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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.03.2026 BK 2025 315

March 27, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,456 words·~12 min·12

Summary

20250704_100502_ANOM.docx | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 315 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juni 2025 (BM 22 7817)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten (wiederholt begangen) sowie wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhob das C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 3. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen. Am 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde das Akteneinsichtsgesuch der Beschuldigten, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, gutgeheissen. Nach einmaliger Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme und zur Rücksendung der amtlichen Akten BK 25 315 (ein Band) und BM 22 9280 bzw. BM 22 7817 (fünf Ordner) stellte die Beschuldigte folgenden Anträge: 1. Die Beschwerde des Amtes für Veterinärwesen des Kantons Bern vom 3. Juli 2025 sei nach gerichtlichem Ermessen zu beurteilen. 2. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren ab dessen Beginn die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer vorbehaltlich der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Juli 2025 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 7. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten beiden Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Gleichzeit wies sie das Gesuch der Beschuldigten auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung und Bestellung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ab. Am 19. August 2025 modifizierte der Beschwerdeführer den gestellten Antrag wie folgt: Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung weiterzuführen und zur Anklage zu bringen. Mit Verfügung vom 21. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden

3 und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Dem Beschwerdeführer kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Er ist daher legitimiert, die Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz anzufechten. 2.3 Wenn die Beschuldigte geltend macht, mit der angefochtenen Verfügung sei nicht nur das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, sondern auch jenes wegen Tätlichkeiten eingestellt worden, und sie vorbringt, die Beschwerde richte sich gegen die Einstellungsverfügung als Ganzes, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sich der Beschwerdeführer weder zu den ihr vorgeworfenen Tätlichkeiten äussert noch beantragt, es sei die gesamte Verfügung aufzuheben. Letzteres wäre mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten auch nicht zulässig, was im Übrigen unbestritten ist. 2.4 Mit der Beschuldigten ist schliesslich festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetzes lautet. Mit Eingabe vom 19. August 2025 wurde der Antrag indes dahingehend abgeändert bzw. präzisiert, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung weiterzuführen und zur Anklage zu bringen. 2.5 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschuldigten wird mitunter vorgeworfen, zusammen mit E.________ (separates Verfahren) die Reinhaltung ihrer ebenfalls von Tieren (Hund und Katze, für welche sie beide gleichermassen verantwortlich waren) bewohnten Wohnung vernachlässigt zu haben, indem sie Tierfäkalien unter dem Lavabo im Badezimmer nicht entfernten. 3.2 Mit Schlussverfügung vom 20. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten und E.________ mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, das Verfahren gegen die Beschuldigte infolge Verjährung einzustellen. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer nicht eröffnet. Nachdem die Beschuldigte und E.________ innert Frist keine Stellungnahmen eingereicht und auch keine Beweisanträge gestellt hatten, wurde das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren mit der angefochtenen Verfügung eingestellt. 3.3 Die Verfahrenseinstellung wird im Anfechtungsobjekt dahingehend begründet, dass die in Frage stehende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz mit Busse bestraft werde und es sich entsprechend um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) handle. Da die Strafverfolgung und die Strafe dieser Übertretungen gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren ver-

4 jährten, sei im vorliegenden Fall die Verjährung eingetreten. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren eingestellt werde. 4. 4.1 Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ohne die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer zu eröffnen, ist festzuhalten was folgt: 4.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 IV 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO). 4.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zwar eine Schlussverfügung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlassen, sie dem Beschwerdeführer aber nicht eröffnet, obwohl diesem wie erwähnt (E. 2.1) in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zukommen. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Letzteres ist im vorliegenden Beschluss auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen festzustellen. Ob eine Heilung aufgrund der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Betracht fällt, kann offenbleiben, da die Verfügung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6), selbst dann aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss, wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. 4.4 Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzustellen.

5 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sieht sodann vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG wird mit Busse bis zu CHF 20'000.00, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist, bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich zu Recht vor, die Staatsanwaltschaft sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Strafverfolgung bei Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz gestützt auf Art. 109 StGB nach drei Jahren verjähre. Mit dem Beschwerdeführer beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Übertretungen nach Art. 28 TSchG fünf Jahre (Art. 29 TSchG). Art. 29 TSchG geht der allgemeinen Verjährungsnorm von Art. 109 StGB als lex specialis vor (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Februar 2022 wurde am 28. Dezember 2021 anlässlich einer polizeilichen Intervention Katzenkot und diverser Unrat in der Wohnung der Beschuldigten und von E.________ (separates Verfahren) festgestellt, was zur Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (ungenügende Pflege und Reinhaltung der Haltungseinrichtung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG) führte. Folglich ist die angezeigte Übertretung gegen das Tierschutzgesetz noch nicht verjährt und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren fortzuführen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben ist, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen kann (Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdekammer erlegt sich bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung indes eine gewisse Zurückhaltung auf (vgl. dazu auch die Beschlüsse BK 24 305 + 306 vom 3. März 2025 E. 5, BK 23 291 + 292 vom

6 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]; so auch GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 397 StPO mit weiteren Hinweisen). Zumal sich eine Weisung, wie die beantragte, im aktuellen Verfahrensstadium nicht aufdrängt, wird davon abgesehen, eine solche zu erteilen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren diesbezüglich weiterzuführen. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzustellen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2'200.00 bestimmt. 8.2 8.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 8.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis CHF 12'500.00. 8.2.3 Da Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf den geltenden Tarifrahmen, die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den mit Blick auf den in Frage stehenden Vorwurf unterdurchschnittlichen Aktenumfang wird die Entschädi-

7 gung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Fürsprecher B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der inkl. Deckblatt, abgewiesenem Gesuch um amtliche Verteidigung und Unterschriftenseite fünfseitigen Stellungnahme; Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit der Klientin) pauschal auf CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung der Beschuldigten von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) wird unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft durch den Kanton an Fürsprecher B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 8.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine kantonale Behörde. Entsprechend ist keine Entschädigung zu sprechen.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 7817) vom 17. Juni 2025 wird insofern aufgehoben, als das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu Unrecht eingestellt wurde. Das Strafverfahren ist diesbezüglich weiterzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST), wird an Fürsprecher B.________ ausgerichtet. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Kantonale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern (per B-Post) Bern, 27. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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