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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.12.2025 BK 2025 199

December 9, 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,099 words·~10 min·4

Summary

Einstellung / Beweisanträge, Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 199+200 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. April 2025 (BJS 24 18872)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von E.________ ein, wies die Beweisanträge von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ab, liess den Beschwerdeführer 2 nicht als Privatkläger im Verfahren zu und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Mai 2025 Beschwerde. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung mehrere Beschwerdeverfahren. Die vorliegend interessierenden Verfahren BK 25 199+200 wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens BK 25 217 sistiert. 1.2 Im Beschwerdeverfahren BK 25 217 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 3. September 2025 die Beschwerde hinsichtlich der Zulassung Privatklägerschaft ab und liess damit den Beschwerdeführer 2 nicht als Privatkläger zu. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde das sistierte Beschwerdeverfahren BK 25 199+200 wieder aufgenommen und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, welche am 3. November 2025 eingereicht wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer 1 hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde diesbezüglich frist- und formgerecht erhoben. 2.2 Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 217 vom 3. September 2025 nicht als Privatkläger zugelassen. In Ermangelung der Parteistellung ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer 1 rügt zwei Gehörsverletzungen. 3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft

3 und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft die in der Eingabe vom 26. März 2025 angeführten Argumente zwar am Rande erwähnt, diese dann aber mit dem Pauschalverweis auf die fehlende Kausalität vom Tisch gewischt habe. Damit legt der Beschwerdeführer 1 bereits selbst dar, dass die Staatsanwaltschaft die Argumentation aufgenommen und in der Folge als nicht entscheidrelevant bewertet hat. Daran ist nichts auszusetzen, war der Beschwerdeführer 1 dadurch doch ohne Weiteres in der Lage, den so begründeten Entscheid anzufechten. 3.3 Die Abweisung der Beweisanträge vom 26. März 2025 wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass mit der fehlenden Kausalität kein Tatverdacht mehr bestehe, weshalb die beantragten Beweisabnahmen unerheblich i.S.v. Art. 318 Abs. 2 StPO seien. Die Begründungen der fraglichen Beweisanträge beschlagen allesamt nur die Sorgfaltspflichtverletzung (dazu, dass der hypothetische Kausalverlauf ebenfalls dazu gehört: E. 4.4). Sie sind nicht relevant für die Frage der Kausalität, womit die Begründung der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung darstellt. 4. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter die Einstellung des Verfahrens. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Tatverdacht hat sich auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu beziehen (statt vieler: ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Damit reicht bereits ein fehlendes Tatbestandsmerkmal, um den Tatverdacht zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer 1 vermag entsprechend nicht mit seinem Vorbringen durchzudringen, dass die Sorgfaltspflichtverletzung trotz Verneinens des Kausalzusammenhangs hätte untersucht werden müssen. 4.2 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be-

4 achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens zusammengefasst dahingehend begründet, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) das Herz des Verstorbenen schwerst vorgeschädigt gewesen sei. Ein solch vorgeschädigtes Herz könne seine Funktion jederzeit unabhängig von einer stationären oder ambulanten Behandlungsumgebung im Sinne eines Herzpumpversagens einstellen. Aus diesem Grund könne nicht erstellt werden, dass ein Tod hätte abgewendet werden können, wenn der Verstorbene nicht aus dem Spital entlassen worden wäre. Insofern fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem ärztlichen (Nicht)Handeln und dem Tod des Verstorbenen. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Entlassung rechtmässig oder korrekt begründet gewesen sei, ob der Verstorbene gültig eingewilligt habe, ob er bei seiner Entlassung korrekt informiert worden sei und die korrekte Mitgabe von Medikamenten erfolgt sei etc. Das Vorgehen des medizinischen Personals sei gemäss Gutachten des IRM angemessen und nachvollziehbar gewesen, es hätten sich diesbezüglich keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung ergeben.

5 4.4 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass der Kausalzusammenhang entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus gegeben sei, weil ein Herzstillstand in einer intensivmedizinischen Umgebung hätte behandelt werden können. Er macht damit geltend, dass der Tod vermeidbar gewesen wäre, wenn das behandelnde Personal anders gehandelt hätte. Die Untersuchung eines hypothetischen Kausalverlaufs unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit beschlägt jedoch die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung und nicht diejenige des Kausalzusammenhanges (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 99 zu Art. 12 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4). Die Unterscheidung zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalzusammenhang wird deutlicher, wenn festgehalten wird, dass vorliegend keine fahrlässige Unterlassung des behandelnden Personals geprüft werden muss. Die gerügte Entlassung stellt nämlich eine Handlung und keine Unterlassung dar, selbst wenn gewisse flankierende Massnahmen unterblieben sein sollten (sog. Subsidiaritätsprinzip; BGE 115 IV 199 E. 2a). Entsprechend ist unter dem Gesichtspunkt der Kausalität im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die vorgenommenen Handlungen kausal für den Erfolg waren, und nicht, ob eine unterlassene Handlung den eingetretenen Erfolg verhindert hätte. Um eine Frage der Kausalität kann es sich nach dem Gesagten nicht handeln, wenn der Beschwerdeführer den hypothetischen Kausalverlauf anspricht. Weiteres bringt der Beschwerdeführer 1 zum Kausalverlauf nicht vor. 4.5 Wenn der Beschwerdeführer 1 vorbringt, dass das IRM die Kausalität mangels entsprechender Mandatierung nicht geprüft habe, vermag er damit nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO werden weitere Untersuchungen angeordnet, wenn nach der Legalinspektion weiterhin Hinweise auf eine Straftat bestehen oder die Identität der verstorbenen Person unklar ist. Gemäss Verfügung vom 21. August 2025, mit der die Obduktion und gegebenenfalls weitere Untersuchungen angeordnet wurden, stand die Identität des Verstorbenen bereits fest. Entsprechend wurde das IRM mindestens implizit damit beauftragt, die Todesart festzustellen und zu diesem Zweck auch den Hinweisen auf eine Straftat nachzugehen. Die Frage der Kausalität fällt ohne Weiteres unter diesen Auftrag. 4.6 Die angefochtene Verfügung verweist für die Frage der Kausalität auf das Gutachten des IRM. Die Verfügung gibt den Inhalt des Gutachtens korrekt wieder. Es handelt sich um ein Gutachten amtlicher Sachverständiger (Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 183 Abs. 2 StPO). Das Gutachten ist hinsichtlich der Kausalität zwar kurz, aber dennoch hinreichend ausführlich sowie nachvollziehbar und widerspruchslos. Es ist entsprechend nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gutachten des IRM abstellte. Auch die Beschwerdekammer lässt sich durch das Gutachten überzeugen. Aufgrund des schwerst vorgeschädigten Herzens des Verstorbenen war ein Tod jederzeit möglich. Damit kann keine Kausalität mehr festgestellt werden. Genauer als im Gutachten des IRM kann dieser Vorgang im Übrigen nicht nachgezeichnet werden.

6 4.7 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt. 5. Der Beschwerdeführer 1 stellt in der Beschwerde einige vorsorgliche Beweisanträge. Den jeweiligen Begründungen lässt sich entnehmen, dass diese einzig die Sorgfaltspflichtverletzung beschlagen. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, wie es sich damit verhält. Den Beweisanträgen ist keine Folge zu geben, da über unerhebliche Tatsachen nicht Beweis zu führen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 199 (Abweisung), werden auf CHF 2'000.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 6.3 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 200, welches mit Nichteintreten erledigt wird, werden auf CHF 500.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 6.4 Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 199 werden auf CHF 2'000.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren BK 25 200 werden auf CHF 500.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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