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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.05.2026 BK 2026 97

May 7, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,659 words·~8 min·6

Summary

Rechtsverzögerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 97 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 23 47251

2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 8. November 2023 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein und warf diesem vor, ihn schwer verletzt und falsch beschuldigt zu haben (BM 23 47251). Im Strafverfahren BM 23 44189 wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.________ begangen zu haben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 28. August 2024, die Untersuchung BM 23 47251 zu sistieren, bis das Urteil aus dem Verfahren BM 23 44189 vorliegt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Februar 2025 (BK 24 374) ab. 1.2 Am 21. Oktober 2025 richtete der Beschwerdeführer drei Schreiben an die Beschwerdekammer. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 ersuchte die Verfahrensleitung Rechtsanwältin C.________, welche zu diesem Zeitpunkt den Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vertrat, um Mitteilung, ob diese Schreiben als Ausstandsgesuche respektive Beschwerden entgegenzunehmen seien. Ohne fristgerechte Mitteilung werde das Schreiben ohne Kostenfolgen und Eröffnung ad acta gelegt. Rechtsanwältin C.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die Verfahrensleitung am 13. November 2025 verfügte, dass kein Ausstands- und Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, welches die angefochtene Verfügung mit Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 aufhob und die Sache zur formellen Behandlung des Ausstandsgesuchs bzw. der Beschwerden zurückwies. 1.3 Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung. Die Beschwerdekammer gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 2. März 2026 Stellung und beantragte ein Nichteintreten mit Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 30. März 2026 gab die Beschwerdekammer Kenntnis von dieser Eingabe und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

3 (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b und c StPO). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Beschwerdekammer nicht zur Beurteilung eines Antrags auf Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens zuständig sei, sondern diesbezüglich zunächst die Staatsanwaltschaft zu entscheiden habe. Es fragt sich, ob mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ein Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer zu erfolgen hätte. Es ist nicht abzustreiten, dass die Rüge der Rechtsverzögerung hinsichtlich der sistierten Untersuchung BM 23 47251 zu weiten Teilen einer Beschwerde gegen die (Aufrechterhaltung der) Sistierung gleichkommt. Letztlich erhofft sich der Beschwerdeführer, dass infolge seiner Beschwerde die sistierte Strafuntersuchung wiederaufgenommen und weiterermittelt wird. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde durch die Beschwerdekammer als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem Schreiben direkt an die Beschwerdekammer gewandt und sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend gemacht. Infolgedessen, dass keine Konstellation vorliegt, in welcher der Sistierungsgrund dahingefallen ist oder anderweitig konkrete Wiederaufnahmegründe ersichtlich sind, geschweige denn vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, ist die vorliegende Beschwerde unter dem Blickwinkel der Rechtsverzögerung zu prüfen. Nicht zuletzt auch aus Gründen der Prozessökonomie drängt sich vorliegend ein Entscheid in der Sache auf. Auf die frist- und – als Laienbeschwerde – knapp formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2025 sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihre Macht missbrauche. Das andere Verfahren (BM 23 44189) seit nun seit mehr als einem Jahr grundlos sistiert, die Ermittlungen sollten fortgesetzt werden. Er unterlässt es jedoch, seinen Antrag weiter zu begründen, insbesondere aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegt oder der Sistierungsgrund mittlerweile nicht mehr gegeben sein soll, und bestreitet primär seine Schuld im Strafverfahren BM 23 44189. 3.2 Wie bereits in E. 2.2 festgehalten, ist die Generalstaatsanwaltschaft gemäss ihrer Stellungnahme der Ansicht, dass die Regionale Staatsanwaltschaft zuständig sei für den Entscheid bezüglich der Wiederaufnahme der sistierten Untersuchung. Der Beschwerdeführer müsse sich daher in einem ersten Schritt an die Staatsanwaltschaft wenden und dort die Wiederaufnahme beantragen. Erst ein abschlägiger Entscheid sei mit Beschwerde anfechtbar, womit ein Nichteintreten zu erfolgen habe. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der Sistierungsgrund immer noch vorliege und damit offensichtlich auch keine Rechtsverzögerung vorliege. 4. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück-

4 liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). In Bezug auf das Verhalten der Behörde ist ausschlaggebend, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden untätig waren oder ob unbegründete Verzögerungen vorliegen (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 ff. zu Art. 5 StPO). 4.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen weiten Ermessensspielraum ein. Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot. Es ist darauf zu achten, dass Sistierungsverfügungen Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme enthalten (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 314 StPO). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens entscheidend auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 und 15a zu Art. 314 StPO). 4.3 Bei Wegfall des Sistierungsgrundes hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung von Amtes wegen unverzüglich weiterzuführen (Art. 315 Abs. 1 StPO). E contrario bleibt die Sistierung bei Weitergeltung des Sistierungsgrundes grundsätzlich bestehen. Die Staatsanwaltschaft kann derweil eine sistierte Untersuchung ausnahmsweise wiederaufnehmen, auch wenn der Sistierungsgrund noch besteht, sofern neue Elemente auftauchen, die einer Überprüfung bedürfen (bspw. um den Aufenthalt einer abwesenden Person zu ermitteln) und die dazu geeignet sind, den Grund der Sistierung wegfallen zu lassen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 315 StPO). Verweigert die Staatsanwaltschaft eine Wiederanhandnahme, obschon die Sistierungsgründe weggefallen sind, muss hingegen eine Beschwerde möglich sein (VOGELSANG, a.a.O., N. 8 zu Art. 315 StPO). Zuständig für den Entscheid über die Wiederaufnahme ist damit grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. 5. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern vorliegend – namentlich durch die Sistierung bzw. das Daran-Festhalten – eine Rechtsverzögerung gegeben sein könnte. Es fehlen hierzu gänzlich Ausführungen, zumal er sich

5 in seinem Beschwerdeschreiben im Kern darauf beschränkt, seine Schuld im zusammenhängenden Verfahren BM 23 44189 zu bestreiten. Das Verfahren, gegen welches sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet, ist derzeit aufgrund des Abwartens auf ein rechtskräftiges Urteil aus dem zusammenhängenden Verfahren BM 23 44189 sistiert. Die Strafverfolgungsbehörde hat damit erklärt, bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im Zeitpunkt der Sistierung erfolglos mit einer Beschwerde dagegen zu wehren versucht (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 24 374 vom 14. Februar 2025). Die fortdauernde Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens stellt offensichtlich keine Rechtsverzögerung dar. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Mangels Antrags und da er unterliegt, wird dem Beschwerdeführer keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit keine Entschädigungen auszurichten.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 7. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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