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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.03.2026 BK 2025 345

March 6, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,533 words·~13 min·4

Summary

amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 345 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2025 (BJS 23 24872)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 23 24872) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR: 812.121). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ gut und setzte Letzteren rückwirkend per 1. Januar 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.07.2025 sei aufzuheben und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer im Verfahren BJS 23 24872 rückwirkend per 03.11.2023 als amtlicher Verteidiger beizuordnen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - Am 5. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 2. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und teilte zudem mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die zeitlich beschränkte Rückwirkung der amtlichen Verteidigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Tage gedauert hat (Bst. a), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Bst. b), wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c), wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder wenn ein abgekürztes Verfahren nach Art. 358-362 StPO durchgeführt wird (Bst. e). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche

3 Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1). 3.3 Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 und 2.3). 3.4 Nach der ersten Einvernahme kann abgeschätzt werden, ob die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben sind und ein entsprechendes Gesuch um

4 Bewilligung derselben gestellt, begründet und beurteilt werden kann. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Rahmen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Verteidigung sich grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt wird. Eine darüberhinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2024 vom 29. Mai 2024, E. 9.2.2 und 7B_50/2023 vom 30. November 2023, E. 3; beide mit Verweis auf BGE 122 I 203, E. 2f.). Diese Konstellation ist beispielsweise bei der Teilnahme an der ersten Einvernahme klassisch gegeben: Die Verteidigung erfährt mehr oder weniger kurzfristig von dieser und muss an dieser teilnehmen, bevor sie Zeit, Gelegenheit und insb. die nötigen Informationen hat, um mit Aussicht auf Erfolg ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen und begründen zu können. Nach dieser Einvernahme kann sie das Gesuch einreichen und aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss somit die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung rückwirkend auch die Bemühungen vor und anlässlich der ersten Einvernahme umfassen. Etwas anderes wäre auch nicht einzusehen, ansonsten eine Zweiklassengesellschaft entsteht: zum einen jene beschuldigten Personen, die sich eine erste Verteidigungstätigkeit selbst leisten und damit in Anspruch nehmen können, und zum anderen solche, die das nicht tun können. Das ist aber gerade nicht die Idee, die hinter dem Ausbau der Verteidigungsrechte und speziell der Einführung der Verteidigung der ersten Stunde stand, weshalb die Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung auf den Beginn der Verteidigungstätigkeit zurückwirken muss. Abgedeckt sind damit Einsätze der Verteidigung ab initio, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 StPO gegeben ist, falls nicht (was sich eben, wie gesagt, erst im Verlauf der ersten Einvernahme klarer ergibt) nimmt die Verteidigung auf eigenes unternehmerisches Risiko an der Einvernahme teil, sofern nicht andere, komfortablere Lösungen angeboten werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 132 StPO). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gutgeheissen, und die amtliche Verteidigung rückwirkend auf den 1. Januar 2025 eingesetzt. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen habe ab diesem Tag ein hinreichender Tatverdacht für einen bandenmässigen Betäubungsmittelhandel bestanden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 beizuordnen sei. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Verteidigung habe die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung zu prüfen gehabt; dies bedeute, bevor der Beschwerdeführer einlässlich zur Sache befragt worden sei oder man dessen Mobiltelefon durchsucht habe. Man müsse sich für die Beantwortung dieser Frage

5 unweigerlich in die Situation vom 23. Oktober 2023 zurückversetzen, als die Kantonspolizei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung angestrengt, diesen zur Einvernahme auf den Polizeiposten verbracht und ihn hiernach mit den bisherigen Ermittlungserkenntnissen konfrontiert habe. Hierbei komme man klar zum Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung gegen den Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die festgestellte Indoor-Hanfanlage von mehreren Personen (ev. bandenmässig organisiert) betrieben worden sein könnte. Dass die Staatsanwaltschaft bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer von einem bandenmässigen Betäubungsmittelhandel ausgegangen sei, zeige sich aus dem Umstand, dass den beiden Mitbeschuldigten ab deren Ersteinvernahme eine (notwendige) amtliche Verteidigung beigeordnet worden sei, ohne dass diese vom Beschwerdeführer anlässlich der Ersteinvernahme als Mittäter genannt worden seien. Diese Ungleichbehandlung der Beschuldigten auf Ebene der Verteidigungsrechte sei nicht zu rechtfertigen. Damit sei hinreichend dargetan, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung gegenüber dem Beschwerdeführer mindestens von der relativ entfernten Möglichkeit einer qualifizierten Tatbegehrung und damit einhergehend auf dereinstige Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgegangen sei respektive hätte ausgehen müssen. Die amtliche Verteidigung sei rückwirkend per 3. November 2023 anzuordnen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sich nach Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer aus Grösse und Betriebsdauer der Anlage sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers zunächst keine Hinweise ergeben hätten, die auf eine qualifizierte Begehung von Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hätten. Ebenso hätten Hinweise auf bandenmässige Strukturen gefehlt. Daher habe man den Beschwerdeführer vorerst ohne Beizug einer Verteidigung befragt. Die Mitbeschuldigten seien bereits in andere Verfahren involviert gewesen und aufgrund dessen sei bei diesen die Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung bereits früher als gegeben erachtet worden. Erst nach vollständiger Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers im Januar 2025 hätten sich belastbare Hinweise auf seine Beteiligung an einer weiteren, durch die Mitbeschuldigten betriebenen Indoor-Anlage ergeben. Damit habe sich erstmals der Verdacht auf eine bandenmässige Begehung konkretisiert. Zudem sei der Beschwerdeführer vorliegend nicht in Untersuchungshaft versetzt worden, womit die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. a StPO für eine notwendige Verteidigung nicht gegeben gewesen seien. Bis zum Januar 2025 sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. Nach den anfänglichen Ermittlungsergebnissen sei auch objektiv nicht mit einer überjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen gewesen. Aus einer sachgerechten ex ante Beurteilung habe somit auch noch kein Fall Art. 130 Bst. b StPO vorgelegen. Es hätten auch keine Hinweise auf eine Unfähigkeit zur Wahrung der Verfahrensinteressen oder auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bestanden. Die Frage eines persönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor Gericht habe sich in dieser Verfahrensphase nicht gestellt. Damit habe auch keine der Voraussetzungen nach Art. 130 Bst. c-e StPO vorgelegen.

6 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die rückwirkende Anordnung der amtlichen Verteidigung per 1. Januar 2025 durch die Staatsanwaltschaft rechtens ist. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu prüfen. Bei einer rückwirkenden Anordnung der amtlichen Verteidigung ist dabei jedoch eine objektive ex-ante Beurteilung der konkreten Sach- und Verdachtslage im jeweiligen Zeitpunkt massgebend. Entscheidend kann nicht sein, welche rechtliche Würdigung sich im Nachhinein als zutreffend erweist, sondern ob bei sachgerechter Betrachtung – im vorliegenden Fall beispielsweise – ernsthaft mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr gerechnet werden musste. Die Annahme einer notwendigen Verteidigung darf nicht auf eine rückblickende Verschärfung der rechtlichen Würdigung gestützt werden. Die rein theoretische Möglichkeit einer qualifizierten Tatbegehung im vorliegenden Fall genügt hierfür offensichtlich nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, ergaben sich zu Beginn des Verfahrens keinerlei Hinweise, dass die Widerhandlung gegen das BetmG qualifiziert begangen worden war. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass er die Anlage allein betrieben habe und gelegentliche Helfer nicht gewusst hätten, wobei sie ihm geholfen hätten (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 71-72, 83- 85, 165, 221-222, 304-305). Zudem betonte er mehrfach, dass er die Produkte aus Eigeninteresse und zum Eigenkonsum angebaut habe (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 95-96, 100-101, 217-219, 333- 337). Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Menge von sechs Kilogramm Cannabis (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 276, 323) sowie die geltend gemachten Einnahmen von CHF 24'000.00 (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 326) liessen nicht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG schliessen, zumal gemäss Rechtsprechung ein Umsatz ab CHF 100'000.00 resp. ein Gewinn ab CHF 10'000.00 als «gross» im Sinne des Gesetzes gelten (BGE 129 IV 188, E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 2.2.1 und 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Zudem wurde auch im Durchsuchungsbefehl vom 26. Februar 2024 als die Durchsuchung veranlassender Grund eine Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG angegeben. Betrachtet man die konkreten Umstände, wird klar, dass die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Untersuchung noch nicht von einem qualifizierten Betäubungsmitteldelikt ausgehen musste. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die den Mitbeschuldigten beigeordneten amtlichen Verteidigungen vermag daran nichts zu ändern. Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung sind für jede beschuldigte Person individuell anhand der gegen sie bestehenden konkreten Verdachtslage zu prüfen. Dass bei Mitbeschuldigten – etwa aufgrund anderer hängiger Verfahren – eine notwendige Verteidigung bejaht wurde, begründet allein keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche Behandlung, zumal im damaligen Verfahrensstand

7 keinerlei Hinweise vorlagen, dass er an den anderen hängigen Verfahren gegen die beiden Mitbeschuldigten beteiligt war. Andere Gründe für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO lagen beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Insbesondere befand er sich zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft (Bst. a) und es bestanden weder Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Wahrung seiner Verfahrensinteressen noch für besondere prozessuale Konstellationen im Sinne von Bst. c-e von Art. 130 StPO. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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