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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.03.2026 BK 2025 606

March 5, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,371 words·~12 min·4

Summary

amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 606 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Beschwerdegegner Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 11. Dezember 2025 (BA 25 424)

2 Erwägungen: 1. Am 11. Dezember 2025 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, im Verfahren der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben BA 25 424 um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt C.________ wieder auflebt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Rechtsanwalt B.________ für das Verfahren BA 25 424 sowie für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 30. Dezember 2025 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, am 8. Januar 2026 die Generalstaatsanwaltschaft. Von diesen wurde gleichentags Kenntnis genommen und gegeben. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht-

3 lichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die angefochtene Verfügung nicht zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung äussere. Durch das Feststellen des Wiederauflebens der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ werde dennoch materiell darüber entschieden. 3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2025 unmissverständlich einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt hat. Die angefochtene Verfügung nimmt diesen Antrag im ersten Absatz der Begründung auf. Darüber hinaus verweist die angefochtene Verfügung dann einzig auf die Verfügung vom 26. Februar 2025, welche in Ziffer 2 vorsieht, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ wieder auflebt, falls die Privatverteidigung durch Rechtsanwalt B.________ mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet sein sollte. Mit den im Gesuch vom 11. Dezember 2025 vorgebrachten Argumenten setzt sich die angefochtene Verfügung nicht auseinander. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass die Verfügung vom 26. Februar 2025 den später eingetretenen Fall mangelnder finanzieller Mittel des Beschwerdeführers bereits geregelt habe. Daher sei kein Schriftenwechsel durchzuführen gewesen, womit auch keine Gehörsverletzung vorliege. In der Sache ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer weder im Gesuch vom 11. Dezember 2025 noch in der Beschwerde vom 15. Dezember 2025 vorbringe, dass das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet sei. Er bringe einzig vor, dass er ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem privaten Verteidiger habe, was für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung jedoch nicht ausreiche. 3.5 Die Verfügung vom 26. Februar 2025 – welche im Wesentlichen den Wechsel der amtlichen Verteidigung aus finanziellen wie auch aus allen anderen Gründen verunmöglichen soll – wird wie folgt begründet: Am 25. Februar 2025 (Datum unterzeichnete Vollmacht) hat der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ als privaten Verteidiger mandatiert. Die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung sind damit zurzeit nicht gegeben (Art. 132 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch vom 11. Dezember 2025 zwar auch mit fehlenden finanziellen Mitteln, in erster Linie jedoch mit dem Vertrauensverhält-

4 nis zu Rechtsanwalt B.________. Der Verfügung vom 26. Februar 2025 kann nichts Wesentliches zu den Argumentationslinien des Gesuchs vom 11. Dezember 2025 entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.6 Die Gehörsverletzung kann vorliegend durch die Beschwerdekammer geheilt werden. Die angefochtene Verfügung setzt sich zwar nicht mit der vorgebrachten Argumentation zum Vertrauensverhältnis auseinander. Da Lehre und Rechtsprechung diesbezüglich jedoch klar sind (E. 4), war es dem Beschwerdeführer dennoch möglich, die Verfügung angemessen anzufechten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren äussern konnte und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die Thematik einging. Die Gehörsverletzung wiegt damit nicht schwer. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde – gerade im Lichte der klaren Rechtslage – nicht mehr als einen prozessualen Leerlauf bedeuten. 4. 4.1 Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011). Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person kann im Prinzip nur einmal ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 133 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 133 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 133 StPO). 4.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss vorbringt, dass er das Vorschlagsrecht i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StPO aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit und der Sprache erneut ausüben kann. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die herrschende Lehre entgegen, wonach das Vorschlagsrecht nur einmal ausgeübt werden kann. Anlässlich der Hafteröffnung vom 31. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht aufmerksam gemacht. Dort zeigte er sich mit der Verteidigung durch den Beschwer-

5 degegner einverstanden (Z. 32-34). Der Beschwerdeführer verzichtete also darauf, einen Wunsch hinsichtlich der amtlichen Verteidigung zu äussern. Aus welchem Grund er darauf verzichtete, ist hierbei unerheblich. Ein Wechsel der Zuständigkeit oder der Verfahrenssprache vermag nun kein erneutes Vorschlagsrecht auszulösen. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Person des Beschwerdegegners ein amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde, steht nur noch das Instrument des Wechsels der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zur Verfügung, welches jedoch vom Vorschlagsrecht abzugrenzen ist. Für den Wechsel der amtlichen Verteidigung ist das besondere Vertrauensverhältnis zu seinem privaten Verteidiger, welches der Beschwerdeführer geltend macht, nicht von entscheidendem Belang. Es kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die effektive und engagierte Vertretung durch seinen privaten Verteidiger einen Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung darstelle. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf «1B_211/20214, E. 2.3». Es wird sich dabei um das Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 handeln, in dem es jedoch gerade um ein gestörtes Vertrauensverhältnis geht und nicht um einen anderen Grund, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Abzustellen ist einzig auf das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner und die wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer macht hierzu einzig geltend, dass er eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner strikt ablehne. Da er ausserdem ausführt, dass er dem Beschwerdegegner keinen Vorwurf mache, muss davon ausgegangen werden, dass diese Ablehnung nicht auf objektivierbaren Gründen fusst. Jedwede Weiterungen hierzu bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Solcherlei Gründe sind denn auch nicht ersichtlich, insbesondere nicht in Form der zehnmonatigen Sistierung des amtlichen Mandats. Darüber hinaus erhellt nicht, dass der Wechsel von Zuständigkeit oder Verfahrenssprache eine effektive Verteidigung durch den Beschwerdegegner verunmöglichen würde. Es ist in diesem Zusammenhang auf die in fehlerfreiem Deutsch verfasste Stellungnahme des Beschwerdegegners zu verweisen. Es ist ausserdem festzuhalten, dass es für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreicht, wenn eine privat verteidigte beschuldigte Person wechseln würde, wie das der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zehnmonatigen Sistierung vorbringt. Es bedarf hierzu kumulativ, dass eine sachgemässe Vertretung aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet ist (E. 4.1). Auch aus den Aktenkenntnissen seines privaten Verteidigers kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist hinzunehmen, dass der amtliche Verteidiger die Akten erneut wird studieren müssen. Fiskalische Gründe sind mit anderen Worten für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausschlaggebend. Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschluss des Obergerichts BK 21 367 vom 12. November 2021, auf den der Beschwerdeführer verweist, eine andere Konstellation betrifft. In diesem Fall war massgebend, dass das Vorschlagsrecht missachtet worden war. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein (E. 4.2).

6 4.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’400.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 350.00, trägt. Die Restanz wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5.2 Mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 11. Dezember 2025 wurde festgestellt, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ mit Wirkung per 12. Dezember 2025 wieder auflebt. Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO) und eine solche auch seitens der Verfahrensleitung nicht verfügt wurde, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits durch Rechtsanwalt C.________ amtlich verteidigt ist. Inwiefern es für das Beschwerdeverfahren zusätzlich um die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger bedurfte, ist nicht ersichtlich, auch wenn es vorliegend gerade um den Wechsel der amtlichen Verteidigung geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für den Wechsel der amtlichen Verteidigung grundsätzlich klar und auch für Laien verständlich sind. Ein solches Gesuchs- respektive Beschwerdeverfahren birgt in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise keine oder nur geringe Schwierigkeiten. In tatsächlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht; er war nur für die französischsprachigen Einvernahmen auf eine Übersetzung angewiesen. Er kann sich auch schriftlich auf Deutsch ausdrücken, was die neun in den Akten befindlichen Schreiben aus der Untersuchungshaft aufzeigen (Faszikel 13). Ohnehin würde dies, wie auch wenig Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem, für sich keinen Grund für eine amtliche Verteidigung darstellen (vgl. mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 StPO Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.2). Weitere Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich, wie letztlich auch aus der Beschwerde hervorgeht. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. 5.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer ist somit ein Viertel seiner Aufwände zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ hat für seine Aufwendungen keine Kostennote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird daher praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend auf CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt, zumal der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens klar als unterdurchschnittlich bewertet werden müssen (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Es geht um eine sehr beschränkte Frage innerhalb eines Strafverfahrens. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ist ihm ein Viertel davon, ausmachend CHF 250.00, zu entschädigen. Diese Teilentschädigung wird direkt Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden im Umfang von CHF 1’050.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 350.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese Teilentschädigung wird direkt Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdegegner (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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