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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.02.2026 BK 2026 85

February 25, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,447 words·~7 min·15

Summary

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 85 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen Rechtsverweigerung-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Bern-Mittelland im Verfahren PEN 25 884

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 lud das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Hauptverhandlung vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 (recte: 8. Februar 2026; Eingang bei der Beschwerdekammer: 10. Februar 2026) Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und verfahrenswidriger Vorladung» und beantragte sinngemäss die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, die Feststellung der Ungültigkeit der Zustellung des Strafbefehls, die Aufhebung der Vorladung sowie die Anweisung des Regionalgerichts, unverzüglich über die «Zustellungsfrage» zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im Verfahren, womit seine Beschwerdelegitimation zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Bei gerichtlichen Vorladungen handelt es sich um verfahrensleitende Anordnungen, welche erst mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. b StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 214 vom 20. Mai 2025 E. 2.2; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 201 StPO). Auf die Beschwerde wegen «verfahrenswidriger Vorladung» ist somit nicht einzutreten. 2.3 Auf die mit dieser Ausnahme (E. 2.2) formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu

3 schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen kommt insofern ausschliesslich eine Beweisfunktion zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1434/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 3.2 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundesrechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm der Strafbefehl vom 21. August 2025 am 26. August 2025 per A-Post zugestellt worden sei. Diese Zustellung sei ungültig, da hierfür kein Zustellnachweis bestehe. Die Einsprachefrist sei dadurch nicht ausgelöst und der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er fristgerecht Einsprache erhoben habe, bis heute aber kein Entscheid vorliege. Dies stelle eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge-

4 rung dar. Trotz ungeklärter Zustellung und hängiger Einsprache sei er vorgeladen worden. Dies stelle auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Strafbefehl «ungültig» sei, weil er ihm per A-Post zugestellt worden sei. Gemäss eigenen Angaben soll ihm der Strafbefehl am 26. August 2025 zugegangen sein. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass er am 4. September 2025 Einsprache dagegen erhoben hat, welche am 5. September 2025 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Strafbefehl also als zugestellt. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2025 an den Beschwerdeführer lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft von einer fristgerechten Einsprache ausgeht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 die Überweisung an das zuständige Gericht beantragt, welche die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 vorgenommen hat. In der Folge hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die Verfügung vom 20. Januar 2026 erlassen, gegen die der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat. 3.5 Mit der Vorladung vom 20. Januar 2026 hat das Regionalgericht den Willen gezeigt, das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zu behandeln bzw. aufgrund der erfolgten Einsprache gegen den Strafbefehl fortzusetzen. Das Regionalgericht ist rechtlich nicht verpflichtet, vorab in einem formellen Entscheid über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu befinden (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 ff. zur Art. 329 StPO). Es liegt also keine Rechtsverweigerung vor. Rechtsverzögerung ist ebenfalls keine ersichtlich. Das Verfahren wurde dem Regionalgericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 überwiesen. Es ist absolut im Rahmen des Üblichen und Angemessenen, dass das Regionalgericht die Vorladung gut zwei Monate nach der Überweisung der Akten erlässt, da in diesem Zusammenhang bereits eine Vorprüfung der Akten vorgenommen wird. Es ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Hauptverhandlung gut eineinhalb Monate später terminiert wurde. 3.6 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 25 25263 – per Kurier) Bern, 25. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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