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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.11.2025 BK 2025 267

November 17, 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,665 words·~23 min·5

Summary

Vorschusszahlung amtliches Honorar / Beschlagnahme / Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 267+274 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Vorschusszahlung amtliches Honorar / Beschlagnahme / Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Mai 2025 (BM 22 16888) und 27. Oktober 2022 (BM 22 38145)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau, C.________, eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Initiiert wurde das Verfahren durch eine Strafanzeige von D.________ (Schwägerin des Beschwerdeführers) vom 7. Oktober 2022, welche im Nachgang zum Tod des (Schwieger-)Vaters eingereicht worden war. Dem Beschwerdeführer (wie auch dessen Ehefrau resp. der Schwester von D.________) wird zusammengefasst vorgeworfen, sich Vermögenswerte des Erblassers zu dessen Lebzeiten in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet oder darüber verfügt sowie solche Vermögenswerte eventuell nach dessen Tod gegenüber den Erbschaftsbehörden bzw. der Miterbin (D.________) unterschlagen oder veruntreut zu haben. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Februar 2024 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des damaligen (notwendigen) amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt E.________, um Mandatsentlassung gut und setzte Rechtsanwalt A.________, welcher vom Beschwerdeführer privat mandatiert worden war, per 16. Februar 2024 als neuen (notwendigen) amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Am 21. Mai 2025 stellte Rechtsanwalt A.________ unter Beilegung seiner Honorarnote ein Gesuch um Akontozahlung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 genehmigte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Bevorschussung eines Betrags von CHF 10’151.05 an das zu erwartende amtliche Honorar, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Ich beantrage die Ablehnung der angeordneten Vorschusszahlung für anwaltliche und teilweise erbrachte Leistungen, da kein wirksamer Auftrag meinerseits vorlag. 2. Ich beantrage die Zurückweisung der Genehmigung der Honorarforderung durch die Staatsanwaltschaft sowie die Wahrung meiner Verfahrensrechte und eine unparteiische Verfahrensführung. 3. Ich ersuche um Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, eine objektive und unabhängige Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie die Einstellung des Verfahrens, da es an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. 4. Gestützt auf Art. 13 EMRK verlange ich eine wirksame Beschwerdemöglichkeit, insbesondere eine rechtsstaatliche und sachlich begründete Überprüfung meiner Einwände. 5. Ich beantrage, dass meine Argumente und Beweise vollumfänglich berücksichtigt werden und mein Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt bleibt. 6. Die Beschlagnahme des Nachlasses zur Deckung von Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist rechtswidrig, da kein rechtmässiges

3 Verfahren vorlag. Die Massnahme ist unverhältnismässig und verletzt mein Eigentumsrecht sie ist daher umgehend aufzuheben. 1.3 Nachdem die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, beantragte Letztere am 3. Juli 2025 das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte unter Bezugnahme auf die vorgenannte verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juni 2025 am 7. Juli 2025 – nebst diversen in der Begründung integrierten Anträgen (so beispielsweise Akteneinsicht) – folgende Forderungen: 1. Die unverzügliche Durchführung der seit langem ausstehenden Einvernahme von Herrn F.________, welche für die Aufklärung des Sachverhalts von zentraler Bedeutung ist. 2. Die Einstellung des gegen uns geführten Strafverfahrens mangels belastender Beweise und unter Berücksichtigung der erheblichen Verfahrensmängel. 3. Die sofortige Freigabe und Herausgabe des unrechtmässig blockierten Nachlasses unseres verstorbenen Vaters. 4. Eine umfassende und unabhängige Untersuchung der Rolle von Frau D.________ sowie ihres Rechtsvertreters, insbesondere im Hinblick auf deren Mitverantwortung an der Eskalation und Verzerrung des Verfahrens. 5. Die Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorsorglichen Beschlagnahme von Vermögenswerten von Frau D.________, insbesondere zur Sicherstellung etwaiger Ausgleichsansprüche und zum Schutz vor Vermögensverschiebung zulasten des Nachlasses. 6. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den zuständigen Staatsanwalt sowie gegen den Rechtsvertreter von Frau D.________ wegen möglicher Pflichtverletzungen, sowie unzureichender Wahrung der objektiven Verfahrensführung. Die entsprechende Eingabe ging am 18. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer ein. Am 3. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Nachdem diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht hatte zugestellt werden können, wurde sie ihm via A-Post zur Kenntnis gebracht. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der ihm (angeblich) mit vorgenannter Verfügung vom 3. Juli 2025 angesetzten Frist ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025 und 16. Juli 2025 Kenntnis und trat auf das Wiederherstellungsgesuch mangels angesetzter formeller bzw. richterlicher Frist nicht ein. Demgegenüber hiess sie den mit Eingabe vom 7. Juli 2025 gestellten Antrag auf Akteneinsicht gut, wovon der Beschwerdeführer in der Folge indes keinen Gebrauch machte. 1.4 Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und beantragte zusammengefasst (u.a.) die Feststellung, dass ihm keine Kosten auferlegt werden dürften resp. die Vorausset-

4 zungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien. Ausserdem seien der Nachlass seines verstorbenen Schwiegervaters freizugeben und diejenigen Personen zur Rechenschaft zu ziehen, deren Verhalten ihm Schaden zugefügt hätten. Von dieser Eingabe nahm und gab die Verfahrensleitung ebenso Kenntnis wie von den weiteren unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdeführers vom 6., 15. und 18. August 2025 (vgl. Verfügungen vom 22. Juli, 8., 18. und 21. August 2025). Da Letztere u.a. auch eine Einvernahme von Herrn F.________ vom 13. August 2025 zum Gegenstand und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Verhalten der Staatsanwaltschaft sowie der beteiligten Rechtsanwälte moniert und formell Beschwerde erhoben hatte, eröffnete die Verfahrensleitung unter der Verfahrensnummer BK 25 401 ein separates Beschwerdeverfahren und trat auf die entsprechende Beschwerde nicht ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 401 vom 28. August 2025). Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das diesbezügliche Verfahren 7B_982/2025 ist noch hängig. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde Rechtsanwalt A.________ Gelegenheit gegeben, abschliessende Bemerkungen einzureichen, worauf er mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 verzichtete. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Hinsichtlich der in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gestellten Verfahrensanträge ist einleitend Folgendes festzuhalten: Den Anträgen auf Akteneinsicht (Eingabe vom 7. Juli 2025) und Kenntnisnahme der Schlussbemerkungen vom 19. Juli 2025 (dort Rechtsbegehren 4) wurde mit Verfügungen vom 21. und 22. Juli 2025 stattgegeben. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Soweit der Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerdemöglichkeit, insbesondere eine rechtsstaatliche und sachlich begründete Überprüfung seiner Einwände verlangt (Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025), ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Beschwerdefahren nach den gesetzlich und verfassungs- und konventionsmässig verankerten Verfahrensgrundsätzen richtet. Ungeachtet der Unschuldsvermutung und der Mitwirkungs- resp. Verteidigungsrechte werden an ein Rechtsmittelverfahren formelle (vom Gesetzgeber vorgesehene) An-

5 forderungen gestellt, bei deren Fehlen keine materielle Prüfung der beschwerdeführerischen Einwände erfolgt. Und anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, ist auch nicht vorgesehen, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sämtliche Einwände geprüft werden müssen oder auf jegliche Kritik eingegangen werden muss (vgl. etwa zur Einschränkung des Prüfgegenstands auf das Anfechtungsobjekt E. 2.3.2 hiernach). 2.3 Auf die Beschwerde, welche nebst der verfügten Vorschusszahlung auch die am 27. Oktober 2022 erfolgte Beschlagnahme und diverse verfahrensrechtliche Rügen und Anträge zum Gegenstand hat, ist – abgesehen von einer einzigen Ausnahme (konkret die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots [dazu E. 3]) – aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten: 2.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die verfügte Vorschusszahlung an den amtlichen Verteidiger wehrt und unter Anrufung des Selbstbestimmungsrechts und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes u.a. vorbringt, dass diese ohne seine Anhörung/Zustimmung erfolgt sei, er sich mit den in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen nicht einverstanden erkläre und ohnehin nie einen wirksamen Auftrag erteilt habe, fehlt ihm die Beschwer. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten hat, wurde die Honorarnote von Rechtsanwalt A.________ keineswegs abschliessend geprüft und genehmigt. Auf der Grundlage dieser erfolgte erst eine Akontozahlung, welche – sofern die Voraussetzungen (wie hier) erfüllt sind – rechtlich zulässig ist (Art. 135 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die amtliche Entschädigung wird alsdann am Ende des Verfahrens – nach Prüfung der Gebotenheit der anwaltlichen Vorkehrungen – durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Erst dann wird auch über eine allfällige Kostentragung des Beschwerdeführers entschieden. Zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer noch nicht in eigenen Rechten betroffen und somit auch nicht beschwert, weshalb auf seine Vorbringen betreffend die Gebotenheit/Angemessenheit der anwaltlichen Tätigkeiten und eine Kostenüberwälzung an ihn an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Sodann musste die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren noch dessen Genehmigung einholen. Seine Verfahrensrechte sind somit nicht verletzt. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Bestellung von Rechtsanwalt A.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu keiner Beanstandung Anlass gibt. Zum Zeitpunkt seiner Einsetzung lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor und er wurde vom Beschwerdeführer selbst mandatiert, so dass nicht davon gesprochen werden kann, die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er durch Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft in ein Verfahren gezwungen worden sei und die Staatsanwaltschaft (insbesondere wegen Verschleppung des Verfahrens und durch die von ihr zu verantwortende Komplexität des Verfahrens) die Kosten verursacht habe, ist vorliegend – wie gesagt – nicht von Relevanz.

6 Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und die Rechtsbegehren 1 und 7 der Eingabe vom 19. Juli 2025, wonach festzustellen sei, dass ihm keine Kosten auferlegt werden dürften resp. die Voraussetzungen einer Rückforderung/Kostenüberwälzung nicht erfüllt seien, kann somit nicht eingetreten werden. Ohnehin fehlte es bezüglich der beantragten Feststellung an einem begründeten Feststellungsinteresse (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2 und 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5; ferner BGE 137 IV 87 E. 1, wonach derjenige, der ein Leistungsbegehren stellen kann, ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat). 2.3.2 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens – hier vor der Beschwerdekammer, aber auch generell – wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Das Anfechtungsobjekt stellt einerseits die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 27. Mai 2025 betreffend die Bevorschussung eines gewissen Betrags des amtlichen Honorars und andererseits die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 dar (dazu nachfolgend E. 2.3.3). Abgesehen davon, dass der Antrag auf Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und Rechtsbegehren 2 der Eingabe vom 7. Juli 2025) ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt, ist die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung ohnehin nicht zuständig. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein allfälliger diesbezüglicher abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde anfechtbar wäre. Andernfalls erhielte eine beschuldigte Person die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 423 vom 8. Oktober 2019 E. 2). Ebenfalls ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen die Anträge, wonach die Argumente/Beweise des Beschwerdeführers berücksichtigt und sein rechtliches Gehör gewahrt werden müssten (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025), Drittpersonen zur Rechenschaft zu ziehen seien (Rechtsbegehren 3 der Eingabe vom 19. Juli 2025; vgl. dazu E. 5 hiernach) sowie die Ausführungen und Anträge in der Eingabe vom 7. Juli 2025 – soweit diese mit Blick auf die Beschwerdefrist als rechtzeitig bezeichnet werden können und nicht lediglich als im Rahmen einer Mitteilung vorgebrachte Forderungen qualifiziert werden müssen (darauf deuten die Ausführungen auf S. 9 der Eingabe vom 7. Juli 2025 hin) – betreffend die Urteilsfähigkeit seines Schwiegervaters und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung, betreffend die angeblich überflüssige Befragung des Notars, betreffend die (in Bezug auf die erfolgten Beschlagnahmungen) beantragte Prüfung und Anordnung von möglichen Schutzmassnahmen (wie vorsorgliche Sicherstellung von Vermögenswerten von D.________ und Schutz der beschlagnahmten Vermögenswerte vor Wertverminderung [vgl. Rechtsbegehren 5 der Eingabe vom 7. Juli 2025]) und betreffend eine unabhängige Untersuchung der Rolle seiner Schwägerin und ihres Rechtsvertreters, insbesondere im Hinblick auf deren Mitverantwortung an der Eskalation und Verzerrung des Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 4 der Eingabe vom 7. Juli 2025).

7 Weiter können auch etliche im Zusammenhang mit der Verfahrensführung und unter Anrufung angeblich verletzter Verfassungs-, Konventions- und Gesetzesbestimmungen (so etwa Art. 11 [Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und Glauben] und 12 [Gewährleistung von Persönlichkeitsrechten] der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO) wiederholt vorgebrachte Rügen – soweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen und sich nicht nur in pauschaler Kritik oder in der Äusserung eines Verdachts/einer Vermutung erschöpfen (vgl. etwa Eingabe vom 7. Juli 2025 S. 4 2. Abschnitt, wonach sich die Staatsanwaltschaft an einer Organisation beteiligt haben könnte) – nicht gehört werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat einzig die Bevorschussung des amtlichen Honorars (E. 2.3.1 hiervor) und die im Oktober 2022 erfolgte Beschlagnahme (dazu E. 2.3.3) sowie die geltend gemachte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (vgl. E. 3 hiernach) zum Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Einwände erhebt (beispielsweise einseitige Verfahrensführung und Würdigung von Beweismitteln, Verursachung unnötiger Kosten und Unsicherheiten, von Staatsanwalt G.________ zu verantwortende Eskalation, Missachtung verfahrensrechtlicher Grundsätze, bisher unterbliebene Einstellung etc.), geht er über den Streitgegenstand hinaus. 2.3.3 Betreffend die gerügte Beschlagnahme geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2022 einen von der Mitbeschuldigten C.________ am 2. August 2022 an Notar H.________ ausgehändigten Bargeldbetrag von CHF 88’000.00 sowie allfällige weitere Vermögenswerte mit Beschlag belegt hat. Der entsprechenden Verfügung vom 27. Oktober 2022 lässt sich dazu entnehmen, dass I.________ sel. am 3. Mai 2022 (gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft schon damals schwer krank) im Beisein des Beschwerdeführers einen Bargeldbezug von CHF 100’000.00 getätigt haben soll und der Verdacht besteht, dass sich die Beschuldigten C.________ und B.________ diesen Betrag sowie eventuell weitere Vermögenwerte entweder bereits zu Lebzeiten des Erblassers in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet oder darüber verfügt resp. solche Vermögenswerte eventuell nach dessen Tod gegenüber den Erbschaftsbehörden bzw. der Miterbin unterschlagen oder veruntreut haben sollen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass C.________ einen Teil der vorgenannten Summe am Tag vor dem Tod ihres Vaters an Notar H.________ übergeben habe, wobei die Umstände noch näher zu klären seien. Aktenkundig ist weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers ein Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 polizeilich sichergestellt und am 1. November 2022 der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Insoweit erfolgte bis Abschluss des Schriftenwechsels des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Beschlagnahme (Anmerkung der Kammer: im den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren BK 25 401, dessen verfahrensabschliessender Beschluss mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden war, setzte der Beschwerdeführer die Verfahrensleitung mittels Orientierungskopie darüber in Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die CHF 12’000.00 mit Verfügung vom 19. September 2025 beschlagnahmt habe). Soweit der Beschwerdeführer nun die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Nachlasses verlangt, bezieht sich der Antrag auf die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 und insbesondere die CHF 88’000.00 (der am

8 19. September 2025 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 12’000.00 wird vom Beschwerdeführer als eigener Vermögenswert bezeichnet [vgl. sein der Eingabe vom 15. August 2025 beigelegtes Herausgabeersuchen vom 14. August 2025). Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Jedoch führt die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass Beschlagnahmeverfügungen als Verfügungen mit Dauerwirkung an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und deshalb grundsätzlich abänderbar sind (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen (Art. 267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit der von einer Beschlagnahme betroffenen Person, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen und damit die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu beantragen. Für deren erstmalige Prüfung ist allerdings nicht die Beschwerdekammer, sondern die (ursprünglich) verfügende Behörde zu zuständig (GUIDON, a.a.O., N. 467), weshalb sich der Beschwerdeführer, soweit er ein solches Wiedererwägungsgesuch stellen will, an diese zu wenden hat. Die Beurteilung der Frage, ob auf die beantrage Wiedererwägung einzutreten sein wird, obliegt der Staatsanwaltschaft (zum Spannungsverhältnis von Rechtsmittelfristen und Wiedererwägungsgesuchen siehe etwa die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 441 vom 1. Februar 2022 E. 2.2, BK 21 72 vom 30. April 2021 E. 2.2 ff. und BK 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 2.4). An dieser Stelle erübrigen sich weitergehende Ausführungen. 2.3.4 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2025 unter Hinweis auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2025 schliesslich verlangt, dass ein neutrales Gericht sämtliche Schritte der Staatsanwaltschaft überwachen soll resp. ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei (Rechtsbegehren 6), da der zuständige Staatsanwalt u.a. beschwerdeführerische Eingaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt prüfe resp. als unbeachtlich einstufe, verkennt er, dass die Beschwerdekammer nicht Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Dasselbe gilt bezüglich angeblicher (und vom Beschwerdeführer selbst nur als «möglich» bezeichneter) Pflichtverletzungen des Rechtsvertreters von D.________. Will der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Anzeige in Betracht ziehen, hat er sich an die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 13 Abs. 4 GSOG) oder die Anwaltsaufsichtsbehörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 35 Abs. 4 GSOG) zu wenden. Zumindest hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen Staatsanwälte/-anwältinnen darf dies als bekannt vorausgesetzt werden, zumal er selbst eine solche erhoben hat und diese von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft vermochte in der Folge jedoch kein (disziplinarisches) Fehlverhalten des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts auszumachen (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025). Zumal dem Beschwerdeführer somit der ordentliche Rechtsweg bekannt sein dürfte, die Akten nach einer summarischen Prüfung keine (offen-

9 sichtlichen) Verfehlungen des für die Verfahrensleitung zuständigen Staatsanwalts resp. der Rechtsvertretung von D.________ erkennen lassen und der Beschwerdeführer keine Rechte einbüsst, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden. Dem Beschwerdeführer steht es offen, im Bedarfsfall selbst entsprechende aufsichtsrechtliche Anzeigen einzureichen. 3. 3.1 Bezüglich der mehrfach erhobenen Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren unnötig in die Länge ziehe resp. verschleppe und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstosse, ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde – wie erwähnt – an keine Frist gebunden und daher grundsätzlich zulässig (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer fordert in der Eingabe vom 7. Juli 2025 (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3) die unverzügliche Durchführung der damals noch ausstehenden Einvernahme von F.________ und die sofortige Freigabe und Herausgabe des blockierten Nachlasses, ersuchte auf S. 2 dieser Eingabe um Sicherstellung einer zeitnahen Fortführung sowie eines zügigen Verfahrensabschlusses und berief sich in der Eingabe vom 18. August 2025 explizit auf die Beschwerdemöglichkeit bei Vorliegen einer Verfahrensverzögerung. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden] mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4 mit Hinweis; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO). 3.2.2 Die vom Beschwerdeführer explizit beantragte Einvernahme von Herrn F.________ wurde am 13. August 2025 durchgeführt. Dass diese nicht früher stattfinden konnte, liegt darin begründet, dass sich kein früherer Termin mit den Verfahrensbeteilig-

10 ten und deren Anwälten vereinbaren liess, worüber der Beschwerdeführer mit E- Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025 informiert worden war. Gleichzeitig setzte die Polizei den Beschwerdeführer auch darüber in Kenntnis, dass nach den Ferien des fallverantwortlichen Polizeibeamten eine erneute Terminumfrage gestartet werde (vgl. die der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025 beigelegte E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2025). Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nicht auszumachen. Anders als der Beschwerdeführer meint, liegt ein effektives, strafprozessual relevantes Untätigbleiben auch nicht im Umstand begründet, dass (bisher) keine Einstellung ergangen ist. Der Entscheid über den Untersuchungsabschluss obliegt der Staatsanwaltschaft. Dieser erfolgt erst, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet (Art. 318 Abs. 1 StPO), was gemäss Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts vom 17. Juni 2025 derzeit noch nicht der Fall ist (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025). Dies ist allein schon mit Blick auf die beabsichtigte Befragung der involvierten Notare, die bisher – soweit ersichtlich – noch nicht definitiv von ihrem Berufsgeheimnis entbunden worden sind, nachvollziehbar (Anmerkung der Kammer: Mit Urteilen 100.2024.123 und 100.2024.125 vom 7. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Notare von der Geheimhaltung entbunden; über den Stand eines allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdekammer nichts bekannt). Deren Auskünfte sind gestützt auf eine summarische Prüfung durchaus erforderlich, zumal es um die Abklärung geht, wie es um die Urteilsfähigkeit des Verstorbenen bestellt war und wie es zum kurz vor seinem Tod erfolgten neuen Testament kam, welches jenes vom November 2021 ersetzt (resp. wesentlich geändert) hat. Im Übrigen hat ein definitiver Entscheid über die Entbindung der Notare nicht nur Einfluss auf die Durchführbarkeit ihrer Befragung, sondern auch auf die Frage der Verwertbarkeit allfälliger das Notariatsgeheimnis berührender Aufzeichnungen. Dem Umstand, dass die im Oktober 2022 eröffnete Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen werden konnte, liegen somit sachliche Gründe zugrunde. Die Staatsanwaltschaft kann hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch gezielt verzögertes und willkürliches Vorgehen verschleppen würde, können ebenfalls nicht ausgemacht werden. So geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft darum bemüht ist, das Verfahren voranzutreiben (siehe etwa die unzähligen Nachfragen der Staatsanwaltschaft bei der Notariatsaufsicht bezüglich der ausstehenden Entscheide [zwischen Januar 2023 und Januar 2024 waren es rund sechs Anfragen]). Obschon ihr angesichts der hängigen Entbindungsverfahren ein Stück weit die Hände gebunden waren resp. nach wie vor sind, liefen die Ermittlungen daneben weiter (vgl. etwa den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 14. August 2023 [Band 2], die Aktennotiz betreffend Fallbesprechung mit der Polizei vom 5. September 2023 einschliesslich Ermittlungsauftrag [Band 4, Fasz. Prozessuales/Diverses]). Welche Abklärungen unnötig (gewesen) sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso wenig (bezüglich der Befragung der Notare vgl. vorangehende Ausführungen) wie der beschwerdeführerische Einwand, wonach Vermögen angeblich zu lange blockiert würde. Über eine allfällige Aufhebung der

11 bei Notar H.________ beschlagnahmten Vermögensgegenstände wurde bisher mangels Vorliegens eines definitiven Entscheids betreffend das Notariatsgeheimnis noch nicht befunden, was nachvollziehbar ist. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine eigenständige Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hat, erweist sich diese nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 15. August 2025 schliesslich vor, es bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der Objektivität, da bestimmte Verfahrenshandlungen wie Einvernahmen, Beweismittel und prozessuale Entscheide einseitig und nicht im Sinne einer neutralen Aufklärung getroffen würden, und macht in diesem Zusammenhang geltend, es entstehe der Eindruck, dass der Rechtsvertreter seiner Schwägerin im Hintergrund massgeblich Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehme, was Fragen zur Unabhängigkeit und Neutralität der Ermittlungsführung aufwerfe und einer kritischen Prüfung bedürfe (Anmerkung: kursive Hervorhebung erfolgte durch die Kammer). Insoweit ist festzuhalten, dass diese Äusserung lediglich «zur Kenntnisnahme und Beurteilung der Beschwerde» erfolgte (siehe Betreff der Eingabe vom 15. August 2025). Vor diesem Hintergrund und mangels eines expliziten Antrags darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kein förmliches Ausstandsverfahren anstrengen wollte. Ohnehin wäre einem formellen Ausstandsgesuch allein schon mit Blick auf die Begründungsanforderungen (nicht nur hinsichtlich einer materiellen Begründung, sondern auch mit Blick auf die Rechtzeitigkeit, wozu sich der Eingabe vom 15. August 2025 nichts entnehmen lässt) kein Erfolg beschieden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen den formellen Anforderungen an ein Ausstandsgesuch offensichtlich nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO; aufgrund seiner bisherigen Eingaben durfte im Übrigen davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die formellen Anforderungen bekannt sind, weshalb es schon deshalb keiner Nachfrist bedurfte [BGE 134 V 162 E. 4.1]). 5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juli 2025, es seien jene Personen zur Rechenschaft zu ziehen, deren Verhalten ihm nachweislich «erheblichen finanziellen physischen und körperlichen Schaden» zugefügt hätten (vgl. Rechtsbegehren 3). Auch damit kann er nicht gehört werden. Sollte er damit auf eine Strafanzeige abzielen, ist er daran zu erinnern, dass diese an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu richten wäre. Die Beschwerdekammer ist für die Entgegennahme von Anzeigen nicht zuständig. Mangels Substantiierung und Anzeichen eines möglichen strafbaren Verhaltens kann auf eine Weiterleitung an die zuständige Behörde verzichtet werden. 6. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang

12 des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Schon aufgrund des vollständigen Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen persönlichen Anspruch auf eine Entschädigung.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe von Rechtsanwalt A.________ vom 31. Oktober 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, (per Einschreiben) - Rechtsanwalt A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

14 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.