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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.03.2025 120 2024 64

March 4, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·2,848 words·~14 min·2

Summary

Leissigen

Full text

1/7 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/64 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Frau D.________ Beschwerdegegnerin sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Leissigen, handelnd durch den Gemeinderat, Nythartweg 1, 3706 Leissigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Leissigen vom 21. November 2024 (Geschäfts-Nr.: 624; Mauer) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft G.________strasse 12 in Leissigen (Leissigen Grundbuchblatt Nr. H.________). Diese befindet sich beim Knoten G.________strasse – F.________weg. Sie weist gegenüber dem F.________weg praktisch keinen und gegenüber der G.________strasse einen Strassenabstand von weniger als 2 Meter auf. Zum Schutz des Hauseingangs hat es in der Verlängerung der Westfassade eine Mauer, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Länge von 1.60 Metern und eine Höhe von 85 Zentimeter aufweist und bis an den Fahrbahnrand der G.________strasse reicht. Im Juli 2024 fuhr der Beschwerdeführer beim Abbiegen vom F.________weg in die G.________strasse in diese Mauer. Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 erkundigte er sich daher bei der Gemeinde, ob diese Mauer rechtens sei. Er äusserte die Vermutung, diese sei ohne Bewilligung errichtet worden. Da er mit der Antwort der Gemeinde, die Angelegenheit sei wohl verjährt, nicht einverstanden war, wandte er sich per E-Mail an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Dieses antwortete, es habe keine Veranlassung einzugreifen. Die Zuständigkeit liege bei der Gemeinde und diese habe bereits geantwortet.

BVD 120/2024/64 2/7 2. Nach weiterer elektronischer Korrespondenz mit verschiedenen Stellen wandte sich der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 mit einer Aufsichtsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 überwies der Regierungsstatthalter von Interlaken- Oberhasli die Eingabe zuständigkeitshalber an die Gemeinde zur Behandlung als baupolizeiliche Anzeige. Da diese keinen baupolizeilichen Handlungsbedarf sah, erliess sie am 21. November 2024 eine Feststellungsverfügung. Darin hielt sie fest, für die bemängelte Mauer seien die Voraussetzung nicht gegeben, baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Zudem auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Kosten der Verfügung. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die Mauer sei vor langer Zeit ohne Bewilligung und damit widerrechtlich erstellt worden. Er möchte verhindern, dass weitere Unfälle passieren. Die Mauer stelle ein gefährliches Hindernis dar, das gegen die Fahrtrichtung in die G.________strasse rage. Weil er Gegenverkehr gehabt habe, habe er beim Abbiegen in die G.________strasse die Distanz zur Mauer falsch eingeschätzt, weil man diese nicht sehe, wenn man im Auto sitze. Er habe die Mauer touchiert und einen Schaden von 9000 Franken erlitten. Mit einfachen Massnahmen könnte die Gemeinde bzw. die Beschwerdegegnerin die Mauer markieren. Auch wenn die Sache verjährt sein sollte, könnte man noch etwas bewirken. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die Mauer beim Hauseingang bestehe seit mindestens 60 Jahren. Sie diene dem Schutz von Personen, die das Haus verlassen und direkt auf die Strasse treten würden, da dort kein Gehsteig vorhanden sei. Eine Entfernung der Mauer würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit von Fussgängern darstellen und das Risiko von Verletzungen signifikant erhöhen. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 18. Dezember 2024 verweist die Gemeinde auf ihre Feststellungsverfügung. Ergänzend hält sie fest, dass das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2024 festgestellt habe, dass die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten wahrgenommen habe und dass keine Veranlassung bestehe, aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Zudem weist sie darauf hin, dass es sich um einen baulichen Zustand handle, der seit circa 60 Jahren Bestand habe. 5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer ergänzend zur Sache Stellung und reichte einen Situationsplan ein. Das Rechtsamt stellte den Verfahrensbeteiligten die Eingaben wechselseitig zu und nahm zwei Bilder der Liegenschaft G.________strasse 12 zu den Akten. Zudem gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Gebrauch und reichte weitere Unterlagen ein. Die Gemeinde verzichtete in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2025 auf Schlussbemerkungen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Mit unverlangt eingereichtem Schreiben vom 2. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und beantragte einen Augenschein. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

BVD 120/2024/64 3/7 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. b) Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG3 zu beachten (vgl. Art 67 VRPG). Sie müssen unter anderem einen Antrag enthalten. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aufgrund der Begründung kann sie jedoch sinngemäss so verstanden werden, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der rechtmässige Zustand herzustellen sei, indem die Mauer zu entfernen, zumindest aber zu markieren sei. Ein den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügender Antrag ist damit gestellt. Die übrigen Formvorschriften sind eingehalten. c) Bei baupolizeilichen Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG richtet sich die Beschwerdebefugnis nach Art. 65 Abs. 1 VRPG. Danach ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die blosse Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (formelle Beschwer) verschafft für sich allein noch kein Beschwerderecht.5 Es genügt somit nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und den Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen hat. Zur Beschwerde befugt ist nur, wer sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, wer also auch materiell beschwert ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, tritt die BVD nicht auf die Beschwerde ein. Soweit die Gemeinde dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Kosten auferlegt hat, ist er durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher insoweit zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen können Anzeigerinnen und Anzeiger können nur dann Baupolizeibeschwerde erheben, wenn sie als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind und sich somit zulässigerweise als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligt haben (vgl. Art 46 Abs 2 Bst. a BauG).6 2. Parteistellung im Baupolizeiverfahren a) Zur Beantwortung der Frage, wann Anzeigerinnen oder Anzeiger als Nachbarinnen oder Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden. Danach sind Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Es braucht eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache, d.h. es ist erforderlich, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit beführt wird. Die Betroffenheit muss direkt sein und eine gewisse Intensität erreichen. Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde oder -einsprache. Ein bloss all- 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 BVR 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 32 N. 18 und 13 5 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 8 6 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 33

BVD 120/2024/64 4/7 gemeines ideelles Interesse an der Sache (dass richtig entschieden wird) genügt nicht. Unzulässig sind Einsprachen, mit denen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen, Interessen Dritter oder bloss mittelbare Interessen geltend gemacht werden, ohne dass glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. In Bausachen sind regelmässig Nachbarinnen und Nachbarn zur Einsprache und Beschwerde befugt, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft aber so weit wie allfällige nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Bei grossflächigen Immissionen wie dem Lärm eines Flughafens kann ein sehr weiter Kreis von Betroffenen einsprachelegitimiert sein. Es braucht aber immer eine minimale Intensität der Betroffenheit; blosse Quartierzugehörigkeit genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit, etwa wenn von der geplanten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Nicht legitimiert ist zum Beispiel, wer von einem Bauvorhaben nur mittelbar betroffen ist, etwa als Steuerzahlerin oder Steuerzahler, Spaziergänger oder Spaziergängerin. Das schutzwürdige Interesse muss, soweit nicht ohne weiteres ersichtlich, glaubhaft dargetan werden. Blosse Behauptungen genügen nicht.7 b) Der Beschwerdeführer wohnt am J.________weg in Leissigen (Liegenschaft Leissigen Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Grundstücke des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin (G.________strasse, Leissigen Grundbuchblatt Nr. H.________) sind über 160 Meter Luftlinie voneinander entfernt. Die Distanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und der umstrittenen Mauer beträgt über 200 Meter Luftlinie. Zudem liegen zwischen den beiden Grundstücken fünf weitere Grundstücke sowie der L.________weg. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Nachbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ihm fehlt es an der erforderlichen räumlichen Beziehungsnähe. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation in erster Linie damit, dass er ein steuerzahlender Bürger von Leissigen ist und dass er mit seiner Beschwerde verhindern möchte, dass weitere Unfälle wegen der Mauer im Strassenabstand geschehen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar hoch anzurechnen, dass er sich aufgrund seiner eigenen Erfahrungen und im Interesse der Verkehrssicherheit dafür einsetzt, dass die Rechtmässigkeit der Mauer im Strassenabstand abgeklärt und geprüft wird, ob sie ganz oder teilweise entfernt ober zumindest als Hindernis gekennzeichnet werden muss. Damit beruft er sich allerdings auf das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts. Das vermag gerade kein eigenes schutzwürdiges Interesse und damit keine Beschwerdeberechtigung zu begründen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der umstrittenen Mauer in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist somit nicht im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG als Nachbar betroffen, weshalb er lediglich ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige (Art. 101 Abs. 2 VRPG), nicht aber auf eine Beteiligung am vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren als Partei hatte. Mangels materieller Beschwer fehlt ihm daher auch die Beschwerdelegitimation. Auf seine Beschwerde kann folglich nur insoweit eingetreten werden, als sie die Kosten der angefochtenen Verfügung betrifft. 3. Kostentragung im Baupolizeiverfahren a) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Kosten der Feststellungsverfügung von 220 Franken auferlegt. 7 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 ff.

BVD 120/2024/64 5/7 b) Anders als für das Beschwerdeverfahren enthält das VRPG für das Verwaltungsverfahren keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung (vgl. Art. 107 Abs. 1 VRPG). Wer diese Kosten zu tragen hat, bestimmt sich nach den verschiedenen Sacherlassen und, falls diese keine Regelung enthalten, nach dem Verursacherprinzip.8 Die Gemeinde kann für ihre Tätigkeit im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren gestützt auf ihren Gebührentarif Verfahrenskosten erheben (Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG). Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Sie erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Mit dem Gebührenreglement9 und der Gebührenverordnung10 verfügt die Gemeinde über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Gemäss Art. 6 Gebührenreglement schuldet Gebühren, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Massgeblich ist somit das Verursacherprinzip. Demnach soll, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen. Verursachende Person ist allerdings nicht zwingend die gesuchstellende bzw. verfahrensauslösende Person.11 Der Beschwerdeführer hat zwar das Verfahren mit seiner Anzeige in Gang gesetzt. Das heisst jedoch nicht, dass er als verursachende Person im Sinn des Gebührenrechts gilt. c) Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer baupolizeilichen Zuständigkeit die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften aus (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind verpflichtet, im Rahmen dieser Zuständigkeit alle Massnahmen zu treffen, die zur Durchsetzung der Bauvorschriften erforderlich sind.12 Die zuständige Baupolizeibehörde hat von Amtes wegen ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Zuständen erhält. Sie hat dementsprechend einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.13 Die Pflicht zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts ergibt sich dabei nicht aus der baupolizeilichen Anzeige, sondern aus Art. 45 f. BauG. Falls ein rechtswidriger Zustand vorliegt, hat die Baupolizeibehörde somit unabhängig vom Vorliegen einer privaten Anzeige ein Verfahren einzuleiten. Wer für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, gilt als Verursacherin oder Verursacher eines baupolizeilichen Verfahrens und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Die anzeigende Person kann nur dann kostenpflichtig werden, wenn sie mutwillig, mithin ohne berechtigten Verdacht ein entsprechendes Verfahren anstösst.14 d) Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen haben einen Strassenabstand von 3.60 Metern ab Fahrbahnrand einzuhalten (Art 80 Abs 1 Bst. b SG15). Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest (Art. 80 Abs. 3 SG). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0.5 Meter ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV16). An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.6 Meter überragen (Art. 56 Abs. 3 SV). Die umstrittene Mauer der Beschwerdegegnerin befinden sich somit nach geltendem Recht im Strassenabstand. Sie dürfte zudem auch zu hoch sein. Soweit die Mauer aufgrund des seinerzeit geltenden Rechts bewilligt wurden oder be- 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 9 9 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Leissigen vom 25. Juni 2018 10 Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde Leissigen vom 2. Juli 2018 11 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2 und 9 12 BVR 2011 S. 400 E. 4.4.2 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2 14 Vgl. BVD 120/2020/53 vom 29. April 2021 E. 2c, mit weiteren Hinweisen 15 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 16 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)

BVD 120/2024/64 6/7 willigungsfrei war, fällt sie unter die Besitzstandsgarantie. Diese gilt grundsätzlich auch für Bauten und Anlagen im Strassenabstand, wobei das zuständige Gemeinwesen hier aus Gründen der Verkehrssicherheit nötigenfalls sogar die Anpassung oder Beseitigung verlangen kann (vgl. Art. 84 SG). Es ist daher nicht im prozessrechtlichen Sinn mutwillig, wenn der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Überprüfung der Mauer, die sich im Strassenabstand befindet, verlangt. Die Kosten des Baupolizeiverfahrens können ihm deshalb nicht auferlegt werden. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als begründet. 4. Kosten a) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000.– festgelegt. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde insoweit durch, als die Kostenverfügung der Gemeinde aufgehoben werden muss. Im Übrigen unterlieg er, weil auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Gemeinde zwar zu Recht der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers nachgegangen ist und geprüft hat, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist. Sie hat aber übersehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, weshalb er bloss ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige und keinen Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung hatte. Der Beschwerdeführer wurde durch die Rechtsmittelbelehrung verleitet, Beschwerde zu erheben. Unter Berücksichtigung des Fairnessprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben sind darin besondere Umstände zu sehen, die es rechtfertigen, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Folglich sind keine solchen zu sprechen. III. Entscheid 1. Soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie insoweit gutgeheissen, als Ziffer 2 der Feststellungsverfügung des Gemeinderats Leissigen vom 22. November 2024 aufgehoben wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

BVD 120/2024/64 7/7 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Leissigen, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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