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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.04.2026 BK 2026 59

April 28, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,788 words·~14 min·9

Summary

vorzeitiger Strafvollzug | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 59 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand vorzeitiger Strafvollzug Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Januar 2026 (BM 25 32081)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 30. September 2025 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, welche später auf die Straftatbestände Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten z.N. von C.________ ausgedehnt wurde. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags festgenommen und befindet sich seither in (Untersuchungs-) Haft. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. 1.2 Am 22. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzuges. Mit Verfügung BM 25 32081 vom 26. Januar 2026 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgendes Rechtsbegehren: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 26. Januar 2026 im Verfahren BM 25 32081 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MWST – Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. März 2026 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und der Zweck der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4). Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der

3 Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fortgeführt werden kann, müssen weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.1; 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO wurden per 1. Januar 2024 revidiert. Neu wurde normiert, dass bereits ein im Vollzugsregime gefährdeter Haftzweck die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs hindert und nicht erst dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs vollzogen werden kann. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug darf nur noch unter der zusätzlichen Bedingung gewährt werden darf, dass der Zweck, zu dem die strafprozessuale Haft angeordnet wurde, dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegensteht. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr damit grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 151 IV 288 E. 3.4 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.1; vgl. auch 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers wie folgt: Die Voraussetzungen zur Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss Art. 236 StPO sind zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Insbesondere erlaubt es der Stand des Verfahrens zur Zeit noch nicht. Die psychiatrische Begutachtung ist noch am Laufen, ebenso die Auswertung der sichergestellten Datenträger und die weiteren Abklärungen betreffend Tatwaffe, dem Verschwinden der Ehefrau des Beschuldigten und den weiteren Ermittlungen betreffend häuslicher Gewalt z.N. von C.________. Allenfalls benötigt es hierzu noch weitere Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen. Die Aussagen des Beschuldigten sind weitestgehend unglaubhaft. Er wird noch mit den weiteren Ermittlungen zu konfrontieren sein und wird dafür für das Verfahren noch benötigt; die Untersuchungen sind damit grösstenteils noch nicht abgeschlossen. Auch die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten ist noch nicht abschliessend abgeklärt, liegt lediglich eine Vorabstellungnahme und nicht das psychiatrische Gutachten vor. Sodann ist noch nicht deutlich abzusehen, mit welcher freiheitsentziehenden Sanktion der Beschuldigte allenfalls zu rechnen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei der Justizvollzugsanstalt Witzwil um eine offene Strafanstalt, welche sich mangels Sicherungsbedürfnisse beim Beschuldigten nicht für einen vorzeitigen Strafvollzug eignet. Aus all diesen Gründen wird das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt zur Zeit abgewiesen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2026 geltend, dass der vorzeitige Strafvollzug im Vorverfahren in Betracht kommt, wenn die beschuldigte Person nicht mehr für das Verfahren benötigt werde und die Untersuchung grösstenteils abgeschlossen sei. Diese Einschränkung sei insbesondere zur Verhinderung von Kollusion zentral. Rein praktische Gründe wie etwa die Distanz zwischen Vollzugsanstalt und dem Ort, an dem die Untersuchung bzw. Beweisaufnahme erfolge, vermöchten den vorzeitigen Vollzug nur in Ausnahmefällen zu hindern. Der Zweck, zu dem die strafprozessuale Haft

4 angeordnet worden sei, dürfe dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegenstehen. Nach neuem Recht dürfe der vorzeitige Strafvollzug somit nur beim Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht gewährt werden, beim Vorliegen von Flucht- und Wiederholungsgefahr hingegen schon. Es werde bestritten, dass im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens noch Kollusionsgefahr vorliege und deswegen der vorzeitige Strafvollzug nicht gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer erklärt zudem, dass je weiter das Verfahren fortgeschritten sei, desto höhere Anforderungen an die Begründung der Verdunkelungsgefahr zu stellen seien. Sämtliche involvierten Personen seien inzwischen mindestens einmal einvernommen worden. Zurzeit zeige sich die Staatsanwaltschaft unschlüssig, ob weitere Einvernahmen vorgesehen seien. Jedenfalls könne angesichts des aktuellen Verfahrensstands die Beeinflussung von Aussagen durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Die rein theoretische Kollusionsgefahr genüge nicht. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Tatwaffe befinde sich seit Beginn der Untersuchung in Gewahrsam der Untersuchungsbehörde, womit unklar sei, inwiefern der Beschwerdeführer darauf einwirken könnte. Gleiches gelte für die sichergestellten Datenträger. Das Verschwinden der Ehefrau des Beschwerdeführers stehe in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Untersuchungsgegenstand. Zu diesem Umstand sei der Beschwerdeführer zudem bereits befragt worden. Gleiches gelte betreffend die weiteren Ermittlungen betreffend häusliche Gewalt. Es lägen also insgesamt keine konkreten Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr vor. Auch die Staatsanwaltschaft habe bei ihrem letzten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Kollusionsgefahr mehr aufgeführt, sondern bloss die Haftgründe der qualifizierten Wiederholungs-/Ausführungs- sowie Fluchtgefahr. Ferner sei gestützt auf den bereits weitgehend erstellten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass die Untersuchung grösstenteils noch nicht abgeschlossen sein solle. Der Beschwerdeführer werde den Untersuchungsbehörden auch im vorzeitigen Strafvollzug zur Verfügung stehen. Die Begutachtung des Beschwerdeführers könne ohne Weiteres auch im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges fertiggestellt werden. Im Weiteren sei es nicht vertretbar, den Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges aufgrund einer noch nicht abschliessend geklärten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu verwehren. Der Beschwerdeführer werde sich weiterhin in Haft und nicht in Freiheit befinden. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Unklarheit betreffend die bevorstehende freiheitsentziehende Sanktion. Die von der Verteidigung vorzugsweise beantragten Strafanstalten seien nicht als Bedingung zu verstehen. Die Wahl obliege selbstredend den Vollzugsbehörden. Auch die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten rein praktischen Gründe stünden einem vorzeitigen Strafvollzug des Beschwerdeführers nicht entgegen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass seit dem 1. Januar 2024 lediglich der Zusatz neu sei, dass der Zweck der Untersuchungshaft- oder der Sicherheitshaft nicht entgegenstehen dürfe. Daraus könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Kollusionsgefahr der einzig mögliche Grund sei, einen vorzeitigen Strafvollzug abzuweisen. Der vorzeitige Vollzug sei zu bewilligen, wenn der Verfahrensstand es erlaube.

5 Dieser Stand sei erreicht, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht mehr erforderlich sei. Dies sei grundsätzlich der Fall, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss stehe. Diese Einschränkung beruhe in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt in der Regel weiter vom Ort der Beweiserhebung entfernt sei. Die beschuldigte Person solle daher erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn ihre Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist. Die Eventualität vereinzelter Beweismassnahmen, welche ihre Anwesenheit bedingten, solle in der Regel einem vorzeitigen Vollzug nicht im Weg stehen. Bei der Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs stehe der Staatsanwaltschaft ein relativ grosses Ermessen zu. Seien noch mehrere parteiöffentliche Einvernahmen geplant, so stelle die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs keine Überschreitung des staatsanwaltschaftlichen Ermessens dar. Dabei dürfe berücksichtigt werden, dass die Zuführungen aus dem Strafvollzug organisatorisch mit grösserem Aufwand verbunden seien als solche aus der Untersuchungshaft. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, befinde sich die Strafuntersuchung noch bei Weitem nicht kurz vor dem Abschluss. Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen, sein Motiv sei nicht geklärt, ebenso wenig die Herkunft der Tatwaffe. In den nächsten Wochen seien noch diverse Untersuchungshandlungen geplant, so parteiöffentliche delegierte Einvernahmen der geschädigten Personen sowie Einvernahmen zur Ermittlung der Herkunft der Tatwaffe. Der Beschwerdeführer werde mit den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu konfrontieren sein, was voraussichtlich noch mehrere Einvernahmen seiner Person durch Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft erfordern werde. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger habe zwar zwischenzeitlich abgeschlossen werden können, allerdings sei der Beschuldigte noch nicht mit allen Ergebnissen konfrontiert worden. Insgesamt seien daher noch weit mehr als nur vereinzelte Beweismassnahmen hängig. Der Stand des Verfahrens erlaube damit zum jetzigen Zeitpunkt die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs noch nicht. 5. Die Beschwerdekammer erachtet die verfügte Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug vom 26. Januar 2026 als unrechtmässig. 5.1 Gemäss Wortlaut von Art. 236 StPO muss der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafvollzug gestatten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist dies in der Regel dann der Fall, wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 236 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 236 StPO). Mit Verweis auf E. 3.2 ist insbesondere beim Vorliegen von Kollusionsgefahr die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzuges prinzipiell ausgeschlossen. Die Einschränkung bezüglich des Verfahrensstands dient nicht bloss der Vermeidung der Verdunkelungsgefahr, sondern trägt auch praktischen Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden Rechnung, da die Vollzugsanstalt in der Regel nicht am selben Ort liegt, wo auch die Beweisabnahmen stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2014 vom 28. Juli 2014 E. 2.3; BERLINGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 236 StPO). Obschon der zuständigen Verfahrensleitung beim Entscheid ein Ermes-

6 sensspielraum zugestanden wird, kann je nach Sachlage auch ein Anspruch auf Gewährung des vorzeitigen Vollzuges bestehen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 236 StPO mit Verweis auf Rechtsprechung; BERLINGER, a.a.O., N. 18b zu Art. 236 StPO). 5.2 Im vorliegenden Fall stellen der aktenkundige Verfahrensstand sowie die vorgebrachte Begründung in der Verfügung keine ausreichende Grundlage zur Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs dar. Das Argument, dass die psychiatrische Begutachtung (im Zeitpunkt der Verfügung) noch am Laufen sei, greift insofern fehl, als dieser Umstand auch bereits bei der bisherigen Untersuchungshaft nicht anders gelegen hat und damit die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht zu rechtfertigen vermag. Im Übrigen scheint die Frist zur Erstellung des Gutachtens inzwischen seit einiger Zeit abgelaufen zu sein, womit hierzu nun mehr Informationen vorliegen sollten. Gleich verhält es sich hinsichtlich der angeführten Unklarheit bezüglich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Auf Grundlage der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 16. Dezember 2025 zur Ausführungs-/Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers dürften vermutlich ohnehin nur geschlossene Strafanstalten mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen infrage kommen. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Verfügung vom 26. Januar 2026 weiter vor, dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger und die weiteren Abklärungen betreffend die Tatwaffe, das Verschwinden der Ehefrau des Beschwerdeführers und die weiteren Ermittlungen betreffend häusliche Gewalt noch am Laufen seien. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Abklärungen über das Verschwinden der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Teil der vorliegenden Strafuntersuchung bilden und somit beim Entscheid über das Gesuch unbeachtlich sind. Die Staatsanwaltschaft wie auch die Generalstaatsanwaltschaft unterlassen es, im Hinblick auf die Auswertung der Datenträger sowie hinsichtlich der Tatwaffe zu begründen, weshalb dies einem vorzeitigen Strafantritt entgegenstehen sollte; dass der Beschuldigte noch nicht mit allen Ergebnissen konfrontiert werden konnte und hierzu noch einvernommen werden muss, stellt kein Hindernis dar. Dass mit Blick auf die Auswertung der Datenträger bzw. die Untersuchung der behaupteten Tatwaffe eine konkrete Kollusionsgefahr bestehen könnte oder diesbezüglich sonstige Gründe gegen den vorzeitigen Strafvollzug gegeben sind, wird nicht geltend gemacht. Allgemein wird von der Strafverfolgungsbehörde nicht mehr ausdrücklich behauptet, dass derzeit noch Kollusionsgefahr besteht, die mit dem vorzeitigen Strafvollzug unvereinbar ist. Der Umstand, dass das Motiv des Beschwerdeführers noch nicht geklärt ist und seine Aussagen weitestgehend als unglaubhaft beurteilt werden, sind beim Entscheid über den vorzeitigen Strafvollzug vorliegend nicht von massgebender Relevanz. Die Staatsanwaltschaft führt als Hauptgrund zur Abweisung des Gesuchs an, das Verfahren sei grösstenteils noch nicht abgeschlossen. Nichtsdestotrotz halten sich die Staatsanwaltschaft sowie die Generalstaatsanwaltschaft eher vage darüber, welche nächsten Schritte in der Untersuchung konkret anstehen. Die Staatsanwaltschaft schreibt in der Verfügung vom 26. Januar 2026, dass es allenfalls noch weitere Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen benötige. Auch die Gene-

7 ralstaatsanwaltschaft hält fest, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich noch mehrere Male einvernommen werden müsse. Die Strafverfolgungsbehörde hält damit offen, wie oft der Beschwerdeführer selbst noch vor Ort benötigt werden wird. Der Beschwerdeführer, die Auskunftsperson D.________ sowie das mutmassliche Opfer E.________, sprich die drei Personen, die beim Vorfall vom 29. September 2025 direkt im Raum anwesend waren, wurden inzwischen je drei- bzw. Letztere zweimal einvernommen. Die Schlusseinvernahmen stehen augenscheinlich noch aus. Davon abgesehen wird jedoch nicht genügend konkret dargelegt, weshalb die Zuführung des Beschwerdeführers einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen soll. Selbstredend ist die Zuführung aus einer weiter weg gelegenen Strafanstalt organisatorisch aufwändiger. Dieser rein praktische Grund ist zu berücksichtigen, jedoch infolge der ausgeführten Vagheit über die offenen Beweismassnahmen nicht von genügendem Gewicht, um den Eintritt in den vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Fall zu verwehren. Dies umso mehr, als dass es mehrere Haftanstalten mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen gibt, die vom Ort der Untersuchung nicht in unzumutbarer Distanz entfernt liegen. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Januar 2026 wird aufgehoben. 7. 7.1 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 397 StPO). 7.2 Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch entscheidet. Da der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer weder von der Staatsanwaltschaft angerufen noch sonst wie zu erkennen ist, mithin der Zweck der Untersuchungshaft dem vorzeitigen Strafvollzug nicht entgegensteht, und auch der Stand des Verfahrens dies erlaubt, ist dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Schritte so rasch wie möglich einzuleiten.

8 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs entfällt eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 25 32081 vom 26. Januar 2026 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird der vorzeitige Strafvollzug bewilligt und die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Schritte so rasch wie möglich einzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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