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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.01.2026 BK 2026 16

January 30, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,854 words·~24 min·5

Summary

Anordnung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 16 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. versuchter Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2026 (ARR 26 5)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. versuchte Erpressung. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2026 polizeilich angehalten und vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2026 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 12. Januar 2026 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 7. April 2026, in Untersuchungshaft (ARR 26 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2026 (ARR 26 5) über die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________ sei aufzuheben. 2. Auf die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________ sei zu verzichten und Herr A.________, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten ARR 26 5 ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 23. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und gab den Parteien Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3 3. Zum Sachverhalt kann auf den angefochtenen Entscheid abgestellt werden, welcher in dieser Hinsicht Folgendes festhält (Entscheid ARR 26 5 vom 12. Januar 2026 E. II.2.): Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass sich am 06.01.2026 eine Mitarbeiterin der D.________ bei der Kantonspolizei Bern gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie am 05.01.2026 eine E-Mail mit einer Drohung erhalten habe. Die Mitarbeiterin habe bei ihrer Einvernahme ausgeführt, der Beschuldigte sei am 11.12.2025 zum Schalter der Einwohnerkontrolle gekommen und habe mitgeteilt, er sei aus seiner Wohnung ausgewiesen worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine Korrespondenzadresse angeben müsse, damit seine Adresse im System geändert werden könne, dies unter anderem auch per E-Mail am 05.01.2026. Der Beschuldigte habe gleichentags auf die E-Mail der Einwohnerkontrolle geantwortet und unter anderem mitgeteilt, dass er, sollten die Sozialleistungen von der D.________ nicht bald wieder aufgenommen werden, keine Verantwortung übernehme, sollte es zu einem «tödlichen Unfall eines G.________ Staatsbediensteten» kommen. Die Mitarbeiterin der Einwohnerkontrolle habe angegeben, dass sie die Drohung ernst genommen und dadurch in Angst versetzt worden sei. Am 06.01.2026 habe eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der D.________ mehrere E-Mails des Beschuldigten erhalten. In diesen E-Mails habe der Beschuldigte seine bereits gemachte Drohung gegenüber den Einwohnerdiensten wiederholt. Zusätzlich habe er ausgeführt, dass er keine einzige Nacht ausserhalb einer Wohnung schlafen werde. Er werde, falls notwendig, entsprechend schwerwiegende Straftaten begehen, um hierfür zu sorgen. Die Mitarbeiterin solle sich eher um ihr Wohlbefinden Sorgen machen als um diesen Schwachsinn. Weiter habe er ausgeführt, er sehe sich gezwungen, eine Straftat zu begehen, welche ihn ins Gefängnis bringe, wenn er kein Geld für eine angemessene Unterkunft mehr habe. Ob dies bedeute, dass er jemanden vor den Zug stosse oder Vergleichbares, ergebe sich aus der Situation. Am 07.01.2026 habe der Beschuldigte sodann in einer E-Mail ausgeführt, er lehne den Termin vom 09.01.2026 um 09:30 Uhr ab und teile mit, dass er seine Drohung in Kürze umsetzen werde. Der Sozialdienst habe im Januar 2025 die Leistungen zugunsten des Beschuldigten eingestellt, weil dieser die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Der Beschuldigte habe in der Folge die Miete nicht mehr bezahlt, was im November 2025 zur Exmission des Beschuldigten geführt habe. Im Dezember 2025 habe sich der Beschuldigte beim Sozialdienst gemeldet, um sich wieder anzumelden. Dem Beschuldigten sei eine Frist bis zum 05.01.2026 gesetzt worden, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ab dem 05.01.2026 habe der Beschuldigte dann die obgenannten E-Mails an verschiedene Behörden der D.________ geschickt. Am 08.01.2026 sei er angehalten worden. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zugegeben, die verschiedenen Mails verschickt zu haben. Er habe ausgesagt, er sei sauer gewesen aufgrund seiner Kontakte mit dem Sozialdienst. Er habe seine Situation geschildert und dass er lieber ins Gefängnis gehe als auf der Strasse zu schlafen. Er habe sich bei den E-Mails nicht viel gedacht, er sei einfach verärgert gewesen. Seine E-Mails zeigten, dass er gestresst gewesen sei. Es könne auch zu einer Auseinandersetzung oder einer Sachbeschädigung kommen, da könne es schnell zu einer Situation kommen, die so herauskomme, wie er geschrieben habe. Eskalieren könne es immer. Er habe den Sozialdienst nicht unter Druck setzen wollen. Er habe sich allerdings nicht ernst genommen gefühlt. Begonnen habe alles mit einer WhatsApp-Nachricht von Herrn E.________ vom Betreibungsamt, in welcher dieser sich erkundigt habe, ob er unter einer Brücke geschlafen habe. Das ganze Theater mit dem Sozialamt habe ihn aufgeregt.

4 Anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung habe der Beschuldigte seine zuvor gemachten Aussagen bestätigt. Er sei der Verfasser der fraglichen Drohmails. Er sei gereizt gewesen, weil er fast kein Geld mehr gehabt habe. Deshalb habe er diese E-Mails geschickt. Er sei frustriert gewesen und habe zeigen wollen, wie problematisch seine Lage sei. Er hab mit schwerwiegenden Straftaten gedroht, damit er ins Gefängnis komme und habe an Sachbeschädigungen oder ähnliches gedacht. Er habe einfach nicht draussen schlafen wollen. Seine Drohungen habe er nicht ernst gemeint, er habe diese auch nicht umsetzen wollen. Einen konkreten Plan habe er nicht gehabt. Die Drohung an die Mitarbeiterin des Sozialdienstes sei nicht persönlich gemeint gewesen, er habe sich einfach aufgeregt. 4. Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusionsoder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 5. Im Sinne einer Vorbemerkung zu den Haftvoraussetzungen sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die beantragte Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit den besonderen Haftgründen der Ausführungsgefahr und der Kollusionsgefahr begründet. Im angefochtenen Entscheid begründet das Zwangsmassnahmengericht die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO und liess das Vorliegen von Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO offen. Anders als beim Haftgrund der Ausführungsgefahr (siehe E. 6 sogleich) setzt die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes voraus. Vorliegend wird der dringende Tatverdacht hinsichtlich der untersuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Mit Verweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt (E. 3 oben) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen das Verfassen der E-Mails mit dem strafrechtlich relevanten Inhalt zugibt, ist der dringende Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen.

5 6. 6.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2 und 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6743 f.). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 6.2 Zur Begründung der Ausführungsgefahr erwog die Vorinstanz Folgendes (Entscheid ARR 26 5 vom 12. Januar 2026 E. II.3.c): […] Die Ausführungen des Beschuldigten in seinen E-Mails, in welchen er darauf hinweist, dass er keine Verantwortung übernehme, wenn es zu einem «tödlichen Unfall eines G.________ Staatsbediensteten» kommen sollte, dass sich die Angesprochenen um ihr Wohlbefinden kümmern sollten, dass auch

6 die Polizei «dann nicht mehr weiterhelfen könne» und er sich gezwungen sehe, eine schwerwiegende Straftat zu begehen, sind äusserst alarmierend, zumal sich der Beschuldigte bereits mit der konkreten Optionen einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib und Leben auseinandersetzt («vor den Zug stossen oder Vergleichbares»). Ebenfalls alarmierend ist die Forderung, dass die angesprochenen Personen rasch auf die Situation zu reagieren hätten, er Diskussionen als sinnlos erachte und es anscheinend dabei bleibe, dass er seine Drohung in Kürze umsetzen werde. Beunruhigend sind in diesem Zusammenhang ausserdem seine Aussagen betreffend das Formulieren seiner E-Mails und das Nichtbestehen der entsprechenden Selbstkontrolle bzw. betreffend eine allfällige Eskalation (Protokoll EV, S. 5 Z. 223 ff.). Die ausgesprochenen Drohungen erscheinen unter Bezugnahme auf das hiervor Ausgeführte und die Ausführungen im Berichtsrapport vom 08.01.2026 als ernsthaft. Der Beschuldigte stellt eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die sich ihm gegenüber nicht so verhalten wie er dies erwartet bzw. die ihn - seiner Ansicht nach - in eine schwierige Situation bringen. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Drohung, jemanden «vor den Zug zu stossen oder Vergleichbares» in die Tat umsetzt. Bei den angedrohten Taten handelt es sich um Drohungen gegen Leib und Leben und somit um schwere Straftaten. So lange ein aktuelles psychiatrisches Gutachten nicht zum gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten in seinen E-Mails und seinen Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gefährlich ist und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Folglich ist der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Ausführungsgefahr. Er macht zusammengefasst geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht selbst seinen theoretischen Ausführungen widerspreche, wenn es anführe, dass bloss «nicht ausgeschlossen werden» könne, dass die Drohungen umgesetzt werden würden. Dies entspreche keineswegs dem für die Annahme einer Ausführungsgefahr erforderlichen Grad der Drohungen, die «ernsthaft» oder «massiv und konkret» sein müssten. Es existierten keinerlei Hinweise darauf, dass von einer erheblichen und nicht bloss niederschwelligen oder theoretischen Unberechenbarkeit und Aggressivität des Beschwerdeführers auszugehen sei und dass eine hohe Ausführungswahrscheinlichkeit von schweren Gewaltverbrechen vorliege. Wenn, dann würden die im Dossier befindlichen Hinweise maximal auf weitere Delikte im niederschwelligen Strafbereich hindeuten. Des Weiteren sei die für die Annahme der Ausführungsgefahr erforderliche sehr ungünstige Prognose hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe weiter keinen konkreten Umsetzungsplan und auch keine entsprechenden Mittel gehabt, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Er sei einfach nur frustriert gewesen und habe auf seine problematische Lage hinweisen wollen. Aufgrund der Gesamtumstände sei nicht davon auszugehen, dass die Ausführung der Drohung durch den Beschwerdeführer unmittelbar bevorstehe, würde er sich in Freiheit befinden. Das alles zeige, dass die Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer, wenn dann bloss theoretischer und hypothetischer Natur sei und somit nicht für die Anordnung einer Untersuchungshaft ausreiche. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden, zitierten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E. 6.2 oben). Die Beschwerdekammer hält ergänzend dazu fest, was folgt.

7 6.4.1 Wie sich aus dem Polizeirapport vom 8. Januar 2026 (Akten ARR 26 5 pag. 28 ff.) ergibt, hat der Beschwerdeführer die (unbestrittenen) Todesdrohungen, wonach er keine Verantwortung übernehme, sollte es zu einem tödlichen «Unfall» eines G.________ Staatsbediensteten kommen, mehrfach und gegenüber mehreren Behördenmitgliedern der D.________ geäussert (namentlich am 5. Januar 2026 gegenüber der Einwohnerkontrolle und am 6. Januar 2026 gegenüber dem Sozialdienst). Nachdem diese ersten Drohungen zwar massiv, allerdings noch wenig konkret waren, äusserte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Januar 2026 (15:35 Uhr) gegenüber dem Sozialdienst dahingehend, dass sich dann aus der jeweiligen Situation ergebe, ob das heisse, dass er jemanden vor den Zug stosse oder was Vergleichbares (vgl. Akten ARR 26 5 pag. 34). Am 7. Januar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an den Sozialdienst, verwies auf seine vorherige Nachricht und schrieb dazu, anscheinend bleibe es dabei, dass er seine Drohung in Kürze umsetzen werde (Akten ARR 26 5 pag. 36). Aus dieser Kombination von Drohungen mit steigender Vehemenz und zunehmender Dringlichkeit («in Kürze») ergibt sich eine zur Annahme der Ausführungsgefahr ausreichend hohe ernste und unmittelbare Gefahr von Gewaltverbrechen gegen das höchste Rechtsgut. In diesem Zusammenhang sei an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, dass sich eine Inhaftierung, wenn die Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben, umso eher rechtfertigt, je schwerer die angedrohte Straftat ist. Da der Beschwerdeführer hier mit mehreren E-Mails an verschiedene Behörden über mehrere Tage hinweg mit einem Tötungsdelikt gedroht hat, braucht es keine maximal ungünstige Prognose. 6.4.2 Weiter gilt es die Hintergründe, welche seitens Beschwerdeführer zu den geäusserten Drohungen geführt haben, zu berücksichtigen. Den Haftakten ist zu entnehmen, dass die Eskalation des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst auf die Exmission des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung und seine damit verbundene Angst, auf der Strasse leben zu müssen, zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der E-Mail vom 6. Januar 2026, 15:35 Uhr, dazu wie folgt: «Sobald ich kein Geld mehr habe um eine angemessene Unterkunft zu finanzieren sehe ich mich gezwungen eine Straftat zu begehen, welche genügend schwerwiegend ist, um umgehend ein Gefängniszimmer zur Verfügung zu haben» (Akten ARR 26 5 pag. 34). Würde der Beschwerdeführer heute aus der Haft entlassen, befände er sich genau in der von ihm skizzierten Situation, welche ihn in seinen Augen zur Begehung einer Straftat zwänge; seine Wohnung hat er verloren und eine Einigung mit dem Sozialdienst, welche wieder zum Bezug von Sozialhilfeleistungen führen würde, ist den Haftakten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einer prekären finanziellen Situation zu befinden scheint und er gemäss eigener Aussage offenbar lieber im Gefängnis als obdachlos ist, spricht ebenfalls für eine deutliche Ausführungsgefahr. 6.4.3 Schliesslich hat sich offenbar bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, körperliche Gewalt gegen Personen anzuwenden. Im März 2025 soll es in einem Restaurant in G.________ zu einem Vorfall gekommen sein, wobei sich der Beschwerdeführer mit dem Wirt nicht über die Zahlungsart der Konsumation habe einigen können und der Wirt den Beschwerdeführer am Verlassen des Lokals gehindert habe. Daraufhin habe Letzterer

8 dem Wirt mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Polizeirapport vom 8. Januar 2026 S. 2, Akten ARR 26 5 pag. 29). Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang zu, den Wirt geschlagen zu haben (Einvernahme Hafteröffnung vom 9. Januar 2026 Z. 212). 6.4.4 Was der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen einer Ausführungsgefahr vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Vorab ist anzumerken, dass in der Beschwerde vom 20. Januar 2026 zum Thema Ausführungsgefahr grösstenteils die Ausführungen der Stellungnahme vom 10. Januar 2026 im Rahmen des vorinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens wiederholt werden. Entsprechend bleiben die Ausführungen vor allem theoretischer und appellatorischer Natur, ohne sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wie bereits erörtert, sind die ausgesprochenen Drohungen entgegen dem Beschwerdeführer als ernsthaft, massiv und konkret zu bezeichnen. Ein konkreter Umsetzungsplan der angedrohten Straftaten – dessen Fehlen die Verteidigung moniert – ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht erforderlich ist, dass der Inhaftierte bereits Anstalten zur Vollendung der angedrohten Taten getroffen hat, ebenso wenig erforderlich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, wenn er vorschlägt, «jemanden vor den Zug zu stossen oder was Vergleichbares», zumindest in groben Zügen bereits einen Umsetzungsplan formuliert. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme die getätigten Drohungen teilweise relativiert, so distanziert er sich keineswegs entschieden von diesen. Vielmehr schildert er lediglich seine Motivation, was ihn zum Verfassen der E-Mails bewegt hatte, und bagatellisiert deren Inhalt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich mit anderen Worten im Hinblick auf die Ausführungsgefahr keine entlastenden Hinweise entnehmen. Sodann mutet die Argumentation der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe bisher keine effektive Gewalt gegen Beamte und Behördenmitglieder ausgeführt, obwohl er dazu bereits längstens die Möglichkeiten gehabt hätte, befremdlich an. Der Beschwerdeführer kann aus seiner (als selbstverständlich zu erachtenden) fehlenden Strafbarkeit diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu den strafrechtlich relevanten Drohungen veranlasst haben, namentlich die Exmission, sind im Übrigen auch erst vor Kurzem eingetreten, so dass der Beschwerdeführer zuvor auch keinen Anlass für allfällige Gewalt gegen Beamte und Behördenmitglieder gehabt hätte. 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Schwere der angedrohten Verbrechen, der konkret geäusserten Drohungen und der nach wie vor prekären persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Annahme der Ausführungsgefahr erfüllt sind. Mit der Vorinstanz muss aktuell aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen E-Mails und seinen Aussagen davon ausgegangen werden, dass er gefährlich ist und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Letztlich wird aber erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens bzw. eines entsprechenden Vorabberichts über den Beschwerdeführer eine fundiertere Beurteilung seiner Gefährlichkeit und Risikoprognose möglich sein.

9 7. Des Weiteren führt die Staatsanwaltschaft den weiteren Haftgrund der Kollusionsgefahr ins Feld (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO), dessen Beurteilung vom Zwangsmassnahmengericht offengelassen wurde. 7.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Die Staatsanwaltschaft führt im Haftantrag vom 10. Januar 2026 zur Kollusionsgefahr aus, die polizeilichen Ermittlungen seien gerade erst angelaufen. Der Beschuldigte sei detailliert zum Sachverhalt zu befragen und die bei ihm sichergestellten Mobiltelefone seien auszuwerten, was mehrere Wochen bis Monate dauere, und der Beschuldigte sei zu den Ergebnissen der Analyse zu befragen. Die Geschädigten seien parteiöffentlich einzuvernehmen. Es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben, welches sich vorab zum Vorliegen der Ausführungsgefahr bzw. zur Risikoeinschätzung zu äussern habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte versuchen würde, sich mit anderen Personen (Mitarbeitende der D.________) in Verbindung zu setzen und deren Aussagen zu beeinflussen oder vorhandene Beweismittel zu beeinträchtigen, beliesse man ihn nicht in Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 23. Januar

10 2026 ergänzt die Staatsanwaltschaft, es sei offensichtlich, dass eine Kontaktaufnahme der Geschädigten durch den Beschuldigten deren Aussageverhalten beeinflussen würde. Der Umstand, dass der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht bestreite, ändere am Vorliegen der Kollusionsgefahr nichts. 7.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vermag die Beschwerdekammer keine Kollusionsgefahr auszumachen. Zwar steht die vorliegende Strafuntersuchung noch ziemlich am Anfang, daraus allein lässt sich eine Kollusionsgefahr allerdings nicht ableiten. Wenn die Staatsanwaltschaft zuerst die durchzuführenden Ermittlungshandlungen aufzählt und anschliessend lediglich in genereller und pauschaler Weise die angebliche Kollusionsgefahr zu begründen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die E-Mails mit dem strafrechtlich relevanten Inhalt befinden sich längst in den Strafakten. Der Beschwerdeführer wurde zweimal einvernommen und hat zugegeben, der Autor der entsprechenden E-Mails zu sein. Worin bei dieser Sachlage hinsichtlich des einzig zu untersuchenden Straftatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte allfällige vom Beschwerdeführer befürchtete Kollusionshandlungen bestehen sollten, ist nicht ersichtlich. Dass sich die von den Drohungen betroffenen Behördenmitglieder in ihrem Aussageverhalten vom Beschwerdeführer beeinflussen liessen, ist insofern nicht zu erwarten, da sich diese zum Beschwerdeführer nur in einem beruflichen Verhältnis befinden. Selbst bei einem Versuch der Kontaktaufnahme ist entgegen der Staatsanwaltschaft alles andere als offensichtlich, dass sich der Verfahrensausgang noch zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen liesse. Neben den fehlenden Möglichkeiten, kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, sind den Haftakten auch keine Hinweise zu entnehmen, die beim Beschwerdeführer auf einen Kollusionswillen schliessen lassen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt nach dem Gesagten nicht vor. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2026 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für die Dauer von drei Monaten und damit bis zum 7. April 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine

11 Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 41 vom 7. Februar 2025 E. 5.2 und 5.3). Dem Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für dieses Delikt mit dem entsprechenden Referenzsachverhalt («Der Täter widersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen») zwar nur 20 Strafeinheiten vor. Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt (vgl. E. 3 oben) scheint es allerdings naheliegender, die Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss VBRS-Richtlinien heranzuziehen (Referenzsachverhalt: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse»). Klar erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach und verschiedenen Behördenmitgliedern gedroht hat und dass er die Todesdrohungen lediglich wegen verweigerter Sozialhilfeleistungen geäussert hat. Insofern erscheint die vorinstanzlich angeordnete Haftdauer von drei Monaten unter dem Blickwinkel des Verbotes der Überhaft noch als verhältnismässig. 8.3 Sobald der in Auftrag zu gebende (vgl. zur zeitlichen Verzögerung die Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2026, Ziff. II. Ausführungsgefahr) Zwischenbericht betreffend Risikoeinschätzung vorliegt, wird der Haftgrund der Ausführungsgefahr neu zu prüfen sein. Zwar ist seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigt, diesen Zwischenbericht bis Ende Februar 2026 erhältlich zu machen. Indessen ist absolut unklar, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann, zumal sich die Verteidigung innert ursprünglich gesetzter Frist noch nicht einmal zum vorgeschlagenen Gutachter geäussert hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich keine Verkürzung der Untersuchungshaft. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine psychische Gesundheit nicht vollständig geklärt und die Untersuchungshaft nicht das richtige Mittel sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das beabsichtigte psychiatrische Gutachten gerade auch der Klärung des psychischen Gesundheitszustandes dient und den Akten jedenfalls kein psychisches Störungsbild zu entnehmen ist, welches einer Untersuchungshaft derzeit entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen psychischer Probleme seinerseits verneint (Einvernahme Hafteröffnung vom 9. Januar 2026 Z. 189). Geeignete Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO, welche die Ausführungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind derzeit keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch keine geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten «zivilrechtlichen und milderen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes» vermögen die Ausführungsgefahr gerade mit Blick auf die angedrohten Straftaten und der weitgehend unklaren Risikolage offensichtlich nicht ausreichend einzudämmen.

12 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, mithin bis am 7. April 2026, als verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb ihm die Kosten der Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, auferlegt werden. 10.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 30. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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