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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.05.2026 BK 2025 485

May 26, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·7,719 words·~39 min·29

Summary

Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 485 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt & Notar B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2025 (EO 24 7817)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Widerhandlung gegen das «Bundesgesetz über die Unfallverhütung» (Anmerkung: ein Bundesgesetz über die Unfallverhütung gibt es nicht; gemeint wohl Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] bzw. Verordnung über die Unfallverhütung [VUV; SR 832.30]) als Arbeitgeber durch Verursachen eines Arbeitsunfalles beim Verwenden eines Arbeitsmittels (Mobilbagger) ein (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Weiter bestimmte die Staatsanwaltschaft, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 4) und dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 5'733.60 ausgerichtet wird (Ziff. 5). Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 13. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2025 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallverhütung fortzuführen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 18. November 2025, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und die Einstellungsverfügung zu bestätigen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3 3. 3.1 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. November 2024 ereignete sich am 14. Mai 2024 bei Strassenbauarbeiten auf einer Baustelle am E.________ (Strasse) in F.________ (Örtlichkeit) ein Arbeitsunfall. Der Beschwerdeführer (Bauarbeiter) wurde durch den vom Beschuldigten gelenkten Mobilbagger zwischen dem Unterwagen (Planierschild) und einer Gartenmauer am Bein eingeklemmt und verletzt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete nach der Anzeigeerstattung ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Widerhandlung gegen das «Bundesgesetz über die Unfallverhütung» sowie gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das «Bundesgesetz über die Unfallverhütung». 3.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2024 Folgendes an (vgl. die korrekte Zusammenfassung auf S. 4 der angefochtenen Verfügung): Er erklärte u.a. die Rollen von ihm und C.________ (nachfolgend: Privatkläger/Beschuldigter 2) auf der besagten Baustelle. So sei er im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles Vorgesetzter des Privatklägers/Beschuldigten 2 gewesen. Als verantwortlicher Polier habe er dem Privatkläger/Beschuldigten 2 öfters gesagt, er solle sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten. Der Privatkläger/Beschuldigte 2 sei ein sehr zappeliger Mensch und demzufolge bediene er (der Beschuldigte 1) keine Maschine, wenn er nicht genau wisse, wo der Privatkläger/Beschuldigte 2 stehe. Bei ihm achte er extrem darauf. Zum Unfallhergang sagte der Beschuldigte 1 zusammengefasst aus, dass sie daran gewesen seien, den Strassenbelag herauszunehmen. Es seien Fahrzeuge gekommen, welche den Bagger hätten passieren wollen. Darum sei er mit dem Bagger näher an den Rand gefahren. Der Privatkläger/Beschuldigte 2 habe die Fahrzeuge durchgewunken. Er habe geschaut, dass der Verkehr funktioniere. Anschliessend habe er (der Beschuldigte 1) kontrolliert, wo sich seine Mitarbeiter befunden hätten. Im linken Aussenspiegel habe er Herrn G.________ (Lehrling) gesehen. Er sei auf der gegenüberliegenden Strassenseite, ausserhalb des Gefahrenbereichs des Baggers gestanden. Den Privatkläger/Beschuldigten 2 habe er durch die Kamera und den rechten Aussenspiegel gesehen. Dieser sei auch hinter dem Bagger und ausserhalb des Gefahrenbereichs gestanden. Im Gefahrenbereich sei niemand sichtbar gewesen, daher sei er mit dem Bagger ca. mit einem halben Schritttempo rückwärtsgefahren [richtig: vorwärtsgefahren] und habe den Oberwagen in Fahrtrichtung gedreht, um mit der Schaufel an die ausgebauten Belagsteile zu gelangen und diese auf zuladen. Er habe mit dem Bagger eine leichte Schwenkung in die Strassenmitte machen müssen, um eine grössere Distanz zur Mauer zu erhalten, da noch ein Kandelaber im Weg gestanden sei, den er nicht habe beschädigen wollen. Durch diese Bewegung nach vorne sei der Unterwagen mit dem Schild zunächst gegen die Mauer geschwenkt. Nachdem er vorwärtsgefahren sei, habe Herr G.________ gerufen, dass der Privatkläger/Beschuldigte 2 eingeklemmt sei. Er (der Beschuldigte 1) habe sofort angehalten, sei ausgestiegen und habe die Situation begutachtet. Danach sei er wieder in den Bagger gestiegen und habe ein Fahrmanöver gemacht, um den Privatkläger/Beschuldigten 2 aus der Einklemmung zu befreien. 3.3 Der Beschwerdeführer schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2024 Nachstehendes (vgl. die korrekte Zusammenfassung auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung): Der Privatkläger/Beschuldigte 2 […] bestätigte zunächst, dass er die Gefahrenzone bei Baumaschinen kenne und wisse, dass er sich dort nicht aufhalten dürfe. Es sei auf Baustellen aber normal, dass man im Gefahrenbereich sei. Die Baustelle sei ja gefährlich. Es sei vorgekommen, dass er in Abspra-

4 che mit dem Maschinisten im Gefahrenbereich gewesen sei, aber dann habe man ihn weggewiesen. Man habe ihm immer gesagt, wenn etwas nicht stimmte. Weiter schilderte der Privatkläger/Beschuldigte 2 zum Unfallhergang, dass ein Lieferwagen nicht am Bagger habe vorbeifahren können. Der Beschuldigte 1 habe darum den Bagger ein bisschen nach rechts an die Mauer platzieren müssen. Danach habe er (der Privatkläger/Beschuldigte 2) den Lieferwagen angewiesen, hindurchzufahren. Als der Lieferwagen passiert sei, sei er zwischen den Bagger und die Mauer gegangen, es habe ca. 70-80 cm Platz gehabt. In diesem Moment habe er gemerkt, dass das Hinterrad des Baggers Richtung Mauer abdrehe. Er habe Angst bekommen und gedacht, dass der Bagger nach hinten fahren würde. Er habe aus dem Bereich des Schildes herausspringen wollen, sei aber in diesem Moment zwischen Schild und Mauer eingeklemmt worden. Normalerweise würde ein Maschinist den Bagger fahren. Weil dieser nicht da gewesen sei, habe der Beschuldigte 1 den Bagger gefahren. Ein normaler Maschinist würde zuerst schauen, ob niemand im Gefahrenbereich sei, dann wäre der Unfall nicht passiert. Der Beschuldigte 1 habe nicht geschaut, er sei im Stress gewesen. Wenn der Beschuldigte 1 ausserdem langsamer gefahren wäre, hätte er (der Privatkläger/Beschuldigte 2) vielleicht eine Chance gehabt, rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zu gelangen. 3.4 Der ebenfalls am 14. Mai 2024 vor Ort gewesene Lehrling G.________ sagte am 5. August 2025 als Zeuge zur Sache Folgendes aus (vgl. die korrekte Zusammenfassung auf S. 5 der angefochtenen Verfügung): Er führte zusammengefasst aus, dass sie an diesem 14. Mai 2024 die Baustelle am E.________ (Strasse) in Betrieb genommen hätten. Der Bagger sei vor dem Unfall so gestanden, dass es zur Steinmauer ungefähr 40 cm, maximal einen halben Meter Platz gehabt habe. Er habe selber nicht gesehen, wie der Privatkläger/Beschuldigte 2 dort durchgelaufen sei. Auch nicht, wie es dessen Fuss eingeklemmt habe. Er habe den Privatkläger/Beschuldigten 2 nur schreien gehört und sei zum Beschuldigten 1 gegangen. Dieser habe dann den Bagger weggedreht. Er sei mit beiden Parteien schon mehrmals vorher auf Baustellen gewesen und habe mit ihnen zusammengearbeitet. Herr A.________ sei ja sein Vorgesetzter gewesen. Er sei schon eher gestresst gewesen an diesem Tag. Er habe gewollt, dass man «fürschi» mache, aber das sei eigentlich immer so. Auch Herr C.________ sei ein «gschaffiger» Mensch, als zappelig würde er ihn nicht bezeichnen. Es sei aber schon so, dass er immer recht nahe an den Maschinen gestanden sei, dies sei auch von anderen Arbeitskollegen gesagt worden und an diesem Tag nicht anders gewesen. Den Grund dafür könne er nicht benennen. Er selber sei etwa 2.5-3 Meter vom Bagger weggestanden, also ausserhalb des Gefahrenbereichs, als der Unfall passiert sei; beim Zaun auf der Aussenansicht 1 der Fotodokumentation. Er sei manchmal etwas verträumt und habe in diesem Moment einfach zu Boden geschaut. Er könne nicht sagen, was der Privatkläger/Beschuldigte 2 im Bereich zwischen dem Bagger und der Steinmauer machen wollte. Er selber wäre aber nicht in diesen Bereich gegangen, weil es immer einen Teil gebe, den man von der Maschine aus nicht sehe und er daher zu viel Angst gehabt hätte, dass etwas passiere. Der Motor des Baggers sei die ganze Zeit gelaufen und das habe man gehört. Er könne aber nicht beurteilen, ob der Bagger vor- oder rückwärts gefahren sei, als es zur Einklemmung kam. Auch zum Fahrtempo könne er nichts sagen. 3.5 Im Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 30. Oktober 2024 wurde unter dem Titel «Schlussfolgerungen» Nachstehendes festgehalten (vgl. S. 9 des Berichts): Ob der Baggerführer A.________ die Maschine vorwärts oder gemäss Aussagen des Bauarbeiters C.________ rückwärts bewegte (evtl. Fehlbedienung des Baumaschinenführers) konnte nicht absch-

5 liessend geklärt werden. Fakt ist aber, dass Herr A.________ den Bagger bewegte, ohne zu bemerken, dass sich der Bauarbeiter zwischen der Maschine und der Gartenmauer aufhielt (Gefahrenzone). Für sein Handeln erklärte Herr A.________, dass er gesehen habe, dass niemand im Gefahrenbereich war. Damit er fahren könne, müsse er in die Fahrrichtung schauen und den Verkehrs beobachten. Im kurzen Moment zwischen Schauen und Losfahren gelang es dem Betroffenen noch in den Gefahrenbereich zu gehen. Der Bauarbeiter C.________ suchte den Blickkontakt zum Baggerfahrer nicht und begab sich zwischen die im Betrieb stehende Maschine und der Gartenmauer, um wieder an seinen Arbeitsplatz, vorne bei der Baggerschaufel zu gelangen. Dabei begab er sich in die Gefahrenzone der Maschine und wurde durch die Fahrbewegung des Baggers überrascht. Weiter genoss er vor dem Unfall ein alkoholisches Getränk. Herr C.________ missachtete die vorhandenen Sicherheitsvorschriften und begünstigte den Arbeitsunfall. 3.6 Nachdem der Beschwerdeführer und der Beschuldigte im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO umfangreiche Eingaben zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten gemacht hatten, wurden diese an die Fachstelle Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern weitergeleitet mit der Frage, ob sich gestützt darauf etwas an den Schlussfolgerungen im Ermittlungsbericht vom 30. Oktober 2024 verändere. Dies wurde mit Nachtrag vom 17. Juli 2025 verneint. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise

6 «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.2 4.2.1 Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich nach Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.2.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 [auch zum Folgenden], 127 IV 62 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 145 IV 154 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen). 4.2.3 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung, mithin für die Fahrlässigkeitshaftung, bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6, auch zum Folgenden). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von

7 der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (zum Ganzen BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.4, 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1 [nicht publ. in: BGE 149 IV 42], 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.6). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird sodann verlangt, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.7). 4.3 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber – resp. ein Arbeitnehmer mit Vorgesetztenstellung – verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 82 Abs. 2 UVG). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern (Art. 82 Abs. 3 UVG). Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bestimmt in Art. 3 Abs. 1 VUV, dass der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen muss, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlichen Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden (Art. 6 Abs. 1 VUV). Diese Pflichten treffen den Arbeitgeber auch gegenü-

8 ber Arbeitnehmern, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht (Art. 10 VUV) und insbesondere bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Art. 32a VUV). Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). Stellt er Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden (Art. 11 Abs. 2 VUV). Nach Art. 11 Abs. 3 VUV darf der Arbeitnehmer sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genus alkoholischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln. Nach der Regel Nr. 4 der Broschüre der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) «Neun lebenswichtige Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau», Ausgabe vom 1. Januar 2022 (abrufbar im Internet unter: https://www.suva.ch > Downloads und Bestellungen) darf sich der Arbeitnehmer nur in den Gefahrenbereich einer Baumaschine begeben, wenn er Blickkontakt mit dem Maschinenführer hat. Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden bei Bauarbeiten getroffen werden müssen (Art. 1 Abs. 1 BauAV). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV («Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen») ist sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten können. Müssen sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, sind die erforderlichen technischen Massnahmen wie der Einsatz von Kameras oder das Anbringen von Spiegeln zu treffen oder der Gefahrenbereich ist durch eine Hilfsperson zu überwachen. Die Hilfsperson darf sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten. Nach dem Betriebsund Wartungshandbuch des vorliegend gegenständlichen Mobilbaggers J.________ ist vor dem Anfahren oder Schwenken darauf zu achten, dass sich keine Personen oder Hindernisse im Umfeld der Maschine befinden (vgl. S. 2-37 des Handbuchs). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wie folgt (vgl. S. 6 ff. der angefochtenen Verfügung): Es stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob der Beschuldigte 1 durch eine Fehlbedienung des Baggers eine Sorgfaltspflicht verletzt haben könnte. Gemäss polizeilicher Schlussfolgerung lässt sich dies indessen nicht erstellen, zumal bis zuletzt ungeklärt blieb, ob der Beschuldigte 1 unmittelbar vor dem Unfall vor- oder rückwärts gefahren war. Art. 19 Abs. 2 BauAV ist somit nicht einschlägig. Ohnehin ist aber mit den Aussagen der beiden involvierten Personen und den örtlichen Begebenheiten erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit dem Bagger höchstens wenige Zentimeter gefahren sein konnte, zumal bei der Ausgangsposition des Baggers selbst nach Angaben des Privatklägers/Beschuldigten 2 nur rund 70-80 cm Abstand zur Gartenmauer bestanden. Es kann vor dem Unfall folglich nur ein kurzes Vor- oder Zurücksetzen des Baggers gegeben haben. Aufgrund des sehr knappen Abstandes zur Gartenmauer ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte 1 zu schnell gefahren wäre, wie es der Privatkläger/Beschuldigte 2 sinngemäss geltend macht. Auch eine Fehlbedienung der Pedale kann dem https://www.suva.ch https://www.suva.ch

9 Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist in diesem Zusammenhang folglich nicht erkennbar. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte 1 eine Sorgfaltspflicht verletzt haben könnte, indem er vor der Wiederaufnahme der Arbeit den Gefahrenbereich des Baggers nicht ausreichend überprüft hatte, wie es der Privatkläger/Beschuldigte 2 behauptet. Der Beschuldigte 1 erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme indessen verlässlich, dass er vor der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, bevor er den Bagger bewegte, geschaut habe, wo seine Mitarbeiter seien und den Gefahrenbereich geklärt habe. Einerseits konnte er genau benennen, wo sich die beiden Mitarbeiter in diesem Zeitpunkt befanden und wie er diese sehen konnte (G.________ im linken Aussenspiegel und den Privatkläger/Beschuldigten 2 über den rechten Aussenspiegel und die Kamera). Er konnte dazu eine Skizze anfertigen, die in Bezug auf den von ihm geschilderten zeitlichen Ablauf des Unfalls schlüssig ist. Dabei ist zu beachten, dass sich der Bagger bei seiner Ausgangslage nahe an der Mauer besonders langsam bewegen musste und es für den Privatkläger/Beschuldigten 2 nur eines Augenblickes bedurfte, um von seinem Standort in den Gefahrenbereich des Baggers einzutreten. Ausserdem deckt sich die Skizze des Beschuldigten 1 auch mit den Ausführungen des Zeugen G.________ zu dessen eigenem Standort vor dem Unfall. Andererseits handelt es sich beim Beschuldigten 1 um einen erfahrenen Arbeiter mit Führungseigenschaften auf der Baustelle, der in der Benützung von Baggern hinreichend ausgebildet war und auch über eine entsprechende Praxis verfügte. Davon zeugt letztlich auch sein komplexes Fahrmanöver, welches er nach seinen Schilderungen durchführen musste, um den Privatkläger/Beschuldigten 2 aus der Einklemmung zu befreien. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger/Beschuldigten 2 tatsächlich gesehen hatte, bevor er den Bagger bewegte. Glaubhaft ist ausserdem, dass der Beschuldigte den Privatkläger/Beschuldigten 2 vor der Aufnahme der Bauarbeiten bereits mehrfach auf den Gefahrenbereich hingewiesen hatte, zumal selbst der Privatkläger/Beschuldigte 2 aussagte, dass der Beschuldigte 1 schon geschaut und ihm ab und zu gesagt habe, er solle den Helm anziehen oder ein bisschen zu Seite gehen, wenn er (der Privatkläger/Beschuldigte 2) in der Gefahrenzone des Baggers gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe immer etwas gesagt, wenn etwas nicht gestimmt habe. Damit gestand der Privatkläger/Beschuldigte 2 bereits bei seiner Einvernahme eine gewisse Nachlässigkeit seinerseits mit den Sicherheitsbestimmungen auf der Baustelle ein. Auch der Zeuge G.________ bestätigte, dass der Privatkläger/Beschuldigte 2 immer recht nahe an den Maschinen gestanden sei. Es ist daher schlüssig, dass der Beschuldigte 1 geltend machte, beim Privatkläger/Beschuldigten 2 ganz besonders darauf geachtet zu haben, wo sich dieser befand, bevor er (der Beschuldigte 1) eine Maschine bedient habe. Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschuldigte 1 den Privatkläger/Beschuldigten 2 zwar unmittelbar vor dem Einklemmen hinter dem Bagger sehen können. Er war in diesem Moment aber nicht mehr dazu verpflichtet, nach hinten zu schauen. Vielmehr durfte der Beschuldigte 1 nach dem erforderlichen Kontrollblick seine Aufmerksamkeit bzw. den Blick wieder nach vorne richten, zu dem Ort, wo er mit der Baggerschaufel den Arbeitsvorgang (Entfernen der Betonteile des Gehweges) wieder aufnehmen wollte. Wie im Bericht der Fachstelle Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit festgehalten wurde, musste der Beschuldigte 1 in diesem Moment in Fahrtrichtung schauen und den Verkehr beobachten, damit er fahren konnte. Er musste in diesem Moment ausserdem nicht mit dem entsprechend geschulten und erfahrenen Privatkläger/Beschuldigten 2 im Gefahrenbereich zwischen Bagger und Gartenmauer rechnen, nachdem er die Situation kontrolliert hatte, zumal dieser dort keine Arbeit zu verrichten hatte, sondern einzig vorne im Bereich der Baustelle/Baggerschaufel arbeiten musste. Das pflichtwidrige Verhalten des Privatklägers/Beschuldigten 2 (vgl. nachfolgend) kam für den Beschuldig-

10 ten 1 folglich völlig unerwartet. Eine weitergehende Sicherheitsmassnahme (bspw. durch den Beizug einer Hilfsperson, vgl. Art. 19 Abs. 1 BauAV), war bei dieser Ausganglage nicht erforderlich. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte 1 folglich auch insoweit keine Sorgfaltspflichten verletzt. Auf der anderen Seite musste es für den Privatkläger/Beschuldigten 2 klar erkennbar gewesen sein, dass der Bagger in laufendem Betrieb stand, zumal er den Motor hören konnte. Auf der aktenkundigen Videoaufzeichnung ist ausserdem zu hören, dass der Bagger in Bewegung ein akustisches Signal erzeugte. Auch dieses musste für den Privatkläger/Beschuldigten 2 hörbar gewesen sein. Es war dem Privatkläger/Beschuldigten 2 bewusst, dass er sich beim Passieren des Weges zwischen Bagger und Gartenmauer in den Gefahrenbereich des Baggers begab, den er aufgrund der Verengung/Mauer nicht ohne Weiteres verlassen konnte. Es musste ihm folglich klar gewesen sein, dass er sich mit seinem Handeln in grosse Gefahr begab. Trotzdem unterliess er es, vor Betreten des Gefahrenbereichs mit dem Beschuldigten 1 in Blickkontakt zu treten. Es kommt hinzu, dass er aufgrund der andauernden Bauarbeiten und dem bloss kurzzeitigen Ausweichen vor einem Lieferwagen damit rechnen musste, dass der Beschuldigte 1 unmittelbar nach dem Passieren des Lieferwagens mit dem Bagger Weiterarbeiten würde. Dass der Bagger dabei gegen die Gartenmauer schwenken würde, musste für ihn ebenfalls erkennbar gewesen sein, zumal sich die Baustelle vor dem Bagger befand und der Beschuldigte 1 die Maschine und insb. die Baggerschaufel wieder dorthin ausrichten musste, nachdem er für das Kreuzen des Lieferwagens näher an die Mauer gefahren war. Selbst wenn also beim Beschuldigten 1 die Verletzung einer Sorgfaltspflicht bejaht werden würde, fehlte es vorliegend an der erforderlichen Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges. Das Verhalten des Privatklägers/Beschuldigten 2, sich bei laufenden Arbeiten/laufendem Bagger - ohne mit dem Beschuldigten 1 in Blickkontakt zu treten - hinter dem Bagger in geringem Abstand zur Gartenmauer hindurchzugehen, ohne dass es dafür im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine Notwendigkeit gegeben hätte, war derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte 1 damit schlicht nicht rechnen musste. Durch das krass sorgfaltswidrige Verhalten des Privatklägers/Beschuldigten 2, der sich in Missachtung elementarster Grundsätze (Eintritt in Gefahrenbereich ohne Blickkontakt) und ohne betriebliche Notwendigkeit in den Gefahrenbereich begab, aus dem es kein Entrinnen gab, wäre ein allfälliges sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten 1 vollkommen in den Hintergrund gedrängt worden. Es kommt hinzu, dass der Privatkläger/Beschuldigte 2 dabei unter dem Einfluss einer unbekannte Menge Alkohol stand, obwohl auf der Baustelle eine Nulltoleranz galt, was seine Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit zusätzlich reduziert haben könnte. In diesem Zusammenhang sagte der Privatkläger/Beschuldigte 2 aus, er habe noch versucht, aus dem Gefahrenbereich hinauszuspringen, als er bemerkt habe, dass der Bagger gegen die Gartenmauer geschwenkt sei. Dies gelang ihm aber nicht, weil er offenbar zu nahe bei der Baumaschine stand und aufgrund der Gartenmauer, evtl. auch wegen des Alkoholeinflusses, nicht (rechtzeitig) ausweichen konnte. Diese Pflichtverletzung des Privatklägers/Beschuldigten 2 ist umso unverständlicher, als dass er bereits seit dem 22. Mai 2023 bei der Firma H.________ eingesetzt war und ausserdem zu Protokoll gab, die Sicherheitsvorschriften auf dem Bau, insbesondere den Gefahrenbereich beim Bagger, gekannt zu haben. Der Beschuldigte 1 musste - nachdem er sich über die Standorte seiner beiden Mitarbeiter über die Spiegel und die Kamera orientiert hatte - keinesfalls damit rechnen, dass der Privatkläger/Beschuldigte 2 sich in diesem Moment, ohne Notwendigkeit, in den schmalen Durchgang zwischen den laufenden Bagger und die Gartenmauer in den Gefahrenbereich begeben würde. Dies erst recht, nachdem er den Weg hinter den Bagger, zur Verkehrsregelung, auf der befahrenen Strassenseite gegangen war. Ausserdem musste dem Privatkläger/Beschuldigten 2 klar gewesen sein, dass die Bauarbeiten bei der Baggerschaufel umgehend nach dem Passieren des Lieferwagens wieder aufgenommen würden. Diese als Folge elementarer Pflichtversäumnisse herbeigeführte Selbstge-

11 fährdung des Privatklägers/Beschuldigten 2 wiegt derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolges erscheint. Auch gemäss dem vor allem im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun geltenden Vertrauensgrundsatz durfte der Beschuldigte 1 erwarten, dass der Privatkläger/Beschuldigte 2 sich nicht ohne dies zu signalisieren zwischen den Bagger und die Gartenmauer begeben würde, zumal es für diese Position/Bewegung des Privatklägers/Beschuldigten 2 wie er wähnt keinen Anlass gab. Somit kann dem Beschuldigten 1 weder eine fahrlässige Körperverletzung noch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallverhütung vorgeworfen werden. Aus diesem Grund wird das Verfahren gegen ihn eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). [Einstellung Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallverhütung: Dem Beschwerdeführer wird zwar ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen, indem er sich weisungswidrig in den Gefahrenbereich begeben und den Blickkontakt zum Beschuldigten nicht gesucht hat, indes wurde von der Strafverfolgung bzw. Bestrafung aufgrund der eigenen Betroffenheit durch die Tat abgesehen]. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten im Wesentlichen ein, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht verlässlich seien. Diese seien widersprüchlich und in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. Das Kollisionsbild belege eindeutig, dass sich der Bagger in Richtung der Mauer bewegt habe. Wenn der Beschuldigte in die Fahrtrichtung geschaut hätte, hätte er ihn zwangsläufig über die Rückfahrkamera erkennen müssen und der Unfall hätte verhindert werden können. Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, vor jedem Anfahren oder Schwenken sicherzustellen, dass sich keine Personen oder Hindernisse im Umkreis der Maschine befänden. Diese Pflicht zur Sichtkontrolle habe er nicht wahrgenommen. Die Annahme, es fehle an einer nachweisbaren Sorgfaltspflichtverletzung, überzeuge daher nicht. Der Beschuldigte habe denn auch nicht unmittelbar den Arbeitsvorgang fortgesetzt, sondern zunächst die Ausgangsposition anfahren wollen, um mehr Abstand zur Mauer zu schaffen. Hierbei wäre eine sorgfältige Blick- und Umfeldkontrolle besonders erforderlich gewesen. Das Strafrecht kenne keine Verschuldenskompensation. Wer, wie der Beschuldigte, eine spezifische Kontrollverantwortung trage, müsse mit Fehlern anderer rechnen. Der Beschuldigte habe beobachtet, wie er sich vom Arbeitsort entfernt habe. Er habe damit rechnen müssen, dass er nach dem Vorbeifahren des Lieferwagens wieder nach vorne zur Baggerschaufel zurückkehre, und zwar zwischen dem Bagger und der Mauer und nicht auf der Strasse, wo mit Verkehr zu rechnen gewesen sei. Von einer rechtserheblichen Opfermitverantwortung könne keine Rede sein. Er habe im Rahmen seiner Arbeitsaufgabe gehandelt, während der Beschuldigte als Maschinenführer eine erhöhte Kontroll- und Schutzpflicht getragen habe. Die Gefahrensituation sei allein durch das Verhalten des Beschuldigten geschaffen worden, der den Bagger in Bewegung gesetzt habe, ohne sich über seinen Aufenthalt zu vergewissern. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beschuldigte mit weiteren Manövern zuwarte, bis er wieder an seiner Arbeitsstelle sei. Der einmalige, geringe Konsum eines Bieres sei nicht geeignet, die Reaktionsfähigkeit oder Aufmerksamkeit wesentlich zu beeinträchtigen, und daher nicht relevant für ein allfälliges Mitverschulden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Unfallereignis.

12 6. 6.1.1 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Widerhandlung gegen das «Bundesgesetz über die Unfallverhütung» einzustellen ist. Zur Begründung wird vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst (vgl. E. 5.1 hiervor). Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung zu ändern. 6.1.2 Wie die Staatsanwaltschaft korrekt festgehalten hat, kann dem Beschuldigten betreffend das Unfallereignis vom 14. Mai 2024 keine Sorgfaltspflichtverletzung und keine Verletzung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit vorgeworfen werden. Ein Fahr- oder Bedienungsfehler des Beschuldigten ist nicht nachweisbar (vgl. S. 9 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 30. Oktober 2024; S. 3 des Fachberichts Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern vom 17. Juli 2025). Auch konnte nachträglich nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschuldigte den Mobilbagger vorwärts (Aussagen Beschuldigter) oder rückwärts (Aussagen Beschwerdeführer) bewegt hat (vgl. S. 4 und 9 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 30. Oktober 2024; S. 3 des Fachberichts Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern vom 17. Juli 2025). Eindeutige Hinweise auf die eine oder andere Variante liegen nicht vor. Das Kollisionsbild, wonach der Beschwerdeführer zwischen Baggerschild und Mauer eingeklemmt worden ist, belegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass sich der Bagger rückwärts bewegt hat. Wie der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 18. November 2025 (S. 5) nachvollziehbar begründet, musste er, um von der Mauer wegzufahren, die Lenkachse beim Schild Richtung Mauer einschlagen, was dazu geführt hat, dass sich der vordere (richtig: hintere) Teil des Baggers (inkl. Schild) kurzzeitig zur Mauer hin bewegt hat, obwohl die Gesamtfahrbewegung weg von der Mauer erfolgte (Fahrmanöver bei eingeschlagener Pendelachse; vgl. insoweit auch bereits S. 3 der Stellungnahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2025). Durch das Einschlagen des Schildes Richtung Mauer war demnach ein Einklemmen des Beins des Beschwerdeführers zwischen Schild und Mauer durchaus auch bei einem Vorwärtsfahrmanöver möglich, weshalb das Kollisionsbild nicht eindeutig für ein Rückwärtsfahren spricht. Der Beschwerdeführer hat diesen Einwand denn auch bereits vor der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 16. April 2025 (S. 2 f.) vorgebracht, wobei die Kantonspolizei Bern in ihrem Fachbericht Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit vom 17. Juli 2025 (S. 3) geschlussfolgert hat, dass sich gestützt auf die Stellungnahme nichts an der Einschätzung im Ermittlungsbericht vom 30. Oktober 2024 betreffend Vorwärts-/Rückwärtsfahren bzw. Fehlbedienung des Baggers ändert. Mithin geht die Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschuldigte hätte ihn zwangsläufig über die Rückfahrkamera erkennen müssen, wenn er in die Fahrtrichtung geschaut hätte, fehl. Ein Rückwärtsfahren kann dem Beschuldigten gerade nicht nachgewiesen werden.

13 6.1.3 Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2024 schlüssig erklärt, dass er nach dem Durchfahren des Fahrzeugs vor dem Fahrmanöver mit dem Bagger den Gefahrenbereich überprüft und kontrolliert hat, wo seine Mitarbeiter waren (vgl. Z. 118 ff., 211 ff. des Protokolls; vgl. auch S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). So konnte er genau benennen, wo sich der Beschwerdeführer und der Zeuge G.________ in diesem Zeitpunkt befunden hatten (der Zeuge auf der gegenüberliegenden Strassenseite ausserhalb des Gefahrenbereichs und der Beschwerdeführer hinter dem Bagger ebenfalls ausserhalb des Gefahrenbereichs) und wie er diese hatte sehen können (den Zeugen über den linken Aussenspiegel und den Beschwerdeführer über den rechten Aussenspiegel und die Kamera; vgl. Z. 119 ff. des Protokolls). Die vom Beschuldigten angefertigte Skizze deckt sich dabei mit den Ausführungen des Zeugen zu dessen eigenen Standort und denjenigen des Beschwerdeführers selbst, welcher angab, hinter dem Bagger gestanden zu sein (vgl. Z. 133 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024). Anhaltspunkte für ein widersprüchliches oder nicht nachvollziehbares Aussageverhalten des Beschuldigten sind keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er das Fahrzeug nicht bewege, wenn er den Beschwerdeführer nicht sehe, indessen Fakt sei, dass der Beschuldigte den Bagger bewegt habe, als er sich im Gefahrenbereich befunden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zwar aussagte, dass er keine Maschinen bewege, wenn er nicht genau wisse, wo der Beschwerdeführer stehe (vgl. Z. 80 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 18. Juli 2024). Alsdann hat er aber auch zu Protokoll gegeben, dass er vor dem Anfahren gesehen habe, dass niemand im Gefahrenbereich gewesen sei. Damit er fahren könne, müsse er in Fahrrichtung – nach seinen Angaben mithin nach vorwärts – schauen und den Verkehr beobachten. Im kurzen Moment zwischen Schauen und Losfahren sei es dem Beschwerdeführer wahrscheinlich gelungen, noch in den Gefahrenbereich zu gelangen (vgl. Z. 211 ff. des Protokolls). Diese Erklärung erscheint stringent und lässt nicht auf eine widersprüchliche Aussage des Beschuldigten schliessen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es durchaus realistisch, dass er sich in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Kontrollblick und dem Losfahren in den Gefahrenbereich begeben hat, zumal er nahe hinter dem Bagger gestanden sein muss (vgl. Z. 133 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024; vgl. auch Z. 122 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen G.________ vom 5. August 2025; vgl. insoweit auch Z. 102 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024, wonach er angab, dass er auch schon vom Gefahrenbereich weggewiesen werden musste; vgl. ebenso Z. 73 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Juli 2024, wonach er dem Beschwerdeführer schon öfters habe sagen müssen, dass er sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten solle). Die vom Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme angefertigte Skizze lässt seine Aussagen zum zeitlichen Ablauf nicht als unglaubhaft erscheinen, handelt es sich doch hierbei offensichtlich nicht um eine massstabsgetreue Abbildung und belegt diese damit keine Unmöglichkeit des Eintritts in den Gefahrenbereich nach dem Kontrollblick vor dem Anfahren.

14 Auch die Beschwerdekammer geht demnach gestützt auf die als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass dieser den Beschwerdeführer tatsächlich ausserhalb des Gefahrenbereichs gesehen hat, bevor er den Bagger bewegt hat; Gegenteiliges lässt sich jedenfalls nicht erstellen. Dem Beschwerdeführer kann folglich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung durch unzureichende Überprüfung des Gefahrenbereichs resp. fehlenden Kontrollblick nachgewiesen werden. Der Beschuldigte hatte bei der vorliegenden Ausgangslage zwar den Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Einklemmen hinter dem Bagger sehen können, wie es die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat. Er war in diesem Moment indes nicht mehr dazu verpflichtet, nach hinten zu schauen, nachdem er zuvor die ordnungsgemässe Sichtkontrolle durchgeführt hatte und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Gefahrenbereich befunden hat. Vielmehr durfte er nach dem erforderlichen Kontrollblick seine Aufmerksamkeit bzw. den Blick wieder nach vorne richten, auf dem Ort, wo er nach seinen Aussagen gefahren sein will und mit der Baggerschaufel den Arbeitsvorgang wieder aufnehmen wollte (Beobachtung des Verkehrs in Fahrtrichtung). Der Umstand, dass der Beschuldigte vor der Fortsetzung der Arbeit zunächst die Ausgangsposition korrigieren wollte, begründet gleichermassen keine Sorgfaltspflichtverletzung, ist doch auch insoweit gestützt auf die als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Beschuldigten und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser vor dem Anfahren die erforderliche Sichtkontrolle vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat sich mithin vor dem Anfahren gerade versichert, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich der Maschine befinden und ist damit den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen. 6.1.4 Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass selbst wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu bejahen wäre, es an der erforderlichen Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs fehlen würde. Als der Beschwerdeführer hinter dem Bagger stand, war für ihn klar erkennbar, dass dieser in laufendem Betrieb stand, zumal der Motor die ganze Zeit lief (vgl. Z. 193 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen G.________ vom 5. August 2025). Er musste folglich damit rechnen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Passieren des Lieferwagens mit dem Bagger weiterarbeiten würde und es war für ihn auch erkennbar, dass der Bagger gegen die Gartenmauer schwenken würde, da sich die Baustelle vor dem Bagger befand und der Beschuldigte diesen wieder dorthin ausrichten musste, nachdem er für das Kreuzen mit dem Lieferwagen näher an die Mauer gefahren war. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer ohne betriebliche Notwendigkeit – er hatte bei der Mauer keine Arbeit zu verrichten, sondern musste einzig vorne im Bereich der Baustelle/Baggerschaufel arbeiten – und entgegen allen Sicherheitsschulungen in regelwidriger Weise in den gemäss seinen eigenen Angaben nur rund 70-80 cm schmalen Gefahrenbereich zwischen Bagger und Gartenmauer getreten, ohne dies dem Beschuldigten anzukündigen oder mit ihm Sichtkontakt aufzunehmen (vgl. Z. 186 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024). Er hat sich damit krass pflichtwidrig verhalten und sich in erhebliche Gefahr begeben, war es ihm doch aufgrund der Verengung/Mauer nicht mehr ohne Weiteres möglich, den Gefahrenbereich zu verlassen (vgl. auch Z. 251 ff. des

15 Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen G.________ vom 5. August 2025, wonach er sich nicht an den Ort begeben hätte, an dem sich der Unfall ereignet hat, da es schon sehr gefährlich sei und es immer einen Teil gebe, den man nicht sehe, wenn man im Bagger sitze). Dieses krass pflichtwidrige Verhalten des hinsichtlich der Arbeitssicherheit geschulten Beschwerdeführers war derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte damit schlechthin nicht rechnen musste. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer kurz zuvor zur Verkehrsregelung den korrekten Weg mit Sichtkontakt zum Beschuldigten auf der befahrenen Strasse hinter den Bagger gegangen war und ihm dieser Weg nach dem Passieren des Fahrzeuges nach wie vor offen stand. Durch das krass sorgfaltswidrige und äusserst gefährliche Verhalten des Beschwerdeführers, der sich in Missachtung elementarster Grundsätze ohne betriebliche Notwendigkeit entgegen seinem vorherigen Verhalten (Durchgang mit Blickkontakt via Strasse) ohne Sichtkontakt in den engen, ihm bekannten Gefahrenbereich begab, wäre ein allfälliges sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten gänzlich in den Hintergrund gedrängt worden, wie es die Staatsanwaltschaft richtigerweise geschlussfolgert hat (vgl. auch die Regel 4 der Instruktionshilfe der SUVA «Neun lebenswichtige Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau vom 1. Januar 2022 [abrufbar im Internet unter: http://www.suva.ch > Downloads und Bestellungen], wonach sich ein Arbeitnehmer nur in den Gefahrenbereich einer Baumaschine begeben darf, wenn er Blickkontakt mit dem Baumaschinenführer hat und das Einverständnis des Baumaschinenführers abzuwarten ist, zumal es für den Maschinenführer nicht möglich ist, jederzeit den ganzen Arbeitsbereich zu überblicken und er sich deshalb darauf verlassen können muss, dass sich niemand von ihm unbemerkt in den Gefahrenbereich seiner Maschine begibt). Die als Folge elementarster Pflichtverletzung herbeigeführte Selbstgefährdung des Beschwerdeführers wiegt derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolges erscheint, womit eine Zurechnung resp. Vorhersehbarkeit durch den Beschuldigten zu verneinen ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass er nach dem Vorbeifahren des Lieferwagens wieder zur Baggerschaufel zurückkehre, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich selbst eigenmächtig und vorschriftswidrig in den Gefahrenbereich begeben hat, ohne auf sich aufmerksam zu machen resp. den Blickkontakt und das Einverständnis des Beschuldigten abzuwarten. Er kann sich daher nicht auf den allgemeinen Vertrauensgrundsatz berufen, wurde die Gefahrensituation doch gerade nicht durch das Fahrmanöver des Beschuldigten geschaffen, sondern durch das eigenmächtige und nicht zu erwartende Betreten des Beschwerdeführers in den ihm bekannten Gefahrenbereich. Da der Beschuldigte unmittelbar zuvor eine ordnungsgemässe Sichtkontrolle durchgeführt hatte und sich der Beschwerdeführer nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht im Gefahrenbereich befunden hat, war denn auch im Rahmen einer erhöhten Kontroll- und Schutzpflicht keine erneute Vergewisserung des Beschuldigten hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers erforderlich. Vielmehr musste der Beschuldigte in diesem Moment nicht mit dem Beschwerdeführer im Gefahrenbereich rechnen. Was den erst auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen G.________ eingestandenen Konsum eines Bieres des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. Z. 197 ff. des Proto-

16 kolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024), ist auf Art. 11 Abs. 3 VUV zu verweisen, wonach sich der Arbeitnehmer nicht in einen Zustand versetzen darf, in dem er sich oder andere Arbeitnehmer gefährdet; dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke. Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer offensichtlich missachtet (vgl. auch Z. 165 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Juli 2024, wonach auf der Baustelle eine Nulltoleranz betreffend Alkohol gelte). Bereits ein geringer Alkoholkonsum kann die Gefahrenwahrnehmung, Risikobereitschaft und Sorgfalt beeinflussen, insbesondere bei engen Platzverhältnissen und der zwingenden Pflicht, Blickkontakt mit dem Baumaschinenführer herzustellen. Angesichts dessen ist es durchaus denkbar, dass der Alkoholkonsum das Unfallereignis begünstigt hat. Ein diesbezüglicher Kausalzusammenhang ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen, muss vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden. 6.2 Zusammengefasst liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sowie eine Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges vor. Ein Freispruch ist viel wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Widerhandlung gegen das «Bundesgesetz über die Unfallverhütung» angeordnet hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 7.2.1 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.2.2 Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird demnach praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf den geltenden Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV und die Kriterien gemäss Art. 41 KAG, konkret die durchschnittliche Be-

17 deutung der Streitsache, die durchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den knapp durchschnittlichen Aktenumfang (ein schmaler Bundesordner), wird die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite zehnseitigen Stellungnahme; Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft wird diese durch den Kanton Bern (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; im hiesigen Verfahren gilt es massgeblich die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich eines Offizialdelikts [fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB] zu beurteilen) an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).

18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern entrichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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