Skip to content

Bern Steuerrekurskommission 16.12.2025 100 2025 147

December 16, 2025·Deutsch·Bern·Steuerrekurskommission·PDF·3,768 words·~19 min·7

Summary

Abzug für Rückbaukosten / Anforderungen an Ersatzneubau / Nach Abparzellierung liegen Wohn- und Ökonomieteil des früheren Gebäudes auf verschiedenen Grundstücken | die kantonalen Steuern

Full text

100 25 147 200 25 111 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.12.2025 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. Dezember 2025 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Glatthard und Junod sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022

- 2 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1____ mit einer Gesamtfläche von 1'630 m2 befand sich ein Gebäude "Wohnhaus/Scheune" mit einer Fläche von 342 m2 (_______). Dieses Gebäude bestand aus einem Wohnstock ("Stöckli") und einem baulich selbstständigen, unmittelbar angrenzenden doppelstöckigen Gebäudekomplex, der Stall, Garage und Hobbyraum umfasste. Der Betrieb bzw. Stall wurde Mitte der 1990er Jahre offiziell stillgelegt und danach von der gesamten Familie als Hobby- und Kellerraum genutzt (________). Eigentümerin des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1____ war die Erbengemeinschaft von C.________, zu der u.a. B.________ (Rekurrentin) gehörte. Im Frühjahr 2022 wurde von diesem Grundstück eine Teilfläche mit der Scheune (bzw. Stall, Garage und Hobbyraum) abgetrennt. Nach der Parzellierung entstanden zwei Grundstücke. Das bestehende Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1____ mit einer neuen Fläche von 1'066 m2 und dem darauf befindlichen Teil des Gebäudes Nr. 11____ (Stöckli) und das neue Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____ mit einer Fläche von 564 m2 und dem darauf befindlichen Teil des Gebäudes Nr. 11____ (Scheune). Die beiden (bereits zuvor) separaten Gebäude lagen nun – mit Ausnahme der überragenden Dächer – somit je auf einem separaten Grundstück. Das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____ wurde ins Eigentum der Rekurrentin und ihres Ehegatten A.________ (Rekurrent; zusammen Rekurrenten) übertragen. Gleichzeitig wurden ihre drei Nachkommen an diesem Grundstück mit insgesamt 30 % (bzw. je 10 %) eigentumsmässig beteiligt. Das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____ wurde in zwei Miteigentumsanteile aufgeteilt: D.________ Gbbl. Nr. 2____-1 mit einer Miteigentumsquote von 70 % und Nr. 2____-2 mit einer Miteigentumsquote von 30 %. Die Rekurrenten schenkten ihren drei Nachkommen – unter Vorbehalt eines lebenslangen Nutzniessungsrechts – den Miteigentumsanteil D.________ Gbbl. Nr. 2____-2 zu Gesamteigentum und behielten selbst den Miteigentumsanteil D.________ Gbbl. Nr. 2____-1. Nach der Parzellierung bauten die Rekurrenten die Scheune unter Wahrung der baulichen Grundstruktur und der äusseren Erscheinung zu einem Wohnhaus (inkl. Garage) um. Das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____ wird ausschliesslich von ihnen bewohnt. Sie tragen sämtliche Grundstückslasten und deklarierten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2022 Rückbaukosten in der Höhe von CHF 85'539.-- für dieses Grundstück (Akten Steuerverwaltung, pag. 36-35). B. Mit Verfügungen vom 31. Dezember 2024 (pag. 119-110) wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2022 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 64'600.-- für die kantonalen Steuern und von CHF 75'400.-- für die direkte Bundessteuer veranlagt. Dabei wurde insbesondere der von den Rekurrenten geltend gemachte Abzug für Rückbaukosten in der Höhe von CHF 85'539.-nicht anerkannt. Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass Rückbaukosten, die beim Abriss eines Gebäudes anfallen, nur dann abzugsfähig seien, wenn anschliessend ein Ersatz-

- 3 neubau auf dem gleichen Grundstück erstellt werde. Zudem sei ein solcher Abzug nur möglich, wenn das abgerissene Gebäude ganz oder zumindest teilweise als Wohngebäude genutzt worden sei. Die Umnutzung des Ökonomieteils in eine Wohnung stelle eine blosse Nutzungsänderung dar, die steuerlich nicht anerkannt werde. Auch die Nutzung der betreffenden Räume als Hobbyraum sowie deren Beheizung genügten nicht, um von einem Wohngebäude im steuerlichen Sinn auszugehen. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Januar 2025 (pag. 128-123) hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 3. April 2025 in einem Nebenpunkt teilweise gut (pag. 173- 165). Demgegenüber wurde weiterhin kein Abzug für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gewährt. Insgesamt betrug das steuerbare Einkommen neu CHF 64'500.-- für die kantonalen Steuern und CHF 75'300.-- für die direkte Bundessteuer. D. Mit Eingabe vom 23. April 2025, ergänzt mit Schreiben vom 11. Mai 2025, haben die Rekurrenten gegen die Einspracheentscheide vom 3. April 2025 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben. Sie beantragen, die in den Einspracheentscheiden als nicht abzugsfähig qualifizierten Rückbaukosten beim Ersatzneubau in der Höhe von CHF 85'539.-- als Abzug zuzulassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass die Steuerverwaltung unzutreffend davon ausgehe, die grosse Fläche des Stalls sei nach der Stilllegung jahrzehntelang ungenutzt geblieben. Tatsächlich sei der stillgelegte Stall bis zum Abriss als beheizter Wohnraum genutzt worden. Eine Änderung der Nutzung von unbeheizten Gebäuden (z.B. Stall, Scheune, Autounterstand) oder von rein gewerblich genutzten Gebäuden zu einem beheizten Wohnhaus liege hier nicht vor. Der Gebäudekomplex weise zudem unterschiedliche Teile auf. Garage und Hobbyraum ständen in keinem Zusammenhang mit dem ehemaligen Stallbetrieb bzw. einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutzung, sondern seien typische Teile eines Wohnhauses. Zudem bestehe kein Mindestwohnflächenanteil für die Anerkennung einer gemischten Nutzung. Bei einer Gesamtbetrachtung ohne Parzellierung von Stöckli und Gebäudekomplex liege zweifellos ein Wohnhaus mit Ökonomieanbau und somit ein gemischt genutztes Gebäude vor. Darüber hinaus rechtfertige bereits die eigenständige Ölheizung der Räume sowie die Umstellung auf eine umweltfreundliche Erdwärme-Heizung beim Neubau den Abzug für Rückbaukosten. E. Am 19. Juni 2025 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dass sie die Art der Nutzung des Gebäudes nicht in Frage stelle und diesem auch keine gewerbliche Nutzung unterstelle. Das vom Abriss betroffene Gebäude befinde sich auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____, das durch die Parzellierung als eigenständiges Grundstück gelte.

- 4 - Die Einrichtung des genutzten Hobbyraums und der Werkstatt – auch wenn diese durch mehrere meterlange, mit Öl betriebene Heizkörper an den Wänden ergänzt worden seien – reicht nicht aus, um diese Flächen als Wohnraum zu qualifizieren. Folglich erachte die Steuerverwaltung die Voraussetzungen für eine steuerlich relevante Ersatznutzung als nicht erfüllt. Weder liege eine gleichartige Nutzung im Sinn eines Wohngebäudes vor noch könne von einer gemischten Nutzung des betroffenen Gebäudekomplexes ausgegangen werden. Diesem Umstand werde auch in der Baubewilligung der Einwohnergemeinde D.________ vom 5. November 2020 (pag. 140-129) Rechnung getragen. Dort sei – wie bereits im Baugesuch der Rekurrenten – unter dem Bauvorhaben explizit von einer "Umnutzung Ökonomieteil zu Wohnung" die Rede. F. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht haben. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht geäussert. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

- 5 - 2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung den geltend gemachten Abzug für Rückbaukosten in der Höhe von CHF 85'539.-- zu Recht verweigert hat. 3. Bei Grundstücken im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Auf kantonaler Ebene werden die abzugsfähigen Liegenschaftskosten in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) näher umschrieben. Auf Bundesebene werden die abziehbaren Liegenschaftskosten in der Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116), der Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) sowie der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV- Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) konkretisiert. Da die einschlägigen kantonalen Bestimmungen harmonisiert sind und – soweit von Interesse – mit dem DBG übereinstimmen, kann in diesem Umfang auf Rechtsprechung und Literatur zum Bundessteuerrecht zurückgegriffen werden. 3.1 Zu den Unterhaltskosten gehören insbesondere Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen), für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten aller Art (z.B. Neuanstrich) sowie für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen, wie sanitäre Einrichtungen, Heizeinrichtungen, Kochherde, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis c VUBV; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung). Ebenfalls abziehbar sind seit dem 1. Januar 2020 die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (Art. 36 Abs. 1a Satz 2 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 3 DBG). Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). 3.2 Art. 32 Abs. 2 Satz 3 DBG (bzw. Art. 36 Abs. 1a Satz 2 StG) betreffend Rückbaukosten verfolgt den ausserfiskalischen Zweck, die Erneuerung alter Bausubstanz zu fördern. Obwohl Rückbau- bzw. Abbruchkosten grundsätzlich als wertvermehrende Liegenschafts- bzw. Anlagekosten gelten, sind sie steuerlich abziehbar, sofern sie im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau anfallen. Diese steuerliche Förderung von Ersatzneubauten ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die steuerlich abziehbaren Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG i.V.m. Art. 1 der Liegenschaftskostenverordnung (bzw. Art. 36 Abs. 1a Satz 1 StG i.V.m. Art. 1a VUBV) nur bei bestehenden Bauten greifen (Lissi/Dini, in:

- 6 - Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 49 zu Art. 32 DBG). 3.3 Die Liegenschaftsverordnung schränkt den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Satz 3 DBG in Art. 2 und 3 deutlich ein (Lissi/Dini, a.a.O., N. 51 zu Art. 32 DBG). Art. 36 Abs. 1a Satz 2 StG ist kantonal aufgrund von Art. 1b VUBV in gleicher Weise eingeschränkt. Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorstehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls (Art. 2 Abs. 1 der Liegenschaftsverordnung; Art. 1b Abs. 1 VUBV). Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Art. 2 Abs. 2 der Liegenschaftsverordnung; Art. 1b Abs. 2 VUBV). Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen (Art. 2 Abs. 3 der Liegenschaftsverordnung; Art. 1b Abs. 3 VUBV). Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 4 der Liegenschaftsverordnung; Art. 1b Abs. 4 VUBV). Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und gleichartige Nutzung aufweist (Art. 3 der Liegenschaftsverordnung; Art. 1b Abs. 5 VUBV; vgl. hierzu Lissi/Dini, a.a.O., N. 50 zu Art. 32 DBG; vgl. zu den Art. 2 und 3 der Liegenschaftsverordnung die Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 9.3.2018 [fortan Erläuterungen des EFD], abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/51608.pdf [abgerufen am 29.10.2025]; Gemäss Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des Steuergesetzes [Steuergesetzrevision 2021, S. 49-50], werden die Präzisierungen auf Bundesstufe und die Konkretisierung der neu eingeführten Begriffe [z.B. "Rückbaukosten" und "Ersatzneubauten"] eins zu eins auf Kantonsstufe übernommen, weshalb für Einzelheiten auf die Erläuterungen des EFD verwiesen wird). 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich beim zurückgebauten Gebäude (Altbau) um ein Wohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude (das einen Wohnanteil aufweist) handeln muss. Auch muss der Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück (des Altbaus) errichtet werden, damit die Rückbaukosten abziehbar sind. Der Ersatzneubau muss zudem eine gleichartige Nutzung wie das zurückgebaute Gebäude (Altbau) aufweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 138 f. zu Art. 32 DBG). Das Kriterium der gleichartigen Nutzung ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Ersatzneubau ebenfalls ein Wohngebäude

- 7 oder ein gemischt genutztes Gebäude mit einem Wohnanteil darstellt. Keine Gleichartigkeit dürfte vorliegen, wenn ein unbeheiztes Gebäude (z.B. eine Scheune) durch ein beheiztes Wohngebäude ersetzt wird (Lissi/Dini, a.a.O., N. 50 zu Art. 32 DBG). 3.5 Weiter besteht laut den Erläuterungen des EFD (S. 4) eine hohe Übereinstimmung zwischen dem steuerrechtlichen Begriff "Ersatzneubau" und dem raumplanungsrechtlichen Begriff "Ersatzbaute" ausserhalb der Bauzone. Unterschiede bestehen beim äusseren Erscheinungsbild, das raumplanungsrechtlich bestmöglich gewahrt bleiben muss, sowie beim Volumen, das nur bei zeitgemässer Wohnnutzung oder verbesserter Landschaftseinbindung vergrössert werden darf. Der steuerrechtliche Begriff lehnt sich somit zwar an den raumplanungsrechtlichen an, stimmt aber nicht vollständig überein. Übereinstimmung besteht jedoch beim Abbruch und Wiederaufbau am selben Ort, der zeitlichen Frist für die Neuerrichtung und der gleichartigen Nutzung. Ein steuerrechtlicher "Ersatzneubau" kann auch vorliegen, wenn nur einzelne Merkmale des raumplanungsrechtlichen "Ersatzbaus" erfüllt sind (BGer 9C_722/2024 vom 31.7.2025, E. 5.2). 4. Wie die Steuerverwaltung zutreffend festhält (Vernehmlassung vom 19.6.2025, S. 2), sind Rückbaukosten nur abzugsfähig, wenn auf dem gleichen Grundstück ein Ersatzneubau entsteht und das abgerissene Gebäude ganz oder teilweise zu Wohnzwecken gedient hat. Sie weist zu Recht darauf hin, dass das vom Abriss betroffene Gebäude, der zweistöckige Gebäudekomplex (Stall, Garage, Hobbyraum; vgl. Fotos, pag. 127-126), sich seit dem hier interessierenden Steuerjahr 2022 auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____ befindet, das durch die Parzellierung mit Grundbucheintrag vom 6. April 2022 als eigenständiges Grundstück gilt (vgl. Parzellierungsgesuch mit Dienstbarkeitserrichtung und Handänderung [Schenkung] vom 31.3.2022, S. 3, eingesehen durch die Steuerrekurskommission via Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS). Das Wohnhaus (Stöckli) befindet sich (weiterhin) auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1____ und ist somit rechtlich unabhängig vom abgerissenen Gebäudekomplex (vgl. Parzellenteilung, Auszug aus dem Geoportal, pag. 129). Die direkte bauliche Verbindung zwischen den Gebäuden ändert daran nichts, da sie seit der Parzellierung auf unterschiedlichen Grundstücken liegen und unterschiedlichen Grundeigentümern gehören (den Rekurrenten einerseits und der Erbengemeinschaft andererseits). Der Altbau auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____ umfasst für sich allein lediglich den zweistöckigen Gebäudekomplex (Stall, Garage, Hobbyraum) und stellt somit weder ein Wohngebäude noch ein gemischt genutztes Gebäude mit Wohnanteil dar. Der Ersatzneubau am selben (Stand-)Ort ist hingegen ein Wohngebäude (inkl. Garage). Daher liegt vorliegend auch keine gleichwertige Nutzung des Ersatzneubaus vor.

- 8 - 4.1 An diesem Ergebnis ändert in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nichts (Vernehmlassung vom 19.6.2025, S. 2), dass der genutzte Hobbyraum und die Werkstatt mit mehreren meterlangen mit Öl betriebenen Heizkörpern an den Wänden ausgestattet gewesen sind. Bei diesen Räumen handelt es sich nicht um Wohnraum. Zum Wohnraum gehören alle Flächen und Räume, die zum dauerhaften Wohnen genutzt werden. Hierzu zählen typischerweise Wohn-, Schlaf-, Kinder- und Esszimmer sowie WC und Bad. Ebenfalls zum Wohnraum gehört eine Küche, sofern diese nicht nur zum Kochen, sondern auch zum Wohnen genutzt wird, sowie ein Arbeitszimmer, sofern dieses im Wohnbereich liegt und nicht ausschliesslich gewerblich genutzt wird. Nicht zum Wohnraum zählen dagegen meist Keller-, Wasch- und Abstellräume sowie Garagen, ausser sie sind ausgebaut und bewohnbar. Gemäss Baubewilligung vom 5. November 2020 (pag. 140), die vor der Parzellierung für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1____ erteilt worden ist, ist das Bauvorhaben als "Umnutzung Ökonomieteil zu Wohnung" bezeichnet. Der Altbau für sich allein ist somit kein Wohnraum im rechtlichen Sinn gewesen, sondern u.a. ein stillgelegter Stall. Vorliegend hat die Familie den stillgelegten Stall offenbar als Hobby- und Kellerraum (_______) genutzt. Solche Räume gehören jedoch auch nicht zum eigentlichen Wohnbereich, sondern meist zu den Neben- bzw. Nutzräumen. Beim Altbau auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2____ hat es sich somit weder um ein (beheiztes) Wohngebäude noch um ein gemischt genutztes Gebäude (mit einem Anteil Wohnen) gehandelt. Nur wenn dort vorher ein Wohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude mit Wohnteil gestanden hat, kann ein Ersatzneubau nach Art. 3 der Liegenschaftsverordnung bzw. Art. 1b Abs. 5 VUBV vorliegen. Beim vorliegend realisierten Bauprojekt (am selben Standort auf dem gleichen Grundstück) handelt es sich somit nicht um einen Ersatzneubau, weshalb die Rückbaukosten nicht abzugsfähig sind. Kommt hinzu, dass eine Nutzungsänderung – anstelle eines Gebäudes ohne Wohnanteil ist ein Wohngebäude mit Garage errichtet worden – erfolgt ist. 4.2 Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrenten geltend machen (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 23.4.2025, S. 7), bei einer Gesamtbetrachtung ohne Parzellierung von Stöckli und Gebäudekomplex liege zweifellos ein Wohnhaus mit Ökonomieanbau und somit ein gemischt genutztes Gebäude vor. Obwohl sich vor der Parzellierung auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1____ tatsächlich ein Gebäude "Wohnhaus/Scheune" mit einem Wohngebäude bzw. Stöckli sowie einem angrenzenden zweistöckigen Gebäudekomplex (Stall, Garage, Hobbyraum) befunden hat und die bauliche Verbindung zwischen den zwei separaten Gebäuden auch nach der Parzellierung erhalten geblieben ist, liegen das Stöckli und der Ökonomieanbau bzw. der stillgelegte Stall – wie bereits dargelegt – infolge der Parzellierung nun auf rechtlich eigenständigen Grundstücken mit unterschiedlichen Eigentümern. Eine Gesamtbetrachtung der zwei Grundstücke ist somit entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht möglich.

- 9 - Die Parzellierung dient auch dazu, Grundstücke rechtlich und wirtschaftlich voneinander zu trennen. Dies wird denn auch bei der amtlichen Bewertung der Grundstücke und bei den Liegenschaftsunterhaltskosten berücksichtigt. Daher sollte auch die Beurteilung von einer gleichartigen Nutzung immer grundstücksbezogen erfolgen. 4.3 Weiter ändert an der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Rückbaukosten in der Höhe von insgesamt CHF 85'539.-- nichts, dass die Rekurrenten geltend machen (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 23.4.2025, S. 6), ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) sei verletzt worden. Der darin garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde die Argumente der vom Entscheid betroffenen Personen tatsächlich anhört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG). Daraus folgt u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde, ihr ordnungsgemäss angebotene Beweise abzunehmen und ihren Entscheid zu begründen. Sowohl die Beweisabnahmepflicht als auch die Pflicht zur Begründung von Einspracheentscheiden sind in den Steuergesetzen explizit verankert (Art. 158 Abs. 4 und Art. 193 Abs. 3 StG bzw. Art. 115 und 135 Abs. 2 DBG). Beide Pflichten gelten jedoch nicht uneingeschränkt. So ist die Steuerverwaltung nicht verpflichtet, einen angebotenen Beweis abzunehmen, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass der Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen (Michel Daum, a.a.O., N. 27 zu Art. 18 VRPG). Bezüglich der Begründungspflicht ist zu beachten, dass sich die Steuerverwaltung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BGE 140 11 262 E. 6.2; VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). Die Steuerverwaltung hat in den angefochtenen Einspracheentscheiden hinreichend dargelegt, weshalb sie die geltend gemachten Rückbaukosten nicht akzeptiert. Aus der Begründung ergeben sich ohne weiteres die nach ihrer Rechtsauffassung ausschlaggebenden Punkte, sodass den Rekurrenten eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen ist. Wie die entsprechenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind und ob der Auffassung der Rekurrenten zu folgen ist, stellt sodann keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründetheit des Rekurses und der Beschwerde dar (vgl. VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 2.2). Und selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann von einer Rückweisung an die Steuerverwaltung abgesehen werden, da der Steuerrekurskommission volle Kognition zusteht und

- 10 allfällige Verfahrensmängel im Rekurs- und Beschwerdeverfahren geheilt werden können (vgl. Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Im Weiteren kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Steuerverwaltung verwiesen werden (Vernehmlassung vom 19.6.2025, S. 3). 5. Nach dem Gesagten hat die Steuerverwaltung den geltend gemachten Abzug für Rückbaukosten in der Höhe von CHF 85'539.-- zu Recht verweigert. Der Rekurs und die Beschwerde pro 2022 sind daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.-- damit den unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Sind die Rekurrenten vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenentschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer-

- 11 deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger

100 2025 147 — Bern Steuerrekurskommission 16.12.2025 100 2025 147 — Swissrulings