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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 06.10.2025 120 2024 19

October 6, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·13,061 words·~1h 5min·1

Summary

Lärmemissionen Tennisplatz V._________ | Burgdorf

Full text

1/42 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/19 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. Oktober 2025 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 2 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Frau E.________ Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Frau Rechtsanwältin A.________ sowie Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf vom 16. April 2024 (Baupolizeiverfahren Nr. 2022-P0009; Lärmemissionen Tennisplatz V.________) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 2 (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) betreibt auf der Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ den Tennisplatz V.________. Grundeigentümerin der Parzelle ist die Einwohnergemeinde Burgdorf, der Beschwerdeführer 1 verfügt über ein selbständiges und dauerndes Baurecht (Burgdorf Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Parzelle liegt in der Zone für Sport und Freizeitanlagen F.________ Am 27. Oktober 1978 erteilte die Stadt Burgdorf dem Beschwerdeführer 1 eine Baubewilligung für vier Spielfelder mit sechs Beleuchtungsmasten, ein provisorisches Clubhaus als Baracke und einen Parkplatz für 25 Autoabstellplätze.1 Am 4. November 1982 erteilte die Stadt die Baubewilligung für einen unbeleuchteten Tennisplatz mit zwei Spielfeldern (Erweiterung der Anlage gegen 1 Vorakten Stadt Burgdorf Register 5, Akten Baugesuch Nr. 104/78.

BVD 120/2024/19 2/42 Westen).2 Eine Erweiterung gegen Süden wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 1985 bewilligt, umfassend einen unbeleuchteten Zweifeldtennisplatz, einen Turnierplatz und einen Einfeldtennisplatz sowie den Abbruch des provisorischen Clubhauses3, wobei der Einfeldplatz nie realisiert wurde. Für den Neubau eines Clubhauses mit Garderobengebäude sowie die Änderung der Parkplätze und der Zufahrt erhielt der Beschwerdeführer 1 am 30. Oktober 1985 eine Baubewilligung.4 Am 17. März 2009 teilte der Regierungsstatthalter Burgdorf dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sein Lokal (das Clubhaus) gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g GGG5 keine gastgewerbliche Betriebsbewilligung erfordere. Am 6. Juli 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental eine Baubewilligung für das Erstellen eines Beachtennisfeldes mit Einfriedung aus verzinktem Drahtgeflecht.6 Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 29) umfasst der baubewilligte Zustand des Tennisplatzes im Wesentlichen sechs Spielfelder im Norden, davon vier mit sechs Beleuchtungsmasten, weitere drei Spielfelder im Süden, ein Beachtennisfeld im Süden, ein Clubhaus als Vereinslokal ohne Gastgewerbenutzung in der Mitte der Anlage, eine interne Durchwegung, eine Zufahrt im Osten ab der Q.________strasse, 28 offene Abstellplätze für Motorfahrzeuge, einen Bereich für offene Veloabstellplätze sowie diverse Terrainveränderungen und Bepflanzungen. Ein Baugesuch des Beschwerdeführers 1 für den Ersatz der Leuchten an den am 27. Oktober 1978 baubewilligten sechs Beleuchtungsmasten wurde vom Regierungsstatthalteramt Emmental am 19. Dezember 2024 bewilligt. Ein im Jahr 2015 vorgenommener Ersatz des Belags von vier Spielfeldern (herkömmlicher Sandbelag zu synthetischem Sandbelag) wurde von der Stadt Burgdorf auf Anfrage hin als baubewilligungsfreier Unterhalt beurteilt (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 36 und 99). Seit der Realisierung dieses Belagsersatzes verfügt der Tennisplatz damit über fünf Spielfelder mit Natursandbelägen und vier Spielfelder mit synthetischen Sandbelägen. 2. Am 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 1 (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) bei der Stadt ein Schreiben «Aufforderung zur Überprüfung der Lärmemissionen durch die Tennisplätze Lindenfeld») ein.7 Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie die Lärmemissionen des Tennisplatzes als sehr störend empfinde, die Lärmintensität und insbesondere die Lärmdauer im Verlauf der vergangenen Jahre stets zugenommen habe (Ersatz Sandplatz durch Allwetterbelag, Umstellung von Halb- auf Ganzjahresbetrieb, stundenlanger Tennisunterricht, Turnierbetrieb das ganze Wochenende lang, etc.). Sie ersuchte die Stadt um Überprüfung, ob alle vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen ergriffen worden seien und falls nein, um Anordnung entsprechender Lärmschutzmassnahmen. Ebenfalls beantragte sei die Einholung eins Lärmgutachtens zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm. Mit Verfügung vom 16. April 2024 erliess die Stadt Burgdorf folgende Anordnung (angefochtene Verfügung, Rz. 139 bis 145): «139. Der Tennisplatz hält sich an folgende Betriebszeiten: 140. Spielbetrieb: Kalendarischer Frühling und Sommer: 2 Vorakten Stadt Burgdorf Register 6, Akten Baugesuch Nr. 40/82. 3 Vorakten Stadt Burgdorf Register 7, Akten Baugesuch Nr. 35/85. 4 Vorakten Stadt Burgdorf Register 8, Akten Baugesuch Nr. 36/85. 5 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11). 6 Vorakten Stadt Burgdorf Register 11, Akten Baugesuch Nr. 2016-B0055. 7 Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 11.

BVD 120/2024/19 3/42 Montag bis Samstag: 08.00 bis 22.00 Uhr Sonntag: 09.00 bis 20.00 Uhr Kalendarischer Herbst und Winter: Montag bis Samstag: 08.00 bis 21.00 Uhr Sonntag: 09.00 bis 20.00 Uhr Die Spielfeldbeleuchtungen dürfen nur zu den gleichen Zeiten eingeschaltet werden, falls sie für den Spielbetrieb überhaupt erforderlich sind. 141. Betrieb des Clubhauses: Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 22.00 Uhr Freitag und Samstag: 07.30 bis 00.30 Uhr des Folgetages Sonntag: 08.30 bis 21.00 Uhr Nach 22.00 Uhr darf eine Nutzung nur noch im Innern des Clubhauses erfolgen. Die Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. 142. Für Anlässe mit entgeltlicher Bewirtung im und um das Clubhaus ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung F (Festwirtschaft) beim Regierungsstatthalteramt zu beantragen. Gesuche sind bei der Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt Burgdorf einzureichen (Art. 31 GGG). 143. Betrieb von lärmintensiven Geräten: Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist untersagt. a. an Wochentagen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr, b. an Samstagen vor 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, c. während der Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie d. an Sonntagen und anderen öffentlichen Feiertagen. 144. An den hohen Festtagen (Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten) ist der Betrieb des Tennisplatzes komplett untersagt. 145. Der Tennisclub hat aufgrund dieser Einschränkungen entsprechende Dokumente wie Hausordnungen und Reglemente zu erarbeiten oder anzupassen und diese den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Zum Beispiel auch durch Aushang.» 3. Gegen diese Verfügung reichten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2024 beantragt der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2024. In formeller Hinsicht beantragt er, es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. April 2024 aufgehoben werde. Über diesen Verfahrensantrag sei superprovisorisch, d.h. unmittelbar nach Eingang der vorliegenden Beschwerde und insbesondere vor dem Wochenende vom 4./5. Mai 2024 zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 Folgendes:

BVD 120/2024/19 4/42 «1. Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei ein Lärmgutachten gemäss Vollzugshilfe des BAFU zur Beurteilung von Sportanlagen, Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm über die Emissionen der Tennisanlage Lindenfeld und der Immissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin anzuordnen. 3. Es seien von Amtes wegen vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen und allenfalls eine nachträgliche Lärmsanierung der Tennisanlage Lindenfeld anzuordnen. 4. Der Beschwerdeführerin [hier: Beschwerdeführerin 2] sei nach Erhalt des Lärmgutachtens Gelegenheit zu geben, um ihre Rechtsbegehren dieser Beschwerde zu ergänzen.» 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet8, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte es im Zusammenhang mit den formellen Anträgen des Beschwerdeführers 1 zudem fest, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe (Art. 68 Abs. 1 VRPG9). Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 liess sich die Stadt Burgdorf zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vernehmen und beantragt dabei die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 2 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2024 beantragt die Stadt Burgdorf auch die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 1 reichte schliesslich die Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ein und beantragt darin, es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 seiner Beschwerde unterzogen habe. Die Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit einem Verfahrensantrag beantragt der Beschwerdeführer 1, es sei ihm nach einer allfälligen Ergänzung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. 5. Mit Verfügung vom 29. August 2024 forderte das Rechtsamt den Beschwerdeführer 1 auf, für die Beurteilung der Lärmsituation der Tennisanlage Lindenfeld ein Lärmgutachten eines von ihm beauftragten Akustikbüros unter Zurverfügungstellung des bestehenden (auch für die Zukunft vorgesehenen) Nutzungskonzepts und in Anwendung der Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm des Bundesamts für Umwelt (im Folgenden: Vollzugshilfe Sportlärm)10 einzuholen. Mit Eingabe vom 9. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 das Rechtsamt, auf die Verfügung vom 29. August 2024 zurückzukommen und das beantragte Lärmgutachten in der Folge von Amtes wegen in Auftrag zu geben, unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Parteien. Mit Verfügung vom 10. September 2024 machte das Rechtsamt die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die Behörde die Lärmermittlungen nicht selber vornehmen oder in Auftrag geben müsse. Sie könne von der Anlagebetreiberin ein Lärmgutachten verlangen. Die Erstellerin bzw. Betreiberin der Anlage sei zur Mitwirkung nach Art. 46 USG11 verpflichtet. Sie müsse nicht nur die nötigen Auskünfte erteilen und Abklärungen dulden, sondern auch das Lärmgutachten in Auftrag geben, wenn die Behörde dies anordne. In diesem Fall bestimme sie selber den Experten. Es sei beabsichtigt, das vom Beschwerdeführer 1 einzureichende Lärmgutachten in einem zweiten Schritt durch die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik als zu- 8 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 10 Bundesamt für Umwelt (BAFU), Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm, Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen, 2017, zu finden unter den Publikationen zum Thema Lärm auf www.bafu.admin.ch. 11 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).

BVD 120/2024/19 5/42 ständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. e KLSV12) auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit zu überprüfen. An der Verfügung vom 29. August 2024 werde daher festgehalten. Nach zweifach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 das Lärmgutachten der B.________ AG vom 25. November 2024 ein. Mit Fachbericht vom 14. Januar 2025 beurteilte die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik die Lärmimmissionen der strittigen Anlage. 6. Nach Gewährung einer sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 beantragten Fristerstreckung gingen die folgenden Eingaben ein: Mit Schlussbemerkungen vom 4. März 2025 hielt die Stadt an ihrer Verfügung vom 16. April 2024 fest. Der Beschwerdeführer 1 reichte die Schlussbemerkungen vom 6. März 2025 ein und bestätigte darin die Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 2. Mai 2024 und der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024. Mit Stellungnahme vom 7. März 2025 stellt die Beschwerdeführerin 2 die folgenden, neuen Rechtsbegehren: «1. Der in der Verfügung vom 16. April 2024 verfügte Spielbetrieb (Ziff. 140) ist wie folgt zu ändern: Kalendarischer Frühling und Sommer: Montag bis Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 22:00 Uhr Sonntag und Feiertage: 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 20:00 Uhr Die Plätze 6 und 7 dürfen täglich bis maximal 17:00 Uhr genutzt werden. Kalendarischer Herbst und Winter: Montag bis Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 20:00 Uhr Sonntag und Feiertage: 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 20:00 Uhr Die Plätze 6 und 7 dürfen täglich bis maximal 17:00 Uhr genutzt werden. Die Spielfeldbeleuchtungen dürfen nur zu den gleichen Zeiten eingeschaltet werden, falls sie für den Spielbetrieb überhaupt erforderlich sind. Beschallungsanlagen sind auf den Tennisfeldern untersagt. 2. Der in der Verfügung vom 16. April 2024 verfügte Betrieb von lärmintensiven Geräten (Ziff. 143) ist wie folgt zu ändern: Der Unterhalt der Tennisanlage hat mit einem elektrobetriebenen Laubbläser zu erfolgen. Für den weiteren Unterhalt der Tennisanlage sind lärmintensive Geräte möglichst zu unterlassen. Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist untersagt: an Wochentagen vor 07:00 Uhr und nach 20:00 Uhr, an Samstagen vor 08:00 Uhr und nach 18:00 Uhr, während der Mittagsruhe von 12:00 bis 13:00 Uhr sowie an Sonntagen und anderen öffentlichen Feiertagen. 3. Ergänzend zur Verfügung vom 16. April 2024 sind mindestens folgende weiteren betrieblichen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen, namentlich: 12 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761).

BVD 120/2024/19 6/42 a. Die Unterhaltsarbeiten sind täglich auf folgende Zeiten beschränkt: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr; b. Der Betrieb der Bewässerungsanlage ist nach 22:00 Uhr untersagt; c. Der Tennisclub habe für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen jeweils eine Bewilligung der Baupolizei einzuholen. 4. Ergänzend zur Verfügung vom 16. April 2024 seien folgende baulichen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen: a. Der Tennisclub habe Lärmschutzwände bzw. -dämme oder Erdwälle vorzusehen; b. Der Tennisclub habe in Absprache mit der Fachbehörde eine geeignete Bepflanzung der Anlage mit schallabsorbierenden Sträuchern, Hecken, Bäumen o.ä. vorzusehen (siehe auch Bepflanzungsplan vom 12. März 1985, welcher Bestandteil der damaligen Baubewilligung war).» 7. Mit Verfügung vom 21. März 2025 führte das Rechtsamt aus, dass aufgrund der Eingaben der Verfahrensbeteiligten (insb. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 mit angepassten Rechtbegehren) das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden könne. Es gab ihnen einerseits Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingegangenen Eingaben. Andererseits führte das Rechtsamt in dieser Verfügung Folgendes aus: «Die Beschwerdeführerin 2 bringt in ihrer Stellungnahme u.a. vor, im Lärmgutachten sei das Nebengebäude S.________weg 12a zu Unrecht nicht als Berechnungspunkt berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um einen Massivbau, ausgestattet mit Stromanschlüssen und eingerichtet als Wohnraum mit WLAN, welcher sich ohne Lärmbelastung durch die Tennisanlage als Büro bzw. Homeoffice eigne. Massgebend als Ort der Ermittlung bei der lärmrechtlichen Beurteilung sind bei Gebäuden die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 39 und Art. 41 LSV13). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung kommt das Rechtsamt zum vorläufigen Schluss, dass es sich beim Nebengebäude S.________weg 12a wohl nicht um einen «lärmempfindlichen Raum in einer Wohnung» und damit einen massgebenden Ermittlungsort handeln dürfte. Dieses Nebengebäude ist sowohl im Grundbuch als auch im Bauinventar als «Gartenhaus» verzeichnet. Weiter dürfte dieses Nebengebäude weder beheizt noch isoliert sein (jedenfalls wird solches von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme nicht ausgeführt), was auch gegen einen für die Lärmermittlung massgebenden Wohnraum sprechen dürfte. Schliesslich dürften nur rechtmässig bewilligte Wohnräume relevant sein und dürfte eine Umnutzung des Gartenhauses zu Wohnraum oder Büroraum das Vorhandensein einer Baubewilligung voraussetzen, welche von der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht beigebracht wurde.» Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu dieser summarischen Einschätzung des Rechtsamts Stellung zu nehmen. 8. Die Stadt nahm mit Eingabe vom 10. April 2025 zum Gebäude S.________weg 12a Stellung. Nach Gewährung einer sowohl vom Beschwerdeführer 1 als auch von der Beschwerdeführerin 2 beantragten Fristerstreckung reichten diese ihre Stellungnahmen vom 5. Mai 2025 ein. Die Beschwerdeführerin 2 hielt dabei an den Rechtsbegehren gemäss ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 ausdrücklich fest. Der Beschwerdeführer 1 bestätigt die von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren. 13 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).

BVD 120/2024/19 7/42 9. Auf die Rechtsschriften, das Lärmgutachten und den Fachbericht Lärm wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen, Verfahren a) Angefochten ist eine Verfügung der Baudirektion der Stadt Burgdorf, welche diese als «Verfügung, Verfahrensabschluss, Baupolizeiverfahren Nr. 2022-P0009» bezeichnete. Damit handelt es sich um eine Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG14 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als Adressat als auch die Beschwerdeführerin 2 als Anzeigerin sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). b) Der Beschwerdeführer 1 vertritt jedoch die Ansicht, die Verfügung sei in einem falschen Verfahren ergangen. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass die Anlage zonenkonform sei, für sämtliche Bauten und Einrichtungen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen würden und keine der Baubewilligungen irgendwelche Auflagen bezüglich Lärmemissionen und oder Betriebszeiten enthalte, obschon das Thema Lärm in den betreffenden Baubewilligungsverfahren regelmässig ein Thema gewesen sei. Er verfüge somit seit mindestens 1985 über eine ohne besondere Auflagen bezüglich Betriebszeiten rechtskräftig bewilligte und zonenkonforme Anlage. Mit den neu verfügten Auflagen sei die Vorinstanz mithin auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zurückgekommen und habe die ursprünglichen Baubewilligungen nachträglich um zusätzliche Auflagen ergänzt. Damit verstosse die Vorinstanz gegen das Prinzip der Rechtskraft von Verfügungen, da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäss Art. 56 VRPG klarerweise nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 43 BauG seien nicht erfüllt. Die nachträglich verfügten Auflagen würden auch die aus der Eigentumsgarantie und dem Gebot von Treu und Glauben abgeleitete Besitzstandsgarantie verletzen. Die erstmalig verfügten Einschränkungen wären (wenn überhaupt) richtigerweise nicht in einem (nachträglichen) Baupolizeiverfahren, sondern im Rahmen eines (ursprünglichen) Baubewilligungsverfahren zu verfügen gewesen. Dafür bestehe aber kein Raum, da die betreffenden Baubewilligungsverfahren längst durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen seien. Das Baupolizeiverfahren sei nicht dazu da, eine bereits erteilte rechtskräftige Baubewilligung nachträglich zu ergänzen. Zweck eines Baupolizeiverfahrens sei vielmehr die Beseitigung von rechtswidrigen Anlagen (Art. 46 Abs. 1 BauG). Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein, vielmehr halte die Vorinstanz selber ausdrücklich fest, dass die aktuelle Situation dem (bau-) bewilligten Zustand entspreche. Dazu komme, dass für die Durchführung des für die beschlossenen, erstmaligen zeitlichen Einschränkungen nötigen (ergänzenden) Baubewilligungsverfahrens nicht die Baupolizeibehörde, sondern vielmehr die Baubewilligungsbehörde zuständig sei. Die Verfügung sei damit auch von der falschen Behörde erlassen worden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob anstelle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht sogar das gesamte Verfahren im Sinne von Art. 40 VRPG zu kassieren sei. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 betont der Beschwerdeführer 1 nochmals, die nachträgliche, nochmalige Prüfung einer Frage, mit welcher sich die zuständigen Behörden bereits einmal befasst hätten, laufe auf einen unzulässigen Widerruf bzw. eine unzulässige Wiedererwägung der ursprünglichen Baubewilligung hinaus und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 14 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

BVD 120/2024/19 8/42 Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, für die verfügten Einschränkungen bestehe kein Raum mehr, da die Baubewilligungsverfahren längst durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen seien, so trifft es zwar zu, dass die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich bereits im Baubewilligungsverfahren geprüft wird. Nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind jedoch auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei kommt dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zu wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt.15 Auch wenn der Lärm in den verschiedenen Baubewilligungsverfahren teilweise ein Thema gewesen zu sein scheint, so enthielten die verschiedenen Baubewilligungen weder Auflagen zum Lärmschutz (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 18 ff.), noch scheinen jemals nähere Abklärungen / Untersuchungen zum Lärm vorgenommen worden zu sein. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selber ausführt (Rz. 96 und 98), wurden «in keinem der Baubewilligungsverfahren vor 2023 […] allfällige Lärmemissionen detailliert nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft» und hätten sich die Baubewilligungsbehörden «praktisch bei jedem Baubewilligungsverfahren mit möglichen Lärmemissionen befasst, auch wenn sie unter Umständen damals weitergehende materielle Prüfungen und Beweisaufnahmen hätten anordnen können / sollen.». Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung trotz dieser Ausführungen erwägt, die Anlage gelte damit formell trotzdem auch als emissionsüberprüft, so verhält sie sich widersprüchlich. Gleiches gilt für die Ausführungen der Stadt im Beschwerdeverfahren (Stellungnahme vom 17. Juni 2024, Rz. 4), wonach sich die jeweiligen Baubewilligungsbehörden im Laufe der Jahre zwar nicht detailliert mit möglichen Lärmemissionen der Anlage befasst hätten, solche – verursacht durch Einsprachen – jedoch trotzdem Teil der materiellen Prüfung gewesen seien und trotz fehlender Verzeichnung in den Akten davon auszugehen sei, dass die prüfenden Sachbearbeiter und die entscheidbefugten Organe bewusst keine möglichen Lärmemissionen erkannt hätten, welche zu Bauabschlägen oder entsprechenden Auflagen geführt hätten. Dieselbe Argumentation bringt auch der Beschwerdeführer 1 vor (vgl. Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024, Rz. 34 f.). Wie die Vorinstanz selber andeutet, bestehen jedoch keine Indizien und schon gar nicht Belege dafür, dass die Lärmemissionen in den vergangenen Baubewilligungsverfahren jemals Gegenstand näherer Abklärungen oder Untersuchungen gewesen wären. Das Gegenteil lässt sich – entgegen den Ausführungen der Stadt und des Beschwerdeführers 1 – weder aus dem Umstand ableiten, dass sich schon damals Einsprechende u.a. gegen den Lärm gewehrt haben, noch aus der Tatsache, dass im Bauentscheid zum Beachtennisfeld verfügt wurde, diese dürfe nur im selben zeitlichen Rahmen benutzt werden wie die weiteren Plätze der Tennisanlage. Der blosse Umstand, dass der Lärm teilweise an Einspracheverhandlungen thematisiert wurde, vermag keine genügende Überprüfung darzustellen. Letztlich ergibt sich aus den Sachverhaltsausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 17 ff.) in eindeutiger Weise, dass in den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren allfällige Lärmemissionen nie im Detail überprüft wurden. Es kann daher gestützt auf diese Ausführungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Immissionen bei Erteilung der Baubewilligungen nicht vollständig vorausgesehen wurden. Dazu kommt, dass bei einer Anlage wie der Vorliegenden eine zuverlässige Prognose zum Voraus schwierig ist, was umso mehr gilt, als diese zusätzlich laufend und schrittweise erweitert wurde. Schliesslich wurde mit dem im Jahr 2015 vorgenommenen Ersatz des Belags von vier Spielfeldern (herkömmlicher Sandbelag zu synthetischem Sandbelag) eine Änderung der Anlage vorgenommen, für welche kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, womit die lärmrechtlichen Auswirkungen dieser Änderung nicht 15 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2.

BVD 120/2024/19 9/42 überprüft wurden. Dies gilt unabhängig von der Frage der Baubewilligungspflicht dieses Belagswechsels, haben doch auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes Rechnung zu tragen (vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG), womit eine lärmrechtliche Überprüfung diesbezüglich in jedem Fall nötig ist. Unter diesen Umständen müssen daher nachträgliche Massnahmen grundsätzlich möglich sein. Der Beschwerdeführer 1 kann sich daher vorliegend weder auf das Prinzip der Rechtskraft von Verfügungen noch auf die Besitzstandsgarantie berufen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist in dieser Konstellation sodann das Baupolizeiverfahren das richtige Verfahren.16 Gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG treffen die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Vorschriften zum Umwelt- und Immissionsschutz (vgl. Art. 24 BauG, Art. 89 BauV17). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung wurde schliesslich von der Bau- und Planungskommission der Stadt Burgdorf als in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen entscheidbefugten Organ beschlossen18, womit sich auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 als unbegründet erweisen und kein Anlass besteht für die von ihm verlangte Aufhebung gestützt auf Art. 40 VRPG. c) Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Beschwerdesache überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der BVD als Rechtsmittelinstanz fällt. Diese ist gestützt auf Art. 49 BauG zuständig für Beschwerdeverfahren in baupolizeilichen Angelegenheiten. Stünde dagegen die Sanierung einer im Sinne des USG19 altrechtlichen Anlage zur Diskussion, so wäre die BVD nicht die zuständige Beschwerdeinstanz. So sind Sanierungen nach Art. 16 ff. USG gemäss Rechtsprechung der BVD primär im allgemeinen Verfahren nach VRPG zu vollziehen. Zu beachten ist gemäss dieser Rechtsprechung insbesondere, dass eine Sanierung nach USG keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 BauG darstellt.20 Bei einer Sanierung wäre daher nicht die BVD, sondern gestützt auf Art. 19 Abs. 3 KLSV die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) als erste Beschwerdeinstanz zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Burgdorf. Vorliegend ist jedoch nicht von einem Sanierungstatbestand im Sinne von Art. 16 ff. USG auszugehen. Zwar steht fest, dass es sich bei der strittigen Tennisanlage um eine Anlage handelt, die schon vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestand. Von einer Sanierung einer altrechtlichen Anlage kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Anlage seit 1985 nicht (wesentlich) geändert wurde.21 Der Beschwerdeführer 1 vertritt in seiner Beschwerde (Rz. 117) die Meinung, im Vergleich zu der im Jahr 1978 bewilligten und seit 1982 auf den Luftbildern zu erkennenden Anlage handle es sich bei den nachträglich bewilligten Projekten bloss um Erweiterungen von untergeordneter Bedeutung, weshalb diese nicht als wesentliche Änderung der Anlage qualifiziert werden könnten. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden: Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten zunächst Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art 8 Abs. 3 LSV). Die vorhersehbare Erhöhung der Lärmimmissionen ist jedoch nicht das einzige Kriterium für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung. Es muss aufgrund einer gesamthaften 16 Vgl. Auch Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 44. 17 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 18 Vgl. Art. 20 des Kommissionsreglements der Stadt Burgdorf; Protokollauszug der Sitzung der Bau- und Planungskommission vom 3. April 2024, Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 175. 19 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 20 BVD 120/2021/94 vom 10. Mai 2022, E. 5 mit Verweis auf Entscheide der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, heute BVD) RA Nr. 12042-02 vom 2. Mai 2003 E. 3 und RA Nr. 120/2002/55 vom 9. Juli 2003 E. 1.c (BVR 2005 S. 342). 21 Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 16 N. 11.

BVD 120/2024/19 10/42 Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich qualifiziert zu werden. Nach der Rechtsprechung können auch bedeutende Modernisierungen oder Kapazitätserweiterungen einer wesentlichen Änderung gleichkommen, selbst wenn sie nicht wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen bewirken.22 Ebenso können Änderungen als wesentlich gelten, wenn sie einen weitreichenden Eingriff in die Bausubstanz darstellen oder erhebliche Kosten verursachen.23 Hier wurde die Anlage nach dem massgebenden Stichtag (1. Januar 1985) mehrfach erweitert bzw. geändert (Erweiterung um drei Tennisplätze im Süden sowie Neubau Clubhaus Ende 1985, Beachtennisfeld im Jahr 2016, Belagsersatz auf vier Spielfeldern im Jahr 2015) und im Vergleich zum bewilligten Zustand vor diesem Stichtag von sechs Tennisfeldern mit provisorischem Clubhaus auf eine Anlage mit neun Tennisfeldern, einem Beachtennisfeld und einem neuen Clubhaus vergrössert. Dies stellt eine wesentliche Änderung der altrechtlichen Anlage dar, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte (angefochtene Verfügung, Rz. 121). Damit ist nicht von einem Sanierungstatbestand auszugehen. Die Stadt hat die Angelegenheit daher zu Recht in einem Baupolizeiverfahren beurteilt, womit die BVD (und nicht die SID) für die Beurteilung der Beschwerden zuständig ist. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist damit – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. e) Der Beschwerdeführer 1 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024, es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 in der Beschwerde vom 17. Mai 2024 (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 unterzogen habe. Dabei führt er aus, die Beschwerdeführerin beantrage nicht etwa die Bestätigung der von der Vorinstanz verfügten zeitlichen und betrieblichen Einschränkungen, sondern vielmehr deren Aufhebung. Damit unterziehe sie sich seiner Beschwerde, habe er doch in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2024 ebenfalls die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz beantragt. Dieses Unterziehen der Beschwerdeführerin 2 unter sein Rechtsbegehren sei von der Rechtsmittelinstanz festzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 1 in der Sache nicht gefolgt werden kann. So stellt die Beschwerdeführerin 2 den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen Gründen als er (der Beschwerdeführerin 2 gehen die angeordneten Massnahmen zu wenig weit, dem Beschwerdeführer 1 gehen diese zu weit). Aus diesem Grund stellt die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 der Rechtsbegehen) zusätzlich die Anordnung von vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen und allenfalls einer nachträglichen Lärmsanierung (Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Diese Rechtsbegehren sind zusammen zu lesen, womit feststeht, dass die Anträge der beiden Beschwerdeführenden nicht identisch sind und nicht von einem Unterziehen der Beschwerdeführerin 2 gesprochen werden kann. Weiter hat die Beschwerdeführerin 2 bereits in ihrer Beschwerde beantragt, ihr sei nach Erhalt des Lärmgutachtens Gelegenheit zu geben, um ihre Rechtsbegehren zu ergänzen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren), was sie mit Stellungnahme vom 7. März 2025 auch gemacht hat. Spätestens mit diesen angepassten Rechtsbegehren – welche nach Beurteilung der BVD keine Ausdehnung des Streitgegenstands darstellen und damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (Stellungnahme vom 5. Mai 2025, Rz. 12) zulässig waren – wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 andere Anträge stellt als der Beschwerdeführer 1. Dazu kommt, dass auf das beantragte Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist. So kann eine Feststellungsverfügung nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend machen kann. Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen 22 BGE 133 II 181 E. 7.2 23 BGer. 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.

BVD 120/2024/19 11/42 ist.24 Für den Fall der Gutheissung des Gestaltungsbegehrens des Beschwerdeführers 1 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, erweist sich die beantragte Feststellung als unnötig. Insoweit ist ein zusätzliches Feststellungsinteresse zu verneinen. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz habe seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung missachtet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe nicht nur die Öffnungszeiten des Clubhauses eingeschränkt, sondern den Betrieb des Tennisplatzes an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG25 komplett untersagt. Er sei von dieser Totalschliessung der Anlage an bestimmten Tagen komplett überrascht worden. Die Vorinstanz habe ihm zwar vor Erlass der Verfügung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anwendung des FRG und/oder eine vollständige Schliessung der Tennisanlage an bestimmten Tagen sei dabei aber nie Thema gewesen. Auch die Anzeigerin habe dies nie verlangt. Er habe daher bis zum Erhalt der Verfügung keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm eine Komplettschliessung der Anlage an verschiedenen Tagen drohe, womit er auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich hierzu zu äussern. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Dasselbe gelte auch für den Entscheid, die Öffnungszeiten des Clubhauses drastisch zu beschränken. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich, weil ihm dadurch eine Instanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung sei daher wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Behörde hat die Parteien grundsätzlich vor ihrem Entscheid anzuhören. Damit wird sichergestellt, dass die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen können. Die beabsichtigte Begründung der Verfügung oder des Entscheids oder gar ein Entwurf braucht den Parteien aber nicht vorgängig unterbreitet zu werden.26 Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben und insofern die Offizialmaxime gilt, besteht im Allgemeinen kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern. Den Parteien ist jedoch Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung einzuräumen, wenn sich die Behörden auf Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen wurden und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen mussten.27 c) Die Beschwerdeführerin 2 verlangte bereits in ihrer Anzeige vom 9. September 202228 die Überprüfung der Lärmemissionen der Tennisanlage, beanstandete dabei die lärmtechnisch äusserst ungünstige Lage sowohl der Tennisplätze als auch des Clubhauses und schlug als mögliche Massnahmen u.a. auch die Einschränkung der Betriebszeiten sowie die Einhaltung einer Mittagsruhezeit an Wochenenden und Feiertagen vor. Als Rechtsgrundlagen erwähnte sie ihrer Anzeige sodann das USG und die LSV. Die Einschränkung der Betriebszeiten – auch des Clubhauses – sowie die Rechtsgrundlagen USG und LSV waren damit von Beginn an Thema. Der Beschwerdeführer 1 konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach äussern, wie er selber ausführt. Hinsichtlich der verfügten Einschränkung der Betriebszeiten sowohl des Tennisbetriebs als auch des Clubhauses liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Was die weiteren, von der Gemeinde angewendeten Rechtsgrundlagen anbelangt (neben dem USG und der LSV), so wurde 24 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 74. 25 Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1). 26 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 17. 27 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 22. 28 Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 11.

BVD 120/2024/19 12/42 zwar das Gemeindepolizeireglement (GPR)29 von der Beschwerdeführerin 2 in den Schlussbemerkungen vom 8. Januar 202430 ausdrücklich erwähnt, womit der Beschwerdeführer 1 mit dessen Anwendung rechnen musste. Nie erwähnt (weder von der Beschwerdeführerin 2 noch von Stadt) wurde jedoch die Anwendung des FRG. Die Schliessung an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG war damit im vorinstanzlichen Verfahren nie Thema. Dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer Mittagsruhezeit an Feiertagen als mögliche Massnahme erwähnte und sich in der Eingabe vom 9. April 202431 auch über den übermässigen Lärm während Ostern beklagte, vermag daran nichts zu ändern, reichen doch diese Aussagen nicht aus, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Anwendung des FRG hätte rechnen müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024, Rz. 16) ist eine Komplettschliessung an hohen Feiertagen nicht gleichzusetzen mit einer Einschränkung der Betriebszeiten. Zu der von der Stadt beabsichtigten und schliesslich auch verfügten Komplettschliessung der Anlage an hohen Feiertagen gestützt auf das FRG hätte dem Beschwerdeführer 1 vor dem Entscheid Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden müssen. Dies ist unterblieben, womit die Vorinstanz diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführer 1 verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.32 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.33 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführer 1 konnte sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu dem gestützt auf das FRG verfügten Spielverbot an hohen Feiertagen äussern, was er mit seiner Beschwerde auch gemacht hat. Der vorliegende Beschwerdeentscheid geht sodann auf diese Thematik ein. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat der Beschwerdeführer 1 seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihm ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die angefochtene Verfügung aus materiellen Gründen aufzuheben. Die Gehörsverletzung muss daher bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt werden. 3. Aktueller Betrieb, vorinstanzliche Verfügung a) Die strittige Tennisanlage Lindenfeld umfasst insgesamt neun Tennisplätze, wovon sich sechs im Norden der Parzelle und drei im Süden der Parzelle befinden. Die vier Tennisplätze im Nordosten der Parzelle verfügen über eine Beleuchtungsanlage mit sechs Beleuchtungsmasten sowie über einen synthetischen Sandbelag (welcher ganzjährig bespielbar ist), die übrigen Tennisplätze sind nicht beleuchtet und weisen einen herkömmlichen Natursandbelag auf. Im Süden – zwischen den Parkplätzen und dem südöstlichen Einfeldtennisplatz und unmittelbar angrenzend 29 Gemeindepolizeireglement vom 20. September 2010 mit Änderungen vom 15. September 2014. 30 Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 158. 31 Vorakten Stadt Burgdorf Register 1, Akten Nr. 2022-P0009, pag. 177. 32 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11. 33 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39.

BVD 120/2024/19 13/42 an Letzteren – befindet sich ein Beachtennisfeld. In der Mitte der Anlage liegt das Clubhaus, welches im nördlichen Teil über Garderoben, WC-Anlagen sowie ein kleines Büro und im südlichen Teil über einen Aufenthaltsraum und eine Küche sowie über Lager- und Technikräume im Keller verfügt. Auf der südlichen Seite des Clubhauses befindet sich eine Terrasse mit Aussensitzplätzen, auf dem nördlichen Teil eine Dachterrasse. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (angefochtene Verfügung, Rz. 37 ff.) halte man sich seit jeher an die folgenden, selbstauferlegten Betriebszeiten gemäss «Spielreglement und Platzordnung»: Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Im Herbst/Winter stünden vier von neun Spielfeldern zur Verfügung. Zu dieser Zeit seien der Küchen- und Aufenthaltsbereich sowie die Garderoben im Clubhaus geschlossen und es finde weder ein Trainingsbetrieb noch ein Wettkampfbetrieb statt. Gemäss ergänzendem «Reglement Spielbetrieb Herbst/Winter auf den Plätzen 6 bis 9» sei der Spielbetrieb zu dieser Zeit freiwillig noch stärker eingeschränkt worden, indem das Spielen nur bis 21.00 Uhr möglich sei (und nicht bis 22.00 Uhr). Die Interclubmeisterschaft beschränke sich auf die Monate Mai bis Juni und der Club betreibe auch während dieser Meisterschaft keine Beschallungsanlage und kein öffentliches Restaurant. Gemäss den Angaben der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 104) betrug die Mitgliederzahl über 21 Jahre hinweg (1998 bis 2022 exl. 2008-2011) 439 Mitglieder (zwischen rund 400 und 500). Gemäss aktuellen Angaben des Beschwerdeführers 1 (Stellungnahme vom 6. März 2025, Rz. 21) zählt der Club aktuell 535 Mitglieder (davon 449 Aktivmitglieder, davon 143 Juniorinnen und Junioren). Weiter führt der Beschwerdeführer 1 in dieser Stellungnahme (Rz. 13) hinsichtlich des Interclub-Betriebs aus, es würden während maximal sechs Runden pro Jahr Interclub gespielt, d.h. während maximal 12 Tagen (sechs Runden à zwei Tage), wobei in der fünften und vor allem in der sechsten Runde deutlich weniger Spiele stattfinden würden. b) Die Stadt Burgdorf erliess die verfügten Einschränkungen der Betriebszeiten gestützt auf verschiedene kantonalrechtliche/kommunalrechtliche Grundlagen und nicht gestützt auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes. So führt sie zu Letzterem zwar generell gewisse Grundlagen aus (angefochtene Verfügung, Rz. 113 ff.), kommt aber zum Schluss (Rz. 123 f.), dass die Anlage seit der Baubewilligung des Beachtennisfeldes vom 6. Juli 2016 keine wesentliche Veränderung erfahren habe und die Anlage weder baulich verändert noch der Betrieb soweit verändert worden sei, als dass eine Änderung im Sinne des Umweltschutzgesetzes entstanden sei. Ob der Tennisplatz an sich übermässigen, nicht gerechtfertigten Lärm, allenfalls zu gewissen Tages- und Wochenzeiten, emittiere, könne nur noch anhand weitergehender kommunal und kantonal geregelter Ruhezeiten geprüft werden. In der Folge geht die Vorinstanz auf das GPR ein (angefochtene Verfügung, Rz. 126 ff.), verfügt gestützt darauf aber einzig zeitliche Beschränkungen des Betriebs von lärmintensiven Geräten (Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 143). Die im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer 1 kommunizierten, geltenden Spielzeiten (angefochtene Verfügung, Rz. 108 f.) verfügten Einschränkungen (Spielbeginn Sonntag jeweils um 09.00 Uhr statt um 08.00 Uhr gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 140, Spielverbot an den hohen Festtagen gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 144) stützt die Stadt auf das FRG ab (angefochtene Verfügung, Rz. 130 ff.) Zu den neu verfügten Betriebszeiten des Clubhauses (Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Rz. 141) schliesslich führt die Vorinstanz aus (angefochtene Verfügung, Rz. 136), auch wenn das Clubhaus nicht dem Gastgewerbegesetz und den Regeln zu den normalen Öffnungszeiten unterstellt sei, könne die Baupolizeibehörde zur Vermeidung der Störung der öffentlichen Ordnung Nutzungen zeitlich beschränken (Art. 45 Abs. 2 BauG). Die Nutzung des Clubhauses sei zeitlich und in Abhängigkeit mit den Spielzeiten zu beschränken. c) Im Folgenden ist zunächst auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes einzugehen (E. 4 bis E. 6). Danach geht es um die Frage der Zulässigkeit von betrieblichen Einschränkungen gestützt auf die erwähnten kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen (E. 7 bis 10).

BVD 120/2024/19 14/42 4. Lärmimmissionen nach Bundesrecht: Grundlagen a) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG, Art. 1 LSV). Das Umweltschutzrecht sieht die Begrenzung dieser unerwünschten Einwirkungen an der Quelle nach einem zweistufigen Konzept vor: Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Dabei sind zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbeschränkungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Ob die Voraussetzungen einer verschärften Emissionsbegrenzung gegeben sind, hat die Behörde anhand der Belastungsgrenzwerte zu beurteilen. Zum massgebenden Lärm gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.34 b) Das Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Vorliegend ist unbestritten, dass die Tennisanlage Lindenfeld vor diesem Stichdatum bestand und es sich damit um eine altrechtliche Anlage handelt. Weiter steht – mit Verweis auf E. 1c – fest, dass die Anlage nach dem 1. Januar 1985 als massgebenden Stichtag wesentlich geändert wurde. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (angefochtene Verfügung, Rz. 121). Ob die Anlage seit der letzten Baubewilligung vom 6. Juli 2016 nicht mehr geändert wurde, wie dies die Vorinstanz vorbringt (angefochtene Verfügung Rz. 122 f.), ist dabei irrelevant, ist doch für die Beurteilung der wesentlichen Änderung auf den erwähnten Stichtag vom 1. Januar 1985 abzustellen. Da es sich somit um eine wesentlich geänderte, altrechtliche Anlage handelt, steht einerseits – wie ausgeführt (E. 1c) – fest, dass nicht von einem Sanierungstatbestand im Sinne von Art. 16 USG auszugehen ist, und andererseits gelangt Art. 8 LSV zur Anwendung. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile zunächst nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV, vorsorgliche Emissionsbegrenzung, vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV müssen sodann die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte werden vom Bundesrat festgelegt (Art. 13 USG), wobei die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungsgrenzwerte, wie dies für den Alltaglärm oder Lärm von Sportanlagen der Fall ist, so müssen solche Lärmimmissionen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).35 34 BGE 133 II 292 E. 3.1. 35 Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 65, 81.

BVD 120/2024/19 15/42 Die Beschwerdeführerin 2 weist in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 (Rz. 57) darauf hin, im Fachbericht der KAPO sei richtigerweise festgestellt worden, dass bei bestehenden Anlagen, welche Änderungen erfahren, die mit deutlich höheren Lärmimmissionen einhergehen, die Planungswerte und nicht die tiefer liegenden Immissionsgrenzwerte zur Anwendung gelangten. Dies werde im Fachbericht nicht näher dargelegt. Es trifft zu, dass auch die Änderung einer bereits vor dem 1. Januar 1985 bestehenden Anlage als Neubau gilt, wenn bei einer gesamtheitlichen Betrachtung die geänderte Anlage einer neuen Anlage gleichkommt. Ein Neubau liegt etwa vor, wenn nach der Änderung der bestehende Teil gegenüber dem neuen Teil als unbedeutend erscheint.36 Auch die vollständige Zweckänderung von ortsfesten Anlagen und Bauten gilt als neue Anlage (Art. 2 Abs. 2 LSV). Führt schliesslich die Änderung einer vor 1985 bestehenden Anlage, die bisher nur geringfügig Lärm verursachte, zu störendem Lärm, so gelten für sie die Vorschriften über neue Anlagen.37 Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Hinweis auf den Fachbericht überhaupt vorbringt, dass die strittige Tennisanlage ihrer Ansicht nach einer neuen Anlage gleichzusetzen sei. Explizit bringt sie dies nicht vor und begründet entsprechend diese Ansicht auch nicht. Vielmehr spricht sie sowohl in ihrer Beschwerde (Rz. 20) als auch in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 22) noch selber von einer wesentlich geänderten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV. Dies zu Recht: Bei der vorliegenden Erweiterung der Anlage mit sechs Tennisfeldern mit provisorischem Clubhaus (vor dem Stichtag vom 1. Januar 1985) zu einer Anlage mit neun Tennisfeldern, einem Beachtennisfeld und einem neuen Clubhaus kann nicht davon gesprochen werden, dass der bestehende Teil nach der Änderung gegenüber dem neuen Teil als unbedeutend erscheint. Ebenso wenig kann bei dieser Ausgangslage und angesichts der lärmrechtlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend, E. 6) davon ausgegangen werden, dass die Änderungen der vor 1985 bestehenden Anlage zu störendem Lärm führten. Massgebend ist damit gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV das für eine wesentliche Änderung einer altrechtlichen Anlage geltende Niveau anhand der Immissionsgrenzwerte. Selbst wenn die Anlage – entgegen diesen Ausführungen – einer neuen Anlage gleichzusetzen wäre, so zeigen die nachfolgenden Ausführungen gestützt auf die Fachbeurteilung der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der KAPO, dass die bestehende Anlage zu höchstens geringfügigen Störungen führt und damit auch ein Immissions-Niveau anhand der strengeren Planungswerte eingehalten ist. Als Entscheidhilfe für die Einzelfallbeurteilung von Alltagslärm werden dabei etwa die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, oder bei Sportlärm die Vollzugshilfe Sportlärm herangezogen.38 Bei der vom BAFU im Jahr 2017 herausgegebenen Vollzugshilfe Sportlärm handelt es sich nicht um eine Norm, die zwingend beachtet werden müsste, sondern um eine Empfehlung. Die darin enthaltene Methodik beruht im Grundsatz auf der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), kann aber als eigenständige Methode angewendet werden. Die Ermittlung von Sportlärm besteht gemäss Vollzugshilfe Sportlärm (S. 17) aus drei Schritten: Im ersten Schritt wird die Anlage beschrieben und eine rechtliche Einteilung vorgenommen. Die Lärmquellen werden identifiziert und die Lärmimmissionen bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen oder den noch unbebauten Bauzonen ermittelt. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen sind zu prüfen und falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt beurteilt die Vollzugsbehörde das Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Massnahmen. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden dargelegt. Im letzten Schritt sind, sofern notwendig, weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen aufzuzeigen, auf ihre Umsetzbarkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen. 36 Schrade/Wiestner, USG-Kommentar, 2011, Art. 18 N. 25 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 25 N. 11. 37 Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 18 N. 25 mit weiteren Hinweisen; VGE 2011/333 vom 3. April 2012 E. 3.1. 38 Vgl. VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 4.2.2, m.w.H.

BVD 120/2024/19 16/42 c) Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, erfordert eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist die Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungswerte gestellt werden. Im Zusammenhang mit sogenanntem Alltagslärm sind Abklärungen allerdings nur nötig, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass unzulässiger Lärm auftritt; bei Bagatellbelästigungen sind weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich.39 5. Lärmimmissionen nach Bundesrecht: Standpunkte, Lärmgutachten und Fachbeurteilung a) Der Beschwerdeführer 1 bringt in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe sich bei der von ihr angeordneten Massnahme (zu Recht) nicht auf die Umweltschutzgesetzgebung berufen. Er habe seine Anlage gestützt auf entsprechende rechtskräftige Baubewilligungen in gutem Glauben ohne behördliche Einschränkungen, aber mit selbst auferlegten Betriebszeiten genutzt. Weiter argumentiert er, die Anordnung von zusätzlichen Auflagen bezüglich Betriebszeiten bzw. Lärm setze voraus, dass seine Anlage tatsächlich unzulässige Lärmemissionen verursache. Zu diesem Zweck hätte zwingend abgeklärt und festgestellt werden müssen, wann, wo, wie stark und in welcher Form die Anlage Lärm verursache. Dies sei von der Vorinstanz in keiner Weise abgeklärt worden. Auch die angefochtene Verfügung enthalte keine diesbezüglichen Feststellungen. Ein Entscheid, mit welchem Auflagen bezüglich Lärm gemacht würden, ohne dass die Lärmsituation vorher umfassend abgeklärt worden wäre, sei mangelhaft, wenn nicht sogar willkürlich. Die angefochtene Verfügung müsse aus diesem Grund aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert in ihrer Beschwerde, die Tennisanlage sowie der Spielbetrieb seien in den letzten Jahrzehnten massiv erweitert worden, wodurch die Nutzungsintensität und die Lärmemissionen folgelogisch stark zugenommen hätten. Die Anlage umfasse unterdessen neun teilweise ganzjährig nutzbare Tennisplätze und einen Beachtennisplatz. Die Tennisanlage werde 7 Tage die Woche von morgen früh bis abends spät ohne Unterbruch betrieben. Es sei aktuell davon auszugehen, dass die Belastungsgrenzwerte in der Wohnzone 2 mit Lärmempfindlichkeitsstufe II durch den Betrieb der Tennisanlage nicht eingehalten werde. Die ständige Erweiterung der Anlage und die erhöhte Nutzung würden zu einer ausserordentlich hohen Lärmbelastung in der Nachbarschaft führen, verursacht durch das eigentliche Tennisspiel, aber insbesondere auch durch die Tennisspieler und durch das Publikum bei Anlässen. Sie habe daher im April 2024 eine eigenständige Lärmmessung vorgenommen, welche die massive Lärmbelastung an einem durchschnittlichen Wochenende aufzeigen würden (Samstag 12.10 Uhr, konstante 72 dB, ohne Wind und bei Belegung von 3 bis 4 Plätzen; Sonntag 13.20 Uhr, zwischen 53 und 74 dB, praktisch windstill bei Belegung von 4 Plätzen). In der Hoch- und Turniersaison sei nochmals von deutlich höheren Messwerten auszugehen. Turniere hätten überdies generell eine hohe Lärmbelastung zur Folge, einerseits aufgrund der Intensität und Emotionalität der Spiele, andererseits aufgrund des Zuschaueraufkommens. Auch der Tennisunterricht generiere mehr Lärm als ein Amateurspiel. Die Zunahme der Nutzungsintensität sei demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl baupolizeilich relevant. Dazu komme, dass die Sportanlage als Freizeitanlage genutzt werde. Schliesslich sei die Lage zu berücksichtigen: Die Anlage sei auf zwei Seiten 39 Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 15 N. 25.

BVD 120/2024/19 17/42 von überbauten Hängen begrenzt, die den Lärm reflektieren und damit zusätzlich verstärken. Dies alles führe dazu, dass der Lärm auf ihrem Grundstück unerträglich sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den umweltschutzrechtlichen Bestimmungen würden bestritten. Auch im Bereich der Sportanlagen würden Richtwerte bestehen, die es hinsichtlich Lärmemissionen zu berücksichtigen gelte. Gemäss Art. 36 LSV sei die Vorinstanz als zuständige Vollzugsbehörde dazu verpflichtet, Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten sei. Dieser Ermittlungspflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Sie beantrage daher weiterhin, dass ein Lärmgutachten gemäss Vollzugshilfe Sportlärm eingeholt werde und ihr nach Erhalt Gelegenheit zu geben sei, ihre Rechtsbegehren zu ergänzen. Neben einer fehlenden Überprüfung der Grenz- bzw. Richtwerte mittels Lärmgutachten habe die Vorinstanz unterlassen zu klären, welche vorsorglichen weiteren Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien. Die Möglichkeiten für weitere bauliche Massnahmen seien vielfältig, zu denken sei etwa an die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen, eine Bepflanzung des Sportanlagenareals, die Verwendung lärmmindernder Ballfangzäune und Bodenbeläge, die Beschichtung von lärmreflektierenden Wänden mit schallschluckenden Materialien usw. Daneben hätten auch weitergehende betriebliche Einschränkungen erfolgen können, insbesondere die Einhaltung der Mittagsruhe. Die in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Betriebseinschränkungen gingen zu wenig weit. Nach erfolgter Instruktion passte die Beschwerdeführerin 2 mit Stellungnahme vom 7. März 2025 ihre Rechtsbegehren an und konkretisierte damit ihre Forderungen. Dabei verlangte sie – über die angefochtene Verfügung hinaus – insb. eine weitergehende Beschränkung der Spielzeiten (Spielverbot über die Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, Spielzeit von Montag bis Samstag am Abend im kalendarischen Herbst und Winter nur bis 20.00 Uhr statt bis 21.00 Uhr, Nutzung der Plätze 6 und 7 ganzjährig nur bis maximal 17.00 Uhr, Ausdehnung der Spielzeiten an Sonntagen auf Feiertage), das Statuieren eines Verbots von Beschallungsanlagen, die Pflicht zur Nutzung eines elektrobetriebenen Laubbläsers für den Unterhalt, eine Beschränkung von Unterhaltsarbeiten auf die Zeit zwischen 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ein Verbot des Betriebs der Bewässerungsanlage nach 22.00 Uhr, die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung bei der Baupolizei für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen sowie als bauliche Lärmschutzmassnahmen wie Lärmschutzwände bzw. -dämme oder Erdwälle sowie eine geeignete Bepflanzung mit schallabsorbierenden Sträuchern, Hecken, Bäumen o.ä. (im Detail, vgl. I. Sachverhalt, Ziff. 5). Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 7. März 2025 und vom 5. Mai 2025 das eingeholte Lärmgutachten sowie den Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern als mangelhaft, indem die Gutachter wie auch die Fachstelle den rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedenen Punkten nicht, ungenügend oder falsch abgeklärt bzw. festgestellt hätten. Die Stadt führt in der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 aus, es sei erkannt worden, dass es sich hier um eine seit Jahrzehnten zonenkonforme und baubewilligte ortsfeste Anlage handle. Es wäre daher unverhältnismässig gewesen die absoluten Emissionen des Tennisspiels ganz konkret festzustellen bzw. zu messen. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 führt die Stadt aus, sie habe bewusst auf die Einholung eines Lärmgutachtens verzichtet. Der Tennisplatz in den heute bestehenden Ausmassen sei eine baubewilligte, zonenkonforme und nach der Umweltschutzgesetzgebung wesentlich geänderte, ortsfeste Anlage, deren Einwirkungen auf die Umgebung grundsätzlich zu dulden seien (Art. 89 BauV). Es sei daher vom Grundsatz und auch vom Aufwand her unverhältnismässig, diese altrechtliche Anlage mittels Berechnungen und/oder Messungen auf ihre absolute Zulässigkeit hin an sich neu zu überprüfen. b) Das Rechtsamt der BVD erachtete es vorliegend als angezeigt, vom Beschwerdeführer 1 ein Lärmgutachten einzuholen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 1 mit der Einreichung des Lärmgutachtens der B.________ AG vom 25. November 2024 (im Folgenden: Lärm-

BVD 120/2024/19 18/42 gutachten) nach. Darin werden zunächst die gesetzlichen Anforderungen und das Vorgehen näher umschrieben (Ziff. 2) und u.a. festgehalten, dass die Tennisanlage V.________ zu grossen Teilen vor 1985 baubewilligt worden sei, womit die Immissionsrichtwerte (IRW) massgebend seien. Würden die die Lärmbelastungen unterhalb den IRW liegen, könne gemäss Vollzugshilfe Sportlärm davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine erhebliche Störung handelt. Für die exponiertesten Gebäude (Abbildung 1) in der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) sei tagsüber ein IRW von 60 dBA und abends von 55 dBA massgebend (Tabelle 1). Das Vorgehen bei der Beurteilung des Sportlärms basiere auf der Vollzugshilfe Sportlärm. Diese unterscheide zwischen dem (intensiven) Normalbetrieb, den sogenannten seltenen Ereignissen (wenige Tage pro Jahr) und den Veranstaltungen von herausragender Bedeutung. Da auf dem Tennisplatz weder seltene Ereignisse noch Veranstaltungen herausragender Bedeutung massgebend seien, sei einzig der Normalbetrieb beurteilt worden. Unter dem Normalbetrieb werde gemäss Vollzugshilfe Sportlärm eine Sportwoche mit einer intensiven Nutzung verstanden, in welcher die Auslastung der Anlage am höchsten sei (typischerweise Sommer). Die Lärmbeurteilung /-ermittlung erfolge differenziert für die unterschiedlichen Beurteilungsperioden und mittels Unterteilung in zwei unterschiedliche Lärmphasen mit charakteristischen Lärmeigenschaften (Tennissport und Zuschauer), welche energetisch addiert würden (Methodik und Vorgehen, vgl. im Detail Ziff. 2.3 des Lärmgutachtens). Gemäss Ziff. 3 «Emissions- und Betriebsannahmen» würden die Emissionen der beiden Lärmquellen Tennissport und Zuschauer auf der VDI-Richtlinie 3770 «Emissionskennwerte technischer Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen» basieren, wobei die in der Vollzugshilfe Sportlärm erläuterten Anpassungen berücksichtigt worden seien. Die Emissions- und Betriebsannahmen für den Tennissport sind in Ziff. 3.1 aufgeführt, wobei bei dieser Lärmquelle vom (intensiven) Normalbetrieb als Worst-Case ausgegangen wurde, wonach die neun Tennisplätze täglich sowohl tagsüber als auch abends genutzt werden (Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Für die Zuschauer sind die Emissions- und Betriebsannahmen in Ziff. 3.2 im Detail ausgeführt. Dabei wurde u.a. davon ausgegangen, dass bei den Trainings oder beim Freispiel keine Zuschauer anwesend seien. Im (intensiven) Normalbetrieb seien Zuschauer ausschliesslich bei den Interclub-Matches am Samstag und Sonntag tagsüber anwesend, welche sich auf die unterschiedlichen Zuschauerbereiche verteilen würden. Die Zuschauerbereiche würden 5 Bänke (an den Feldern 3, 4, 6, 7) mit je 4 Zuschauern, eine Lounge (südlich vom mittig gelegenen Clubhaus) mit 12 Zuschauern und eine Tribüne (am Feld 1) mit 30 Zuschauern umfassen (vgl. Abb. 1). Die Lage und Anzahl der Zuschauer könne natürlich variieren und stimme nicht immer gänzlich mit den hier getroffenen Annahmen für eine Intensivwoche überein. Es sei zu betonen, dass es sich bei den Annahmen um einen Worstcase handle. Meist seien weniger Zuschauer auf der Anlage als hier angenommen. Ausgegangen wurde sodann von den Annahmen, dass Zuschauer die Bänke, Lounge und Tribüne ca. 11 Stunden am Samstag und am Sonntag nutzen, dass ein Achtel der Zeit geklatscht wird und dass sich die Zuschauer bei einem Tennismatch eher ruhig verhalten würden, weshalb als Art der Quelle das normale Klatschen gewählt worden sei. Die Lärmbelastung und -beurteilung findet sich in Ziff. 4 des Lärmgutachtens: Für den exponiertesten Beurteilungspunkt der Nachbarschaft (BP 10: V.________weg 2d, vgl. Abb. 1) wurde dabei ein Beurteilungspegel während der Tagperiode werktags von 54 dBA, während der Tagperiode sonntags von 59 dBA und am Abend zwischen 20.00 und 22.00 Uhr werktags von 53 dBA errechnet (Tabelle 6). Zum Mittelungspegel seien dabei die aufgeführten Zeitkorrekturen hinzuaddiert worden und für die Aufprallgeräusche der Tennisbälle sei gestützt auf die Vollzugshilfe Sportlärm ein Zuschlag der Impulshaltigkeit von 6 dBA, für das Klatschen der Tenniszuschauer ein solcher von 2 dBA vergeben worden. Die IRW würden nicht nur für den exponiertesten Beurteilungspunkt eingehalten, sondern auch bei allen anderen BP (vgl. Anhang I). An der Liegenschaft am S.________weg 12 (Beschwerdeführerin 2) würden die IRW tagsüber werktags und sonntags um mindestens 8 dBA und am Abend werktags um 4 dBA unterschritten.

BVD 120/2024/19 19/42 Als Fazit kamen die Gutachter zum Schluss (Ziff. 5), dass die Lärmbeurteilungspegel für den Sportlärm auf der Tennisanlage Lindenfeld in Burgdorf für alle Beurteilungsperioden zum Teil deutlich unterhalb der IRW seien, namentlich auch an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2 am S.________weg 12. Dies unter der «Worstcase-Annahme», dass in der Intensivwoche kein Regen falle, da Sandplätze nur bei trockenen Bedingungen bespielt werden können, und dass auch auf den Feldern, welche über keine Beleuchtung verfügen, jeweils bis um 22.00 Uhr gespielt werde. Zudem sei bei den Zuschauern von einem «Worstcase» ausgegangen worden, sowohl hinsichtlich der Dauer des Klatschens als auch hinsichtlich der Zuschauermenge. Es könne deshalb basierend auf den Ausführungen gefolgert werden, dass die Anforderungen des USG und der LSV für alle Nachbargebäude in Bezug auf die Beurteilung nach der Vollzugshilfe Sportlärm sowohl in der Tagperiode (werktags, sonntags) als auch abends (werktags) erfüllt seien. c) Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern (im Folgenden: Fachstelle) beurteilte in der Folge mit Fachbericht vom 14. Januar 2025 (im Folgenden: Fachbericht Lärm) die zu erwartenden Lärmimmissionen der strittigen Anlage und nahm dabei zum Lärmgutachten Stellung. Die Fachstelle beurteilte dabei gemäss Ziff. 5 die strittige Anlage sowohl als Neuanlage (Einhaltung der Planungswerte) als auch als bestehende Anlage (Einhaltung der IGW). Im Zusammenhang mit dem Lärmgutachten und der darin beurteilten Tennisanlage führte sie aus (Ziff. 5.1.4 und 6.1.2), dass in diesem die zu erwartende Lärmbelastung durch die sportlichen Tätigkeiten auf Grundlage des zurzeit praktizierte Betriebskonzepts bzw. den Belegungsplan der Spielfelder dargelegt worden sei. Das Gutachten sei richtigerweise unter Beizug der Vollzugshilfe Sportlärm erstellt worden. Es weise eine folgerichtige Beurteilungsmethodik auf und berücksichtige die Lärmquellen Tennisspiel und Zuschauer. Die relevanten lmmissionspunkte seien in die Untersuchung mit einbezogen worden. In den Berechnungen werde von einem sog. «Worst-Case- Szenario» ausgegangen. Es werde diesbezüglich eine Woche angenommen, in welcher während der ganzen möglichen Dauer der Spielzeit sämtliche neun Tennisfelder belegt seien. Das im Lärmgutachten angenommene «Worst-Case-Szenario» weise die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an sämtlichen Beurteilungsstandorten aus. In Bezug auf die Einhaltung der Planungswerte werde der Richtwert der Vollzugshilfe Sportlärm in der am stärksten von den Immissionen betroffenen Anwohnerschaft gemäss Gutachten sonntags um 4 dB und während der Woche abends um 3 dB überschritten. Am Standort der Beschwerdeführerin werde der Richtwert während der Woche abends um 1 dB überschritten, sofern die Einhaltung des Planungswertes zur Geltung komme. Es sei aber zu erwähnen, dass das angewendete «Worst-Case-Szenario» das höchstmögliche Immissionsniveau des Tennisspiels auf der Tennisanlage abbilde. In der Praxis sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass längst nicht an allen Wochentagen sämtliche Tennisfelder gleichzeitig – und dies während der ganzen möglichen Spielzeit – bespielt würden. Witterungsbedingte Einflüsse (z.B. schlechtes Wetter, Regenfälle etc.) führten ebenfalls dazu, dass effektiv von einer tieferen Spielplatzbelegung ausgegangen werden müsse. Zwecks Verifizierung der tatsächlichen Spielplatzbelegung während des saisonalen Betriebes sei ihnen Einsicht in das Platzreservationssystem «GotCourts» gewährt worden. Summarisch sei dabei erkennbar, dass grossmehrheitlich mehrere Spielfelder nicht belegt gewesen seien und nur an einigen wenigen Tagen bis um 22.00 Uhr Tennis gespielt worden sei. Ebenso könne berücksichtigt werden, dass durch einen Wechsel des Spielerteams auf einem Spielfeld variable Zeiten verursacht würden, in denen kein Tennisspiel praktiziert werde. Sämtliche Faktoren würden wesentlich zu einer Senkung der Lärmimmissionen beitragen. Aus den dargelegten Gründen gehen die Fachstelle davon aus, dass die Lärmimmissionen – gegenüber dem Lärmgutachten – effektiv deutlich tiefer seien und sogar die Planungswerte an sämtlichen Beurteilungsstandorten eingehalten werden könnten. Das Tennisspiel auf der Tennisanlage würde sie deshalb, unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts, als höchstens geringfügig störend einstufen.

BVD 120/2024/19 20/42 Gemäss Fachbericht Lärm seien im Gutachten allfällige Lärmimmissionen, die vom Clubhaus, den Unterhaltsarbeiten und von den Parkiervorgängen auf dem Parkplatz ausgehen würden, nicht berücksichtigt worden (Ziff. 5.1.4). Diese seien im Hinblick auf das Gesamtimmissionsniveau ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diesem Grund nahm die Fachstelle eine Beurteilung dieser weiteren Lärmquellen vor: Hinsichtlich des Clubhauses (vgl. Ziff. 5.1.5 und 6.1.3) erachtete die Fachstelle eine Beurteilung anhand der Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale» des Cercle Bruit als angezeigt, auch wenn es sich dabei nicht um einen gastgewerblichen Betrieb handle. Unter Umschreibung und Berücksichtigung des Innenraums (Ziff. 5.1.5.1) sowie des Aussenbereichs (Ziff. 5.1.5.2) kam die Fachstelle bei ihrer Beurteilung zum Schluss (Ziff. 6.1.3), dass mit dem vorliegenden Konzept keine speziellen lärmintensiven Situationen erkennbar seien. Bei ordnungsgemässer Führung des Clubhauses gemäss der dargelegten Konzeption (kein Musikkonzept) seien höchstens geringfügige Lärmimmissionen aus dem Innern des Clublokals und von der Nutzung des Aussenraumes in der Nachbarschaft zu erwarten. Hinsichtlich der Unterhaltsarbeiten (vgl. Ziff. 5.1.6 und 6.1.4) habe ein Beurteilung des lmmissionsniveaus nach Anhang 6 der LSV zu erfolgen. Auf eine vertieftere Betrachtung dieser Lärmquellen könne jedoch verzichtet werden. Konzeptionell und technisch seien keine signifikanten Anhaltspunkte vorhanden, die das Gesamtimmissionsniveau hierdurch wesentlich beeinflussen würden. Wie durch sie anlässlich von anderweitigen Untersuchungen von anderen Sportanlagen (Fussball-, Golfplätze) bereits mehrmals festgestellt, würden die Unterhaltsarbeiten und technischen Anlagen nicht derart ins Gewicht fallen, dass dadurch mit einer Überschreitung von Planungs- oder gar der Immissionsrichtwerte gerechnet werden müsse. Dies sei mitunter auf die Beurteilungsmethodik beim Industrie- und Gewerbelärm zurückzuführen, bei welcher die Lärmimmissionen auf ein jährliches Mittel berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die lärmintensiven Unterhaltsarbeiten zur Tageszeit und von Montag bis Samstag durchgeführt würden, stufe sie die Unterhaltsarbeiten als höchstens geringfügig störend ein (Planungswert eingehalten). Konzeptionell sei dies in diesem Fall auch vorgesehen. Die durch die beiden Platzwarte durchgeführten Platzvorbereitungen in der Zeit zwischen 05.00 - 06.00 Uhr bzw. die Arbeiten vor 07.00 Uhr oder 08.00 Uhr am Sonntag seien als nicht lärmintensiv einzustufen. Ebenfalls höchstens geringfügig seien die Lärmimmissionen bei der Nutzung der Bewässerungsanlage und von den Parkiervorgängen einzustufen. Es sei deshalb nach ihrer Beurteilung nicht erforderlich, dass durch den Anlagebetreiber ein ergänztes Lärmgutachten eingereicht werden müsste. Auch im Zusammenhang mit dem Sekundärlärm (vgl. Ziff. 5.2 und 6.3) kam die Fachstelle zum Schluss, dass bei einer ordnungsgemässen Nutzung der Anlage die zu erwartenden Lärmimmissionen der Zu- und Weggänge von Personen erfahrungsgemäss als geringfügig einzustufen seien. Bei der Tennisanlage seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einem übermässigen Immissionsniveau von Sekundärlärmimmissionen beitrage. Die Sensibilisierung von Nutzerinnen und Nutzern der Gesamtanlage auf geeignete Art und Weise (z.B. mittels Reglementen, Verhaltensanweisungen, Nutzungsordnungen etc.) könne zur Lärmminderung beitragen. Das Fazit des Fachberichts Lärm (Ziff. 7) lautet wie folgt: a) Beurteilung der Lärmimmissionen (Belastung/Störung der Nachbarschaft durch Lärm)

BVD 120/2024/19 21/42 Die dargelegte Nutzung der Tennisanlage des Tennisclubs Burgdorf (einschliesslich den Unterhaltsarbeiten) führt zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft (Planungsgrenzwert eingehalten, was gleichzeitig auch die Einhaltung des lmmissionsgrenzwertes beinhaltet). Der innerbetriebliche Lärm des Clublokals führt mit einem allfälligen Musikschallpegel von max. Leq 75 dB(A)/10s zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft. Die Nutzung der Aussenfläche beim Clubhaus führt zu höchstens geringfügig einzustufenden Störungen in der Anwohnerschaft. b) Untersuchung des Sekundärlärms (Lärm ausserhalb der Anlage/des Betriebes durch Gäste inkl. Parkplatzsituation, Zu- und Wegfahrt) Die Zu- und Wegfahrt sowie die Parkplatznutzung führt gemäss Betriebskonzept zu höchstens geringfügigen Störungen in der Anwohnerschaft. c) Stellungnahme zum Lärmgutachten (Formelle Prüfung i.S. Anwendung von Richtlinien und Gesetzesgrundlagen) Das Lärmgutachten der Firma B.________ AG vom 25. November 2024 basiert auf der Vollzugshilfe BAFU zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm. Es weist eine folgerichtige und schlüssige Beurteilungsmethodik des Tennislärms aus. Nicht berücksichtigt wurden allfällige Lärmimmissionen, die vom Clubhaus, den Unterhaltsarbeiten und von den Parkiervorgängen auf dem Parkplatz ausgehen. Deshalb kann für eine Beurteilung der Gesamtanlage nicht ausschliesslich auf das Lärmgutachten abgestützt werden. Die im Lärmgutachten nicht berücksichtigten Lärmquellen wurden durch unsere Fachstelle untersucht (vide Ziff. 5.1.5 ff.). Wir kommen zum Schluss, dass konzeptionell und technisch keine signifikanten Anhaltspunkte vorhanden sind, die das Gesamtimmissionsniveau der Tennisanlage hierdurch wesentlich beeinflussen und deshalb von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nach unserer Ansicht deshalb nicht erforderlich, dass durch Anlagebetreiber ein ergänztes Lärmgutachten eingereicht werden müsste. […] d) Vorschläge für Massnahmen/Auflagen zur Lärmminderung Im Sinne der Vorsorge, sollten mind. ngt. Punkte in eine geeignete Bewilligung und/oder Entscheid einfliessen bzw. anderweitig verfügt werden: - Der Tennissport kann in folgenden Zeiten ausgeübt werden: ▪ Mo - Sa: 08.00 - 22.00 Uhr ▪ So: 08.00 - 20.00 Uhr - Die Nutzung des Clubhauses inkl. der Aussenfläche ist täglich bis 00.30 Uhr gestattet. - Im Aufenthaltsraum des Clubhauses ist allfällig höchstens ein Hintergrundmusikangebot (Leq 75 dB(A)/10s) zulässig. - Bei jeglichem Musikangebot im Clubhaus und/oder anderweitigen lärmintensiven Situationen sind Türen und Fenster generell geschlossen zu halten. - Im Freien ist jegliche Beschallung und/oder musikalisches Angebot nicht gestattet. - Anlässe bzw. Veranstaltungen mit Musikbeschallungen und/oder einem hohen Besucheraufkommen sind im Einzelbewilligungsverfahren zu beurteilen. Die Anzahl lauter Anlässe richtet sich nach der ortsüblichen Praxis. - Die Anlagebetreiberin hat mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzungszeiten sowie Ruhe und Ordnung auf der Anlage eingehalten werden. Verhaltensregeln und geltende Öffnungszeiten sind den Vereinsmitgliedern auf geeignete Art und Weise zu kommunizieren. - Lärmintensive Unterhaltsarbeiten haben von Montag bis Samstag während der Tageszeit (07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) zu erfolgen. Allfällige kommunale Bestimmungen über eine geltende Mittagsruhe sind zu berücksichtigen. Die Platzbewässerung darf nicht vor 07.00 Uhr in Betrieb genommen werden. 6. Lärmimmissionen nach Bundesrecht: Beurteilung

BVD 120/2024/19 22/42 a) Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet zunächst, dass im Lärmgutachten bei der Ermittlung der Lärmimmissionen das Nebengebäude ihrer Liegenschaft (S.________weg 12A) ausser Acht gelassen wurde. Dieses Gebäude sei ebenfalls als Berechnungspunkt zu berücksichtigen. Es handle sich bei diesem Nebengebäude um einen Massivbau mit Ziegeldach, drei Fenstern und drei Eingangstüren aus dem Jahr 1926. Alle Fenster und Eingangstüren verfügten über Fensterläden bzw. Jalousien. Die Decke der Innenräume des Nebengebäudes sei mit Stuckatur versehen, es verfüge über zwei eingebaute Eckschränke und sei mit einer Garage und (Neben-)räumen unterkellert. Das Gebäude sei ausgestattet mit Stromanschlüssen und eingerichtet als Wohnraum mit WLAN, so dass es sich ohne die Lärmbelastung durch die Tennisanlage als Büro bzw. als Homeoffice eignen würde. Es sei zwar nicht isoliert, die fehlende Isolation entspreche aber dem damaligen Baustandard. Es sei mit einem Versicherungswert von CHF 80 000.00 eigenständig versichert. Daraus folge, dass es sich bei dem Nebengebäude nicht bzw. nie um ein einfaches Gartenhaus handelte. Im Gegenteil, das Nebengebäude sei bereits in seiner ursprünglichen Bauweise ganz deutlich als Wohnraum zu qualifizieren. Es habe seit jeher dem Hauptgebäude mit zusätzlichem Wohnraum gedient, weshalb keineswegs von einer Umnutzung die Rede sein könne. Massgebend als Ort der Ermittlung bei der lärmrechtlichen Beurteilung sind bei Gebäuden die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 39 und Art. 41 LSV). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Das strittige Nebengebäude S.________weg 12a ist sowohl im Grundbuch als auch im Bauinventar als «Gartenhaus» verzeichnet. Gemäss Eingabe der Stadt Burgdorf vom 10. April 2025 wurde es am 7. April 1926 baubewilligt. Auf den von der Stadt Burgdorf eingereichten, damaligen Projektplänen wird das Gebäude ebenfalls als «Gartenhaus» bezeichnet. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Stadt liegen seither keine Baubewilligungen für eine allfällige Umnutzung des Gartenhauses zu Wohn- oder Büroraum vor, obwohl eine solche klar baubewilligungspflichtig ist, zumal damit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – von der ursprünglichen Zweckbestimmung abgewichen wird. Selbst wenn daher das Nebengebäude schon immer als Wohnraum genutzt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin 2 ohne näheren Beleg behauptet, so handelt es sich dabei nicht um rechtmässig bewilligten Wohnraum, womit das Nebengebäude schon aus diesem Grund und unabhängig von der grosszügigen Ausführung und Ausstattung sowie dem Versicherungswert nicht als Wohnung und damit als lärmempfindlicher Raum im Sinne der erwähnten Bestimmungen gelten kann. Dazu kommt, dass das Nebengebäude weder beheizt noch isoliert ist und über keine Küche oder sanitäre Einrichtungen verfügt, weshalb auch nicht von einer/einem die Lärmermittlung massgebenden Wohnung bzw. Wohnraum ausgegangen werden kann. Insgesamt wurde daher das Nebengebäude S.________weg 12a zu Recht nicht als für die Lärmbeurteilung massgebenden Berechnungspunkt miteinbezogen. Auch sonst ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die im Lärmgutachten (Abb. 1) festgelegten Berechnungspunkte falsch oder unvollständig sein sollten. b) Bereits in der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Tennisanlage sowie der Spielbetrieb seien in den letzten Jahrzehnten massiv erweitert worden, wodurch die Nutzungsintensität und die Lärmemissionen folgelogisch stark zugenommen hätten. Die Tennisanlage mit insgesamt neun teilweise ganzjährig nutzbaren Tennisplätzen werde 7 Tage die Woche von morgen früh bis abends spät ohne Unterbruch betrieben. In den weiteren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren ergänzt die Beschwerdeführerin 2, ein gravierender Mangel des Lärmgutachtens und des Fachberichts Lärm bestehe darin, dass die besonders starke Nutzungsintensität der Tennisanlage in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Die streitbetroffene Tennisanlage diene als Kaderstützpunkt von Swiss Tennis sowie des Regionalverbands Berntennis und werde

BVD 120/2024/19 23/42 täglich von professionellen Spielerinnen und Spielern zu Trainingszwecken genutzt. Dadurch unterscheide sich die Tennisanlage aufgrund der hohen Trainingsintensität von anderen Anlagen. Hinzu komme, dass die Tennisanlage häufig als Gastgeberin für Interclub-Matchs auftrete. Die zahlreichen Unterrichtslektionen und die stark frequentierte Nutzung durch professionelle Spieler führten zu einer immerwährenden nahezu vollen Auslastung der Anlage sowie Spielen und intensiven Trainings auf bis zu neun Plätzen gleichzeitig. Insgesamt herrsche auf vorliegender Anlage ein höherer Trainings- und Matchbetrieb als auf einer normalen Tennisanlage. Im Fachbericht werde zu Unrecht dargelegt, dass bei der Besetzung der Tennisplätze eine Variabilität bestehe. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der Auslastung und führe zu einer unzutreffenden Einschätzung der Lärmbelastung. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Tennisplätze auch ohne Buchung in der GotCourts-App bespielt würden. So komme es regelmässig vor, dass Spielende ihre Spielzeit verlängern und so lange auf dem Platz bleiben wie sie wollen, wenn die nachfolgende Stunde nicht durch andere gebucht werde. Es dürfte unbestritten sein, dass mit der stetigen Vergrösserung der Anlage in der Vergangenheit auch eine gewisse Nutzungsintensivierung einherging, welche auch zu mehr Lärm führte. Allein aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin 2 jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tennisanlage im heutigen Zustand mit allen ihr zurechenbaren Lärmemissionen gesamthaft die lärmrechtlichen Voraussetzungen einhält. Sowohl das Lärmgutachten wie auch die Beurteilung der Fachstelle im Fachbericht Lärm, deren Fachleute eine Begehung vor Ort durchführten, beruhen auf den aktuellen und damit für die Beurteilung massgebenden Gegebenheiten. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, bei dieser Beurteilung sei die besonders starke Nutzungsintensität der vorliegenden Tennisanlage in keiner Weise berücksichtigt worden, so geht dieser Einwand ebenfalls fehl. So basiert das Lärmgutachten bewusst und in mehrfacher Hinsicht und auf einem «Worst-Case-Szenario» und geht damit sehr wohl von einer starken Nutzungsintensität aus. Dies betrifft zunächst die Auslastung der Anlage, indem von einer Vollbelegung aller neun Tennisplätze während der ganzen Betriebszeit (von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Montag bis Samstag, von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr am Sonntag) ausgegangen wird. Auch im Zusammenhang mit den Interclubspielen basieren die Annahmen der Gutachter sowohl hinsichtlich der Zuschauermenge sowie hinsichtlich der Dauer des Klatschens als auch hinsichtlich der Anzahl dieser Wettkämpfe auf «Worst-Case-Annahmen». Wie der Beschwerdeführer 1 überzeugend ausführt und auch die Fachstelle bestätigt (sowie anhand einer Einsicht in das Platzreservationssystem «GotCourts» verifizierte), ist in der Realität längst nicht von einer solchen Vollbelegung auf sämtlichen Plätzen über die ganze Betriebszeit auszugehen. Neben witterungsbedingten Einflüssen (kein Spiel möglich bei Regen, auch nicht auf den vier Spielfeldern mit synthetischem Sandbelag, zudem längere Abtrocknungszeit bei den herkömmlichen Sandplätzen) und jahreszeitlichen Einschränkungen (nur auf den vier beleuchteten Plätzen kann die Betriebszeit ganzjährig ausgeschöpft werden), welche zu einer tieferen Spielplatzbelegung führen, ist auch glaubhaft, dass von einer Vollbelegung oftmals höchstens zu Spitzenzeiten (Mittag und Abends, an Wochenenden) und selten bis gar nie während der klassischen Arbeitszeit (morgens und nachmittags an Werktagen) auszugehen ist. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin 2, wonach bei der Besetzung der Plätze keine Variabilität bestehe, ist weder glaubhaft noch belegt. Entgegen ihrer Ansicht kann dabei das Platzreservationssystem «GotCourts» sehr wohl einen Anhaltspunkt für die Belegung geben, zumal sich ungebuchte Spielzeiten bzw. Spielzeitverlängerungen und nicht stornierte Absagen etwa die Waage halten dürften. Dass ein Einblick in dieses Reservationssystem nach Aussagen der Fachstelle erkennen liess, dass an keinem Tag alle Plätze vollständig belegt waren, sondern vielmehr grossmehrheitlich mehrere Spielfelder nicht belegt und nur an wenigen Tagen bis um 22.00 Uhr gespielt wurde, wird von der Beschwerdeführerin 2 nicht bestritten und von der BVD nicht angezweifelt. Ebenso ist festzuhalten, dass Interclub-Begegnungen nicht jedes Wochenende stattfinden, sondern – den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers 1 folgend – bloss während maximal sechs

BVD 120/2024/19 24/42 Runden und damit 12 Tagen pro Jahr. Auch die Annahmen im Gutachten zur Zuschauermenge und der dabei effektive lärmigen Zuschauerzeit durch Klatschen dürften zu hoch sein, zumal es sich diesen Amateurwettkämpfen im Tennissport nicht um publikumsintensive und (im Vergleich zu anderen Sportarten wie Fussball oder Eishockey) schon gar nicht um lärmintensive Anlässe handelt und sich allfälliges Klatschen auf eine kurze Phase nach den Ballwechseln beschränkt (und auch nicht nach jedem Ballwechsel geklatscht wird). Dass das Lärmgutachten von «Worst- Case-Szenarien» ausging, ist im Sinne einer «vorsichtigen» Beurteilung dennoch nicht zu beanstanden. Ebenso nachvollziehbar ist jedoch, dass die Fachstelle im Fachbericht Lärm aufgrund dieses von der Realität abweichenden «Worst-Case-Szenarios» zum Schluss kommt, dass die Lärmimmissionen – gegenüber dem Lärmgutachten – effektiv deutlich tiefer sind, sogar die Planungswerte an sämtlichen Beurteilungsstandorten eingehalten werden können und das Tennisspiel auf der Tennisanlage damit als höchstens geringfügig störend einzustufen ist. Wieso sich die streitbetroffene Tennisanlage mit rund 450 Aktivmitgliedern (davon rund 140 Juniorinnen und Junioren) und insgesamt neun Plätzen (davon vier beleuchtete Alljahresplätze) hinsichtlich Nutzung, Spielzeiten sowie Trainings- und Wettkampfintensität von anderen Tennisanlagen abhebt – wie dies die Beschwerdeführerin 2 vorbringt – ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Rz. 36 ff.) widerlegt, ist aber ohnehin nicht relevant. So beruht die lärmrechtliche Beurteilung durch die Gutachter sowie der Fachstelle – wie ausgeführt – auf den konkreten Gegebenheiten der strittigen Anlage, unabhängig von der Frage, ob diese mit anderen Tennisanlagen vergleichbar ist oder nicht. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in glaubhafter Weise ausführt, dass seine Anlage entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 weder als nationaler noch regionaler Kaderstützpunkt dient noch von professionellen Spielerinnen und Spielern zu Trainingszwecken oder für Wettkämpfe genutzt wird. c) Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, das Lärmgutachten stütze sich auf veraltete Betriebszeiten, die auf einer früheren Nutzungsordnung basierten. Die eigentlichen Betriebszeiten der Tennisanlage würden sodann tatsächlich ausgedehnt. So habe sie vermehrt festgestellt, dass auch in den Wintermonaten bis um 21.00 Uhr auf der Tennisanlage gespielt werde, was im Lärmgutachten sowie im Fachbericht viel zu wenig berücksichtigt worden sei. Diese Einwände sind nicht nachvollziehbar. So erwähnt das Lärmgutachten beim Kapitel 1 «Ausgangslage» die aktuellen Betriebszeiten, welche sich der Beschwerdeführer 1 gemäss dem auf der Website aufgeschalteten Dokument «Spielreglement und Platzordnung» selber auferlegt hat (Montag bis Samstag 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Sollte die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Einwand monieren, dass die ebenfalls selbst auferlegte Beschränkung dieser Spielzeit im Herbst/Winter (Spielzeit nur bis 21.00 Uhr und nicht bis 22.00 Uhr) gemäss dem auf der Website auch aufgeschalteten «Reglement Spielbetrieb Herbst/Winter auf den Plätzen 6 bis 9» nicht berücksichtigt worden sei, so schadet dies nicht, zumal das Gutachten wenn schon im Winter «zuungunsten» des Beschwerdeführers 1 von einer Stunde Spielzeit mehr ausging. Allerdings erachtet gemäss der im Fachbericht Lärm verlangten Auflage auch die Fachstelle die generellen Spielzeiten ohne die erwähnte Beschränkung beim Winterbetrieb (Montag bis Samstag 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) als zulässig und damit massgebend, womit das Abstellen auf diese generellen Spielzeiten im Gutachten nicht zu beanstanden ist. Schliesslich steht damit auch fest, dass die Feststellung der Beschwerdeführerin 2, wonach auch in den Wintermonaten bis um 21.00 Uhr auf der Tennisanlage gespielt werde, keine Ausdehnung der massgebenden und dem Lärmgutachten sowie dem Fachbericht zugrundeliegenden Spielzeiten darstellt. d) Im Zusammenhang mit den Lärmquellen rügt die Beschwerdeführerin 2 zunächst, das Lärmgutachten beziehe sich ausschliesslich auf die Ballgeräusche sowie das Klatschen von Zuschau-

BVD 120/2024/19 25/42 enden und verpasse dabei die Berücksichtigung weiterer wesentlicher Lärmemissionen. Zum Sportlärm gehöre neben dem bei der Sportausübung selbst erzeugte Lärm auch der Lärm, der von Trainern, Sportlern und Zuschauenden durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. ausgehe. Der Vorgehensweise der Gutachter sowie der Fachstelle, wonach unter anderem menschliche Lautäusserungen bei der Beurteilung einer Tennisanlage unerwähnt bleiben, könne deshalb nicht gefolgt werden. Völlig ausser Acht gelassen worden seien die menschlichen Lautäusserungen. Insbesondere im professionellen Tennis sei das sog. «Grunting», also das laute Stöhnen bei einem Schlag auf den Ball, fester Bestandteil des Spiels und der Schlagtechnik. Das andauernde «Grunting» und die anderen Laute der Spielenden seien übermässig lärmintensiv und durch die Anwohnerschaft deutlich wahrnehmbar. Sie würden eine erhebliche Störwirkung für deren Wohlbefinden darstellen. Beim Lärm der Zuschauenden seien Zu- und Anfeuerungsrufe, Jubelschreie und laute Konversationen unberücksichtigt geblieben. Gerade bei Matchs und Trainingseinheiten komme es abgesehen von dem in den Berechnungen berücksichtigten Klatschen naturgemäss zu lauten Zu- und Anfeuerungsrufen sowie Jubelschreien von den Spielenden, Zuschauenden und Coaches. Auch laute Konversationen zwischen den Spielenden unter sich sowie mit den Coaches gehörten aufgrund der grossen Distanzen zum Spielbetrieb. Es ist zutreffend, dass bei der Beurteilung von Sportanlagen alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen sind, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden. Zum Sportlärm zählt dabei, neben dem bei der Sportausübung selber erzeugten Lärm auch der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm. Auch gemäss der der vorliegenden Beurteilung zugrunde gelegten Vollzugshilfe Sportlärm umfasst der beurteilte Sportlärm neben dem technischen Eigenlärm auch denjenigen Lärm, welcher von den Benutzenden der Sportanlage bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, auch der von den Nutzenden und Zuschauenden durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm (Ziff. 1.2, Abschnitt 7 der Vollzugshilfe Sportlärm). Die Beurteilung im Fachbericht Lärm beruht auf dieser Prämisse, zumal diese von der Fachstelle auch ausdrücklich erwähnt wird (Ziff. 5.1.3). Im Fachbericht Lärm wird mehrfach von der Beurteilung der Gesamtanlage bzw. des Gesamtimmissionsniveau der Anlage gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Fachstelle bei ihrer Beurteilung – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – sämtliche der Anlage zurechenbaren Lärmemissionen miteinbezog und damit neben dem technischen Eigenlärm auch den Lärm der Benutzenden und Zuschauenden. Weiter hat sie – entsprechend dieser Prämisse – auch die Lärmimmissionen, die vom Clubhaus und den Unterhaltsarbeiten sowie den Sekundärlärm beurteilt und in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen. Für die BVD ist daher nicht erkennbar, dass die Fachstelle die massgebenden Lärmquellen der Tennisanlage nicht vollständig in die Beurteilung miteinbezogen hätte. Auch wenn sich die Gutachter im Lärmgutachten – wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht feststellt – auf den technischen Eigenlärm des Tennissports und den Lärm der Zuschauenden konzentrierten (und dabei die Aufprallgeräusche von Tennisbällen und das Klatschen von Zuschauenden als relevante Lärmquellen ins Zentrum stellten), so basiert die danach vorgenommene Beurteilung der Fachstelle auf einer umfassenden Beurteilung der konkret zur Diskussion stehenden Gesamtanlage unter Berücksichtigung aller ihr zuzuordnenden Lärmquellen. Dass die Gutachter des Lärmgutachtens hinsichtlich des technischen Eigenlärms die Aufprallgeräusche von Tennisbällen und hinsichtlich der Zuschauenden von Interclub-Spielen deren Klatschen als die vorab massgebenden Lärmquellen beurteilten und ihre Beurteilung auf diese Lärmquellen fokussierten, ist trotzdem nicht zu beanstanden. Was den technischen Eigenlärm anbelangt, so weist auch die Fachstelle darauf hin, dass die von Tennisanlagen verursachten Geräusche wesentlich durch die Ballschlagimpulse bestimmt werden (Fachbericht Lärm, Ziff. 5.1.3). Entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 ist es sodann notorisch, dass Tennis als ruhige Sportart gilt. Dies trifft zunächst auf die Spielenden zu: Die meisten

BVD 120/2024/19 26/42 menschlichen Lautäusserungen beim Tennisspiel gehen nicht über das Lärmniveau von «normalen» Unterhaltungen oder Gesprächen hinaus und sind daher vernachlässigbar. Zurufe oder Anweisungen über das ganze Feld (etwa

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