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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.01.2026 BK 2025 203

January 14, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,982 words·~15 min·9

Summary

20250507_140820_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 203 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 Mitarbeitende der A.________ Beschuldigte 2 B.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen evtl. versuchter Tötung, evtl. versuchten Totschlags, evtl. versuchter fahrlässiger Tötung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 14. April 2025 (BA 22 466)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 10. November 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) die Verfahren BA 22 466 und 21 1995 gegen Unbekannt (Personen, Beamte und Behörden, welche für den Polizeieinsatz vom 7. Oktober 2021 verantwortlich sind), BA 22 466 und BA 21 1995 gegen Unbekannt (Mitarbeitende der A.________), BA 22 466 gegen Unbekannt sowie BA 21 1996 gegen B.________ nicht an die Hand. Das Verfahren BA 21 1993 gegen Unbekannt (Mitarbeitende der A.________) stellte die Staatsanwaltschaft ein. Die am 15. Dezember 2022 dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 512 vom 14. Juni 2023 gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die dort angefochtene Verfügung betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. 1.2 Am 19. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte, stellte in Aussicht, das Verfahren gemäss beigelegtem Entwurf einzustellen, und gab den Parteien Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie zum Stellen von Beweisanträgen. Am 2. April 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge: 1. Es sei E.________ als Zeuge einzuvernehmen. 2. Es sei Dr. med. F.________ als Zeuge einzuvernehmen. 3. Es sei sämtliches Filmmaterial vom Schweizerischen Fernsehen, SRF, im Zusammenhang mit der Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen vom 7. Oktober 2021 in Bern und der Polizeigewalt gegen meinen Mandanten, C.________ zu editieren. Diese wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. April 2025 ab. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, bei der Beschwerdekammer am 2. Mai 2025 Beschwerde und beantragte: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 14. April 2025, BA 22 466 / WAF aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, den Beweisanträgen von Rechtsanwalt D.________ vom 2. April 2025 stattzugeben, wonach E.________ als Zeuge einzuvernehmen, Dr. med. F.________, als Zeuge zu befragen und sämtliches Filmmaterial des Schweizer Fernsehens SRF, im Zusammenhang mit der Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen vom 7. Oktober 2021 in Bem zu edieren sind. 2. Weiter sei zu klären, welche Personen oder Behördenmitglieder Staatsanwalt G.________ Anweisungen zur Erledigung des Falles bzw. der Abweisung der Beweisanträge erteilt haben. 3. Es wird beantragt, dass sämtliche Vorakten beigezogen werden. 4. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz wird beantragte, die gesamte Korrespondenz (Telefonnotizen, Berichte, Notizen etc.) in diesem Fall bei der Exekutive zu [edieren], offen zu legen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen zu den [edierten] Akten Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör).

3 5. Es seien sämtliche Akten bei der Staatsanwaltschaft […] des Kantons Bem mit einer Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit beizuziehen. 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 7. Es sei der Staatsanwalt G.________ mit sofortiger Wirkung seines Amtes zu entheben, einen neuen unabhängigen Staatsanwalt einzusetzen, bzw. den Fall einem neutralen, unabhängigen Staatsanwalt zu übertragen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen MWST zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. Eventualantrag: Es sei des Strafverfahren einer unabhängigen, neutralem, ausser kantonalen Staatsanwalt zu übertragen. Am 13. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BA 22 466 (zwei Ordner; vgl. Antrag 3) eingereicht hatte, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung klarzustellen, ob er mit seiner Eingabe vom 2. Mai 2025 formell ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt stelle, zumal die einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht angerufen wurden (Ziff. 5 der Verfügung). Am 27. Mai 2025 ging eine Orientierungskopie der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer ein, wonach gestützt auf Art. 309 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO eine Strafuntersuchung gegen H.________, I.________ und J.________ zu eröffnen sei. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und der Orientierungskopie Kenntnis und hielt fest, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 nicht hatten vernehmen lassen. Weiter wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Ziff. 5 der Verfügung vom 13. Mai 2025 ebenfalls nicht hatte vernehmen lassen und somit davon ausgegangen werde, dass kein formelles Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt gestellt werde. Schliesslich wurde bekannt gegeben, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

4 2.2 2.2.1 Obschon der Beschwerdeführer ausführt, angefochten sei eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Rz. 2 der Beschwerde), legt er als Beilage 1 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2025 betreffend die Ablehnung von im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gestellten Beweisanträge bei. Gemäss Antrag 1 verlangt er denn auch die Aufhebung der erwähnten Verfügung. Demnach stellt diese das Anfechtungsobjekt dar. 2.2.2 Gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO ist eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar. Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise eine Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer lässt sich ein drohender Beweisverlust daher nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen

5 Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es frei, gegen eine Einstellungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1). Der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises obliegt der beschwerdeführenden Person (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 209 vom 22. November 2023 E. 2.2.1 und BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). Sie hat einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt; andererseits muss sie den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem (definitiven) Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 394 StPO mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 394 StPO). Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen (BGE 149 IV 205 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3 Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht hinsichtlich eines drohenden Beweisverlusts bzw. Rechtsnachteils offensichtlich nicht nach. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern ihm durch die Ablehnung der Zeugenbefragungen und das Nichtedieren der Filmaufnahmen des Schweizerischen Fernsehens im Zusammenhang mit der Kundgebung gegen die Corona- Massnahmen vom 7. Oktober 2021 in Bern ein Beweisverlust droht. Namentlich macht er nicht geltend, dass es sich bei den Zeugen um hochbetagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Personen handelt, die umgehend einzuvernehmen sind, oder dass die Filmaufnahmen zu einem baldigen Zeitpunkt vernichtet würden (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit er lediglich ausführt, weshalb die beantragten Einvernahmen und zu edierenden Filmaufnahmen seiner Ansicht nach für die Klärung des Sachverhalts relevant sein sollen, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweisanträge nicht ohne Rechtsnachteil zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden können. Mangels eines rechtlich geschützten Interessens an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. 2.3 Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

6 Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. «Star-Praxis»; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_200/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.3). Wenn der Beschwerdeführer also in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht rügt (dazu sogleich E. 4), ist seine Beschwerde einer materiellen Beurteilung zugänglich. 2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist vorliegend lediglich die Verfügung vom 14. April 2025, mit der die im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde also Argumente gegen die Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2022 und den Entwurf der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung vorbringt (Rz. 2 und 8-12 der Beschwerde), geht er über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu hören. 3. Was den Antrag anbelangt, es sei zu klären, welche Behördenmitglieder dem verfahrensleitenden Staatsanwalt Anweisungen zur Erledigung des Falles bzw. der Abweisung der Beweisanträge erteilt hätten (Antrag 2), erhellt nicht, worauf dieser abzielt. Zumal die Beschwerde diesbezüglich auch keine Begründung enthält, kommt der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO insoweit nicht nach. Nichts anderes gilt, wenn er beantragt, es sei gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz die gesamte Korrespondenz (Telefonnotizen, Berichte, Notizen etc.) in diesem Fall bei der Exekutive zu edieren, offen zu legen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, zu den editierten Akten Stellung zu nehmen (Antrag 4), und es seien sämtliche Akten bei der Staatsanwaltschaft mit einer Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit beizuziehen (Antrag 5). Genannte Anträge sind daher abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft habe sich nicht die Mühe gemacht, die angefochtene Verfügung rechtskonform zu begründen, womit er im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs rügt. 4.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

7 kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Motivationsaufwand hat sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, Urteile des Bundesgerichts 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 7.2). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2; 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweis). 4.3 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Staatsanwaltschaft hat den massgeblichen Sachverhalt gestützt auf die von der Privatklägerschaft mit der Anzeige vom 5. Januar 2022 angebotenen Beweismittel und Filmaufnahmen festgestellt. Diese zeigen sowohl die Entstehung der Ereignisse wie auch die Anhaltung selbst (letztere im Detail). Was die Verletzungen des Privatklägers anbelangt, stützt sich die Staatsanwaltschaft […] integral auf das Arztzeugnis der von Dr. med. F.________ geführten Rontalpraxis in K.________ (Ortschaft) (Untersuch vom 14. Oktober 2021). Zum weiteren Genesungsverlauf hat sich der Privatkläger in seiner Befragung vom 16. Juli 2024 geäussert. Auch auf diese Angaben stellt die Staatsanwaltschaft ab. Es ist nicht davon auszugehen, dass weitere Filmaufnahmen die strittige Anhaltung, die auf den berücksichtigten Aufnahmen aus der Nähe und im Detail zu sehen ist, in einem wesentlich neuen Licht erscheinen lassen würden. Das Gleiche gilt für Zeugenaussagen über Geschehnisse, die rund dreieinhalb Jahre zurückliegen. Damit ist festzuhalten, dass die beantragten Beweismittel das Beweisergebnis mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht in massgeblicher Weise beeinflussen könnten. Damit sind diese Beweise unerheblich, respektive die Umstände der Anhaltung rechtsgenügend erwiesen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO. Die Anträge gemäss Schreiben des Privatklägers vom 2. April 2025 werden deshalb abgelehnt. Damit genügt die angefochtene Verfügung den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf welche sie sich stützt. Dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger erkannt haben, mit welcher Begründung die Vorinstanz die gestellten Beweisanträge abgelehnt hat, ergibt sich denn auch aus der Beschwerdebegründung, worin die Argumentation der Staatsanwaltschaft wiedergegeben wird (Rz. 14 der Beschwerde). Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten 2 und 3 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurden

8 seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sind den Beschuldigten 2 und 3 daher keine Entschädigungen zuzusprechen.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Anträge 2, 4 und 5 des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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