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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.03.2026 BK 2025 291

March 25, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,183 words·~16 min·8

Summary

Verfahrenskosten / Rückzahlungspflicht (Einstellung) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Verfügung BK 25 291 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten / Rückzahlungspflicht (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Mai 2025 (BM 24 33033)

2 Erwägungen: 1. Mit (Teileinstellungs-)Verfügung vom 23. Mai 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Nichtabgabe von Kontrollschildern ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2). Das Honorar der amtlichen Verteidigung wurde auf pauschal CHF 800.00 festgesetzt (Ziff. 3) und es wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 800.00 zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nachstehende Rechtsbegehren: 1. Hauptbegehren 1.1 In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 23.05.2025 (BM 24 33033) der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aufzuheben und die Verfahrenskosten habe der Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 1.2 In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 23.05.2025 (BM 24 33033) der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aufzuheben und ersatzlos zu streichen. 2. Eventualbegehren 2.1 In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 23.05.2025 (BM 24 33033) der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der bP sei eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt auszurichten. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 14. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Übernahme der Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'594.94 auf die Staatskasse. Von der Eingabe wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2025 Kenntnis genommen und gegeben. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

3 Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Rückzahlungspflicht für die ausgerichtete amtliche Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Staatsanwaltschaft auf seine in der Eingabe vom 19. Mai 2025 gemachten Argumente nicht eingegangen sei. Die Begründung der Verfügung sei zudem ungenügend. In dieser seien die Voraussetzungen für die Kostenpflicht nicht behandelt worden. Aufgrund dessen sei eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich gewesen. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4, 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_871/20245 vom 16. Februar 2026 E. 2.3.2). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2, 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweis). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung sowie die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wie folgt (vgl. S. 2 der Verfügung): Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Beschuldigte behauptet, es habe sich um ein Missverständnis mit der Versicherung gehandelt. Sein Versicherungsvertreter habe sich jeweils darum gekümmert, weil es sich um Wechselnummern gehandelt habe. Das entsprechende Auto sei bereits verkauft gewesen. Der Beschuldigte hat es insofern pflichtwidrig unterlassen, sich hinsichtlich der ihm bekannten, jährlich in Rechnung gestellten Verkehrsabgaben beim SVSA nach dem Verbleib der entsprechenden Rechnung zu erkundigen oder den Verkauf des entsprechenden Fahrzeugs zu melden. Insbesondere sind seine Aussagen hierzu https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2026&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+409%22+%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-409%3Ade&number_of_ranks=0#page409 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2026&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+409%22+%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-409%3Ade&number_of_ranks=0#page409 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2026&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+409%22+%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-II-335%3Ade&number_of_ranks=0#page335 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2026&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+409%22+%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-65%3Ade&number_of_ranks=0#page65 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2026&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+409%22+%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-III-30%3Ade&number_of_ranks=0#page30 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2026&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+409%22+%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-65%3Ade&number_of_ranks=0#page65

4 unglaubhaft, zumal es sich betreffend Fahrzeugsteuern für das Kontrollschild C.________ und insbesondere um ein Motorrad und nicht ein Auto handelte. Der Beschuldigte hat dadurch das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eingeleitet. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 600.00 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das amtliche Honorar wird auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Da der Beschuldigte vorliegend in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat [er] gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.4 Damit genügt die angefochtene Verfügung den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Staatsanwaltschaft hat sachlich genügend begründet, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eingeleitet haben (durch Unterlassung, sich hinsichtlich des Verbleibs der Rechnung betreffend Verkehrsabgaben beim SVSA zu erkundigen resp. einen Halterwechsel zu melden) und damit eine Kostenauferlegung gerechtfertigt sein soll. Dass sie die Kostenauferlegung und Anordnung einer Rückzahlungspflicht auch als verhältnismässig erachtete, ist evident und bedurfte im vorliegend konkreten Fall keiner eingehenderen Begründung, zumal Etwaiges auch vom Beschwerdeführer selbst in der Eingabe vom 19. Mai 2025 nicht in Abrede gestellt worden ist. Darüber hinaus war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer seine «Argumente» in der Eingabe vom 19. Mai 2025 erwähnt und diese als nicht behandelt erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen «Argumenten» um die blosse Wiedergabe von Schlagwörtern handelt. Eine konkrete Begründung liegt insoweit nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht gehalten war, darauf Bezug zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger erkannt haben, mit welcher Begründung die Staatsanwaltschaft eine Kostenauferlegung und Rückzahlungspflicht angeordnet hat, ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung, worin die Argumentation der Staatsanwaltschaft teilweise wiedergegeben und darauf Bezug genommen wird (vgl. etwa Rz. 73 ff., 92 ff. der Beschwerde; vgl. auch S. 1 f. der abschliessenden Bemerkungen vom 14. August 2025). Es war dem Beschwerdeführer mithin ohne weiteres möglich, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sachgerecht anzufechten, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht auszumachen ist. Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen vom 14. August 2025 (S. 4) neu geltend macht, er habe sich zum Einwand der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 22. Juli 2025, wonach er sich das Verhalten der Versicherungsgesellschaft als sein eigenes anrechnen lassen müsse, in der Beschwerde nicht äussern können und insoweit eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es der Generalstaatsanwaltschaft zusteht, in ihrer Stellungnahme neue Argumente vorzubringen resp. auf entsprechende Einwände in der Beschwerde einzugehen. Darin liegt keine Verletzung

5 des rechtlichen Gehörs, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, hierzu in den abschliessenden Bemerkungen Stellung zu nehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 120 Ia 147 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3, BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1). Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt bei einer Einstellung des Verfahrens insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1, 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; DOMEISEN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 426 StPO). 4.2 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer sowie die Rückzahlungspflicht betreffend die ausgerichtete amtliche Entschädigung als unrecht erweisen: 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Zustellfiktion nur dann zum Tragen kommt, wenn bereits ein Prozessverhältnis besteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 138 III 225 E. 3). Auch wenn das Nichtbezahlen der Verkehrssteuern zu einem Verfahren auf Entzug des Fahrzeugausweises führen kann, ergibt sich daraus keine Pflicht, sich bei ausstehenden Rechnungen über Verkehrssteuern oder -gebühren

6 darum zu kümmern, ob der Fahrzeugausweis noch nicht eingezogen worden ist und ob nicht allenfalls Ausweise und Schilder innert einer bestimmten Frist zurückzugeben sind. Vielmehr darf der Ausweisinhaber von einer Weitergeltung des Fahrzeugausweises ausgehen, solange ihm keine Entzugsverfügung zugestellt worden ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Mithin begründet allein das Nichtbezahlen der Verkehrssteuern noch kein Prozessrechtsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb bei einem Nichtabholen der Entzugsverfügung innert der siebentägigen Abholfrist nicht von einer Zustellungsfiktion und damit einer korrekten schriftlichen Eröffnung ausgegangen werden darf. Zumal der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, die Entzugsverfügung des SVSA vom 25. Juni 2024 innert der siebentägigen Abholfrist entgegenzunehmen, kann ihm insoweit auch kein Vorwurf gemacht werden. Insbesondere muss offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemässen Zustellung der Entzugsverfügung die kantonalen Verkehrsabgaben innert der angesetzten Frist bezahlt und damit ein Entzug der Kontrollschilder sowie eine Strafanzeige abgewendet hätte. 4.4 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann dem Beschwerdeführer auch anderweitig kein normwidriges Verhalten angelastet werden, das zur Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das SVG geführt hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, sich beim SVSA hinsichtlich des Verbleibs der jährlichen Rechnung für die Verkehrsabgabe zu erkundigen. Dabei verkennt sie, dass es nicht dem Beschwerdeführer obliegt, sich beim SVSA nach einer Rechnung zu erkundigen, sondern das SVSA vielmehr selbst dafür zu sorgen hat, dass den Gläubigern die entsprechenden Rechnungen zugehen. Eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der Rechtsordnung, welche den Beschwerdeführer zu einem Nachfragen verpflichten würde, existiert nicht. Eine solche wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht. Die Verletzung bloss moralischer oder ethischer Prinzipien genügt für eine Kostenauferlegung nicht (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 426 StPO). Das unterlassene Nachfrage hinsichtlich der jährlichen Verkehrsabgabe rechtfertigt mithin keine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2025 (Ziff. 4) ausführt, der Beschwerdeführer habe auf die zweifelsohne erfolgte Korrespondenz mit der Versicherungsgesellschaft bezüglich der ausstehenden Zahlungen nicht reagiert, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, woraus diese Annahme abgeleitet wird. Den vorliegenden Akten lassen sich jedenfalls keine diesbezüglichen konkreten Hinweise entnehmen, dass eine entsprechende Korrespondenz betreffend ausstehender Zahlungen effektiv stattgefunden hat. Soweit in der angefochtenen Verfügung weiter alternativ erwogen wird, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Verkauf des entsprechenden Fahrzeuges zu melden, verkennt die Staatsanwaltschaft, dass er nicht geltend gemacht hat, das Motorrad Suzuki J, auf welches sich die Entzugsverfügung des SVSA vom 25. Juni 2024 bezieht, verkauft zu haben. Vielmehr sprach er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2025 durchwegs vom Verkauf ei-

7 nes Autos (vgl. Z. 166 und 203 des Protokolls). Dass es sich hierbei um das Motorrad gehandelt haben soll, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden. Folglich kann dem Beschwerdeführer auch keine unterlassene Meldepflicht resp. ein diesbezügliches prozessuales Verschulden angelastet werden, welches eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO allenfalls rechtfertigen würde. Es mutet im Übrigen seltsam an, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht darauf hingewiesen hat, dass nicht ein Auto, sondern ein Motorrad Gegenstand der umstrittenen Entzugsverfügung ist. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf diesen Irrtum hingewiesen worden wäre, so dass er etwaige Auskünfte betreffend das Motorrad hätte machen können. 5. Zusammengefasst erhellt, dass dem Beschwerdeführer kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann, durch das die Einleitung des Strafverfahrens verursacht wurde. Es liegt keine zureichende Grundlage vor, um dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich materiell als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 hat der Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO), was reformatorisch festzuhalten ist (Art. 397 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer nicht zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wird, besteht auch keine Rückzahlungspflicht betreffend die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 800.00 (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO [Umkehrschluss]). 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind bei diesem Ausgang vom Kanton zu tragen. 6.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren, zumal die Verfahrensleitung diese nicht in Anwendung von Art. 134 Abs. 1 StPO widerrufen und auch der Beschwerdeführer selbst resp. dessen amtlicher Verteidiger keinen entsprechenden formellen Antrag gestellt haben (vgl. entsprechend auch Rubrum und Eröffnungsformel der bisherigen Verfügungen). Die amtliche Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung teilweise eingestellt worden ist, wobei es sich für den eingestellten Verfahrensteil um einen Endentscheid handelt und die dagegen erhobene Beschwerde einzig den Kostenpunkt und die Rückzahlungspflicht betrifft, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An-

8 waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). Der amtliche Verteidiger macht mit der mit den abschliessenden Bemerkungen vom 14. August 2025 eingereichten Aufstellung für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 2'594.94 geltend (Honorar von CHF 2’325.00 [9.3 Stunden à CHF 250.00], Auslagen von CHF 75.50 und CHF 194.44 MWST). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erweist sich die geltend gemachte Entschädigung – unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 – gerade noch als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist somit durch den Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'092.30 auszurichten (Honorar von CHF 1'860.00 [9.3 Stunden à CHF 200.00], Auslagen von 75.50 und CHF 156.80 MWST). Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 und 4 der Verfügung BM 24 33033 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Mai 2025 werden – Ziff. 4 betreffend: ersatzlos – aufgehoben. Ziff. 2 der Verfügung BM 24 33033 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland lautet neu: Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'092.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. März 2026 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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