Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 444 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2026 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin i.V. Burchenko Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Drohung, übler Nachrede, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. August 2025 (BJS 21 5826)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mehrere Strafverfahren (BJS 21 5826, BJS 23 21146, BJS 24 14711). Mit Verfügung vom 18. August 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren BJS 21 5826 (wegen Drohung [begangen als Ehegatte], übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung, Hausfriedensbruchs, Diebstahl und Tätlichkeiten), BJS 23 21146 (wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung) sowie BJS 24 14711 (wegen übler Nachrede) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob dieser am 8. September 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Hervorhebungen im Original): I. Rechtsbegehren 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 18. August 2025 sei nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, und die Strafverfahren weiterzuführen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 22. September 2025 ein Beschwerdeverfahren. Sie gab Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 21 5826, BJS 23 21146 und BJS 24 14711 eingereicht hatte und setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher Bürge als unentgeltlichen Rechtsbeistand die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Am 7. Oktober 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, am 9. Oktober 2025 die Beschuldigte; beide jeweils mit Beilagen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Stellungnahmen Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher sich in den Verfahren BJS 21 5826, BJS 23 21146 und BJS 24 14711 als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 18. August 2025, mit welcher die Verfahren BJS 21 5826, BJS 23 21146 und BJS 24 14711 gegen die Beschuldigte sistiert wurden. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft nicht eigenständige Rügen darstellen, sondern als Begründung für die entsprechenden Vorbringen dienen, sind diese entgegenzunehmen. Mit vorstehender Bemerkung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a) oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Bst. b). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (materieller Eröffnungsbegriff). Der Eröffnungsverfügung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.3). Ermittelt die Staatsanwaltschaft erst nach Eröffnung der Untersuchung weitere Mitbeschuldigte oder Straftaten, so kann sie die Untersuchung entsprechend ausdehnen, wobei Art. 309 Abs. 3 StPO anwendbar ist (Art. 311 Abs. 2 StPO). Es handelt sich bei dieser Möglichkeit der Verfahrensausdehnung nicht um eine eigentliche Kompetenzerweiterung, sondern vielmehr um einen rein tautologischen Hinweis. Gemäss Gesetzeswortlaut hat die Staatsanwaltschaft nämlich nach den Vorgaben von Art. 309 Abs. 3 StPO vorzugehen, d. h. das Verfahren formell mittels Eröffnungsverfügung auch gegen die neu identifizierten Beschuldigten resp. wegen der neu infrage stehenden Straftaten zu eröffnen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 311 StPO). Die Ausdehnung setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung bezüglich der anderen betroffenen Straftaten oder Personen ebenfalls erfüllt sind, allen voran die örtliche Zuständigkeit. Wenn bezüglich der gleichen beschuldigten Person weitere Straftaten bekannt werden, die bisher nicht Gegenstand des zu untersuchenden Lebenssachverhalts bildeten, hat eine Ausdehnung i.S.v. Art. 311 Abs. 2 StPO zwingend zu erfolgen (zum Ganzen: HASANI, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des Strafprozesses. Unter besonderer Berücksichtigung der dahinterstehenden Grund- und Menschenrechte, Diss. 2023, Rz. 381 m.H.; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 311 StPO). Auch der Ausdehnungsverfügung kommt wie der wesensverwandten Eröffnungsverfügung rein deklaratorische Wirkung zu (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SK2 20 28 vom 25. September 2020 E. 7.2; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 201 f. m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2012 vom 30. März 2012, E. 2).
4 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Bst. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). 3.2 Hintergrund des Beschwerdeverfahrens bildet ein gegen den Beschwerdeführer hängiges Strafverfahren (BJS 21 4850). Die Staatsanwaltschaft erhob beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 28. November 2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Drohung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 27. August 2024 erhob sie Zusatzanklage (BJS 23 21147) wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Verleumdung, Drohung und falscher Anschuldigung. Wie in E. 1 ausgeführt, führt die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte drei Strafverfahren. In der hier zu behandelnden Verfügung sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren BJS 21 5826, BJS 23 21146 und BJS 24 14711 gegen die Beschuldigte mit Verweis auf deren Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (BJS 21 4850). 3.3 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, diese Verfahren gegen die Beschuldigte, welche alle drei gemeinsam in einer Sistierungsverfügung sistiert wurden, seien nie vereinigt bzw. deren Untersuchung nicht ausgedehnt worden. Da weder eine Ausdehnung noch eine Verfahrensvereinigung dokumentiert sei und deshalb vermutungsweise nicht stattgefunden habe, sei es unzulässig, im Rahmen des Verfahrens BJS 21 5826 über das Schicksal anderer Untersuchungen (BJS 23 21146 und BJS 24 14711) zu befinden. Rein formell sei deshalb von der Nichtigkeit der Verfügung hinsichtlich der verfügten Sistierung der Verfahren BJS 23 21146 und BJS 24 14711 auszugehen. Hierzu bringt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 vor, die Staatsanwaltschaft führe gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen dreier verschiedener Anzeigen. Dabei bilde die erste Anzeige, BJS 21 5826, das «Hauptdossier» und die beiden anderen Anzeigen (BJS 23 21146 und BJS 24 14711) seien als «Nebendossiers», erfasst worden. Es sei demnach zulässig gewesen, die Untersuchung (und damit einhergehend die drei Anzeigen) in einer Verfügung zu sistieren.
5 Die Beschuldigte äussert in ihrer Stellungnahme, durch die klare Aufführung dreier verschiedener Verfahren unter «Sachverhalt» – hervorgehoben durch fette Schrift und Unterstreichung, gefolgt von den dort angezeigten Delikten – werde klar, dass die Verfügung in allen drei Verfahren gelte. Die Frage nach Ausdehnung des einen Verfahrens auf andere bzw. der Vereinigung stelle sich vorliegend gar nicht. Nur weil oben rechts eine Verfahrensnummer aufgeführt sei, bedeute dies nicht, dass die Verfügung ausschliesslich in diesem Verfahren erfolgt sei. 3.4 Die Staatsanwaltschaft eröffnete das Verfahren materiell gestützt auf die erste Anzeige vom 31. August 2020 (BJS 21 5826) und dehnte dieses auf die Anzeigen (und die darin angezeigten Delikte) BJS 23 21146 vom 17. Mai 2023 und BJS 24 14711 vom 15. Juli 2024 aus. Dies spiegelt sich in der Sistierungsverfügung vom 18. August 2025 wider, wird doch unter der Marginalie «Sachverhalt» jede der Verfahrensnummern aufgeführt, durch fette Schrift und Unterstreichung hervorgehoben, gefolgt von den dort angezeigten Delikten. Dennoch fehlen gemäss der der Kammer vorliegenden Aktenlage entsprechende Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügungen für die Verfahrensteile BJS 23 21146 vom 17. Mai 2023 sowie BJS 24 14711 vom 15. Juli 2024. Obwohl der Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung wie hiervor dargelegt lediglich deklaratorische und keine materiell-prozessrechtliche Wirkung zukommt, entbindet dies die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO, um die nötige Transparenz und Rechtssicherheit für alle Parteien zu gewährleisten. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Sistierungsverfügung inhaltlich sowohl auf die Anzeige BJS 21 5826 wie auch die zeitlich späteren Anzeigen BJS 23 21146 und BJS 24 14711 Bezug nimmt. Der Mangel ist formeller Natur, womit zwar eine Verletzung der staatsanwaltschaftlichen Aktenführungspflicht, jedoch keine generelle Nichtigkeit der Sistierungsverfügung begründet wird. 3.5 Die Sistierung mehrerer Verfahren in einer Sistierungsverfügung war in vorliegendem Fall zulässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, in der angefochtenen Verfügung sei die Begründungspflicht verletzt worden (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft führe in ihrer Sistierungsverfügung nicht aus, inwiefern die Strafverfahren gegen die Beschuldigte direkt mit dem laufenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer zusammenhingen. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden; die Gründe für die Sistierung seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne sich somit weder damit auseinandersetzen noch sich inhaltlich dagegen wehren. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Jede Verfügung beinhaltet eine Begründung. Diese hat gemäss Bedeutung resp. Eingriffsintensität des Entscheids ausführlicher oder kürzer auszufallen (VOGELSANG, in: Bas-
6 ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 314 StPO). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der drei Verfahren wie folgt: Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Untersuchung sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Alle drei Verfahren (BJS 21 5826, BJS 23 21146, BJS 24 14711) hängen direkt mit dem laufenden Verfahren gegen den Privatkläger C.________ zusammen (Hauptdossier BJS 21 4850 / Anklagen erhoben beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland). Daher wird das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren gegen den Privatkläger sistiert. 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Verfahren mit deren Konnex zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Ob dieser Zusammenhang in allen Verfahren zutrifft, wird nachstehend zu eruieren sein (E. 6.1 ff.). Auch wenn dieser Zusammenhang nicht in allen Verfahren zutreffen sollte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht die inhaltliche Richtigkeit der Begründung entscheidend, sondern lediglich, dass die Behörde die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt, offenlegt, was mit Aufführen der einschlägigen Gesetzesgrundlage sowie einer kurzen Begründung erfüllt wird. 4.5 Diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Beim Sistierungsgrund der Abhängigkeit von einem anderen Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens entscheidend auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 und 15a zu Art. 314 StPO). Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des
7 Strafverfahrens Grenzen. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt im Weiteren von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 158 vom 19. Juni 2024 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). 5.2 Wie in E. 3.2 hiervor ausgeführt, ist vor dem Regionalgericht Berner-Jura Seeland ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Nachstehend ist die Sistierung der Verfahren gegen die Beschuldigte auf den Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu prüfen. 6. 6.1 Zum Verfahren BJS 23 21146 vom 16. Mai 2023 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung (vgl. Zusatzanklage vom 27. August 2024) legt der Beschwerdeführer dar, dies sei der einzige Vorfall mit Konnexität, welcher vom Gericht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer beurteilt werden müsse. Doch auch hier stelle sich – wie bei den Verfahren BJS 21 5826 und BJS 24 14711 – die Frage, inwiefern dieses Urteil präjudizierende Wirkung auf das Verfahren gegen die Beschuldigte haben könne. Dazu führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Anzeige vom 16. Mai 2023 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, Verleumdung und Drohung (BJS 23 21146) eng mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zusammenhänge, zumal (auch hier) die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer betreffend seine Tochter im Zentrum stünden. Eine Beurteilung der der Beschuldigten angelasteten Delikte könne erst erfolgen, wenn das gegen ihn geführte Strafverfahren abgeschlossen sei. Die Beschuldigte hebt hervor, dass es sich in diesem Verfahren gegen sie (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung) um denselben Vorfall handle, welcher in der Anklageschrift mit den identischen Delikten angeklagt worden sei (Vorfall vom 16. Mai 2023). Damit sei dieses Verfahren gegen die Beschuldigte offensichtlich vom Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abhängig. Schon nur deshalb rechtfertigte es sich, alle Verfahren gegen die Beschuldigte zu sistieren. 6.2 In der Zusatzanklage vom 27. August 2024 (BJS 23 21147) werden dem Beschwerdeführer einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung, begangen am 16. Mai 2023 zwischen 14:00 und 15:00 Uhr in 2543 Lengnau, Krähenbergstrasse 1a, Tief-/Sammelgarage, zum Nachteil der Beschuldigten vorgeworfen. Aus dem Anzeigerapport vom 16. Mai 2023 erhellt, dass es im Verfahren BJS 23 21146 gegen die Beschuldigte um denselben Vorfall handelt, welcher dem Beschwerdeführer in der Zusatzanklage vom 27. August 2023 vorgeworfen wird, mithin auf gegenseitiger Anzeige des Beschwerdeführers und der Beschuldigten basiert. Damit ergibt sich hier ein hinreichender Konnex des hängigen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zum Verfahren gegen die Beschuldigte. Käme es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführer aufgrund der angeklagten Delikte, entfiele die Grundlage für seine Vorwürfe gegen die Beschuldig-
8 te, weil sich die jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen gegenseitig ausschliessen. Ein Schuldspruch sowohl der Beschuldigten als auch des Beschwerdeführers würde zu einem unzulässigen Widerspruch führen, was dem Gebot zuwiderliefe, wonach widersprüchliche Urteile zu vermeiden seien (Art. 392 StPO sowie Art. 410 StPO). 6.3 Insofern war im Verfahren BJS 23 21146 die Sistierung zulässig. 7. 7.1 Ob eine Sistierung in den weiteren Verfahren BJS 21 5826 und BJS 24 14711 gerechtfertigt ist, kann offenbleiben, da die Beschuldigte nach dem in Art. 29 StPO verankerten Grundsatz der Verfahrenseinheit Anspruch darauf hat, dass die gegen sie geführten Verfahren gemeinsam beurteilt werden (HASANI, a.a.O., Rz. 333). Zumal im Verfahren BJS 2321146 die Sistierung angebracht war und eine Verfahrenstrennung im Lichte von Art. 29 StPO nicht zu rechtfertigen wäre, sind alle drei Verfahren zu sistieren; gemäss Art. 30 StPO ist eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (siehe E. 3.1 m.H.; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 30 StPO; HASANI, a.a.O., Rz. 489 ff. m.H). 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’400.00 bestimmt. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 9. 9.1 Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern 2/3 der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt in einem Umfang von 1/3, da er in einem der drei Verfahren (BJS 23 21146) als Opfer gilt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 9.2 Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Für die amtlich verteidigte Beschuldigte besteht mangels Verurteilung zu Verfahrenskosten keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 1 und 4 e contrario).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Fürsprecher Dr. D.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern 2/3 der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt Stanisavljevic (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Burchenko Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.