1/10 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 [email protected] www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/123 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. Juli 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2024/245 vom 16.7.2025). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_425/2025 vom 21.5.2026). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lützelflüh, Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 4. Juli 2023 (eBau Nummer A.________; Mobilfunk) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Oktober 2021 bei der Gemeinde Lützelflüh ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Lützelflüh Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone a sowie im Gewässerschutzbereich Au. Das Bauvorhaben umfasst den Bau eines 13.00 m hohen Antennenmasts am Silo des bestehenden Gebäudes an der H.________strasse 4. Dabei plant die Beschwerdegegnerin, drei Antennenkörper mit je drei Sendeantennen in 18.60 m Höhe ab «OK Fundament» zu montieren. Die Antennen sollen gemäss Standortdatenblatt vom 14. April 2021 (Revision: 1.21) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz) und 1400 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3600 MHz senden.
BVD 110/2023/123 2/10 Davon sollen die drei Sendeantennen im Frequenzband 3600 MHz adaptiv betrieben werden. Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist nicht vorgesehen. 2. Die Gemeinde Lützelflüh leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Emmental zur Behandlung weiter. Das Regierungsstatthalteramt liess das Baugesuch im Amtsblatt des Kantons Bern vom 17. November 2021 sowie im Anzeiger von Burgdorf in den Ausgaben vom 18. und 25. November 2021 publizieren. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Die Gemeinde Lützelflüh beantragte mit Amtsbericht vom 3. Dezember 2021 die Erteilung der Baubewilligung. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, führte im Fachbericht Immissionsschutz vom 15. Dezember 2021 aus, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen Anforderungen, der Anlagegrenzwert werde rechnerisch bei sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Einsprachen und sämtlicher Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Mit Gesamtentscheid vom 4. Juli 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental für das Vorhaben die Baubewilligung. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. August 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 4. Juli 2023 und eventualiter die Sistierung des Verfahrens. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem AUE Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Regierungsstatthalteramt Emmental verzichtet in seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe und verweist auf die Akten. Die Gemeinde Lützelflüh führt in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2023 aus, der Gemeinderat Lützelflüh befürworte das Erteilen der Baubewilligung für das Vorhaben, sofern die rechtlichen Vorgaben (insbesondere maximale Strahlenbelastung) eingehalten würden. In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und sämtlicher Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 7. September 2023 zusammenfassend fest, seine Beurteilung der geplanten Mobilfunk-Basisstation habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Es ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 15. Dezember 2021 erforderlich machen würde. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten sowie die Stellungnahme des AUE wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).
BVD 110/2023/123 3/10 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.5 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 1305.08 m.7 c) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Lützelflüh Grundbuchblatt Nr. I.________. Sein Grundstück ist rund 180 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1305.08 m. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Berechnungsgrundlagen a) Der Beschwerdeführer rügt, die Bewilligung habe die grösste Feldstärkebelastung («worst case») zu berücksichtigen und nicht die rein theoretischen Berechnungen im Standortdatenblatt. Da sei nämlich noch gar nichts gemessen, sondern nur berechnet worden. b) Mobilfunkanlagen müssen immissionsrechtliche Vorschriften, namentlich die Grenzwerte der NISV, einhalten. Anhand der Angaben im Standortdatenblatt kann rechnerisch geprüft werden, ob die geplante Anlage die immissionsrechtlichen Vorschriften einhält. Das Standortdatenblatt wird zur Prüfung an die kantonalen NIS-Fachstellen überwiesen, die die Feldstärkeberechnungen überprüft. Das Standortdatenblatt ist somit unerlässlicher Bestandteil des Baugesuchs. Es enthält alle gemäss Art. 11 NISV relevanten Betriebsparameter sowie Berechnungen der Strahlenbelastung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m). c) Für die rechnerische Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Mit der per 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Fassung der NISV wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Sende- 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021, pag. 118 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Emmental. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 7 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. April 2021 (Revision: 1.21), Ziff. 6 und Zusatzblatt 2, pag. 218 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Emmental.
BVD 110/2023/123 4/10 richtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnungsrevision stand aus verschiedenen Gründen eine Vollzugshilfe, wie bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden kann, noch nicht bereit. Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 empfahl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen bzw. den städtischen NIS-Fachstellen daher, die Strahlung von adaptiven Antennen bis zur Publikation der definitiven Vollzugsempfehlung wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen zu beurteilen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «worst case»-Szenario basierend auf einem umhüllenden Antennendiagramm8). Dadurch werde deren tatsächliche Strahlung überschätzt, und die Beurteilung sei für die betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite und die Langzeitbelastung in jedem Fall tiefgehalten. d) Am 23. Februar 2021 veröffentliche das BAFU den «Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL- Basisstationen, BUWAL 2002» (nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung).9 Gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung darf, damit adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden, ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die adaptiven Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind, die sicherstellt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet. Der Korrekturfaktor wurde gestützt auf wissenschaftliche statistische Studien und Messungen festgelegt und ist abhängig von der Anzahl der separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (sog. «Sub-Arrays»).10 Um die Rechtssicherheit zu stärken wurde unter anderem Anhang 1 Ziffer 63 NISV revidiert. Nach der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung der NISV gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV, dass bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden kann, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die rechnerische Beurteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet. e) Gemäss dem Standortdatenblatt vom 14. April 2021 (Revision: 1.21) und dem Fachbericht Immissionsschutz vom 15. Dezember 2021 erfolgte die rechnerische Beurteilung der Strahlenbelastung der Antennen im vorliegenden Fall nach dem «worst case»-Szenario. Die Strahlung wurde somit wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, beurteilt. Zwangsläufig kann die Sendeleistung einer Mobilfunkanlage im Bewilligungsverfahren nur berechnet, nicht aber gemessen werden. Entsprechend konnte die Baubewilligung auch keine Messung enthalten. 8 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 10 f. Ziff. 5.3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 9 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 10 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 15 ff.
BVD 110/2023/123 5/10 3. Baugesuchsunterlagen a) Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, in den Unterlagen des Baugesuches würden unwahre bzw. nichtzutreffende Angaben gemacht. Zur Begründung führt er aus, sämtliche Antennendiagramme der 5G-Antennen seien nachweislich (vgl. Herstellerangaben) falsch. Somit seien auch die Angaben auf dem Standortdatenblatt betreffend die Antennen mit den Laufnummern 7 bis 9 eindeutig nicht korrekt. b) Der Beschwerdeführer begründet nicht konkret, weshalb die im bewilligten Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 (Revision: 1.21) verwendeten Antennendiagramme der adaptiven Antennen falsch sind. Auch der pauschale Hinweis auf die Herstellerangaben vermag daran nichts zu ändern. Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern die im Standortdatenblatt verwendeten Antennendiagramme falsch wären, zumal auch das AUE als Fachbehörde keine Einwände gegen die verwendeten Antennendiagramme hat, weder im Fachbericht Immissionsschutz vom 15. Dezember 2021 noch in der Stellungnahme vom 7. September 2023. Folglich ist davon auszugehen, dass auch die Angaben im Standortdatenblatt betreffend die Antennen mit den Laufnummern 7 bis 9 richtig sind. Diese Rüge ist somit unbegründet. c) Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren an den im Standortdatenblatt ausgewiesenen Sendeleistungen zweifelt, wird darauf hingewiesen, dass die im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen ERPn für die Beschwerdegegnerin verbindlich sind. Mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine höhere Sendeleistung ERPn erlaubt. Ob die Anlage in diesem Rahmen sinnvoll betrieben werden kann, ist Sache der Beschwerdegegnerin.11 4. Fachwissen im Bereich nichtionisierender Strahlung a) Sodann hält der Beschwerdeführer fest, es sei gemäss bernischem Baugesetz Sache der Bewilligungsbehörde, sich die nötigen Kenntnisse zu verschaffen, um derartige Anlagen beurteilen zu können. Es genüge nicht, sich einfach auf einen Fachbericht des AUE zu stützen, der zudem ebenfalls falsch sei, weil auch dort das nötige Fachwissen fehle. b) Ist das Regierungsstatthalteramt zuständige Baubewilligungsbehörde, lädt es die Gemeindebehörde zur Stellungnahme ein (Art. 20 BewD12), konsultiert weitere Behörden (Art. 21 und 22 BewD) und trifft allfällige weitere Abklärungen (Art. 23 BewD). Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.b), wird das Standortdatenblatt zur Prüfung an die kantonalen NIS-Fachstelle überwiesen, die die Feldstärkeberechnungen überprüft. Im Kanton Bern ist das AUE, Abteilung Immissionsschutz, die zuständige NIS-Fachstelle.13 Dass dieses über das erforderliche Fachwissen verfügt, darf vorausgesetzt werden, und es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht konkret zu benennen, welches Fachwissen der Fachstelle fehlen würde. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE hielt im Fachbericht Immissionsschutz vom 15. Dezember 2021 das Ergebnis der Prüfung des Standortdatenblatts fest. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Fachbericht sei falsch, ohne näher auszuführen, warum dem so ist, kann darauf mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden. Die BVD sieht denn auch keinen 11 Vgl. dazu VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 E. 4.7 und BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1. 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 13 Vgl. Kantonale und städtische Fachstellen für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Elektrosmog-Quellen > Mobilfunk > Zuständigkeiten); Art. 11b Abs. 1 Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111).
BVD 110/2023/123 6/10 Anlass, nicht auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des AUE in seinem Fachbericht Immissionsschutz vom 15. Dezember 2021 abzustellen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus der Rüge, dass sich das Regierungsstatthalteramt Emmental im Gesamtentscheid vom 4. Juli 2023 auf den Fachbericht Immissionsschutz des AUE vom 15. Dezember 2021 stützt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. c) Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der Hinweis auf den Fachbericht des AUE in Ziff. II/13 des Gesamtentscheids vom 4. Juli 2023 nicht statthaft sei, da dieser ebenfalls den adaptiven Antennen im 5G-Vollbetrieb nicht genügend Rechnung trage, ja zum Teil sogar falsch sei, ist unbegründet. Relevant ist die im Standortdatenblatt festgelegte Sendeleistung und nicht ein Vollbetrieb im Sinne der technisch theoretisch möglichen Sendeleistung. Nur mit dieser im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistung darf die Beschwerdegegnerin die Anlage gestützt auf die Baubewilligung betreiben, der Betrieb der Anlage mit einer höheren Sendeleistung ist ihr nicht bewilligt. 5. Qualitätssicherungssystem (QS-System) a) Der Beschwerdeführer zweifelt weiter an der Tauglichkeit des QS-Systems. Diesbezüglich bringt er vor, das angebliche QS-System basiere zur Hauptsache auf vergleichenden Angaben in den Standortdatenblättern der Betreiberin mit denjenigen des BAFU. Im Weiteren verweist er auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019. b) Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten. Das QS-System muss über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitungen eines bewilligten Werts müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden, falls dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle müssen der Vollzugsbehörde alle zwei Monate zugestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Das QS-System muss von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Zur Kontrolle haben die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank.14 c) Das Bundesgericht hat das QS-System in verschiedenen Urteilen, insbesondere im Leiturteil vom 14. Februar 2023 zu adaptiven Antennen, als wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bezeichnet.15 Die Betreiberinnen haben die QS-Systeme mit den für adaptive Antennen notwendigen Parametern gemäss den Vollzugsempfehlungen ergänzt. Es handelt sich dabei um Parameter, welche einen Einfluss auf die Sendeleistung und das Abstrahlverhalten haben. Auch diese müssen dokumentiert und überwacht werden. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat im Validierungszertifikat festgestellt, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin den Betrieb adaptiver Antennen korrekt überwacht.16 Zusätzlich 14 Rundschreiben, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung). 15 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4 und 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1, je mit Hinweisen. 16 Vgl. Validierungsbericht vom 8. Juli 2021 zur automatischen Leistungsbegrenzung bei D.________(abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G > Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt).
BVD 110/2023/123 7/10 wurde das QS-System der Beschwerdegegnerin bezüglich Datenverarbeitung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle, der SGS Société Générale de Surveillance SA, überprüft.17 Das Zertifikat wurde am 15. Dezember 2022 ausgestellt und gilt bis zum 14. Dezember 2025. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte nicht genügend kontrollieren könnte. Entsprechend kann die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend den QS-Systemen auch bezüglich adaptiver Antennen angewendet werden. d) Auch aus dem Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hat das BAFU im entsprechenden Entscheid zwar aufgefordert, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme für Mobilfunkantennen durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein generelles Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswirkungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen. Das Bundesgericht hat im betreffenden Fall die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage denn auch bestätigt. Das BAFU hat am 14. Oktober 2022 den Zwischenstand der Kontrollen der QS-Systeme im Bericht «Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort- Kontrollen» veröffentlicht.18 Auch daraus lässt sich nicht schliessen, dass die QS-Systeme grundsätzlich untauglich sind, auch wenn im Zwischenbericht Stichproben weiterhin als notwendig erachtet werden. Zwar hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrmals darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen sei; an seiner Einschätzung, wonach grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen sei, hat es dabei jedoch festgehalten.19 6. Abnahmemessungen a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein allgemein anerkanntes und geprüftes Messverfahren für adaptive Antennen vorliegt. Es gebe bis heute nirgendwo auf der Welt Messgeräte, denen eine Einschwingzeit (Kalibrierung) von nur einer Millisekunde genügen würde, um überhaupt Messungen vornehmen zu können. Zudem sei dem BAFU klar, dass es über die notwendigen Kapazitäten für echte Messungen bzw. Nachmessungen der Sendeleistungen einzelner Antennen gar nicht verfüge, weder personell noch technisch. Bei den vom BAKOM verlangten Nachmessungen handle es sich um quasi Selbstkontrollen, da die Mobilfunkbetreiber vorgängig informiert würden, wann (Datum), wo (welche Antenne) und um welche Zeit die Messungen erfolgen würden. b) Der technische Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 20. April 2020 mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird.20 Dabei schlägt das METAS zwei Messmethoden, die codeselektive und die frequenzselektive, vor. Dafür besteht für Messfirmen eine Akkreditierungsmög- 17 Vgl. QS-Zertifikat (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung). 18 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung. 19 Siehe BGer 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.5 und 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9. 20 Vgl. www.metas.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung > Technische Berichte.
BVD 110/2023/123 8/10 lichkeit.21 Damit existiert ein Messverfahren für adaptiv betriebene Antennen. Die Abnahmemessungen werden von fachkundigen Messfirmen durchgeführt, die bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind. Der Beschwerdeführer legt nichts Stichhaltiges vor, das das Funktionieren der Messmethoden des METAS infrage zu stellen vermöchte. Die Messbarkeit der Strahlung ist nach dem Gesagten auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Zu diesem Schluss gelangte auch das Bundesgericht im Leiturteil zu adaptiven Antennen.22 Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach kein anerkanntes und geprüftes Messverfahren vorliege, ist damit nicht stichhaltig. c) Was die Kapazitäten des BAFU für Messungen der Sendeleistungen einzelner Antennen mit der Frage zu tun hat, ob adaptive Antennen gemessen werden können, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, ist nirgends vorgeschrieben, dass das BAFU selber Messungen vornehmen muss. Art. 12 Abs. 2 NISV sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes Messungen oder Berechnungen durchführt, solche durchführen lässt oder sich auf die Ermittlungen Dritter stützt. Die Behörde muss also nicht selber messen oder berechnen, sondern kann Messungen oder Berechnungen durchführen lassen oder sich auf die Ermittlungen Dritter stützen. Schliesslich macht der Umstand, dass die Mobilfunkbetreiberinnen vorgängig über Messungen informiert werden, diese Messungen nicht zu einer Selbstkontrolle. Durchgeführt werden diese Messungen vielmehr, wie bereits ausgeführt, durch unabhängige und akkreditierte Messfirmen. 7. Weitere Rügen und Sistierungsantrag a) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Endausbau von 5G, zu einer Erhöhung der Grenzwerte und zur Erschliessung mit Glasfaserkabel liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Insbesondere ist für die Bewilligung einer Mobilfunkanlage in der Bauzone kein Bedürfnisnachweis erforderlich.23 Soweit der Beschwerdeführer rechtliches Gehört verlangt, ist unklar, inwiefern ihm dieser Anspruch verweigert worden wäre oder wird. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genannten Vorsorgeprinzips kann darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht im Entscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 bestätigt hat, dass mit den Anlagegrenzwerten der NISV dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung getragen wird (E. 5.3 – 5.7). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Standortdatenblatt nachgewiesen, dass der Anlagegrenzwert auch an den höchstbelasteten OMEN eingehalten wird, womit keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegt. b) Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung dieses Antrags führt er lediglich aus, «bis die offenen Punkte definitiv geklärt sind». Welche offenen Punkte dies sind, wird nicht dargelegt. Solche offenen Punkte sind denn auch nicht erkennbar. Die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung des umstrittenen Baugesuchs liegen vor. Dass gewisse Fragen im Zusammenhang mit adaptiven Antennen noch nicht höchstrichterlich durch das Bundesgericht geklärt sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Fragen nur dann zum Bundesgericht gelangen, wenn die entsprechenden Verfahren nicht sistiert werden. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird daher abgewiesen. 21 www.sas.admin.ch > Wer ist akkreditiert? > Suche akkreditierte Stellen SAS > Suchbegriff «NISV». 22 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8. 23 Vgl. BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1.
BVD 110/2023/123 9/10 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG24). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebührt von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV25). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 2200.00 festgelegt. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 4. Juli 2023 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).
BVD 110/2023/123 10/10 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lützelflüh, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.