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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.03.2026 BK 2025 305

March 18, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,287 words·~21 min·4

Summary

20250701_104631_ANOM.docx | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 305 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der Regierung des Kantons Bern, der Staatsanwaltschaft, des «Busseninkassos», der Finanzverwaltung, des Amtes für Informatik und Organisation, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, des Betreibungsamtes des Kantons Bern, der Polizeiorgane des Kantons Bern, des Fundbüros der Stadt Bern, des Obergerichts des Kantons Bern, Hersteller der Software) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juni 2025 (BM 25 7142)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der Regierung des Kantons Bern, der Staatsanwaltschaft, des «Busseninkassos», der Finanzverwaltung, des Amtes für Informatik und Organisation, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, des Betreibungsamtes des Kantons Bern, der Polizeiorgane des Kantons Bern, des Fundbüros der Stadt Bern, des Obergerichts des Kantons Bern, Hersteller der Software) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Teilnahme an einer kriminellen Organisation und «gefälschter Buchhaltung», angeblich begangen am 26. Februar 2025 in Bern, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 (persönliche überbracht) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1) Wollen Sie die Nicht-Anhandnahme BM 25 7142 aufheben. 2) Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung 3) Ich verlange 500.- an Parteientschädigung für die Redaktion dieser Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 17. Juli 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Juni 2025 Kenntnis und gab bekannt, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wird. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristund formgerecht, womit auf sie – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2 und 2.3) – einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2025. Streitgegenstand ist damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Genugtuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwer-

3 deführer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang steht und ohnehin der Kanton für Schaden und Genugtuung haftet, soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt haben bzw. Geschädigte in ihrer körperlichen Integrität verletzt bzw. in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt wurden (Art. 100 Personalgesetz [PG; BSG 153.01]). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer gegen Staatsanwältin B.________ eine Strafanzeige einreichen will. Die Beschwerdekammer ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 5 und 8) wird auf eine Weiterleitung verzichtet. 2.4 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er seine diesbezügliche Legitimation in allfälligen künftigen Beschwerden darzulegen haben wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Am 03.03.2025 ging bei der Generalstaatsanwaltschaft Bern eine Strafanzeige von A.________ ein, welche gleichentags zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übermittelt wurde. Mit Anzeige vom 27.02.2025 wirft A.________ der unbekannten Täterschaft Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Teilnahme an einer kriminellen Organisation und «gefälschte Buchhaltung» vor. Er habe vom Betreibungsamt per Post eine Pfändungsankündigung erhalten, welche aber aus nichtigen Betreibungen hervorgehe. Zudem finde sich auf den Mahnungen und den Betreibungsandrohungen als Absender das Obergericht und das Busseninkasso. Da der Absender nicht mit dem Zahlungsempfänger, der Finanzverwaltung des Kantons Bem, übereinstimme, sei die Leistung nach Art. 119 OR unmöglich geworden. Die Forderung gelte somit als erloschen. Da die erloschenen Forderungen nicht gelöscht würden, würde es im weiteren Verlauf zu Mahnungen und Betreibungen via CR-Meldung in eSchKG kommen, welche jedoch ebenfalls wieder gefälscht seien. Die Tilgung werde von den Computern der Finanzverwaltung jedoch nicht gebucht. Demnach habe sich die unbekannte Täterschaft der «gefälschten Buchhaltung» strafbar gemacht. A.________ macht adhäsionsweise eine Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) in Höhe von CHF 246 Mio. geltend und verlangt eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00. 3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird alsdann wie folgt begründet: Zahlungsempfänger und Rechnungssteller seien nicht identisch: […]. A.________ rügt, dass die jeweiligen Zahlungsempfänger nicht mit den Rechnungsstellern übereinstimmen würden, er somit nicht erfüllen könne und die Forderung dementsprechend erloschen sei. Die jeweiligen Behörden hätten sich daher der Urkundenfälschung, der Verletzung des Amtsgeheimnisses,

4 des Amtsmissbrauches, der ungetreuen Amtsführung, der Teilnahme an einer kriminellen Organisation und der «gefälschten Buchhaltung» strafbar gemacht. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Finanzverwaltung ist von Gesetzes wegen für den Vollzug des Zahlungsverkehrs ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die einzelnen Forderungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind zudem die jeweils zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Weiter stellt – wie bereits mehrfach erläutert wurde – auch die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Ein Urkundendelikt ist ebenfalls in keinster Weise ersichtlich. «Gefälschte Buchhaltung», nichtige Betreibungen und kriminelle Organisation: […]. A.________ zeigt an, dass die Tilgung von den Computern der Finanzverwaltung nicht gebucht werde. Demnach habe sich die unbekannte Täterschaft der «gefälschten Buchhaltung» strafbar gemacht. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Am ehesten kommt die Strafbestimmung der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB in Frage. Gemäss A.________ würden die Computer der Finanzverwaltung die Tilgung nicht buchen. Der Täterkreis nach Art. 325 StGB beschränkt sich jedoch auf natürliche Personen, weshalb die Strafbestimmung der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher vorliegend nicht anwendbar ist. Mangels eines entsprechenden Straftatbestandes ist der von A.________ vorgebrachte Vorfall letztlich nicht strafbar. Auch anderweitig ist beim angezeigten Vorgang kein Delikt erkennbar. Zudem zeigt A.________ zum wiederholten Mal an, dass ein gegen ihn gerichteter Zahlungsbefehl in strafrechtlicher Art und Weise zustande gekommen sei sowie die Forderungen bereits erloschen seien. Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2023 (BM 23 40912) wurde A.________ erklärt, dass im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betreibungsund Konkursämtern sowie den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Entgegen der Auffassung von A.________ ist es ohne hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung grundsätzlich nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist oder ob Forderungen rechtmässig sind. Dies liegt vielmehr in den Kompetenzen der Zivilgerichte und wäre im Rahmen eines Zivilverfahrens zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für alle weiteren von A.________ gerügten Betreibungshandlungen. Darüber hinaus kann angemerkt werden, dass A.________ bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2024 (BK 24 48) die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs ausführlich erläutert wurden. Daher wird auf die weiteren Ausführungen verzichtet und auf vorgenanntem Beschluss verwiesen. A.________ bringt im Zusammenhang mit den angezeigten Straftatbeständen der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs lediglich Behauptungen vor, jedoch keine objektiven Beweismittel. Derartige Vermutungen bzw. Behauptungen bieten offensichtlich keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergeben würde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Eingabe von A.________ insgesamt keine Sachverhalte entnehmen lassen, die einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder

5 Unterlassungen begründen würden. Es handelt sich lediglich um unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen sämtliche Behörden und es fehlt an konkreten Verdachtsmomenten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.2.2 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4.2.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. 4.2.4 Wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei einem Rechtsgeschäft er-

6 scheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtliches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderungen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen). 4.2.5 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, macht sich nach Art. 260ter StGB strafbar. 4.2.6 Gemäss Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. 4.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 5. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Teilnahme an einer kriminellen Organisation und «gefälschter Buchhaltung» zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 1. März 2025 eingereichte Strafanzeige ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine der genannten Behörden (Regierung des Kantons Bern, Staatsanwaltschaften des Kantons Bern, Steuerverwaltung des Kantons Bern, des Betreibungsamtes des Kantons Bern, der Polizeiorgane des Kantons Bern, des Fundbüros der Stadt Bern, des Obergerichts des Kantons Bern), der Hersteller der Software oder die Mitglieder bzw. Angestellten der genannten Stellen einen der genannten Straftatbestände erfüllt haben sollen. Zur Begründung wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft wende das Recht bzw. Art. 14 StGB nicht korrekt an, wenn sie mit Verweis auf Art. 8 Abs. 1 Bst. I der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (OrV FIN; BSG 152.221.171) und Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) zum Schluss komme, der Umstand, dass Zahlungsempfänger und Rechnungssteller jeweils nicht identisch seien, stelle kein strafbares Verhalten dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass die Inrechnungstellung gestützt auf Art. 72 Abs. 1 Bst. b FHG über die zuständigen Stellen der Organisationseinheiten erfolgt. Was das Argument der «Nichtschuld» anbelangt, wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sich bei den von den Staatsanwaltschaften und Gerichten in Rechnung gestellten bzw. gemahnten Beträgen um Forderungen bzw. finanzielle Ansprüche des Kantons Bern handelt (Art. 72 Abs. 1 Bst. b FHG). Dem Beschwerdeführer wurde

7 sodann bereits mehrfach erklärt, dass die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (vgl. dazu die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.3, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.3, BK 24 49 vom 9. Februar 2024 E. 4.9; BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die von den zuständigen Stellen der Organisationseinheiten des Kantons in Rechnung gestellten Forderungen nicht unter den Begriff des «Zahlungsverkehrs» im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN fallen, erhellt nicht. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe weder geprüft, wer die Mahnung verschickt habe, noch habe sie den Vorwurf, es sei die Finanzverwaltung am Werk, ausgeräumt, ist unklar, welche Mahnung er konkret meint. Weiter muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Staatsanwaltschaft insoweit zutreffend ausgeführt hat, dass die Mahnungen von denjenigen Organisationseinheiten verschickt werden, welche die einzelnen Forderungen geltend machen, die Zahlungen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung erfolgen. Aufgrund seiner nicht näher substantiierten Vorbringen bleibt offen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mutmasst, der wahre Urheber «der Mahnung» sei das Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern (KAIO) bzw. die Finanzverwaltung, welche «nonchalant» den Absender der Organisationseinheiten einsetzten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits verschiedentlich erläutert, dass aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle nicht über den Urheber der Mahnung getäuscht wird (vgl. dazu die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.3, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.3, BK 24 49 vom 9. Februar 2024 E. 4.9; BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, für die Delegation des Versands von Mahnungen wären Aufträge mitsamt Vollmachten erforderlich, kann auf die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe von Forderungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte verwiesen werden (dazu sogleich E. 5.4). Entsprechend bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. 5.3 Gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen «gefälschter Buchhaltung» bzw. ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) verbiete die unkontrollierte und unbegrenzte Machtausübung und schliesst daraus, dass es keine «unbeaufsichtigten» Computer geben dürfe. Das vorsätzliche Nichtbuchen erloschener Forderungen führe zu einer gefälschten Buchhaltung. Welche getilgten bzw. erloschenen Forderungen nach seinem Dafürhalten vorsätzlich bzw. durch einen «unbeaufsichtigten» Computer nicht eingebucht worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Kommt hinzu, dass die Behauptung, wonach erloschene Forderungen zu Unrecht nicht eingebucht würden und Art. 10 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) vor dem Einleiten von Betreibungen nicht beachtet werde, unbelegt ist. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festhält, ist es nicht deren Aufgabe abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist oder ob Forderungen rechtmässig sind. Gleiches gilt für sämtliche weiteren Betreibungshandlungen. Konkrete und erhebliche Hinweise auf eine strafbare Handlung beste-

8 hen mithin nicht, so dass das Verfahren auch insoweit zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. 5.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, Forderungen stellten keine Personendaten dar und könnten in der Verwaltung nicht frei zirkulieren, kann erneut auf die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe von Forderungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte verwiesen werden (vgl. dazu bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 227 vom 20. Februar 2026; BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.4; BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.4). Wie erwähnt (E. 5.2 hiervor), sind die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen (Art. 72 Abs. 1 Bst. b FHG). Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a der Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1). Sie erlässt auch Weisungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Das Handbuch Rechnungslegung FI (nachfolgend: HBR FI) integriert alle relevanten Weisungen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens und insbesondere der Rechnungslegung (Ziff. 1.1.1). Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen (Art. 84 Abs. 1 FHaV). In Ziff. 5.3.7.4 des HBR FI wird festgehalten, dass die entsprechende Organisationseinheit nach Ablauf der Zahlungsfrist der Betreibungsandrohung die Forderung der Inkassostelle der Steuerverwaltung zum rechtlichen Inkasso übergibt. Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass auch die Weitergabe von Informationen betreffend Forderungen kein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses, darstellt. Ebenso wenig erkennbar ist ein Urkundendelikt. 5.5 Zusammengefasst ergeben sich offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Juni 2025 ist damit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland A.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 27.02.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. A.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde A.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungs-

9 amtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest grobfahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf A.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da die beschuldigten unbekannten Personen der Behörde überhaupt keine Kenntnis über dieses Verfahren erlangt haben und demnach keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Wenn er vorbringt, die Staatsanwaltschaft probiere nicht einmal, ihm Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen, diese Voraussetzungen seien auch nicht gegeben, muss er sich entgegenhalten lassen, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, dass die Inhalte der erneut angezeigten Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) bereits wiederholt in Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert wurden. Letzteres wird von ihm auch nicht bestritten. Auch dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am 27. Februar 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren.

10 Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten. 6.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass Staatsanwältin B.________ dadurch, dass sie den Rückgriff auf eine frühere Verfügung stütze, in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle, da sie Informationen erfahre und verwerte, weshalb sie im Ausstand stehe. Folglich sei sie unzuständig und begehe Amtsmissbrauch. Aufgrund dessen wird nicht abschliessend klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer führt vorliegend lediglich pauschal aus, dass Staatsanwältin B.________ befangen sei, weil sie in früheren Verfahren herumgeschnüffelt habe und sich auf eine frühere Verfügung stütze. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers (insb. Falschbeurkundung, Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch durch die Nichtanhandnahme) bestätigen sich vorliegend gerade nicht und der verfügte Rückgriff ist rechtens (vgl. E. 7 hiervor). 8.3 Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

11 ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 305 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.03.2026 BK 2025 305 — Swissrulings