Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 603 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 21. November 2025 (BA 25 1785)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. November 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2025 (eingegangen am 12. Dezember 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1) Die Verfügung vom 03.12.2025 (BA 25 1785/ ICM) aufzuheben, 2) den Strafregistereintrag sowie den Betreibungsregistereintrag zu löschen, 3) die Revision des Urteils gemäss Art. 410 StPO einzuleiten, 4) mir eine Entschädigung nach Art. 429 StPO in Höhe von CHF 200'000.00 zuzusprechen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter informierte sie, dass eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2025 hinsichtlich des Revisionsgesuchs zur Weiterbearbeitung an die Berufungsinstanz des Obergerichts weitergeleitet wird. Am 23. Dezember 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte grundsätzlich frist- und formgerecht. Entsprechend ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.2-2.5) – auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2025, mit der das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung nicht an die Hand genommen wurde. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte vom 3. Juli 2025 zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Löschung von Einträgen in seinem Straf- und Betreibungsregisterauszug verlangt sowie formelle und materielle Einwände er-
3 hebt, die andere Verfahren als das vorliegende gegen die Beschuldigte betreffen, gehen seine Vorbringen über den Streitgegenstand hinaus. Zudem fehlt es hinsichtlich der Löschung von Einträgen im Straf- und Betreibungsregisterauszug an der Zuständigkeit der Strafbehörden. 2.4 Der Beschwerdeführer macht erstmals anlässlich des Beschwerdeverfahrens für «berufliche, gesellschaftliche, psychische und finanzielle» Schäden eine Wiedergutmachung in der Höhe von CHF 200'000.00 geltend. Dabei stützt er sich auf Art. 429 StPO. Ob es sich dabei um Ansprüche aus einem anderen Verfahren, aufgrund der angezeigten angeblich strafbaren Handlungen im Sinne einer Zivil- oder Staatshaftungsklage oder um strafprozessuale Ansprüche im vorliegenden Verfahren handelt, ist nicht klar, kann aber letztlich offengelassen werden. Soweit es sich um Ansprüche aus einem anderen Verfahren handelt, geht der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auf Art. 429 StPO kann sich der Beschwerdeführer als Privatkläger im vorliegenden Verfahren nicht berufen und hinsichtlich Art. 433 Abs. 2 StPO kommt er seiner Begründungspflicht notabene mit Blick auf die geltend gemachte Höhe von CHF 200'000.00 offensichtlich nicht nach. Sollte es sich um eine Zivilklage handeln, wurde diese vorinstanzlich nicht geltend gemacht und bildet daher nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Ohnehin ist eine Zivilklage mit Blick auf Art. 100 Personalgesetz (PG; BSG 153.01) vorliegend nicht möglich und zur Beurteilung einer Staatshaftungsklage ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. 2.5 Bezüglich der verlangten Revision eines Urteils ist die Beschwerdekammer sachlich nicht zuständig. Ohnehin betrifft sie nicht das Anfechtungsobjekt. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und der Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Am 03.07.2025 reichte B.________ eine Strafanzeige gegen die Polizistin A.________ wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung ein, in welcher er diverse Andeutungen machte («Hacking-Angriff», betrügerische Aktivität», «selektive Aktenführung», «Manipulation der Ausgangslage», «Zurückhalten exkulpierender Informationen»). Am 17.07.2025 wurde das Verfahren aufgrund der einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften von der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben übernommen. Mit Schreiben vom 29.08.2025 wurde B.________ dazu aufgefordert, seine eingereichte Strafanzeige zu substanziieren und die nötigen Unterlagen nachzureichen. Mit Eingabe vom 06.09.2025 präzisierte B.________ den angezeigten Sachverhalt und machte geltend, er habe am 07.06.2023 auf dem Polizeiposten C.________ gegenüber A.________ eine Strafanzeige aufgeben wollen, wonach sein Ricardo.ch-Konto gehackt worden sei. Nach Entgegennahme der Anzeige und Prüfung des Sachverhalts habe A.________ mit Rapport vom 09.06.2023 jedoch Anzeige gegen B.________ wegen Irreführung der Rechtspflege erstattet, was schliesslich zu seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft und einem Eintrag ins Strafregister geführt habe. Die geforderten Unterlagen zu diesen Angaben reichte B.________ hingegen nicht ein («Die Beweislast liegt nicht bei mir – ich habe meine Nachweise bereits mehrfach eingereicht»).
4 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Vorliegend enthalten die – trotz Aufforderung nicht belegten – Angaben von B.________ keine objektiven Hinweise, die auf ein strafbares Verhalten von A.________ hindeuten. Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, ihre Feststellungen laufend in schriftlichen Berichten festzuhalten und diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu übermitteln (Art. 307 Abs. 3 StPO). Indem A.________ also einen Bericht erstellte, in welchem sie Anzeige gegen B.________ erstattete, erfüllte sie lediglich ihre gesetzlichen Pflichten. Ein strafbares Verhalten wird dadurch nicht begründet (Art. 14 StGB). Zudem ist die Anzeige von B.________ bereits deshalb unbegründet, als er angibt, die Anzeige von B.________ habe zu einem Strafregistereintrag für ihn geführt. Dies bedeutet, dass die Anzeige in einer rechtskräftigen Verurteilung mündet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a StReG). Seine Vorbringen wurden somit in einem rechtsstaatlichen Beweisverfahren abschliessend überprüft und verworfen, was zeigt, dass das Vorgehen von A.________ rechtmässig war. Angesichts dieser Umstände besteht kein Anlass, ein Strafverfahren gegen A.________ zu eröffnen. Die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Irreführung der Rechtspflege und der Urkundenfälschung sind eindeutig nicht erfüllt. Das Verfahren ist daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. 4.3 Der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Hand-
5 lung begangen worden, oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. 4.4 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 5. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen hat und schliesst sich den zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Ausführungen an (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung nichts zu ändern. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde weitgehend auf eine präzisierende Darstellung des von ihm angezeigten Sachverhalts sowie auf diverse Mängel im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren und weiteren Verfahren vor anderen Behörden. Er führt aus, dass er infolge des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie des daraus resultierenden Eintrags im Strafregister rechtliche und tatsächliche Nachteile erlitten sowie psychische Folgen davongetragen habe. Er bringt in seinen Ausführungen deutlich zum Ausdruck, mit dem Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens aus verschiedenen Gründen nicht einverstanden zu sein. Derartige Rügen waren jedoch im dortigen Verfahren bzw. Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, handelte die beschuldigte Polizistin mit der Rapportierung ihrer Feststellungen an die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach Art. 307 Abs. 3 StPO. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern sie die Grenzen dieses gesetzlichen Auftrages in strafbarer Weise überschritten haben soll. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen in einer pauschalen Beanstandung der Rapportierung gegen ihn als Beschuldigten. Die Rapporterstattung der Polizei bzw. die darin enthaltenen gesammelten Informationen ermöglichen der Staatsanwaltschaft, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung und das weitere Vorgehen zu entscheiden (SIMM- LER/MARKWALDER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 307 StPO). So wurde nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auch im gegen ihn geführten Strafverfahren vorgegangen. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2025 sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine fehlende gerichtliche Anhörung geltend macht, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Die Staatsan-
6 waltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine vorgängige gerichtliche Anhörung bzw. ein vorgängiges gerichtliches Verfahren ist vor Erlass einer Nichtanhandnahme gesetzlich nicht vorgesehen. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) lässt sich kein Recht auf eine derartige Anhörung ableiten. Die Nichtanhandnahme unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO, womit eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung sichergestellt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht ersichtlich. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, so dass ihr auch keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.