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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.06.2026 BK 2025 611

June 10, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,547 words·~13 min·4

Summary

Nichtanhandnahme; Veruntreuung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 611 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. November 2025 (O 25 4463)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. November 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Einzelfirma C.________, vertreten durch deren Inhaber D.________, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 14. Januar 2025 initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur eigenhändigen Unterzeichnung ihrer Rechtsmittelschrift sowie zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'400.00 auf. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung von der zwischenzeitlich eingegangenen Nachbesserung und Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 zeigte Rechtsanwalt B.________ sein Mandatsverhältnis zum Beschuldigten an und stellte ein Akteneinsichtsgesuch, welches mit Verfügung vom 15. Januar 2026 gutgeheissen wurde. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls auf Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge schloss der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 12. Februar 2026. Am 12. Februar 2026 machte die Beschwerdeführerin zudem unaufgefordert eine Eingabe. Von diesen Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Februar 2026 Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und gab Gelegenheit für allfällige abschliessende Bemerkungen. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin reichten am 2. März 2026 bzw. am 18. März 2026 solche ein, welche mit Verfügungen vom 5. März 2026 bzw. 19. März 2026 (unter Abweisung eines Beweisantrages der Beschwerdeführerin) den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten.

3 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch jenes bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2025 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2025 sowie mit Stellungnahme vom 12. Februar 2026 soweit ersichtlich zu einem anderen polizeilichen Vorfall äussert und dem Beschuldigten vorwirft, Morddrohungen bzw. Gewaltdelikte gegen den Inhaber der Beschwerdeführerin und seine Familie verübt zu haben, liegen dies ausserhalb des hier relevanten Streitgegenstandes und ist nicht zu hören. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben diesbezüglich die Polizei informiert haben will, erübrigt sich eine allfällige Interpretation dieser Ausführungen als Strafanzeige und eine Weiterleitung an eine zur Entgegennahme einer solchen zuständige Behörde. 3. Aus den Verfahrensakten ergibt sich der folgende rechtserhebliche Sachverhalt: Der Beschuldigte war vom 15. Juni 2024 bis zum 10. September 2024 sowie vom 1. Dezember 2024 bis am 12. Januar 2025 bei der Beschwerdeführerin als Taxifahrer angestellt. Nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses machten beide Vertragsparteien bei der jeweils anderen noch offene Forderungen geltend, die sich mitunter aus dem Vertragsverhältnis ergeben haben sollen. So führte D.________ anlässlich der Strafanzeige vom 14. Januar 2025 sowie seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2025 aus, der Beschuldigte schulde ihm aus Arbeitsvertrag, Wohnungsmiete und verursachtem Schaden am Fahrzeug insgesamt einen Betrag von CHF 23'738.10 (Einvernahme D.________ vom 26. Februar 2025 Z. 50). Die nicht abgelieferten Taxiumsätze, aus welchen die Beschwerdeführerin eine Veruntreuung des Beschuldigten ableitet, sollen sich auf CHF 6'208.60 belaufen. Der Beschuldigte entgegnet in seiner Einvernahme vom 8. April 2025, er wäre grundsätzlich bereit, der Beschwerdeführerin den geschuldeten Betrag zu bezahlen, doch kenne er den genauen Betrag nicht. Da er nach seinem Abgang keinen Zugriff mehr auf SumUp gehabt habe, habe er keine Einzahlungen mehr tätigen können und wisse daher auch nicht, wieviel er der Beschwerdeführerin noch schulde. Zudem machte er geltend, die Beschwerdeführerin schulde ihm noch den Lohn für den ganzen Monat Dezember 2024 und die vier Tage im Januar 2025 (Einvernahme Beschuldigter vom 8. April 2025 Z. 140-144, Z. 180 f.). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei-

4 zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 wie folgt: […]. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Erforderlich ist, dass der Täter mit seinem Verhalten eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Berechtigten zu vereiteln (vgl. BGer 6B_894/2018, E. 1.1.1). In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, der insbesondere die wirtschaftliche Fremdheit und die Unrechtmässigkeit der Verwendung des anvertrauten Gutes erfassen muss, die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich (vgl. BGer 6B_176/2009, E. 4; BGer 6B_187/2016, E. 3.2). An der Unrechtmässigkeit fehlt es etwa, wenn sich

5 der Täter für eine (allenfalls vermeintliche) fällige Forderung Befriedigung verschafft (BGer 6B_1172/2021, E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, im Rahmen derer diverse gegenseitige Vorwürfe und Forderungen erhoben werden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dem Privatkläger noch einen Teil der Einnahmen zwischen seiner letzten Einzahlung vom 30. Dezember 2024 und seinem letzten Arbeitstag am 4. Januar 2025 zu schulden. Er macht aber Gegenforderungen aus Arbeitsvertrag, namentlich ausstehende Lohnzahlungen, geltend. Dem eingereichten Kündigungsschreiben vom 4. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ausstehenden Lohn von insgesamt CHF 7’903.80 vom Privatkläger forderte. Denselben Betrag klagte er mit Schlichtungsgesuch vom 18. Januar 2025 ein. Selbst bei gegebener Aneignungshandlung, welche vorliegend nicht ersichtlich ist, wäre der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, weil es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Auf die zutreffende hiervor zitierte Begründung kann vorab verwiesen werden. Mit der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten (vgl. Stellungnahme vom 12. Februar 2026 Rz. 4 f.) hält auch die Beschwerdekammer dafür, dass es offensichtlich an einer Bereicherungsabsicht des Beschuldigten fehlt. Unabhängig davon, ob eine verrechenbare Forderung des Beschuldigten tatsächlich besteht, reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Wegfall der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht bereits aus, dass der Täter sich für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft oder sich auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden darf. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.6.1). Dass der Beschuldigte vom Vorhandensein seiner eigenen Forderung (ausstehenden Lohnzahlungen) überzeugt ist, ist offensichtlich und zeigt sich bereits an der Tatsache, dass er diesbezüglich ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Oberland eingereicht hat (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 3. März 2025). Da diese Forderung des Beschuldigten gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin (CHF 7'903.80) diejenige aus nicht abgelieferten Taxiumsätzen (CHF 6'208.60), welche veruntreut worden sein sollen, übersteigt, bleibt auch keine Teilforderung übrig, für welchen ein entsprechender Anfangsverdacht auf eine Veruntreuung bestünde. Des Weiteren spricht gegen eine Bereicherungsabsicht auch die grundsätzliche Bereitschaft des Beschuldigten, den ausstehenden Umsatz zu bezahlen, sofern auch seine Gegenforderung befriedigt würde (Einvernahme Beschuldigter vom 8. April 2025 Z. 141-144, Z. 177). Bei der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien handelt es sich offensichtlich um eine zivilrechtliche – namentlich arbeitsrechtliche – Angelegenheit ohne strafrechtliche Relevanz. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerde sowie den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren nichts vorzubringen, was entgegen dem soeben Gesagten auf eine strafbare Veruntreuung schliessen lässt. Insbesondere kann sie daraus, dass die Staatsanwaltschaft in zwei anderen Fällen

6 gegen ehemalige Chauffeure der Beschwerdeführerin Strafbefehle ausgestellt hat (vgl. Beschwerdebeilagen 14 und 15), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft in den beiden Strafbefehlen – analog zum vorliegenden Fall – eine unrechtmässige Bereicherung nur im Umfang der Beträge, um die die nicht abgelieferten Umsätze die jeweiligen Gegenforderungen der dort Beschuldigten überstiegen, angenommen hatte. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 6.2.1 Demgegenüber hat der Beschuldigte, wenn er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Über den Wortlaut von Art. 429 StPO hinaus gilt dies auch, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten gar nicht formell eröffnet wurde, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8a zu Art. 429 StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren wurde mit der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ein Offizialdelikt zur Anzeige gebracht, weshalb der Kanton Bern für die Entschädigung des Beschuldigten aufzukommen hat. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. 6.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen, somit vorliegend nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta-

7 rifen, der im vorliegenden Fall bis maximal CHF 12’500.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV). 6.2.3 Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2026 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 2'500.00 geltend. Dies erscheint mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die klar unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den klar unterdurchschnittlichen Aktenumfang (ein Sichtmäppchen Vorakten zuzüglich BK-Akten) offensichtlich als überhöht, auch wenn die Beschwerdekammer nicht verkennt, dass Rechtsanwalt B.________ erst im Beschwerdeverfahren mandatiert worden ist. Dies bestätigt sich in der bloss dreiseitigen Stellungnahme (inkl. Briefkopf/Adresse sowie Unterschriftenblock). Vor diesem Hintergrund wird die Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren auf CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist vom Kanton Bern unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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