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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.05.2026 BK 2026 261

May 22, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,480 words·~27 min·26

Summary

Verlängerung Sicherheitshaft | ZMG Haft (393-c)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 261 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Bochsler Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern v.d. Fürsprecher D.________ Behörde mit Parteirechten Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft nachträgliches Verfahren betr. Rückversetzung in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2026 (KZM 26 804)

2 Erwägungen: 1.1 A.________ (verurteilte Person/Beschwerdeführer, nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 10. Juni 2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) bezüglich der angeklagten Sachbeschädigung freigesprochen und hinsichtlich vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Drohung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens unter Drogeneinfluss und ohne Berechtigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erklärt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Mit Beschluss des Regionalgerichts vom 6. April 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte verurteilt, während die Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere drei Jahre verlängert wurde. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 6. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgelegt und es wurden Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet. 1.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde inzwischen ein nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 62a StGB betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer festgenommen und durch die BVD am 16. Januar 2026 die Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Nachverfahren beantragt. Zugleich wurde Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigung zugeordnet. Mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. Januar 2026 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Sicherheitshaft angeordnet und diese bis zum 15. April 2026 befristet (KZM 26 99). 1.3 Mit Eingabe vom 17. April 2026, gleichentags auf dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht eingegangen, beantragte das Regionalgericht die Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2026, da die auf den 27. Mai 2026 terminierte Hauptverhandlung wegen einer Verzögerung in der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Verurteilten nicht durchgeführt werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag des Regionalgerichts auf Verlängerung der Sicherheitshaft mit Entscheid KZM 26 804 vom 27. April 2026 bis zum 14. Juli 2026 gut. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 8. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 sei aufzuheben und es sei nicht auf den Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicherheitshaft vom 17. April 2026 einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 aufzuheben und es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicher-

3 heitshaft vom 17. April 2026 vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Überwachung via Electronic Monitoring sowie unter Anordnung anderer geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und sich der Beschuldigte seit dem 16. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befindet. 6. Der Beschuldigte sei für die Zeit ab dem 16. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. 7. Eventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und sich der Beschuldigte ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befand und es sei der Beschuldigte für die Zeit ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren; sie stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt, gab der Generalstaatsanwaltschaft, der Behörde mit Parteirechten sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Mai 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren vorinstanzlichen Entscheid. Die BVD erklärten am 12. Mai 2026 ebenfalls, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Beschwerdeverfahren. Am 13. Mai 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, indem der Beschuldigte nicht aus der Haft zu entlassen sei, und allenfalls allfällige prozessrechtliche Fehler festzustellen und geeignete Massnahmen zu ergreifen seien, um den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu belassen oder zu versetzen. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 2. Gemäss Art. 364a Abs. 2 i.V.m Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung/Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

4 3. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). 3.2 3.2.1 Die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).

5 Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haftvoraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 3.2.2 Das Verfahren um Verlängerung der Sicherheitshaft richtet sich vor dem Hintergrund des Befristungserfordernisses bezüglich Sicherheitshaft (vgl. BGE 137 IV 180 E. 3.5) in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO nach Art. 227 StPO. Damit hat das antragstellende urteilende Gericht den schriftlichen und begründeten Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft spätestens 4 Tage vor Ablauf der angeordneten Haft dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Abs. 2). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Abs. 3). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen (Abs. 5). 3.2.3 Es ist unstrittig, dass das Regionalgericht vorliegend den Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft erst nach Ablauf der Befristung und insofern klarerweise zu spät gestellt hat. Das Zwangsmassnahmengericht hält hierzu fest, dass die Regelung von Art. 227 Abs. 2 StPO bloss eine Ordnungsvorschrift darstelle und bei der Frage der Haftentlassung massgebend sei, ob ein Haftgrund vorliege bzw. ob Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer widerspricht und bringt vor, dass dabei ausser Acht gelassen werde, dass im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs gar keine Sicherheitshaft mehr bestanden habe, welche hätte verlängert werden können. Diese war bereits abgelaufen, weshalb ein neuer Antrag auf Haftanordnung, nicht auf Verlängerung, hätte gestellt werden müssen. Im Antragszeitpunkt sei Art. 227 StPO somit gar nicht mehr anwendbar gewesen. Bei der dreimonatigen Befristung der Sicherheitshaft handle es sich keineswegs bloss um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine zentrale Schutzbestimmung zur Wahrung der Freiheitsrechte des Beschuldigten. Nach Ablauf dieser Frist wäre die beschuldigte Person – ganz unabhängig vom Vorliegen von Haftgründen – zu entlassen gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich daher grundsätzlich weiterhin in rechtswidriger Haft, seit Haftablauf bis (noch nicht erfolgtem) Haftverlängerungsgesuch, mindestens jedoch bis zur Verlängerung der Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer sei damit

6 umgehend zu entlassen und es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch wenn in der vorliegenden Konstellation infolge des Verpassens der massgebenden Frist aus formeller Sicht richtigerweise ein neues Gesuch um Haftanordnung zu stellen gewesen wäre, so führt der vorliegend erfolgte Fristablauf nicht unweigerlich dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden müsste. Das Gesetz regelt die Folgen der Fristübertretung nicht und auch die Botschaft schweigt sich dazu aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; vgl. BBI 2006 1085 ff.). Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. b StPO sind Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald die vom Gesetz oder einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist. Diese Bestimmung ist allerdings nicht so zu interpretieren, dass eine unverzügliche Freilassung einer inhaftierten Person anzuordnen wäre, wenn eine der massgebenden Fristen verpasst wurde. Es sind indessen in einer Gesamtsicht die auf dem Spiel stehenden Interessen, das gewichtige private Interesse des vom Freiheitsentzug Betroffenen und das öffentliche Interesse an der effektiven Strafverfolgung und der Rechtsdurchsetzung, im Einzelfall und aufgrund der konkreten Umstände gegeneinander abzuwiegen (FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.19 zu Art. 212 StPO). Bei einem Überschreiten der 96-Stunden-Frist kann die Aufrechterhaltung von Haft gemäss Bundesgericht als vertretbar erscheinen, wenn nicht gesamthaft die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3). Auch die Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO ist als Ordnungsfrist zu betrachten. Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids sowie die angemessene Berücksichtigung bei der Kostenfolge. Das Verpassen der massgebenden Fristen hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Haftentlassung zur Folge. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage einer allfälligen Haftentlassung ausschlaggebend, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer respektive Neuanordnung der Untersuchungshaft gegeben sind. Ein Anspruch auf Haftentlassung dagegen besteht, wenn kein Haftgrund vorliegt, die Haftdauer übermässig ist oder sich eine Haftentlassung aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts BK 2011 105 vom 18. Mai 2011 E. 3a, mit Verweis auf BGE 137 IV 92 E. 3.1, BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 3.3.2, 1P.42/2005 vom 10.02.2005, E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese haftrechtlichen Kriterien sind in den nachfolgenden Erwägungen einzeln einer Prüfung zu unterziehen. 3.2.4 Davon getrennt ist festzustellen, dass vorliegend durch das Verpassen der Fristen im Rahmen der Verlängerung der Sicherheitshaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebot vorliegt. Die massgebende Frist wurde nicht bloss knapp verpasst, sondern in beachtlichem Ausmass überschritten. Der Antrag auf Verlängerung wurde erst am zweiten Tag nach Ablauf der Befristung gestellt, womit sich der Be-

7 schwerdeführer in dieser Zeitspanne ohne gültigen Titel in Haft befunden hatte. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde schliesslich am 27. April 2026 eröffnet. Der Gerichtspräsident des Regionalgericht begründete die Verspätung im Haftverlängerungsantrag damit, dass die Frist beim Regionalgericht versehentlich nicht erfasst worden sei. Dieses Versehen ist zweifelsfrei dem Staat anzulasten. Es finden sich denn auch keine Gründe, welche die Säumnis rechtfertigen könnten. Nach dem Gesagten ist darin eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. Zu allfälligen Entschädigungsfolgen siehe E. 8.2. 4. 4.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anordnung bzw. Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wahrscheinlich erscheint. 4.2 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme im Rahmen von Art. 62a StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Änderung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]), bzw., ob die Rückversetzung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrscheinlich erscheint und ob darüber hinaus ein besonderer Haftgrund i.S.v. Art. 364a Bst. b StPO besteht. 4.3 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen (Bst. a); die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen (Bst. b); oder die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen (Bst. c) (Art. 62a Abs. 1 StGB). Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen (Art. 62a Abs. 3 StGB).

8 4.4 4.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Wahrscheinlichkeit der Rückversetzung in eine stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf den Haftantrag sowie seinen Entscheid vom 17. Januar 2026, woran sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben hätten. Darin führte es Folgendes aus: Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB gegenüber A.________ ergibt sich vorliegend in Anbetracht des Verlaufs der Geschehnisse nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug am 6. Juni 2024. Die bedingte Entlassung war verbunden mit verschiedenen Weisungen (vgl. dazu Ziff. 1.7 des Antrags des Amtes für Justizvollzug vom 16. Januar 2026), darunter die Pflicht zur Abstinenz von psychotropen Substanzen und illegalen Suchmitteln. A.________ wurde jedoch bereits wenige Tage nach der Entlassung positiv auf Kokain und THJC getestet. Auch wurde gegen ihn im März 2025 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 27. November 2025 eröffnete zudem die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein Strafverfahren gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. Januar 2026 wurde A.________ wegen Gewalthandlungen gegen die Polizei angezeigt. Zusammen mit den gutachterlichen Einschätzungen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 20. März 2022), wonach A.________ unter Paranoider Schizophrenie leidet, deutliche dissoziale Persönlichkeitsanteile aufweist (S. 143/160), in Beachtung der gutachterlichen Ausführungen zur Minderung der Gefahr einer Rückfalldelinquenz (S. 149/160) sowie zur Legalprognose im Falle einer nicht ausreichenden (Zwangs)Medikation und zur Legalprognose selbst (S. 154/160 f.), ist zu folgern, dass eine Zuspitzung erfolgt sein dürfte, welche eine Rückversetzung in ein geschlossenes Massnahmesetting in Form einer Rückversetzung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB wahrscheinlich werden lässt. Diese Schlussfolgerung wird untermauert durch die therapeutische Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste Bem (UPD Bern) vom 8. Januar 2026, in welcher zu legalprognostischen Überlegungen das Folgende festgehalten wird: «Im bisherigen Massnahmenverlauf stand im Vordergrund die psychiatrisch-psychologische Behandlung der Hauptdiagnose seiner [d.h. des Verurteilten] paranoiden Schizophrenie. Seit sich diesbezüglich eine Stabilität eingestellt hat, kommen vermehrt dissoziale, psychopathische und narzisstische Persönlichkeitsanteile des Patienten zum Vorschein, welche schizophrenieunabhängig zu betrachten sind, und das Risiko für erneute Straftaten erhöhen. Herr A.________ zeigt bisher im ambulanten Setting keine ausreichende Kompetenzen in der selbständigen Lebensführung und ist nicht empfänglich für empfohlene, milieutherapeutische Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen. Deshalb ist aus forensisch-psychotherapeutischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt ein geschlossenes Setting notwendig, um spezifisch die benannten Persönlichkeitszüge konkreter angehen zu können und sozial therapeutische Themen wie Tagesstruktur, Umgang mit Geld (evtl. Beistandschaft), etc. aufzugreifen. Der bisherige Erprobungszeitraum von Herrn A.________ mit Vollzugslockerungen fiel recht kurz aus und es zeigt sich im nachhinein, dass er mit seinen wiedergewonnen Freiheiten noch nicht adäquat, deliktfrei und ressourcenorientiert umgehen kann. In der Vergangenheit zeigte sich, dass die bisher geschilderten minimalen Verbesserungen ausschliesslich auf die langjährige Behandlung in strafrechtlichen stationären Kontext zurückzuführen sind. Insgesamt ist deshalb zu folgern, dass der allgemeine Haftgrund vorliegt.» Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahmen vom 17. Januar 2026 und 23. April 2026. Darin wurde geltend gemacht, dass sich der Vor-

9 fall vom 23. Dezember 2025 [Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, wonach es bei dessen versuchten Anhaltung zu aktiven Fusstritten auf Kopfhöhe gegen zwei Polizisten gekommen sei] in einer für den Beschwerdeführer emotional extrem belastenden Lebensphase ereignet habe. Er habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sich von den Beamten bedroht gefühlt und unter Alkoholeinfluss gestanden. Es sei zudem ein einmaliger «Rückfall» gewesen, anderweitig sei es seit über zehn Jahren nicht zu Gewaltdelikten gekommen. Ein einzelner Rückfall rechtfertige keine automatische Rückversetzung. 4.4.2 Ohne dem urteilenden Gericht vorzugreifen, erscheint es im Lichte der von den BVD in der Verfügung vom 16. Januar 2026 geschilderten Situation hinreichend wahrscheinlich, dass eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet werden wird, indem der Beschwerdeführer in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zurückversetzt wird. Dies ergibt sich mit Blick auf den Vollzugverlauf und der daraus resultierenden Legalprognose, weshalb weitgehend auf den Haftantrag der BVD sowie auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2026 verwiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er im Verlauf der Probezeit die verschriebene Medikation zur Behandlung seiner schizophrenen Grunderkrankung gemäss den regelmässigen Blutspiegelkontrollen einzunehmen scheint und es durch ihn in den letzten Jahren zu keinen Gewaltdelikten mehr gekommen ist. Seit sich bezüglich seiner psychiatrischen Diagnose eine gewisse Stabilität eingestellt habe, kämen allerdings vermehrt dissoziale, psychopathische und narzisstische Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers zum Vorschein, wie die BVD der Stellungnahme der UPD entnehmen. Konstruktive Gespräche mit der Bewährungshilfe und der Wohnhilfe seien kaum möglich gewesen. Zudem sind verschiedene Verstösse gegen die Bewährungsauflagen – insbesondere durch Betäubungsmittelkonsum – aktenkundig. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über keine geregelte Beschäftigung und scheint finanziell unter grossem Druck zu stehen, was im Zusammenspiel mit seiner Erkrankung und Persönlichkeitsstruktur das Risiko für erneute Gewalttaten grundsätzlich erhöhen dürfte. Zentral sind insbesondere die im letzten Jahr neu gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchungen, welche neben dem zuvor referenzierten Gewaltdelikt auch qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz umfassen. Den BVD ist beizupflichten, wenn sie darin eine Zuspitzung der Situation erkennen und daraus eine negative Legalprognose erstellen. Sie stützen sich dabei insbesondere auch auf die therapeutische Stellungnahme der UPD vom 8. Januar 2026. In der Stellungnahme wird festgehalten, dass im langjährigen, strafrechtlich stationären Kontext eine minimale Verbesserung habe erreicht werden können. Seit der bedingten Entlassung habe sich gezeigt, dass zurzeit eine stationäre Massnahme notwendig sei, um dem nach wie vor bestehenden Behandlungs-, Bewährungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr begegnen zu können. Diesen überzeugenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Aufgrund des Verhaltens des bedingt entlassenen Beschwerdeführers muss ernsthaft zu erwarten sein, dass dieser eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Mit Blick auf den geschilderten Vorfall vom 23. Dezember 2025 dürfte dies nach summarischer Prüfung ebenfalls zu bejahen sein. Die vorgeworfenen versuchten Tritte auf Kopf-

10 höhe sind theoretisch geeignet, eine schwere Körperverletzung nach sich zu ziehen, auch wenn es bei den Polizisten letztlich zu keinen Verletzungen gekommen ist. Es ist zudem mit den BVD einig zu gehen, dass die im Rahmen der ursprünglichen Anlasstat ausgeübte Gewalt eine gewisse Gefährlichkeit des Beschwerdeführers manifestiert, schliesslich wurde das Opfer damals schwer am Schädel verletzt. Der durch positive Tests festgestellte Konsum von illegalen Betäubungsmitteln ist des Weiteren dazu geeignet, psychotische Episoden auszulösen bzw. zu begünstigen, was wiederum ein erhöhtes Risiko für Gewalttaten nach sich zieht. Gemäss den in den Akten enthaltenen forensisch-psychiatrischen Gutachten scheint beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine gewisse Therapiefähigkeit zu bestehen. Die dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile, welche mit einer erhöhten Gewaltdelinquenzneigung einhergehen, sind zudem gemäss der Sicht der BVD noch zu wenig nachhaltig nachbehandelt worden. Sofern in einem Einzelfall festzustellen ist, dass eine Störung nicht oder nur teilweise als bewältigt erachtet werden kann, so kann sich die Rückversetzung in ein stationäres Setting aufdrängen, um der Gefahr ausreichend zu begegnen. Die psychische Störung des Beschwerdeführers in Kombination mit den zuvor genannten, problematischen Faktoren im Vollzugsverlauf machen es wahrscheinlich, dass behördenseitig mit einer Rückversetzung auf die offenbarte Rückfallgefahr reagiert werden wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Ereignis vom Dezember 2025 ein einmaliger Vorfall im Rahmen eines psychischen Ausnahmezustands gewesen sei und deshalb nicht für eine chronische Gewaltproblematik des Beschwerdeführers spreche, vermag am zuvor Gesagten nichts zu ändern. Die BVD stützen sich nicht alleine auf diesen Vorfall, sondern beziehen den gesamten Vollzugsverlauf in ihre Einschätzung mit ein. Die Gesamtheit der Umstände im vorliegenden Fall begründen eine negative Legalprognose. Die allgemeine Haftvoraussetzung, dass mit einer hinreichend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vollzug bzw. die Rückversetzung in eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet werden wird, ist damit zu bejahen. 5. 5.1 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass die Person erneut ein Verbrechen beziehungsweise ein schweres Vergehen begeht. Die Formulierung ist an die Wiederholungsgefahr bei der strafprozessualen Sicherheitshaft gem. Art. 221 Abs.  1 Bst. c StPO angelehnt. 5.2 Zum besonderen Haftgrund wird im angefochtenen Entscheid vom Zwangsmassnahmengericht Folgendes wiedergegeben: Unter dem Titel des Schutzes der Öffentlichkeit besteht Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO. Es kann diesbezüglich auf die stimmigen Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 16. Januar 2026 verwiesen werden (Ziff. 2.4.1 f.); diese decken sich mit der Aktenlage. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen sind diesbezüglich hinsichtlich A.________ insbesondere wesentlich die ungenügende Krankheits- und Behandlungseinsicht, der psychosefördernde Suchmittelkonsum, die Überforderung bezüglich einer selbständigen Lebensführung sowie die eingangs erwähnten dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Gutachten veraltet seien, ist entgegenzusetzen, dass das aktuellste Gutachten immerhin aus dem Jahre 2022 stammt und hinsichtlich seines für die Annahme der

11 Wiederholungsgefahr wesentlichen Gehalts durch die legalprognostischen Überlegungen der UPD Bern in deren therapeutischen Stellungnahme vom 8. Januar 2026 bestätigt wird. Auf diese kann im vorliegenden Haftverfahren abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz die Annahme von Wiederholungsgefahr im Wesentlichen auf ältere psychiatrische Gutachten sowie auf die therapeutische Stellungnahme der UPD vom 8. Januar 2026 stütze. Diese Gutachten seien allesamt mehrere Jahre alt und angesichts der verstrichenen Zeit sowie der zwischenzeitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers damit nicht mehr geeignet, eine aktuelle negative Prognose zu stellen. Zudem werde darin nicht konkret benannt, welche schweren Verbrechen oder Vergehen drohen sollen oder auf welche Weise und mit welcher Wahrscheinlichkeit solche Delikte in absehbarer Zeit zu erwarten wären, womit es an der erforderlichen Konkretisierung der behaupteten Wiederholungsgefahr fehle. Zudem lägen frühere Delikte des Beschwerdeführers teilweise über zehn Jahr zurück, der Vorfall vom 23. Dezember 2025 stelle einen singulären Rückfall in einer extrem belastenden Lebenssituation dar. Auch dass der Beschwerdeführer im Dezember zunächst nicht inhaftiert worden sei, zeige, dass die Behörden damals keine unmittelbare Wiederholungsgefahr angenommen hätten. 5.3 Dieser besondere Haftgrund erfordert eine Legalprognose und überschneidet sich insofern mit den Voraussetzungen, welche bereits unter E. 4.4.2 geprüft und als gegeben erachtet wurden. Es wird weitgehend darauf verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Gutachten insbesondere aufgrund deren Alters kritisiert, so ist entgegenzuhalten, dass ein aktuelles Gutachten kurz vor dem Abschluss steht, welches massgebend für den weiteren Verlauf des nachträglichen Verfahrens sein wird. Die therapeutische Stellungnahme vom 8. Januar 2026 stützt sich auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2022 sowie auf Therapieberichte der Klinik G.________ aus dem Jahr 2023. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers scheint gemäss der Stellungnahme bereits seit November 2023 von den UPD übernommen worden zu sein, womit diese Institution bestens mit den aktuellen Gegebenheiten des Falles vertraut ist und eine qualifizierte Aussage über die aktuelle Situation treffen kann, auch wenn dies noch kein definitives Gutachten darstellt. Dass der Gutachter im Rahmen dieser kurzen therapeutischen Stellungnahme nicht umschreibt, welche Delikte konkret drohen, ist nicht zu beanstanden. Es ist der Stellungnahme zu entnehmen, dass die Verfasser betreffend den Beschwerdeführer ausserhalb eines stationären Settings von einer erhöhten Gefahr von Gewalttaten durch den Beschwerdeführer ausgehen. Dass die psychiatrische Diagnose sowie die diagnostizierte Persönlichkeitsstruktur, welche beide das Risiko von Straftaten erhöhen, seit dem letzten Gutachten beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehen sollen, ist nicht anzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 23. Dezember 2025 zunächst nicht umgehend in Haft genommen wurde, steht der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen; die für den Beschwerdeführer zuständigen Behörden müssen zunächst über den Vorfall informiert werden und die entsprechenden Abklärungen über weitere Schritte treffen, womit eine umgehende Inhaftierung realitätsfern erscheint. Die von den BVD aufgeführten Gründe für die

12 Annahme von Wiederholungsgefahr sind überzeugend. Dieser besondere Haftgrund ist somit ebenfalls erfüllt. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. Augst 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist wiederum auf den vorangegangenen Haftentscheid und wo es in Bezug auf allfällige Ersatzmassnahmen ausführt, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich oder angezeigt seien, die die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Frühere Weisungen hätten sich als ungenügend erwiesen. Zudem vermöchten eine Meldepflicht oder Electric Monitoring (EM) nicht die Begehung weiterer Delikte zu verhindern, sondern könnten diese bloss dokumentieren. Mit einer Verlängerung der Sicherheitshaft ergäbe sich eine Haftdauer von rund sechs Monaten. Bei einer Rückversetzung in eine stationäre Massnahme dauere deren Vollzug in der Regel deutlich länger als sechs Monate, womit keine Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Sicherheitshaft ultima ratio sei. Vorliegend gebe es eine Reihe von Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, Bedenken in Bezug auf eine Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Vorinstanz verwerfe dies pauschal damit, dass frühere Auflagen nicht genügt hätten. Insbesondere werde nicht erklärt, weshalb eine engmaschige Kontrolle mittels Electronic Monitoring, kombiniert mit Abstinenzauflagen, nicht ausreichen sollten. Zudem sei ein Teil der bereits erstandenen Haft unrechtmässig, da ohne gültigen Hafttitel. Dieser Zeitraum dürfe nicht einfach als hinnehmbar betrachtet werden. 6.3 Die Beschwerdekammer kann vorliegend keine milderen, gleichermassen wirksamen Ersatzmassnahmen erkennen, die anstelle einer Verlängerung der Sicherheitshaft angeordnet werden können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass frühere Weisungen teils nicht eingehalten wurden und die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend erscheinen. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorschlag bezüglich Electronic Monitoring und Abstinenzauflagen kann der Wiederholungsgefahr nicht genügend entgegenwirken. Mit Blick auf die Gesamtdauer der Sicherheitshaft und der möglicherweise zu erwartenden Dauer im Falle einer

13 Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB droht derzeit keine Überhaft. Dass sich der Beschwerdeführer erwiesenermassen über einen Zeitraum ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden hat, ändert daran nichts. Dieser Zeitraum wird im Übrigen bei der Berechnung der zu vergleichenden Zeitspannen mitberücksichtigt. Die Sicherheitshaft erweist sich insoweit auch als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um drei Monate, bis zum 14. Juli 2026, verlängert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. Hingegen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'800.00 bestimmt. Nachdem die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate nicht zu beanstanden ist, dagegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 600.00 sind von Kanton Bern zu tragen. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel von der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung für die Zeit ohne gültigen Hafttitel geltend. Während JOSITSCH/SCHMID die Meinung vertreten, dass allenfalls Heilung durch Gutheissung des Rechtsmittels, Feststellung der Rechtsverletzung und Kostenübernahme durch den Staat erzielt werden könne (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 4a zu Art. 431 StPO), erachten WEHRENBERG/FRANK eine Entschädigung im Falle von verpassten Fristen in Haftverfahren als angebracht, jedenfalls bei besonders gravierenden Fristüberschreitungen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21b zu Art. 431 StPO). Eine Entschädigung für die Zeitspanne, in welcher sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden hat, ist vorliegend nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht angezeigt. Wie zuvor dargelegt wurde, war die Haft in materieller Hinsicht als rechtmässig anzusehen, da die Haftgründe weiterhin Bestand haben und keine Überhaft vorliegt. Unter diesem Blickwinkel drängt sich eine finanzielle Entschädigung für diesen formellen Fehler nicht auf. Die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv sowie die Berücksichtigung bei der Kostenregelung verschaffen dem Beschwerdeführer eine hinreichende Wiedergutmachung (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).

14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'200.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - den Behörden mit Parteirechten, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (PEN 26 65 – per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 22. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Emch Rechtsmittelbelehrung nächste Seite!

15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 261 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.05.2026 BK 2026 261 — Swissrulings