100 24 378 200 24 282 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 14.4.2026 RNA/PWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 14. April 2026 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 (Nichteintretensentscheide)
- 2 den Akten entnommen: A. Am 19. November 2021 zahlte die Personalvorsorge B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) der Rekurrentin Vorsorgeguthaben in Höhe von CHF 200'985.-- aus. Darauf ist ein Quellensteuerabzug in Höhe von CHF 16'607.-- vorgenommen und an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Quellensteuer (nachfolgend Steuerverwaltung), abgeliefert worden (vgl. zum Ganzen Akten der Steuerverwaltung bzw. Beilagen der Steuerverwaltung zur Eingabe vom 6.1.2026, pag. 1 f.). B. Die Rekurrentin beantragte danach sowohl betreffend die Auszahlung des Vorsorgeguthabens 2021 als auch betreffend weitere Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 2021 am 15. Februar 2022 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (pag. 3). Gestützt auf diesen Antrag besteuerte die Steuerverwaltung das Vorsorgeguthaben und das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zunächst gemeinsam im Rahmen einer ordentlichen nachträglichen Veranlagung 2021 zum üblichen Tarif. Gegen die entsprechenden Veranlagungsverfügungen vom 5. Oktober 2023 (nachträglich ordentliche Veranlagung betreffend das Steuerjahr 2021) ist von der zwischenzeitlich engagierten Vertreterin (C.________ AG) Einsprache erhoben worden (pag. 5). Die C.________ AG stellte dabei u.a. den Antrag, das Vorsorgeguthaben (Bst. A) separat zum Vorsorgetarif im Rahmen einer Sonderveranlagung zu besteuern. C. Dem Antrag der C.________ AG folgend (separate Besteuerung des Vorsorgeguthabens im Rahmen einer Sonderveranlagung, statt deren Quellenbesteuerung [Bst. A] bzw. statt gemeinsamer Besteuerung mit weiteren Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit [Bst. B]), erliess die Steuerverwaltung am 10. Mai 2024 eine separate Sonderveranlagung betreffend das Vorsorgeguthaben (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2021, nachfolgend Sonderveranlagung, pag. 13). Betreffend das ausbezahlte Vorsorgeguthaben ist gegenüber der Rekurrentin ein Steuerbetrag von CHF 9'121.85 (kantonale Steuern) und von CHF 2'535.80 (direkte Bundesteuer 2021), d.h. insgesamt CHF 11'657.65 in Rechnung gestellt worden (pag. 13 ff.). Die Steuerverwaltung hielt hinsichtlich der bereits abgerechneten Quellensteuern über CHF 16'607.-- (vgl. Bst. A) sodann fest, dass diese der Rekurrentin zurückbezahlt worden seien (Schreiben vom 31.10.2023, vgl. pag. 6). D. Gegen die Sonderveranlagung vom 10. Mai 2024 erhob die nun nicht mehr vertretene Rekurrentin persönlich bei der Gemeinde E.________ Einsprache (dort eingegangen am 11.6.2024, pag. 14). Die Rekurrentin führte aus, dass sie die Angelegenheit bzw. die neuerliche Steuerforderung (trotz eingeschaltetem Steuerberatungsunternehmen, vgl. Bst. B) über CHF 11'647.65 nicht verstehe. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache wegen Fristver-
- 3 säumnis nicht ein (vgl. die Nichteintretensentscheide betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 vom 18.9.2024, pag. 18). E. Gegen diese Nichteintretensentscheide vom 18. September 2024 hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und darum ersucht, den "Sachverhalt" aufzuklären. Mit Eingangsbestätigung vom 17. Oktober 2024 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin informiert, dass in vorliegendem Rekurs- und Beschwerdeverfahren lediglich überprüft werden könne, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Eine materielle Prüfung der Angelegenheit werde nicht stattfinden. Vor diesem Hintergrund hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin aufgefordert, allfällige Entschuldigungsgründe für die verspätete Einsprache vorzubringen bzw. beispielsweise mittels Postquittungen (wie Track&Trace oder Ähnlichem) zu belegen, dass bereits am 5. Juni 2024 (wie von der Rekurrentin behauptet) Einsprache erhoben worden sei. Sinngemäss hat die Rekurrentin in diesem Zusammenhang schliesslich mit Schreiben vom 28. November 2024 vorgebracht, rechtzeitig bei der Gemeinde E.________ Einsprache erhoben zu haben, was sich aus den Akten der Steuerverwaltung (aufgrund der üblichen "Eingangsstempel") ergebe. F. Nachdem die Rekurrentin den eingeforderten Kostenvorschuss in Raten bezahlt hat, hat die Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 4. Februar 2025 bei der Steuerverwaltung die Vernehmlassung sowie die Steuerakten eingefordert. Statt die Steuerakten und eine Vernehmlassung einzureichen, hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. April 2025 angekündigt, eine neue Verfügung i. S. von Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu erlassen. Daraufhin hat die Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 8. April 2025 das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren sistiert. G. Danach hat die Steuerverwaltung der Steuerrekurskommission am 30. September 2025 mitgeteilt, in der Sache einen neuen Entscheid erlassen zu haben. Mit neuem Entscheid nach Art. 71 VRPG vom 30. September 2025 ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache der Rekurrentin neu eingetreten und hat diese in der Sache abgewiesen. Die Steuerverwaltung führt dazu aus, sie habe zwischenzeitlich erkannt, dass die Rekurrentin rechtzeitig bei der Gemeinde E.________ Einsprache betreffend die Sonderveranlagung 2021 erhoben habe. Inhaltlich hat die Steuerverwaltung jedoch an der Sonderveranlagung 2021 und den gestützt darauf einverlangten Steuern über CHF 11'647.65 (vgl. Bst. D) festgehalten.
- 4 - H. Mit Schreiben vom 11. November 2025 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin über den neuen Entscheid der Steuerverwaltung in Kenntnis gesetzt und diese aufgefordert, sollte ihren Anträgen nicht vollständig entsprochen worden sein, dies der Steuerrekurskommission unter Beifügung einer Begründung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 26. November 2025 hat die Rekurrentin mitgeteilt, den Inhalt des neuen Entscheids vom 30. September 2025 "halbwegs" zu verstehen. Allerdings könne sie weiterhin nicht nachvollziehen, welcher Betrag (CHF 11'647.65, vgl. Bst. D) oder (CHF 16'607.--, vgl. Bst. A) nun "richtig" sei. Ausserdem hat sich die Rekurrentin erkundigt, wie Renovierungskosten von rund CHF 7'500.-- und Steuerberatungskosten von rund CHF 4'500.-- noch angerechnet werden könnten. I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 hat die Steuerrekurskommission der Steuerverwaltung aufgrund des Schreibens der Rekurrentin vom 26. November 2025 mitgeteilt, dass die vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könnten. Die Steuerverwaltung ist deshalb wiederum aufgefordert worden, eine Rekurs- und Beschwerdevernehmlassung sowie die vollständigen Steuerakten einzureichen. J. Am 6. Januar 2026 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und bestätigt, dass die Rekurrentin grundsätzlich rechtzeitig Einsprache gegen die Sonderveranlagungen erhoben habe. Im Rahmen der Sonderveranlagung vom 10. Mai 2024 sei die Kapitalleistung der Pensionskasse, d.h. das Vorsorgeguthaben (vgl. Bst. A), korrekt besteuert worden. Insofern seien der Rekurs und die Beschwerde im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Die von der Rekurrentin erwähnten Renovierungs- und Steuerberatungskosten würden im Übrigen die Steuerperiode 2022 betreffen und könnten bereits deshalb nicht bei der hier fraglichen Sonderveranlagung (Kapitalleistung der Pensionskasse) betreffend die Steuerperiode 2021 berücksichtigt werden. K. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat sie am 20. Januar 2026 Gebrauch gemacht. Sie erklärt, mit der Vernehmlassung der Steuerverwaltung weitgehend einverstanden zu sein. Den Ausführungen zum geschuldeten Steuerbetrag und der "Verrechnung der Kosten aus der Steuerperiode 2022" könne sie jedoch weiterhin nicht zustimmen. L. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung sowie Sonderveranlagungen können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb (unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 3.5) einzutreten. Da ein Rekurs und eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen sind (Bst. E), fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Steuerverwaltung ist ursprünglich aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten, da diese ihrer zunächst vertretenen Auffassung zu Folge verspätet eingereicht worden sei. 3. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Dasselbe gilt auch für sog. Sonderveranlagungen betreffend die Besteuerung von Vorsorgeguthaben bzw. Kapitalleistungen einer Pensionskasse (vgl. Bst. A). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängert werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG und Art. 119 Abs. 1 DBG). 3.1 Im Rahmen der Instruktion zum vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren hat die Steuerverwaltung derweil erkannt, dass die Rekurrentin rechtzeitig Einsprache erhoben hatte. Deshalb hat die Steuerverwaltung zunächst in Aussicht gestellt, gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG neu zu entscheiden (Bst. F). Nach Art. 71 Abs. 1 VRPG darf die Steuerverwaltung in der Sache neu zu Gunsten der rekurs- und beschwerdeführenden Person entscheiden, statt eine Rekurs- bzw. Beschwerdevernehmlassung einzureichen. Im Rahmen des neuen Entscheids nach Art. 71 Abs. 1 VRPG vom 30. September 2025 hat die Steuerverwaltung festgehalten, dass auf die Einsprache der Rekurrentin (neu) einzutreten sei, die Einsprache aber abgewiesen werde (vgl. Bst. G). Auch wenn auf die Einsprache der Rekurrentin nun eingetreten wird, wirkt
- 6 sich das im Ergebnis nicht effektiv zu Gunsten der Rekurrentin aus. Eine abschlägige materielle Begründung ("Abweisung") anstelle eines Nichteintretens stellt für die betroffene Person schliesslich keine Verbesserung dar. D.h., die betroffene Person wird dadurch nicht besser gestellt (vgl. dazu ausdrücklich Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N 5 zu Art. 71 VRPG). M.a.W. kann die Steuerverwaltung nicht im Rahmen eines neuen Entscheids nach Art. 71 Abs. 1 VRPG erstmals auf eine Sache eintreten und dann (zu Ungunsten der Rekurrentin) deren Einsprache gleichzeitig abweisen, da gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG ausschliesslich zu Gunsten der rekurs- und beschwerdeführenden Person neu entschieden werden kann. 3.2 Die Rekurrentin hat sich auch nicht vollumfänglich mit dem neuen Entscheid nach Art. 71 Abs. 1 VRPG vom 30. September 2025 einverstanden erklärt, zumal in diesem Zusammenhang ihrerseits noch weitere offene Fragen bestehen (vgl. Bst. H und Bst. K). Das Verfahren kann demzufolge nicht als gegenstandslos abgeschrieben und erledigt werden, sondern ist fortzuführen (Art. 71 Abs. 2 VRPG). 3.3 Wie zu Beginn des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens gegenüber der Rekurrentin festgehalten (vgl. Bst. E), ist bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden grundsätzlich einzig zu prüfen, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Ist die Steuerverwaltung jedoch zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, sind die Akten zur Durchführung des materiellen Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (BGer 2C_509/2015 vom 2.2.2016, E. 6.1, mit Hinweis auf BGer 2A.39/2004 vom 29.3.2005, in ASA 75 S. 329 E. 5.2). 3.4 Die Steuerverwaltung vertritt zwischenzeitlich ebenfalls den Standpunkt, dass die Einsprache der Rekurrentin rechtzeitig eingegangen ist (Bst. G). Dem ist zuzustimmen. Die Steuerverwaltung kann jedenfalls den Nachweis nicht erbringen, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden wäre. Weil insofern grundsätzlich feststeht, dass die Rekurrentin innert 30 Tagen (vgl. E. 3) und somit rechtzeitig Einsprache gegen die Sonderveranlagung erhoben hat, ist der angefochtenen Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend ist die Angelegenheit zurückzuweisen. 3.5 Im Rahmen des folgenden Einspracheverfahrens bzw. des folgenden Einspracheentscheids (betreffend die Sonderveranlagung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2021) wird die Steuerverwaltung noch zu den offenen Fragen der Rekurrentin (vgl. Bst. H) Stellung nehmen und die Vorbringen der Rekurrentin insoweit materiell prüfen. Wie erwähnt, kann dies nicht im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens erfolgen, da diese Fragen nicht die eigentlichen Anfechtungsobjekte (d.h. die Nichteintretensent-
- 7 scheide) betreffen (vgl. E. 3.3 sowie Art. 20a Abs. 2 VRPG). M.a.W. ist von der Steuerrekurskommission nicht auf die Vorbringen der Rekurrentin (vgl. Bst. H) betreffend die Anrechnung der Renovierungs- und/oder Steuerberatungskosten sowie der korrekten Bestimmung des Steuerbetrags im Rahmen der Sonderveranlagung vom 10. Mai 2024 (pag. 13) einzutreten. 3.6 Folglich sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Akten sind zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG). Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 (Nichteintreten) wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten werden zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 (Nichteintreten) wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten werden zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer-
- 8 deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Wermuth