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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.03.2026 BK 2025 253

March 25, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,442 words·~22 min·8

Summary

Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. vorsätzlicher einfacher Körperverletzung

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 253 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigte Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern C.________ v.d. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. vorsätzlicher einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Mai 2025 (BM-21-1281)

2 Erwägungen: 1. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2025 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten, evtl. vorsätzlicher einfacher Körperverletzung ein. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter D.________, am 2. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Strafverfahrens wegen (qualifizierter) einfacher Körperverletzung zurückzuweisen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gewährte der Leitung Jugendanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Die Leitung Jugendanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. Juni 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Am 18. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Von diesen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juli 2025 Kenntnis genommen und gegeben. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 3 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR. 312.1] i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1 Der Beschuldigten wird gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. April 2024 vorgeworfen, die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 gemeinsam mit E.________ an der K.________ (Strasse) in Bern tätlich angegriffen zu haben. Sie sollen die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen und ihr mehrere Faustschläge sowie Fusstritte verpasst haben. Unter dem Titel «Sachverhalt» wurde im Anzeigerapport festgehalten, dass anlässlich des Antreffens der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin F.________ während einer uniformierten Patrouillentätigkeit mit diesen anfangs kein normales Gespräch habe geführt werden können. Die Beschwerdeführerin sei sehr aufgebracht gewesen und habe herumgeschrien und eine nicht anwesende Frau als «Schlampe» und «Drecksfotze» bezeichnet.

3 Zudem habe sie sich nur widerwillig ausweisen wollen und sei aus der Kontrolle weggegangen. Vor Ort hätten bei der Beschwerdeführerin keine Verletzungen festgestellt werden können. Es sei ihr geraten worden, sich wenn nötig in ärztliche Behandlung zu begeben. Zudem sei ein Termin für die Anzeigeerstattung und schriftliche Einvernahme vereinbart worden. 3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2024 schilderte die Beschwerdeführerin den Vorfall vom 20. Februar 2024 wie folgt (Z. 37 ff. des Protokolls): […]. Genau dort beim Fussgängerstreifen rief eine der Frauen meinen Namen. Ich drehte mich um. Sie, diese A.________, sprach mich wegen eines Kommentars auf Ticktock an, welcher ich auf ihrem Post geschrieben habe. Ich konnte gar nicht gross antworten, da rannte E.________ bereits auf mich los. Sie packte mich an meinen Haaren und drückte meinen Kopf nach unten, sodass ich nichts mehr sehen konnte. Ich fühlte Schläge und so wie meine Kollegin später erzählte, haben die beiden, diese E.________ und A.________, mehrmals auf mich eingeschlagen. Ich dachte zuerst, es sei nur diese E.________ gewesen. Meine Kollegin sagte jedoch, dass vor allem diese A.________, diese dunkelhäutige, mich geschlagen habe. E.________ war die, welche mir an den Haaren gerissen hat. Sie hat mir dann auch meine Jacke über den Kopf gezogen und ich konnte mich nicht mehr wehren. Es ging vielleicht so 2 Minuten die Situation. Sie zogen mich dann zu Boden und ich bin hingefallen, da ich ja nichts sehen konnte. Danach am Boden haben sie weiter auf mich eingeschlagen und auch getreten. Ich wurde am Kopf und am Nacken getroffen. Es mischten sich dann Personen ein. Die beiden Frauen gingen dann in Richtung H.________(Strasse) davon. Bezüglich die Frage, wie genau sie geschlagen worden sei, antwortete sie (Z. 65 ff. des Protokolls): Diese A.________ also A.________ hat mich mit Fäusten geschlagen. Als ich den Kopf nach unten hatte, verspürte ich Schläge gegen meine Körperseite. Es ist aber noch schwierig zu sagen, wie genau sie geschlagen haben, da ich es nicht gut sehen konnte, da mir meine Kapuze über den Kopf gezogen war. Auf den Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, auch getreten worden zu sein, und die Aufforderung, das genauer zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an (Z. 71 ff. des Protokolls): Ich hatte vor allem Schmerzen am Hinterkopf und am Nacken. Ich hatte auch Schmerzen beim Liegen. Ich kann nicht genau sagen, wie ich getreten worden bin. Ich hatte wie gesagt vor allem Schmerzen am Nacken und am Rücken, aber ich kann mir auch gut vorstellen, dass die Schmerzen von den Schlägen sind, welche ich kassiert habe. Ich hatte auch Kratzer am unteren Nacken, welche vermutlich von den längeren Fingernägeln der Frauen waren. Auf die Frage, ob sie bei der Auseinandersetzung verletzt worden sei, meinte die Beschwerdeführerin (Z. 85 ff. des Protokolls): Ja. Ich hatte vor allem Schmerzen im Nacken und Rückenbereich. Ich fühlte den Schmerz noch Tage danach. Vor allem wenn ich mich hinlegte, fühlte ich den Schmerz. Im Spital konnten sie jedoch keine grösseren Verletzungen feststellen. 3.3 Die Auskunftsperson F.________ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2024 den Vorfall wie folgt (Z. 20 ff. des Protokolls): […]. Sie begannen mit uns zu sprechen über etwas, was auf Social Media passiert sei. Ich habe aber selbst nicht verstanden, um was genau es ging. Sie gingen dann auf C.________ los. Sie haben Sie

4 an den Haaren gerissen und ihr die Jacke über den Kopf gezogen. Sie haben Sie auch mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Es kamen dann Passanten dazwischen […]. Weiter gab F.________ zu Protokoll, dass beide, E.________ und die Beschuldigte, auf die Beschwerdeführerin losgegangen seien (Z. 31 f. des Protokolls). E.________ habe die Beschwerdeführerin zuerst an den Haaren gezogen und ihr alsdann mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Die Beschwerdeführerin sei zu Boden gefallen und beide hätten sie getreten (Z. 35 f. des Protokolls). Die Beschwerdeführerin sei gegen die Rückenseite getreten worden. Es sei schwierig zu sagen, wie oft (Z. 39 f. des Protokolls). 3.4 Die Beschuldigte hielt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2025 fest, dass E.________ die Beschwerdeführerin nicht direkt angegriffen habe. Sie hätten sie nur zur Rede und mehrere Fragen gestellt. Dann sei es zu dem gekommen. Sie hätten sie nicht getreten, sondern nur geschlagen. Das Ganze sei um einen Kommentar auf TikTok gegangen (Z. 554 ff. des Protokolls). 3.5 Im französischsprachigen Notfallbericht des Spitalzentrums Biel vom 20. Februar 2024 wurden betreffend die Behandlung/Konsultation der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 als Hauptdiagnosen ein tätlicher Angriff 20.02.2024 mit Dermabrasion parazervikal rechts und im Bereich des rechten Schulterblattes sowie links parazervikale Kontusion genannt. Hinsichtlich Beurteilung wurde Folgendes festgehalten: En résumé, nous recevons une patiente 1h30 après une altercation physique lors de laquelle elle est mise à terre puis frappé avec les pieds au niveau occipital et cervical, sans indice pour une cornotion cérébrale. L'examen clinique neurologique est sans particularité. Au niveau ostéo-articulaire, nous notons des dermabrasions au niveau cervical droit et de l'omoplate droit avec sensibilité à la palpation para-vertébrale gauche au niveau cervical bas et thoracique haut. Nous ne retenons pas d'indication à une imagerie en urgence, la suspicion pour une fracture étant très basse. Une documentation photographique des lésions dorsales sont faites. Hinsichtlich das Prozedere wurde Nachstehendes geschrieben: • Traitement symptomatique par Dafalgan et Ibuprofene au besoin. • Documentation photographique des lésions cutanées. • Représentation si persistence ou péjoration des douleurs. • Selon souhait de la patiente, la lettre sera initialement adressée à la mère et la patiente. 3.6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. Oktober 2024 wurde E.________ u.a. wegen Tätlichkeiten, begangen am 20. Februar 2024 zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen. Der Sachverhalt wurde wie folgt beschrieben: E.________ E.________ ging am 20.02.2024 zusammen mit A.________ A.________ auf C.________ los, als letztere das Restaurant I.________ verliess. E.________ E.________ packte C.________ an den Haaren, zog ihr den Kopf nach unten und trat/kickte ihr mehrmals in Richtung Gesicht/Oberkörper, zog ihr die Jacke über den Kopf und verpasste C.________, als sie am Boden lag, weitere Tritte. C.________ erlitt dadurch Prellungen und Schürfungen im Bereich des Schulterblattes sowie Schmerzen. 3.7 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, evtl. vorsätzlicher einfacher Körperverletzung begründet die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 wie folgt (vgl. S. 2 der Verfügung):

5 Zudem ist der […] Vorfall vom 20.02.2024, bei welchem A.________ gemeinsam mit E.________ auf die am Boden liegende C.________ einwirkte, rechtlich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die durch C.________ erlittenen leichten Prellungen stellen lediglich eine vorübergehende und geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar, ohne dass eine erhebliche oder nachhaltige gesundheitliche Störung vorlag. Es sind keine bleibenden Folgen entstanden. Die Einwirkung bleibt damit unterhalb der Schwelle zur einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB. Neben der juristisch anspruchsvollen Qualifikation der Tatbestände - namentlich der Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB - gestaltet sich auch die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall als schwierig. Die Einordnung hängt im Wesentlichen von der Intensität der vorgenommenen Handlungen sowie deren konkreten Auswirkungen auf das Opfer ab. Das mutmassliche Opfer, C.________, war während des Vorfalls in seiner Wahrnehmung erheblich eingeschränkt, da ihr die Jacke über den Kopf gezogen wurde. Sie konnte deshalb keine Angaben dazu machen, wer sie geschlagen hat, womit sie geschlagen wurde oder wie oft. Die in der Einvernahme vom 22. März 2024 erhobenen Angaben einer Auskunftsperson stehen im Widerspruch zu den Aussagen der beschuldigten Person A.________ in ihrer Einvernahme vom 20. Januar 2025. Während die Auskunftsperson angibt, C.________ sei von A.________ getreten worden, bestreitet diese einen Fusstritt und spricht lediglich von Schlägen. Diese widersprüchlichen Aussagen sowie die eingeschränkte Aussagefähigkeit des Opfers erschweren die Sachverhaltsfeststellung und lassen keine eindeutige Klärung der konkreten Tathandlungen zu. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Verletzungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei C.________ festgestellt wurden. Vor diesem Hintergrund sind die fraglichen Handlungen - unabhängig von ihrer genauen Ausführung - mangels nachweisbarer Körper- oder Gesundheitsschädigung nicht als einfache Körperverletzung, sondern als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Für die Tätlichkeit ist die Verfolgungsverjährung inzwischen eingetreten, womit eine zwingende Prozessvoraussetzung fehlt und das Strafverfahren […] in Bezug auf die Tätlichkeit einzustellen ist. Aus diesem Grund ist das Verfahren auch hinsichtlich der eventualiter zur Anzeige gebrachten einfachen Körperverletzung […] einzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO verfügt die Jugendanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in

6 diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss sie die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. HEINI- GER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.2 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. m des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) der Tätlichkeiten strafbar. Eine Tätlichkeit ist ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität, der das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigt und beim Opfer zu einem deutlichen Missbehagen führt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen, 117 IV 14 E. 2a). Gegenüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 5 zu Art. 126 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.3, 119 IV 25 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1, 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_820/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1, 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). In Grenzfällen dient das Mass der verursachten Schmerzen als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt oder es sich um eine Tätlichkeit handelt (BGE 134 IV 189 E. 1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2.1, 6B_439/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1.2.1, 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. ebenso ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB, wonach als Tätlichkeiten Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten sind, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen). Eine Tätlichkeit ist typischerweise anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). Bejaht wurden Tätlichkeiten auch beim Packen https://www.swisslex.ch/doc/unknown/57eb65d7-bdb0-4d2f-aff3-42b378d3ec05/citeddoc/5ac50061-a440-48b0-8d9a-108f35743b47/source/document-link

7 an den Haaren (Urteil des Obergerichts Zürich SB190028 vom 19. August 2019 E. 2.5.1), bei der Hervorrufung geringfügiger Hämatome (Urteil des Obergerichts Zürich SB190028 vom 19. August 2019 E. 2.5.2), beim Verursachen eines Sturzes einer anderen Person durch Drücken gegen die Tür, hinter der sich diese aufhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3) sowie beim nur kurz dauernden und ohne Folge bleibenden Ellbogenwürgegriff (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 5.5; vgl. zum Ganzen: EGE, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 126 StGB). 4.3 Die Jugendanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung eingestellt hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.7 hiervor). Wie die Jugendanwaltschaft zu Recht erwogen hat, gestaltet sich im vorliegenden Fall die Beweiswürdigung als schwierig. Die Art und Weise sowie die Intensität der angeblich von der Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin vorgenommenen Handlungen können nicht mit einer zureichenden Verlässlichkeit festgestellt werden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen hierfür keine eindeutigen Schlüsse zu. Die Beschwerdeführerin war während des Vorfalls in ihrer Wahrnehmung erheblich eingeschränkt, da ihr die Jacke über den Kopf gezogen worden war und sie aufgrund dessen nichts sehen konnte. Dementsprechend konnte sie keine eigenen Angaben dazu machen, wer sie geschlagen hatte, womit sie geschlagen worden war und wie oft. Ihre Aussagen beruhen vielmehr ausschliesslich auf dem Hörensagen ihrer Freundin F.________. Die Auskunftsperson F.________ hat zwar ausgesagt, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin geschlagen und gegen die Rückenseite getreten hatte. Konkretere Angaben hierzu, insbesondere bezüglich der Heftigkeit und der Anzahl der Fusstritte durch die Beschuldigte, konnte sie indes nicht machen. Demgegenüber stellte die Beschuldigte Fusstritte in Abrede und will die Beschwerdeführerin ausschliesslich geschlagen haben. Die Auskunftsperson G.________, welche die Auseinandersetzung als aussenstehende Person beobachtet haben soll, wollte keine Aussage bei der Polizei machen und konnte somit nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 10. April 2024). Die konkrete Tathandlung der Beschuldigten kann bei dieser Ausgangslage nicht eindeutig geklärt werden, zumal weder die Aussagen der Auskunftsperson F.________ – welche die beste Freundin der Beschwerdeführerin ist und ihre Beziehung zur Beschuldigten und E.________ als nicht gut beschrieb (vgl. Z. 63 f., 68 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2024) – noch diejenigen der Beschuldigten als offensichtlich glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können. In Würdigung der vorliegenden Sachlage hat die Jugendanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums das Ereignis vom 20. Februar 2024 zu Recht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB qualifiziert. Im Grundsatz ist erstellt, dass es am 20. Februar 2024 zu einem Vorfall gekommen ist, wonach die Beschuldigte gemeinsam mit E.________ die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen hat, wobei der Beschwerdeführerin zuerst die Jacke über den Kopf gezogen und alsdann Schläge und Tritte gegen sie ausgeführt worden sind. Wer welche https://www.swisslex.ch/doc/unknown/e2acfe0e-5749-479b-aacb-12145fdb0308/citeddoc/56c54cac-49ef-4bcb-92fc-754d4890ef70/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/e2acfe0e-5749-479b-aacb-12145fdb0308/citeddoc/ba454669-702e-4521-a23c-c33cffddb5dd/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/8758ae70-281e-4ef1-b631-b3c84b172704/citeddoc/72dc4067-00ad-4e42-9130-d68797a21a98/source/document-link

8 Schläge oder Tritte ausgeführt hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Als objektives Beweismittel ist der Notfallbericht des Spitalzentrums Biel vom 20. Februar 2024 heranzuziehen. Gemäss diesem wurden bei der Beschwerdeführerin am Tag des Ereignisses oberflächliche Hautabschürfungen (Dembarasions) im rechten Nacken-/Schulterbereich sowie links parazervikal (neben dem Halsbereich) eine Kontusion (Prellung/Quetschung) festgestellt. Zudem wurde festgehalten, dass die untere Halswirbelsäule und die obere Brustwirbelsäule leicht klopfempfindlich gewesen seien. Die Palpation (Tastuntersuchung) der rechten Paravertebralseite (Bereich seitlich der Wirbelsäule) sei schmerzhaft mit Muskelverhärtung gewesen. Der Nacken lasse sich ohne Einschränkung bewegen (vgl. S. 1 f. des Berichts). Angesichts dieser Befunde durfte die Jugendanwaltschaft von einer Tätlichkeit – mithin einer geringfügigen, in kürzester Zeit wieder vorübergehenden Beeinträchtigung – ausgehen, zumal aus dem Arztbericht nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Schmerzen gehabt hat oder eine weitergehende Behandlung als notwendig erachtet worden ist. Die Schmerzmittel Dafalgan und Ibuprofen wurden ihr einzig bei Bedarf verschrieben. Es wurde nicht geschrieben, dass diese zwingend eingenommen werden müssten oder eine Einnahme indiziert sei, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Auch aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. März 2024 lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte auf erhebliche Schmerzen ableiten, gab sie doch dazumal einzig in allgemeiner Weise an, dass sie den Schmerz noch Tage danach «gefühlt» habe (vgl. Z. 86 f. des Protokolls). Dass dieser erheblich gewesen sein soll resp. es einer weitergehenden Behandlung bedurft hatte oder sie noch immer unter erheblichen Schmerzen oder Einschränkungen litt, beschrieb sie indes nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die gemäss Fotodokumentation oberflächlichen Hautabschürfungen sowie die Prellung/Muskelverhärtung mit allfälligem Bluterguss innert kürzester Zeit folgenlos ausgeheilt sind. Gewichtige Anzeichen, welche auf eine einfache Körperverletzung schliessen lassen, liegen gestützt auf die vorliegenden Akten nicht vor. Es ist mithin vertretbar, dass die Jugendanwaltschaft von einer Tätlichkeit ausgegangen ist. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c JStG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung einer Tätlichkeit ein Jahr nach der Begehung. Entsprechend ist die Strafverfolgungsverjährung und damit ein Prozesshindernis eingetreten, was die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hat. 4.4 Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen gegen die Einstellungsverfügung einwendet, verfängt nicht. Es trifft nicht zu, dass ihr im Notfallbericht des Spitalzentrums Biel vom 20. Februar 2024 eine hohe Sensibilität im Bereich Brust und Halswirbelsäule attestiert worden ist, sondern es war vielmehr von einer leichten Sensibilität (vgl. Ostéo-articulaire auf S. 2 des Berichts) resp. einer Sensibilität (vgl. Beurteilung auf S. 2 des Berichts) die Rede. Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigen will, dass ihre Tochter erhebliche Schmerzen im Hals und Kopfbereich mit Bewegungseinschränkungen später zu Hause gehabt habe und unter Schock gestanden sei, steht dies im Widerspruch zum Notfallbericht des Spitalzentrums Biel vom 20. Februar 2024 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst an der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2024, wo Entsprechendes nicht erwähnt worden ist. Hinsichtlich der

9 Medikation mit Dafalgan und Ibuprofen wurde bereits vorstehend (vgl. E. 4.3 hiervor) erwähnt, dass diese nur bei Bedarf verschrieben worden ist. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie die Medikamente tatsächlich eingenommen hat resp. einnehmen musste. Weitere Arztzeugnisse zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten angeblich erheblichen Beeinträchtigungen resp. zu Trauma und Schock, welche sie durch das Ereignis vom 20. Februar 2024 erlitten haben will, liegen nicht vor und sind deshalb nicht weiter plausibilisiert. Die darüber hinausgehend geltend gemachten Einschränkungen betreffend Abbruch des 10. Schuljahres sowie die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 15. Juni 2025 sind zwar belegt, jedoch ist kein Zusammenhang zum Vorfall vom 20. Februar 2024 nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Tat sei als qualifizierte einfache Körperverletzung zu beurtteilen, weil die Schuhe als Waffe gegen den Kopf-/Halsbereich eingesetzt worden seien und sie wehrlos mit der Jacke über dem Kopf auf dem Boden gelegen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es vorliegend bereits an einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB fehlt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass als Waffen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB ausschliesslich Gegenstände gelten, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen (BGE 112 IV 13 E. 2 mit Hinweisen; ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 17 zu Art. 123 StGB). Dies ist bei Schuhen klarerweise nicht der Fall. Ein blosser Fusstritt, auch wenn er heftig ausfällt, führt bei normalem Schuhwerk zudem nicht zur Qualifizierung als gefährlichen Gegenstand (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 123 StGB). Gleichermassen ist vorliegend eine Wehrlosigkeit im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu verneinen (vgl. zur Definition der Wehrlosigkeit BGE 129 IV 4 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin könne genau wiedergeben, dass ihr die Jacke durch E.________ über den Kopf gezogen worden sei und die Tritte umgehend von der anderen Seite gekommen seien, wo die Beschuldigte gestanden sei, steht dies im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2024 (vgl. Z. 40 ff. des Protokolls) und wirkt daher nachgeschoben. 5. Nach dem Gesagten stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zu Recht ein. Die gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2025 erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der unterliegenden Beschwerdeführerin wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Da die Beschwerdeführerin unterliegt,

10 hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihr denn auch zu Recht nicht beantragt. 6.2 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Deren Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen die Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung teilweise eingestellt worden ist, wobei es sich für den eingestellten Verfahrensteil um einen Endentscheid handelt (vgl. auch die anschliessende Abtrennungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 10. Juni 2025), und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die amtliche Verteidigerin macht mit Honorarnote vom 16. März 2026 für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 725.45 geltend (Honorar von CHF 620.00 [3.1 Stunden à CHF 200.00], Auslagen von CHF 51.10 und CHF 54.35 MWST). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich) erweist sich die geltend gemachte Entschädigung als angemessen. Fürsprecherin B.________ ist somit durch den Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 725.45 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des Obsiegens der Beschuldigten besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 725.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. ihre Mutter (per Einschreiben) - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 253 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.03.2026 BK 2025 253 — Swissrulings