zur Bewilligung beantragt worden wäre. Im Baugesuchsverfahren ebenfalls erforderlich gewesen wäre ein begründetes Gesuch zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG für eine zusätzliche nichtzonenkonforme Nutzung der Wohnräume der Berghütte und die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung durch das AGR vorgängig zum Bauentscheid. c) Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Oktober 2012 ein Baugesuch bei der Gemeinde Frutigen ein für «Abbruch und Ersatzbau Berghütte» auf der ehemaligen Baurechtsparzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. H.________ (Abbruch) bzw. auf der Baurechtsparzelle Frutigen Grund- 5 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).

BVD 120/2025/71 5/9 buchblatt Nr. D.________ (Ersatzbau).6 Mit Verfahrensprogramm vom 3. Dezember 2012 holte die Gemeinde Frutigen die erforderlichen Amts- und Fachberichte, unter anderem des AGR, ein.7 Das AGR kam in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2012, gestützt auf den von ihm eingeholten Fachbericht des LANAT vom 7. Dezember 2012, zum Schluss, das Bauvorhaben sei zonenkonform und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb des Baugebiets sei nicht erforderlich.8 Mit Gesamtentscheid vom 22. Januar 2013 erteilte die Gemeinde Frutigen den Beschwerdeführenden die Baubewilligung für den Abbruch und Ersatzbau der Berghütte.9 d) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden war die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke – auch für den Wohnteil – weder Teil des damaligen Baugesuchs der Beschwerdeführenden noch Teil der Baubewilligung vom 22. Januar 2013. Vielmehr wird eine solche nirgends erwähnt, womit mit Gesamtentscheid vom 22. Januar 2013 nur der Abbruch und Ersatzbau einer Berghütte, die für die Bewirtschaftung des Alpweidelandes respektive bodenabhängige Rindviehhaltung gebraucht wird, bewilligt wurde. Grundsätzlich kann von der Behörde nur bewilligt werden, was sich mit hinreichender Klarheit aus dem Baugesuch ergibt. Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt bei der Bauherrschaft.10 Hätten die Beschwerdeführenden daher die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke damals bewilligt haben wollen, so hätten sie ausdrücklich darum ersuchen müssen. Dies ist nach dem Gesagten unterblieben. Den Beschwerdeführenden kann daher nicht gefolgt werden, wenn diese behaupten, mit dem damaligen Entscheid sei ihnen die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke bewilligt worden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Formular für Alp- und Sennhütten, Schatt- und Weideställe vom 28. November 2012 explizit eine Fremdnutzung/Vermietung sowie eine Winternutzung ausgeschlossen haben.11 Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden lediglich ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten der minimalen Fensterfläche nach Art. 64 BauV12 eingereicht, jedoch nicht für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.13 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus dem Fachbericht zur Zonenkonformität des LA- NAT vom 7. Dezember 2012 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden, hält das LANAT im erwähnten Fachbericht nirgends fest, dass es die Vermietung des Wohnteils (im Erdgeschoss WC, Schmutzraum, Küche, Milch-/Vorratsraum, Wohnsowie Elternschlafzimmer und im Obergeschoss zwei Zimmer für Kinder) im Winter als landwirtschaftliche und damit zonenkonforme Nutzung erachte. Es gab lediglich die Äusserungen der Beschwerdeführenden wieder und stellte zum Schluss folgenden Antrag: «Indem der Gesuchsteller im Tal mit 0.892 Standardarbeitskräften (SAK, ohne Alpbetrieb) ein landwirtschaftliches Gewerbe führt und die geplante Sennhütte in erster Linie für die Bewirtschaftung des Alpweidelandes resp. 6 Vgl. Baugesuch vom 5. Oktober 2012 und Baueingabe vom 24. Oktober 2012, pag. 137 f. und 140 der Vorakten der Gemeinde Frutigen. 7 Vgl. Verfahrensprogramm der Gemeinde Frutigen vom 3. Dezember 2012, pag. 135 der Vorakten der Gemeinde Frutigen. 8 Vgl. Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 11. Dezember 2012, pag. 121 f. der Vorakten der Gemeinde Frutigen. 9 Vgl. Gesamtentscheid der Gemeinde Frutigen vom 22. Januar 2013, pag. 115 ff. der Vorakten der Gemeinde Frutigen. 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b Bst. c mit Hinweis auf die Rechtsprechung. 11 Vgl. Formular für Alp- und Sennhütten, Schatt- und Weideställe vom 28. November 2012, pag. 143 der Vorakten der Gemeinde Frutigen. 12 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 13 Vgl. Ausnahmegesuch vom 28. November 2012, pag. 142 der Vorakten der Gemeinde Frutigen.

BVD 120/2025/71 6/9 bodenabhängige Rindviehhaltung gebraucht wird, kann das projektierte Vorhaben unseres Erachtens gem. Art. 16a RPG als landwirtschaftlich zonenkonform bezeichnet werden».14 e) Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke – auch nur für den Wohnteil – mit dem Gesamtentscheid vom 22. Januar 2013 nicht bewilligt wurde und daher formell rechtswidrig ist. 4. Materielle Rechtswidrigkeit a) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).15 b) Die Beschwerdeführenden haben zwar bereits ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Dieses betrifft jedoch lediglich den Einbau einer Küche und von WC-Anlagen in die Berghütte. Die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke wird im Baugesuch nicht erwähnt.16 Entsprechend ist zumindest summarisch zu prüfen, ob die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke bewilligt werden könnte. c) Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke dient offensichtlich nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau und ist somit nicht zonenkonform.17 d) Mangels Zonenkonformität wäre die strittige Nutzung der Berghütte auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen. Das AGR, welches gemäss Art. 84 Abs. 1 BauG über Ausnahmegesuche nach Art. 24 bis 24e und Art. 37a RPG entscheidet, legt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2025 dar, von den Ausnahmemöglichkeiten nach Art. 24 ff. RPG fielen für das Anbieten von Übernachtungsmöglichkeiten in landwirtschaftlichen Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen einzig die Möglichkeiten von Art. 24b RPG in Betracht (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug gemäss Art. 24b Abs. 1bis RPG). Bei temporären Betriebszentren, als welche Alphütten während deren bestimmungsgemässen, zonenkonformen Nutzung während der Sömmerungszeit gälten, beschränkten sich die Möglichkeiten von Art. 24b RPG auf den Zeitraum der Sömmerung. Dies ergebe sich aus den Vorgaben von Art. 24b Abs. 1ter und Abs. 2 RPG, in welchen festgesetzt werde, dass der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes zu führen sei. Die Möglichkeiten von Art. 24b RPG beschränkten sich auf das Vermieten von Gästezimmern. Das Vermieten von eigenständigen Ferienwohnungen überschreite die Möglichkeiten eines nichtbetrieblichen Nebenerwerbs nach Art. 24b RPG. 14 Fachbericht zur Zonenkonformität des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Bodenrecht und Planung, vom 7. Dezember 2012, pag. 122 der Vorakten der Gemeinde Frutigen. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 15a. 16 Vgl. Baugesuch vom 22. Dezember 2020, pag. 53 der Vorakten der Gemeinde Frutigen. 17 Vgl. auch Stellungnahme das Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, vom 20. November 2025.

BVD 120/2025/71 7/9 e) Den Ausführungen des AGR in der Stellungnahme vom 20. November 2025 kann beigepflichtet werden. Das Vermieten der Berghütte für touristische Zwecke sprengt den Rahmen von Art. 24b RPG und erweist sich auch gestützt auf diese Bestimmung nicht als bewilligungsfähig. Weitere Ausnahmetatbestände kommen vorliegend nicht in Frage. Daher steht fest, dass die Vermietung der in der Landwirtschaftszone liegenden Berghütte für touristische Zwecke nicht bewilligungsfähig und damit materiell rechtswidrig ist. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Mit der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde Frutigen die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, die Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke spätestens bis 1. April 2026 einzustellen. Dabei handelt es sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, nicht um ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG, sondern um ein definitives Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 BauG, wird das baupolizeiliche Verfahren doch mit der Verfügung vom 26. September 2025 hinsichtlich der Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke abgeschlossen. Zudem fehlt in der entsprechenden Verfügung ein Hinweis, dass das Benützungsverbot sofort vollstreckbar ist.18 b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, sachlich, räumlich, zeitlich und personell nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist (Erforderlichkeit) und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Zumutbarkeit).19 Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.20 Als Wiederherstellungsmassnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG kann auch ein definitives Benützungsverbot erlassen werden, wenn – zumindest gestützt auf eine summarische Prüfung – feststeht, dass die zu verbietende Nutzung nicht bewilligungsfähig ist. Wie jede Wiederherstellungsmassnahme muss auch das Benützungsverbot verhältnismässig sein.21 Zudem braucht es eine angemessene Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots.22 c) Wie unter den Erwägungen 3 und 4 ausgeführt, ist die derzeitige Vermietung der Berghütte für touristische Zwecke sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Gemeinde Frutigen hat folglich zu Recht für die gesamte Berghütte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umwelt- 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N.10b. 19 Vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9c. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a. 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 10 mit Hinweisen. 22 Heidi Walther, Das Rechtsamt kommentiert aktuelle Entscheide, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil II, in KPG-Bulletin 5/1992 S. 33.

BVD 120/2025/71 8/9 rechts ausserhalb des Baugebiets kommt besonderes Gewicht zu.23 Als Wiederherstellungsmassnahme hat die Gemeinde ein definitives Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 BauG angeordnet. Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, ist die Vermietung einer in der Landwirtschaftszone liegenden Berghütte für touristische Zwecke nicht bewilligungsfähig. Ein Benützungsverbot ist geeignet, die strittige Nutzung zu unterbinden und damit den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit welchen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Massnahme erfordert keine baulichen Anpassungen. Damit erweist sich das Benützungsverbot auch als zumutbar. d) Zusammenfassend liegt die Wiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und damit rechtens. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis 1. April 2026 ist noch nicht abgelaufen. Diese Frist reicht zur Ausführung der angeordneten Wiederherstellung nach wie vor aus und wird deshalb nicht von Amtes wegen verlängert. Ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführenden liegt nicht vor. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV24). b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind lediglich den Beschwerdeführenden entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei haben sie jedoch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. September 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a. 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

BVD 120/2025/71 9/9 IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis, per E-Mail - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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