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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.09.2025 110 2025 82

September 30, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·3,435 words·~17 min·1

Summary

Einfamilienhaus mit Garage | Kandersteg

Full text

1/9 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/82 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 30. September 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kandersteg, Bauverwaltung, Postfach 114, 3718 Kandersteg betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 11. Juni 2025 (eBau Nummer C.________; Einfamilienhaus mit Garage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten im Jahr 2020 bei der Gemeinde Kandersteg eine Bauvoranfrage für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf der Parzelle Kandersteg Grundbuchblatt Nr. F.________ ein. Die Parzelle liegt in der Kernzone A sowie in der Planungszone «Spitze Stei». Nachdem ihnen die Gemeinde Kandersteg mit Schreiben vom 16. November 2020 mitteilte, dass der beabsichtigte Neubau des Einfamilienhauses auf der betreffenden Parzelle aufgrund der Gefahrensituation beim «Spitze Stei» nicht möglich sei, stellten die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2023 das entsprechende Baugesuch. 2. Die Gemeinde Kandersteg publizierte das Bauvorhaben und holte verschiedene Stellungnahmen und Fachberichte ein, so insbesondere den Fachbericht Wasserbau des Tiefbauamts, Oberingenieurskreis I (TBA OIK I) vom 30. Oktober 2023. Aufgrund von Einwänden seitens des Berner Heimatschutzes in seinem ersten Fachbericht reichten die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2024 eine Projektänderung ein, woraufhin die Gemeinde Kandersteg beim Berner Heimatschutz erneut einen Fachbericht einholte.

BVD 110/2025/82 2/9 3. Die Gemeinde Kandersteg leitete das Gesuch daraufhin am 8. November 2024 zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Dieses holte zusätzliche Berichte und Stellungnahmen ein und erteilte den Beschwerdeführenden sodann mit Gesamtbauentscheid vom 11. Juni 2025 für den Abbruch des bestehenden Gebäudes die Baubewilligung; für den vorgesehenen Neubau hingegen erteilte es ihnen den Bauabschlag. 4. Gegen den Gesamtbauentscheid reichten die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Bauabschlags und bemängeln unter anderem die Höhe der seitens der Gemeinde Kandersteg erhobenen Gebühren. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental verzichtete gemäss seinem Schreiben vom 4. Juli 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Gesamtbauentscheid sowie die Vorakten. Die Gemeinde Kandersteg verwies in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2025 auf den Fachbericht Wasserbau TBA OIK I vom 30. Oktober 2023 und erläuterte, dass gestützt darauf dem Bauvorhaben nicht zugestimmt werden könne. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch teilweise abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.

BVD 110/2025/82 3/9 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerde nur betreffend den Neubau des Einfamilienhauses mit Garage auf ihrer Parzelle Kandersteg Grundbuchblatt Nr. F.________ und bitten die BVD, das diesbezügliche «Baugesuch noch einmal sorgfältig zu prüfen». Weiter stellen sie den «Antrag zum Erlass oder Teilerlass der Baubewilligungsgebühren der Gemeinde Kandersteg». Ihre Beschwerde richtet sich somit sinngemäss einzig gegen den erteilten Bauabschlag hinsichtlich des geplanten Neubaus (Ziffer 1.1 des Verfügungsdispositivs) und gegen die Kosten (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs), jedoch nicht gegen die erteilte Abbruchbewilligung der auf dieser Parzelle bestehenden Baute (Ziffer 1.2 des Verfügungsdispositivs). Dieser Teil des angefochtenen Gesamtbauentscheids ist somit nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst und deshalb in Rechtskraft erwachsen. 2. Planungszone «Spitze Stei» a) Die Gemeinden sind von Gesetzes wegen für die Abwehr von Naturereignissen und die Sicherheit der Bevölkerung im Siedlungsgebiet verantwortlich (Art. 30 Abs. 1 KWaG5). Sie sorgen nach Art. 30 Abs. 2 Bst. a KWaG insbesondere dafür, dass in der Ortsplanung die Gefährdung durch Naturereignisse gebührend berücksichtigt wird. Dies erfolgt in der Regel durch die Umsetzung von Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung. Insbesondere bei der Erteilung von Baubewilligungen und allen anderen raumwirksamen Tätigkeiten haben die Gemeinden sodann die aktuelle Gefahrenbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 3 KWaV6). Falls Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine solche vorliegen, kann die zuständige Behörde nach Art. 27 Abs. 1 RPG7 für genau bezeichnete Gebiete sogenannte Planungszonen bestimmen. Für Nutzungspläne der Ortsplanung kann der Gemeinderat nach Art. 62 Abs. 3 BauG solche Planungszonen für zwei Jahre erlassen. Die Dauer einer Planungszone kann um ein Jahr, bei Gesamtrevisionen einer Ortsplanung oder komplexen sonstigen Planungen auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die neuen Pläne und Vorschriften innert der ursprünglichen Frist nicht aufgelegt werden konnten (Art. 62 Abs. 4 BauG). In der Planungszone darf sodann nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Sie wird mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf der Zustimmung jener Behörde, welche die Planungszone angeordnet hat (Art. 62a Abs. 1 BauG). Nach Art. 6 Abs. 1 BauG dürfen in Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind (rote Gefahrengebiete), keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen und Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird. b) In der Gemeinde Kandersteg befindet sich südlich oberhalb des Oeschinensees an der Nordflanke des Doldenhorns die instabile Felsformation «Spitze Stei». Seit 2019 haben die Bewegungen am «Spitze Stei» so stark zugenommen, dass grössere Felsabbrüche erwartet werden. Als Folge der Abbrüche muss auch mit Folgeprozessen wie Murgängen und geschiebeführenden Hochwasser gerechnet werden. Die Sekundärprozesse sind dabei direkt abhängig von der Sturzaktivität am «Spitze Stei». Ohne weitere Abbrüche sind keine grösseren Hochwasser oder Mur- 5 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 6 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111). 7 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).

BVD 110/2025/82 4/9 gänge zu erwarten, bei verstärkter Sturzaktivität können hingegen grosse Murgänge auftreten, die bis weit ins Dorf fliessen. Das Spektrum an möglichen Ereignisabläufen ist gross. In Folge der Instabilitäten am «Spitze Stei» sind Gefahrenprozesse möglich, welche in ihrer Häufigkeit und Intensität durch die aktuelle Naturgefahrenkarte der Gemeinde Kandersteg aus dem Jahr 2016 nicht abgedeckt sind. Aus diesem Grund ist eine restriktive Praxis in der Bewilligung von Neu- und Umbauten im potenziell betroffenen Perimeter angezeigt. Von Seiten des Kantons Bern wurde der Gemeinde Kandersteg daher die Ausscheidung einer Planungszone im potenziell betroffenen Raum empfohlen.8 2021 haben spezialisierte Fachbüros aufgrund der veränderten Gefahrensituation vom «Spitze Stei» für die Wirkungsbereiche der erwarteten Prozesse erstmals Gefährdungskarten erstellt. Der Gemeinderat der Gemeinde Kandersteg ist sodann der erwähnten Empfehlung des Kantons Bern nachgekommen und hat am 15. Dezember 2021 per Januar 2022, vorerst für die Dauer von zwei Jahren, das Einflussgebiet vom «Spitze Stei» als Planungszone ausgeschieden. Die betreffende Planungszone hat gemäss ihrem Planungszweck zum Ziel, dass bis zum Vorliegen einer aktualisierten Gefahrenkarte nichts unternommen wird, was die künftige Nutzungsplanung erschweren könnte. Innerhalb der Planungszone sind bauliche Massnahmen (z.B. Neu- und Anbauten) im Einzelfall auf mögliche Konflikte mit einer künftigen Gefahrenkarte zu prüfen.9 Seit 2021 liegen folglich stetig aktualisierte Gefährdungskarten vor, worin anhand der gewonnenen Erkenntnisse für die möglichen Primär-, Sekundär- und Tertiärprozesse Gebiete mit erheblicher, mittlerer und geringer Gefährdung sowie mit Restgefährdung ausgeschieden werden. Zumal Ende 2023 weder bestätigt noch widerlegt werden konnte, dass sich eine Veränderung der Gefahrensituation einstellen wird und somit die Voraussetzungen für eine Planbeständigkeit weiterhin nicht erfüllt waren, wurde die Planungszone auf Beschluss des Gemeinderats vom 1. November 2023 gemäss der entsprechenden Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 15. Februar 2024 bis zum 4. Januar 2027 verlängert. Im Jahr 2024 wurden sodann die Gefährdungskarten überprüft und deren Aktualität bestätigt.10 Aufgrund von verschiedenen, inzwischen im Gemeindegebiet realisierten Schutzmassnahmen, welche zu einer Änderung der Gefährdung (Sekundärprozesse) führten, wurden die Gefährdungskarten 2025 erneut revidiert und liegen nun mit Datum vom 4. Mai 2025 in einer aktuellen Version vor.11 c) Die Beschwerdeführenden reichten im Jahr 2020 eine Voranfrage für das betreffende Bauvorhaben ein. Gemäss dem daraufhin von der Gemeinde Kandersteg beim TBA eingeholten Fachbericht Wasserbau vom 9. November 2020 hätte das Bauvorhaben aufgrund der damals vorliegenden Gefahrengrundlage gestützt auf Art. 6 BauG nicht bewilligt werden können.12 Dies teilte die Gemeinde Kandersteg den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. November 202013 mit und wies sie gleichzeitig darauf hin, dass sie zwecks Erlangung eines anfechtbaren Entscheids eine ordentliche Baueingabe einreichen müssten. Entgegen dem in ihrer Beschwerde unbelegten Vorbringen der Beschwerdeführenden und insbesondere nach Durchsicht der Vorakten bestehen allerdings keine Hinweise auf ein angeblich von der Gemeinde Kandersteg zu Unrecht nicht entgegengenommenes Baugesuch im Frühjahr 2021. 8 Ziff. 1.1 der Erläuterungen vom 19. April 2022 zur Planungszone «Spitze Stei» der Einwohnergemeinde Kandersteg. 9 Ziff. 1.2 der Erläuterungen vom 19. April 2022 zur Planungszone «Spitze Stei» der Einwohnergemeinde Kandersteg. 10 Siehe bspw. die Gefährdungskarte «Spitze Stei» 1:5000, Synopsis vom 11. Juli 2024 in den Vorakten, pag. 138. 11 Siehe bspw. die Gefährdungskarte «Spitze Stei» 1:5000, Synopsis vom 4. Mai 2025 in den Vorakten, pag. 136. 12 Siehe Vorakten, pag. 150 ff. 13 Vorakten, pag. 146.

BVD 110/2025/82 5/9 Vielmehr reichten die Beschwerdeführenden das hier interessierende Baugesuch am 8. Juni 2023 und folglich erst nach Erlass der erwähnten Planungszone ein. Die mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Januar 202214 rechtswirksam gewordene Planungszone entfaltet somit betreffend das strittige Bauvorhaben zeitliche Geltung und ist vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen. Weiter befindet sich die Bauparzelle der Beschwerdeführenden gemäss den für das Gebiet der Planungszone erstellten und inzwischen mehrmals aktualisierten Gefährdungskarten seit der Einreichung des betreffenden Baugesuchs immer schon im Gefährdungsgebiet 1, das heisst, in einem Gebiet mit erheblicher Gefährdung (in den Gefährdungskarten braun/rot eingezeichnet).15 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden liegt ihre Parzelle aber nicht am Rand dieser «Zone», sondern es befinden sich auch alle angrenzenden Grundstücke noch im erwähnten Gefährdungsgebiet 1. Hinzu kommt, dass beim Vergleich der ursprünglichen Gefährdungskarte bzw. derjenigen vom 11. Juli 202416 und derjenigen vom 4. Mai 202517 erkennbar ist, dass gemäss der aktuellen Gefährdungskarte das Gefährdungsgebiet 1 südlich der betreffenden Bauparzelle der Beschwerdeführenden sogar noch vergrössert wurde. Wie das TBA OIK I in Ziffer 2.7 ff. des Fachberichts Wasserbau vom 30. Oktober 2023 richtig festgestellt hat, würde mit dem vorgesehenen Neubau eines Einfamilienhauses im Gefährdungsgebiet 1 das Personen- und Sachrisiko unzulässig erhöht werden, womit dem Bauvorhaben gestützt auf Art. 6 BauG nicht zugestimmt werden kann. Das Bauvorhaben ist somit mit dem Planungszweck der Planungszone nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass die für die Baubewilligung zwingend erforderliche Zustimmung der Gemeinde Kandersteg, welche als kommunal zuständige Behörde die Planungszone angeordnet hat, fehlt. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Bauvorhaben gemäss den vorhandenen Baugesuchsplänen und entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde keinerlei bauliche Objektschutzmassnahmen vorsehen, hat die Vorinstanz für den Neubau des Einfamilienhauses folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. d) Weiter bleibt noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden ihre in der Beschwerde geäusserten Zweifel betreffend das Gefahrengebiet mittels der ihnen zustehenden Rechtsbehelfen im Verfahren auf Erlass (2022) oder demjenigen zur Verlängerung (2023) der Planungszone hätten einbringen können. Gemäss der Verfügung des AGR vom 15. Februar 2024 gingen gegen die Verlängerung der Planungszone innert der Auflagefrist allerdings keinerlei Einsprachen oder Rechtsverwahrungen ein. Ob und inwiefern die Beschwerdeführenden ihre Anliegen allenfalls beim Erlass der Planungszone eingebracht haben, ist hingegen nicht bekannt. Gemäss dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats von Kandersteg vom 1. November 202318 wurden aber ohnehin alle gegen den Erlass der Planungszone erhobenen Einsprachen vom AGR als öffentlichrechtlich unbegründet abgewiesen, woraufhin die Planungszone wie oben dargestellt in Kraft getreten ist. Abschliessend bleibt in Bezug auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass – anders als bei baulichen Vorkehrungen, wie sie dies von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall beabsichtigt sind – Handänderungen von in der Planungszone liegenden Grundstücken allein noch keine Erhöhung des Personen- und Sachrisikos zur Folge haben. Die Veräusserung von Grundstücken, diese versichern zu lassen und sich letztlich darauf niederzulassen ist daher verständlicherweise auch während der Geltung der Planungszone weiterhin möglich und zulässig. 14 Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Bern vom 5. Januar 2022 (Meldungsnummer RP-BE20- 0000000551). 15 Siehe Ziffer 2.10 des Fachberichts Wasserbau TBA OIK I vom 30. Oktober 2023. 16 Vorakten, pag. 138. 17 Vorakten, pag. 136. 18 Vorakten, pag. 137.

BVD 110/2025/82 6/9 3. Gebühren der Vorinstanz und der Gemeinde Kandersteg a) Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde des Weiteren die ihnen mit dem angefochtenen Gesamtbauentscheid auferlegten Gebühren der Gemeinde Kandersteg. Ihnen erscheinen diese zu hoch und es erschliesse sich ihnen nicht, wie sich diese genau zusammensetzen würden. Sinngemäss richtet sich ihre Rüge folglich gegen die Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs, worin die Vorinstanz Folgendes festhielt: «Die Kosten aller in diesem Bauentscheid zusammengefassten Verfahren werden der Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt und wie folgt festgesetzt: Gebühr für Gesamtbauentscheid RSTA CHF 1'340.00 Gebühren der Gemeinde Kandersteg: CHF 2'694.45 - Publikationskosten Frutiger Anzeiger CHF 455.15 - Gebühren der Gemeinde CHF 1'000.00 - Stellungnahme LWK CHF 53.85 - Fachbericht Brandschutz CHF 145.40 - Verfügung Schutzraumbaupflicht, BSM CHF 90.00 - Fachbericht EMN-Kontrollstelle Thun CHF 420.05 - Fachbericht 1 Berner Heimatschutz CHF 200.00 - Fachbericht 1 [recte: 2] Berner Heimatschutz CHF 330.00 Total CHF 4'434.15 Die Rechnung erfolgt mit separater Post.» Die zusammengefasst mit CHF 1'000.00 ausgewiesenen Gebühren der Gemeinde setzen sich dabei gemäss der Gebührenrechnung der Bauverwaltung Kandersteg19 wie folgt zusammen: Arbeiten nach Aufwand - Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit 1 Std. à CHF 60.00 CHF 60.00 - Prüfung auf formelle und offensichtliche mat. Mängel 2 Std. à CHF 100.00 CHF 200.00 - Materielle Prüfung 1 Std. à CHF 100.00 CHF 100.00 - Stellungnahme an RSTA 1 Std. à CHF 100.00 CHF 100.00 - Antrag an Gemeinderat 1 Std. à CHF 100.00 CHF 100.00 - Diverses (Porti, Kopien usw.) 1 Stk. à CHF 10.00 CHF 10.00 Total: CHF 570.00 Fachberichte und Nebenbewilligungen - Amtsbericht Strassenanschluss 1 Stk. à CHF 30.00 CHF 30.00 - Amtsbericht Gewässerschutz Gemeinde Kandersteg 1 Stk. à CHF 400.00 CHF 400.00 Total: CHF 430.00 b) Allem voran ist mit Blick auf die oben zitierte Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs festzuhalten, dass die Vorinstanz das Total der angefallenen Gebühren offensichtlich falsch berechnet hat und dieses nur CHF 4'034.45 betragen würde. Weiter ist festzuhalten, dass die Gemeinde Kandersteg die einerseits nach Aufwand und andererseits mittels Pauschalen ausgewiesenen Gebühren mit Blick auf die betreffenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Art. 4, 5 und 29 ff. des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Kandersteg vom 1. Januar 2014 i.V.m. Ziff. 1 ff. des Gebührentarifs der Einwohnergemeinde Kandersteg vom 1. Januar 2014) grundsätzlich richtig berechnet hat. Ferner scheint der geltend gemachte Aufwand im vorliegenden Fall angemessen und ist mit Blick auf die Vorakten nachvollziehbar. 19 Vorakten, pag. 81.

BVD 110/2025/82 7/9 Allerdings ist fraglich, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich alle der Gemeinde Kandersteg und/oder der Vorinstanz angefallenen Kosten für die eingeholten bzw. erstellten Amts-/Fachberichte sowie Stellungnahmen zu tragen haben. Zumal insbesondere der Gemeinde Kandersteg seit der Kenntnisnahme des negativen Fachberichts Wasserbau TBA OIK I vom 30. Oktober 2023 bekannt war, dass dem Neubau eines Einfamilienhauses auf der betreffenden Parzelle so oder so der Bauabschlag zu erteilen wäre, liess sich spätestens seit diesem Zeitpunkt die Einholung eines weiteren Fachberichts beim Berner Heimatschutz und die dadurch verursachte Erhöhung der Kosten nicht mehr rechtfertigen. Gleiches gilt betreffend die Vorinstanz, welche ebenfalls trotz Kenntnis des erwähnten negativen Fachberichts mit Verfügung vom 19. Dezember 202420 bei der Gemeinde Kandersteg unter anderem noch Berichte und Bewilligungen betreffend die Strassen-, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie den Gewässerschutz einholte. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die erwähnten Berichte und Stellungnahmen für die erteilte Baubewilligung hinsichtlich des Abbruchs des bestehenden Gebäudes kaum von Relevanz sein konnten. Der zweite Fachbericht des Berner Heimatschutzes vom 22. März 2024,21 die Stellungnahme der Licht- und Wasserwerk AG Kandersteg vom 24. Januar 2025,22 der Amtsbericht Strassenanschluss der Gemeinde Kandersteg vom 25. Februar 202523 sowie der Amtsbericht Gewässerschutz der Gemeinde Kandersteg vom 19. Februar 202524 wurden folglich unnötigerweise eingeholt. Daran ändert auch nichts, dass die Bauherrschaft gemäss Ziffer 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2024 angeblich nach erfolgter Sistierung des Baubewilligungsverfahrens einen beschwerdefähigen Entscheid verlangt haben soll und am 22. Februar 2024 zudem eine Projektänderung einreichte: Auch ohne die erwähnten Berichte und Stellungnahmen hätte dem Neubau des Einfamilienhauses der Bauabschlag erteilt werden müssen bzw. dem Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle die Baubewilligung erteilt werden können. Wie die Vorinstanz in Ziffer 7.7 des angefochtenen Gesamtbauentscheids sogar selbst festhielt, erübrigte sich bei der gegebenen Ausgangslage aufgrund der Gefahrensituation vom «Spitze Stei» die Prüfung, ob das Bauvorhaben mit den übrigen, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden, baurechtlichen Vorgaben vereinbar war. Die angefallenen Kosten für die Einholung der obgenannten Berichte und Stellungnahmen können folglich nicht den Beschwerdeführenden auferlegt werden. Die betreffende Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs des angefochtenen Gesamtbauentscheids vom 11. Juni 2025 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt anzupassen bzw. zu ersetzen: «Folgende Kosten werden der Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt: Gebühr für Gesamtbauentscheid RSTA CHF 1’340.00 Gebühren der Gemeinde Kandersteg: CHF 1’880.60 - Publikationskosten Frutiger Anzeiger CHF 455.15 - Gebühren der Gemeinde CHF 570.00 - Fachbericht Brandschutz CHF 145.40 - Verfügung Schutzraumbaupflicht, BSM CHF 90.00 - Fachbericht EMN-Kontrollstelle Thun CHF 420.05 - Fachbericht 1 Berner Heimatschutz CHF 200.00 Total CHF 3’220.60 Die Rechnung erfolgt mit separater Post.» 20 Vorakten, pag. 73. 21 Vorakten, pag. 102. 22 Vorakten, pag. 89 f. 23 Vorakten, pag. 86. 24 Vorakten, pag. 82.

BVD 110/2025/82 8/9 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG25). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4’000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV26). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2’000.00 festgelegt. b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nur teilweise durch: Zwar obsiegen sie mit ihrem Antrag auf Reduktion der vorinstanzlichen Kosten; mit ihrem Hauptanliegen, der Aufhebung des Bauabschlags, unterliegen sie hingegen. Somit sind sie nur zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten und haben daher drei Viertel der Verfahrenskosten, das heisst CHF 1’500.–, zu bezahlen. Die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs des angefochtenen Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 11. Juni 2025 wird wie folgt ersetzt: «Folgende Kosten werden der Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt: Gebühr für Gesamtbauentscheid RSTA CHF 1’340.00 Gebühren der Gemeinde Kandersteg: CHF 1’880.60 - Publikationskosten Frutiger Anzeiger CHF 455.15 - Gebühren der Gemeinde CHF 570.00 - Fachbericht Brandschutz CHF 145.40 - Verfügung Schutzraumbaupflicht, BSM CHF 90.00 - Fachbericht EMN-Kontrollstelle Thun CHF 420.05 - Fachbericht 1 Berner Heimatschutz CHF 200.00 Total CHF 3’220.60 Die Rechnung erfolgt mit separater Post.» 2. Im Übrigen wird der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 11. Juni 2025 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 1’500.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 25 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

BVD 110/2025/82 9/9 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kandersteg, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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