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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.01.2026 110 2025 134

January 23, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·2,799 words·~14 min·1

Summary

Umnutzung privater Wohnraum zu gewerbsmässiger kurzzeitigen Vermietung mit max. 19. Betten | Schwanden bei Brienz

Full text

1/7 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/134 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 23. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 Herrn F.________ Beschwerdegegner 3 Frau G.________ Beschwerdegegnerin 4 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwanden bei Brienz, Gemeindeverwaltung, Dörfli, 3855 Schwanden b. Brienz betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwanden bei Brienz vom 16. September 2025 (Baugesuchs Nr. 1244/25 eBau-Nummer A.________; Umnutzung privater Wohnraum zu gewerbsmässiger kurzzeitigen Vermietung mit max. 19 Betten) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Mai 2025 bei der Gemeinde Schwanden bei Brienz ein Baugesuch ein für die Umnutzung privater Wohnungen zu gewerbsmässiger kurzzeitiger Vermietung mit maximal 19 Betten auf Parzelle Schwanden bei Brienz Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Bestandeszone Unterschwanden. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 und die Beschwerdegegner-

BVD 110/2025/134 2/7 schaft 3 und 4 Einsprache. Mit Entscheid vom 16. September 2025 erteilte die Gemeinde Schwanden bei Brienz den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 16. September 2025 und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig gab es den Einsprechenden Gelegenheit, sich als Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Mit Stellungnahme vom 12. November 2025 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Bauentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauabschlags. Die Beschwerdegegnerschaft 3 und 4 beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauabschlags. Die weiteren Einsprechenden haben keine Beschwerdeantwort eingereicht und damit auf die Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet. Nach Zustellung dieser Eingaben reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 ein. Auf diese reagierte die Beschwerdegegnerschaft 3 und 4 mit einer undatierten Eingabe, welche am 6. Januar 2026 beim Rechtsamt einging. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität a) Die von der Beschwerdeführerin ersuchte Umnutzung umfasst drei private Wohnungen, die gewerbsmässig und kurzzeitig als Ferienwohnungen an maximal 19 Gäste vermietet werden sollen. Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob diese Umnutzung gestützt auf die massgebenden Bestimmungen zur betroffenen Bestandeszone Unterschwanden zonenkonform ist. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

BVD 110/2025/134 3/7 Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG3 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen (Art. 24 Abs. 1 BauG). Nur Immissionen, die mit der zonengemässen Nutzung verbunden sind, müssen geduldet werden (vgl. Art. 89 Abs. 2 BauV4). Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Die Zonenvorschriften sind generell und abstrakt formuliert. Entscheidend ist, ob mit der fraglichen Nutzung typischerweise, nach der allgemeinen Lebenserfahrung, Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was in der betreffenden Zone verträglich ist. Erst in einer zweiten Beurteilungsstufe ist – gestützt auf das USG5 und seine Ausführungsbestimmungen – zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Nutzung der betroffenen Zone vereinbar ist.6 b) Gemäss Art. 40 GBR7 bezweckt die Bestandeszone Unterschwanden die Erhaltung des charakteristischen Siedlungsmusters und die typische Nutzungsdurchmischung von Wohnen und Kleinhandwerk im Altbaugebiet Unterschwanden. Die Bestandeszone Unterschwanden ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III) zugeordnet (Art. 46 Abs. 1 GBR). In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Diese Autonomie ist bei der Auslegung von kommunalen Bestimmungen durch eine Rechtsmittelinstanz zu beachten.8 c) Die Gemeinde verneinte die Zonenkonformität des strittigen Vorhabens und führte hierzu im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3.1) aus, unter «Wohnen» verstehe die Rechtsprechung das dauerhafte oder zumindest auf längere Zeit angelegte Bewohnen durch eine gleichbleibende Personengruppe. Eine Nutzung, bei der die Belegung regelmässig wechsle, Aufenthalte nur wenige Tage dauern würden und die Organisation durch eine Betreiberfirma erfolge, entspreche nicht dem Wohnen, sondern einer gewerblichen Beherbergung. Eine kurzzeitige Vermietung von Betten sei sodann keine handwerkliche Tätigkeit und damit kein Kleinhandwerk, sondern eine Dienstleistung im Tourismusbereich. Der Hinweis auf bestehende Gewerbebetriebe (z.B. Brauerei, Ladenlokal, Café) ändere nichts an der Beurteilung. Diese Nutzungen würden Immissionen verursachen, die im Wesentlichen auf die Tages- bzw. Geschäftszeiten beschränkt seien. Gleiches gelte für die I.________strasse. Diese weise zwar eine Grundbelastung auf, jedoch bestehe eine klare verkehrsbedingte Rhythmik mit Spitzen zu bestimmten Zeiten. Über die An- und Abreisezeiten hinaus führe die geplante Nutzung auch im Betrieb selbst zu regelmässigen und nicht vorhersehbaren Lärmimmissionen. Feriengäste würden die Aussenräume und Wohnungen gruppenweise nutzen, mit entsprechend erhöhter Gesprächs- und Freizeitaktivität, die typischerweise bis in die Abendstunden hinein andauern würden. Hinzu komme der hohe Gästewechsel, der mit häufigem Koffertransport, Fahrzeugbewegungen und organisatorischen Abläufen verbunden sei. Frühe Abreisen oder späte Rückkehr von Ausflügen würden Geräusche ausserhalb der üblichen Wohnzeiten verursachen. Diese kumulativen Immissionen würden die Nutzung grundlegend von einer normalen Wohnnutzung oder einem gewerblichen Kleinhandwerk unterscheiden und seien für die Nach- 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 6 BGer 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012, E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen. 7 Baureglement der Gemeinde Schwanden bei Brienz vom 5. Juni 2015, genehmigt durch das AGR am 22. September 2016. 8 BVR 2000 S. 105 E. 3a mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung.

BVD 110/2025/134 4/7 barschaft deutlich belastender. Die geplante gewerbliche Nutzung sei daher in der Bestandeszone Unterschwanden nicht zonenkonform. d) Die Beschwerdeführerin erachtet das Vorhaben als zonenkonform. Sie bringt vor, die Wohnungen würden unterdessen als Ferienwohnungen vermietet, bislang jedoch mit einer Belegung von maximal 10 Gästen. Das Baugesuch bezwecke somit keine strukturellen Veränderungen am Gebäude, sondern eine Anpassung der zulässigen Gästekapazität im Rahmen derselben Nutzung. Das Projekt sehe keine intensive Hotel- oder Grossbeherbergung vor. Die Nutzung bleibe im Charakter von Ferienwohnungen. Ohne Umnutzung würden die drei Ferienwohnungen gleichwohl gewerbsmässig betrieben, jedoch nur für insgesamt 10 Gäste. Das Ziel der Umnutzung sei lediglich eine effizientere Nutzung der vorhandenen Wohnungen mit maximal 19 Betten. Da in der Bestandeszone Unterschwanden sowohl Wohnen wie auch Gewerbe zulässig seien, handle es sich eigentlich um eine Mischzone. Hinsichtlich der Lärmvorschriften gelte die ES III. Gemäss Art. 43 LSV9 seien in Zonen mit der ES III mässig störende Betriebe zugelassen, was über eine reine Wohnnutzung hinausgehe. Kurzzeitige Vermietungen würden nicht zu höheren oder qualitativ anderen Immissionen führen als Dauermietverhältnisse. Gäste aus kurzzeitigen Vermietungen würden nicht anders schlafen, kochen und essen als Dauermieter und würden daher keinen zusätzlichen Lärm verursachen. Nutzungen von Wohnräumen zum Zwecke der kurzzeitigen Vermietung sein vorliegend in der Bestandeszone mit ES III daher als unproblematisch und schon gar nicht als zonenfremd zu werten. Das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 140 II 509 festgehalten, dass das Vermieten von Wohnungen als blosses entgeltliches Überlassen von Räumen nicht als Gewerbebetrieb im Sinne der Raumplanung gelte. Die Nutzung sei in der Bestandeszone Unterschwanden mit ES III zulässig und daher zonen- und ortsverträglich. Zudem sorge die Lage an der I.________strasse für eine bestehende Grundkulisse, so dass keine spürbare zusätzliche Belastung entstehe. An derselben I.________strasse bestünden Nutzungen mit deutlich stärkerem gewerblichem Charakter, so der ehemalige Dorfladen (aktuell ungenutzt), die «B.________» sowie die Bäckerei «L.________» mit ca. 40 Sitzplätzen, was den klassischen Rahmen eines blossen Kleinhandwerksbetriebs überschreite. Diese Nutzungen würden deutlich mehr Publikumsverkehr und höhere Immissionsspitzen verursachen als ihr Vorhaben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei eine unterschiedliche Behandlung ihres Projekts unhaltbar. In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 ergänzt die Beschwerdeführerin, die Betreibung der Ferienwohnungen würde nicht an ein externe oder unpersönliche Betreiberfirma ausgelagert, sondern würde durch die beiden Inhaber des Familienbetriebs selbst ausgeführt und verantwortet. Diese hätten als Eigentümer und Betreiber ein hohes Eigeninteresse daran, dass ihre Ferienwohnungen langfristig gut in den Dorfkern integriert seien. Die Reinigungskräfte seien in der Umgebung wohnhaft und dadurch regelmässig und rasch verfügbar. Auch die beiden Inhaber seien häufig persönlich vor Ort. Jede Wohnung sei videoüberwacht, wodurch An- und Abreisen der Gäste kontrolliert werden könnten und ein geordneter Ablauf gewährleistet werden könne. In allen Wohnungen seien Lärmmonitore installiert, welche die genaue Lautstärke messen würden und bei einer Überschreitung einen Alarm an sie auslöse. Der Whirlpool werde von den Gästen bis spätestens 21 Uhr genutzt. Auch dieser Bereich des Grundstücks sei videoüberwacht. Für die Gäste sei man jederzeit erreichbar, um bei Unsicherheiten oder Fragen – insbesondere rund um die Anreise – innerhalb kürzester Zeit reagieren zu können. Durch diese klar strukturierten, professionellen und eng überwachten Abläufe würde sie aktiv dazu beitragen, dass sich die Feriengäste harmonisch in die Nachbarschaft einfügten. Seit Aufnahme des Betriebs seien ihr bislang keine Hinweise oder Meldungen über störende Vorkommnisse zugetragen worden. Die Kombination aus familiärer Führung, regional verankertem Personal, hoher persönlicher Betreuung und moderner Kontrollmechanismen erlaube daher einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Betrieb. 9 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).

BVD 110/2025/134 5/7 e) Gemäss Wortlaut von Art. 40 GBR bezweckt die Bestandeszone Unterschwanden die typische Nutzungsdurchmischung von Wohnen und Kleinhandwerk. Wenn die Gemeinde gestützt auf diese Umschreibung zum Schluss kommt, dass nur diese Nutzungen (Wohnen und Kleinhandwerk) in der Bestandeszone Unterschwanden zulässig und damit zonenkonform sind, so ist dies schlüssig und nicht zu beanstanden. Es stellt sich somit die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin mittels Baugesuch ersuchte Nutzung einer dieser in der Bestandeszone Schwanden zulässigen Nutzungen zugeordnet werden kann. Zu beurteilen ist dabei das von der Beschwerdeführerin konkret ersuchte Umnutzungsvorhaben, das heisst die Nutzung der drei streitbetroffenen Wohnungen für eine kurzzeitige und gewerbsmässige Vermietung mit bis zu 19 Betten. Die Gemeinde legt den gemäss Art. 40 GBR zugelassenen Nutzungszweck «Wohnen» im klassischen bzw. herkömmlichen Sinne aus. Sie versteht darunter das dauerhafte oder zumindest auf längere Zeit angelegte Bewohnen durch eine gleichbleibende Personengruppe, nicht aber eine gewerbliche Vermietung, welche auf kurzzeitige und oft wechselnde Belegungen durch touristische Gäste ausgerichtet ist. Dass die Gemeinde den Begriff «Wohnen» in diesem Sinne auslegt und die kurzzeitige und gewerbsmässige Vermietung davon ausschliesst, ist nicht zu beanstanden und auch rechtlich haltbar, zumal eine solche Nutzung auch gemäss Bundesgericht nicht dem Wort- und Rechtssinn des «Wohnens» entspricht.10 Die von der Beschwerdeführerin ersuchte Nutzung ist klar auf kurzzeitige Vermietungen durch touristische Gäste ausgerichtet. Angesichts des ersuchten Umfangs von bis zu 19 Gästen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin dieses Angebot als professionelle Betreiberfirma anbietet, handelt es sich dabei um eine gewerbliche, auf Gewinn ausgerichtete Beherbergung. Mit den auf ihrer Internetseite11 aufgeschalteten Inseraten werden die strittigen Wohnungen des Objekts (für insgesamt maximal 10 Gäste) bereits zur Vermietung angeboten und professionell beworben, inkl. Möglichkeit der Online-Buchung. Gemäss diesen Inseraten erfolgt der Check-In selbständig mit einer Schlüsselbox, welche ein flexibles Einchecken ab 17 Uhr ermögliche. Der Mindestaufenthalt beträgt drei Tage. Diese Angaben bestätigen insgesamt die Gewerbsmässigkeit des Angebots und die Möglichkeit der kurzzeitigen Vermietungen. Der Schluss der Gemeinde, wonach diese gewerbliche, touristische Nutzung mit ständig wechselnden Gästen nicht dem zonenrechtlichen Begriff des «Wohnens» gemäss Art. 40 GBR entspricht, überzeugt und ist im Rahmen der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte BGE 140 II 519 nichts zu ändern, wird in diesem doch lediglich festgehalten, dass das Vermieten von Wohnungen als blosses entgeltliches Überlassen von Räumen ohne gewerbliche, d.h. dem Erwerb dienende berufliche Tätigkeit nicht unter den Begriff des Gewerbes bzw. der Gewerbebetriebe im Sinne von Art. 37a RPG fällt. Hier aber geht es – wie die vorangehenden Ausführungen zeigen – um eine gewerbliche Vermietung. Offensichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr konkret bestritten wird, dass es sich bei der ersuchten gewerbsmässigen und kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen nicht um die zweite, in der Bestandeszone Unterschwanden zugelassene Nutzung des Kleinhandwerks handelt, geht es doch in keiner Weise um eine handwerkliche Tätigkeit. Damit steht fest, dass die strittige Nutzung weder dem «Wohnen» noch dem «Kleinhandwerk» als zugelassene Nutzungen in der Bestandeszone Unterschwanden entspricht und bereits aus diesem Grund nicht als zonenkonform gelten kann. Wie die Gemeinde zudem zu Recht ausführt, wird mit diesem Angebot aufgrund der häufigen Wechsel, der beachtlichen Maximalbelegung mit 19 Gästen, der Möglichkeit des selbständigen und damit späten Check-Ins und der Feriengäste mit anderem Rhythmus nicht nur mehr Lärm generiert als mit einer Wohnnutzung im herkömmlichen Sinne, sondern führt dieses auch zu vermehrtem Lärm zu Rand- oder Nachtzeiten, und zwar trotz der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 vorgebrachten 10 Vgl. BGE 145 III 400, E. 4.2. 11 www.vonwartburghomes.ch, Unterkünfte, zuletzt eingesehen am 5. Januar 2026. http://www.vonwartburghomes.ch

BVD 110/2025/134 6/7 engen Betreuung und Kontrolle der Gäste. Auch wenn sich die Bestandeszone in der ES III befindet, in welcher grundsätzlich mässig störende Betriebe zugelassen sind, führen diese Umstände dazu, dass mit der fraglichen Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sein können, die über das hinausgehen, was in der betreffenden Zone verträglich ist. Daran vermag auch ein gewisser verkehrsbedingter Grundlärm durch die angrenzende I.________strasse nichts zu ändern. Die erwähnte, zweite Beurteilungsstufe der Zonenkonformität (konkrete Lärmbeurteilung, vgl. E. 2a) ist damit obsolet, scheitert das Vorhaben doch bereits an der generell-abstrakten Beurteilung. Entsprechend ist vorliegend auch irrelevant, ob der bestehende Betrieb (mit maximal 10 Gästen) – wie dies die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 vorbringt – bis anhin zu keinen lärmrechtlichen Beanstandungen geführt hat bzw. ob durch den bestehenden oder den ersuchten Betrieb konkret von einer lärmrechtlichen Überschreitung auszugehen ist. Was sodann die von der Beschwerdeführerin erwähnten, anderen Gewerbebetriebe in der Nähe betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sich der angesprochene Standort der «B.________» (J.________platz 14) nicht in der Bestandeszone, sondern in der Wohn- und Gewerbezone befindet und der Dorfladen (J.________platz 2) – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – nicht mehr besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann die örtliche Bäckerei «L.________» (K.________strasse 80) mit eigener Produktion als «Kleinhandwerk» im Sinne von Art. 40 GBR gelten, auch wenn sie angeblich über 25 Innen- und 15 Aussensitzplätze verfügt. Überdies handelt es sich bei der Bäckerei mit seinen Waren des täglichen Bedarfs – im Unterschied zum strittigen Beherbergungsbetrieb – um einen Betrieb mit Quartierbezug, was dessen Zonenkonformität unterstreicht.12 Die Gemeinde begründet auch plausibel, wieso diese erwähnten Betriebe auch hinsichtlich des Lärms nicht zu vergleichen sind. Es handle sich dabei um Nutzungen mit klar definiertem und planbarem Rhythmus, deren Immissionen im Gegensatz zu einer touristischen Beherbergungsnutzung regelmässig und vorhersehbar seien. Die unterschiedliche Behandlung ist somit sachlich begründet, weshalb nicht von einer unzulässigen Ungleichbehandlung gesprochen werden kann. f) Insgesamt ist die Gemeinde zu Recht zum Schluss gekommen, dass das strittige Vorhaben der Beschwerdeführerin in der Bestandeszone Unterschwanden nicht zonenkonform ist. 3. Ergebnis und Kosten a) Bei diesem Ergebnis ist der von der Gemeinde erteilte Bauabschlag in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten gesprochen werden (Art 104 VRPG14). 12 Vgl. hierzu auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 71 N. 4. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

BVD 110/2025/134 7/7 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Schwanden bei Brienz vom 16. September 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Frau E.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Frau G.________ und Herrn F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schwanden bei Brienz, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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