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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.05.2026 BK 2025 484

May 6, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,867 words·~9 min·10

Summary

Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen Entziehen von Minderjährigen, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und Amtsmissbrauchs | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 484 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Entziehen von Minderjährigen, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. September 2025 (EO 25 8249)

2 Erwägungen: 1. Am 29. August 2025 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafanzeige gegen mehrere Institutionen bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland ein. Der Teil der Anzeige, der sich gegen die verantwortlichen Personen des A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) richtete, wurde zuständigkeitshalber an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weitergeleitet, welche am 29. September 2025 die Nichtanhandnahme verfügte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weisung an die Staatsanwaltschaft, ein Verfahren wegen Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) sowie Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) einzuleiten, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung und ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung nach Art. 436 StPO zuzusprechen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 21. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Die beantragte Weisung an die Staatsanwaltschaft ist bei Nichtanhandnahmeverfügungen nicht möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 2.3 Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die ansonsten als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist weitergehend einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei verkennt er, dass der Untersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht

3 gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtete, ein Verfahren zu eröffnen. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5. 5.1 Gemäss Art. 219 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche und geistige Entwicklung bzw. Integrität minderjähriger Personen. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich ein wiederholtes Handeln oder eine dauerhafte Pflichtverletzung des Täters. Geringfügige Verletzungen fallen nicht in den Geltungsbereich von Art. 219 StGB. Nicht ausgeschlossen ist, dass eine einzige schwere Handlung ausreicht, um dauerhafte Folgen zu verursachen, welche die Entwicklung des Opfers beeinträchtigen können. Das tatbestandsmässige Verhalten der Misshandlung oder Vernachlässigung muss dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen zu bewirken. Erst wenn diese Gefahr als Folge des Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Täters zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit führt. Eine abstrakte Gefährdung reicht jedoch nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Monatsbericht August 2025 klare Anzeichen für ein psychisch auffälliges Angst- und Schutzverhalten enthalte. Eine solche Reaktion sei entwicklungspsychologisch als Stresssymptom zu deuten und belege eine emotionale Belastung sowie fehlende kindgerechte Betreuung. Indem die

4 Staatsanwaltschaft dies auf alltägliches Verhalten reduziere, verletze sie den Grundsatz der objektiven Beweiserhebung (Art. 6 StPO). 5.3 Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die folgende Passage des Berichts: Momentan fordert C.________ uns heraus, indem sie sich ungefragt Dinge nimmt, die ihr gerade gefallen. Das kann bedeuten, dass sie sich fünfmal am Tag umzieht und die Kleider überall verteilt, oder dass sie ohne Erlaubnis in die Zimmer der anderen Kinder geht und dort Radios, Duschseife, Spielsachen, Handys oder Toniebox-Figuren holt. Die anderen Kinder werden darüber wütend. Da C.________ weiss, dass sie es nicht darf, versteckt sie die Gegenstände anschliessend und behauptet, nichts genommen zu haben. 5.4 Was der Beschwerdeführer als Stresssymptom deutet, scheint mit der Staatsanwaltschaft normales kindliches Verhalten zu sein. Vorderhand erscheint es nicht aussergewöhnlich, dass sich ein fünfjähriges Kind nicht immer an die Regeln hält und den Regelbruch danach zu vertuschen sucht. Aus der oben zitierten Passage lässt sich jedenfalls nicht auf eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung schliessen. Doch selbst wenn dem so sein sollte, stellt Art. 219 StGB ein konkretes Gefährdungs- und Vorsatzdelikt dar. Das bedeutet, dass bestraft wird, wer die körperliche und seelische Entwicklung konkret und vorsätzlich gefährdet. Dafür gibt es vorliegend jedoch keine Hinweise. Mit anderen Worten kann nicht aus einer Verhaltensweise des Kindes auf eine allfällige Gefährdung geschlossen werden, welche wiederum den Beschuldigten zugerechnet wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 220 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Antragsberechtigt ist nur, wer durch die Tat verletzt wurde. Rechtsgut ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich des familienrechtlichen Sorgerechts. Der Tatbestand schützt demnach diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 220 StGB). 6.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass sich die angefochtene Verfügung auf den Entscheid der F.________ (KESB) vom 16. April 2021 stützt, welcher superprovisorisch ergangen sei. Dieser Entscheid datiere von vor über vier Jahren, seither sei keine erneute Kindeswohlprüfung oder gerichtliche Überprüfung erfolgt. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Entscheid vom 16. April 2021 superprovisorischer Natur ist. Gestützt auf Art. 445 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie der Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 16. April 2021 ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang des Entscheides das rechtliche Gehör gewährt wurde und ein neuer Entscheid erging. Dies stellt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in Abrede. So oder anders durfte sich die Staatsanwaltschaft auf den Entscheid der F.________ vom 16. April 2021 stützen. Ein Aktenbeizug stellt eine Untersuchungshandlung dar, welche zu einer Verfahrenseröffnung führt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 405 vom 23. April 2026 E. 3.1).

5 Wie zu zeigen sein wird, durfte die Staatsanwaltschaft jedoch in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts darauf verzichten, ein Verfahren zu eröffnen, womit sich auch ein Aktenbeizug verbat. Es ist somit nichts daran auszusetzen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die ihr vorliegenden Akten beschränkte. Inwiefern die Berücksichtigung des Entscheids der F.________ vom 16. April 2021 zu einer Fehlbeurteilung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des angezeigten Entziehens von Minderjährigen durch die Beschuldigten geführt haben soll, begründet der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich. Selbst wenn – wovon nicht auszugehen ist – seither kein weiterer Entscheid ergangen sein sollte, bedeutet dies nicht per se eine Strafbarkeit der Beschuldigten. Der Entscheid wäre durch sie weiterhin zu befolgen gewesen. Jedenfalls gibt es keine Hinweise auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer solange nicht antragsberechtigt ist, wie ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 7.2 Die angefochtene Verfügung wird dahingehend begründet, dass sich dem einzigen vorliegenden Beweismittel, dem Monatsberichts vom August 2025, keinerlei Anhaltspunkte für einen allfälligen Missbrauch von Amtsgewalt durch die Beschuldigten feststellen lasse. 7.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer einzig, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sei, wenn eine Institution im Auftrag einer Behörde ihre Stellung missbraucht, um Eltern und Kind rechtswidrig zu trennen oder unzulässige Eingriffe in Familienrechte zu rechtfertigen. Die Beschuldigten trügen hoheitlich-funktionale Verantwortung. 7.4 Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich dem Monatsbericht keine Hinweise auf einen allfälligen Amtsmissbrauch entnehmen lassen. Das einzige konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeblich rechtswidrige Trennung von Kind und Eltern, liegt nicht in der Kompetenz der Beschuldigten. Dem Entscheid der F.________ vom 16. April 2021 lässt sich entnehmen, dass D.________, die Tochter des Beschwerdeführers, bereits mit Entscheid der F.________ vom 17. September 2020 untergebracht wurde. In Ermangelung anderslautender Vorbringen und Erwägungen ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen ordentlichen Entscheid handelte. Mit Entscheid vom 16. April 2021 dehnte die F.________ diesen Entscheid auf den Beschwerdeführer aus. Hinweise auf eine wie auch immer geartete Beteiligung der Beschuldigten liegen keine vor, der Beschwerdeführer bringt ebenfalls nichts Entsprechendes vor. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen, ihnen ist somit kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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