Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 196 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. April 2025 (BJS 23 29327)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, beliess die Verfahrenskosten beim Kanton und richtete dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'158.75 aus. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 5. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 16. Mai 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und am 2. Juni 2025 der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________. Am 3. Juli 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kostennote ein, von der die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Juli 2025 Kenntnis nahm und gab. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Hinsichtlich der Beschimpfung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft unvollständig sein soll. In der Begründung ist jedoch schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Damit ist diese Rüge nur hinsichtlich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hinreichend begründet, weshalb auch nur in diesem Umfang darauf einzutreten ist. 2.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit vorgenannter Ausnahme (E. 2.2) einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden
3 können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 3.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB als Tätlichkeiten strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; statt
4 vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). 3.3 Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 144 StGB). 3.4 Die Strafbehörden klären gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 6 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II.2.2.1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung hinsichtlich der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten zusammengefasst damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weniger glaubhaft seien als diejenigen des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer mache allgemein sehr weitschweifige und überdurchschnittlich detailreiche Aussagen betreffend den Sachverhalt vor der Auseinandersetzung, bezüglich der tätlichen Auseinandersetzung seien die Angaben deutlich weniger ausschweifend. Der Beschuldigte wiederum gebe den gesamten Sachverhalt gleichbleibend kurz und prägnant wieder. Die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten ausserdem Widersprüche und Abläufe, die wenig bis kaum möglich seien. Die Entstehungssituation in der Schilderung des Beschwerdeführers sei widersprüchlich und unnötig. Dass der Beschuldigte urplötzlich die Hand des Privatklägers gepackt und diesen in den Daumen gebissen haben solle, wirke komplett konstruiert, lebensfremd und sei als Schutzbehauptung zu werten. Hingegen sei die Version des Beschuldigten objektiv nachvollziehbar, wonach der Daumen zu seinem Mund gerutscht sei und er habe reinbeissen können. Im Übrigen sprächen auch Strafregisterauszug und SVSA-Akten des Beschwerdeführers sowie Ausmass und Verteilung der Verletzungen gegen ihn. Es sei also auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte habe sich demnach mit legitimen und absolut verhältnismässigen Mitteln gegen den Angriff des Beschwerdeführers gewehrt. Entsprechend machten Rechtfertigungsgründe die angezeigten Tatbestände der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung, sofern die Verletzung überhaupt durch den Biss entstanden sei, nicht anwendbar. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Dass die Staatsanwaltschaft eine solche trotzdem vornehme, zeige gerade, dass eine zweifelhafte Beweislage vorliege. Damit verletze die Staatsanwaltschaft den Grundsatz in dubio pro duriore.
5 Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung waren Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall notwendig. Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob der dem Rechtfertigungsgrund zu Grunde liegende Sachverhalt als klar erstellt gelten darf. 4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten ausbremste und ihn zur Rede stellte. Dazu, was in der Folge in der Traktorkabine geschah, gehen die Aussagen auseinander. Im Grundsatz auch hier unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten schlug und der Beschuldigte in den Daumen des Beschwerdeführers biss. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte zunächst nichts vom Schaden des Beschwerdeführers habe wissen wollen und ihn aufgefordert habe zu verschwinden (Einvernahme vom 19. September, Z. 119- 122). Plötzlich habe der Beschuldigte eingelenkt und gesagt, dass er es zahle (Z. 137 f.). Der Beschuldigte habe daraufhin den linken Arm des Beschwerdeführers zu sich gezogen und ihm in den Daumen gebissen (Z. 145-149). Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht sich zu befreien (Z. 155 f.). Dabei habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er verschwinden solle, sonst beisse er – der Beschuldigte – ihm den Daumen ab (Z. 156 f.). Aus der Angst heraus habe der Beschwerdeführer angefangen, mit der rechten Faust auf den Beschuldigten einzuschlagen (Z. 158-160). Der Beschuldigte habe dann den Daumen losgelassen (Z. 162), worauf der Beschwerdeführer die Traktorkabine verlassen habe (Z. 166 f.). Der Beschuldigte erklärt, dass ihn der Beschwerdeführer mit der linken Hand am Hals gepackt und mit der rechten Hand 20-mal auf das linke Auge geschlagen habe. Er habe das Fahrzeug gesichert. Danach sei Blut gelaufen. Plötzlich habe er nichts mehr gesehen. Die linke Hand des Beschwerdeführers sei vom Hals zum Mund des Beschuldigten hochgerutscht. Er habe in den Daumen gebissen, damit der Beschwerdeführer aufhöre. Der Beschwerdeführer habe dann kurz aufgehört zu schlagen, sei etwas zurückgegangen und habe dann noch ca. fünfmal zugeschlagen, bevor endgültig fertig gewesen sei (Einvernahme vom 19. September 2024, Z. 40-50). 4.4 Hinsichtlich der Beweiswürdigung als solcher beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, Differenzen in den geschilderten Abläufen der Parteien aufzuzeigen und darzulegen, dass vom Ausmass der Verletzungen nicht darauf geschlossen werden könne, von wem der Angriff ausgegangen sei. Insgesamt erscheine ein Freispruch hinsichtlich dieses und der anderen Sachverhalte nicht als viel wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden durch eine Prüfung der Beweislage zu eruieren. 4.5 4.5.1 Grundsätzlich kann bei erlebnisgestützten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können. Dies bezieht sich beispielsweise auf Aspekte des Kerngeschehens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen und die Tatörtlichkeiten. Inkonstanz ist hingegen z.B. hinsichtlich Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens oder beim ge-
6 nauen Wortlaut von Gesprächen eher wahrscheinlich. Die Konstanz der Aussage stellt eine Mindestanforderung an eine als glaubhaft beurteilte Aussage dar. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», 2017, S. 64). Im Gedächtnisprotokoll schildert der Beschwerdeführer erstmals, der Beschuldigte habe ihm mit beiden Händen die Jacke über den Kopf gezogen, als er den Daumen des Beschwerdeführers im Mund gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nichts mehr gesehen und weitergeschlagen. Als der Beschuldigte den Daumen losgelassen habe, habe sich der Beschwerdeführer die Jacke über den Kopf gezogen und gesehen, dass der Beschuldigte geblutet habe. Laut der zweiten Einvernahme habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer an den Schultern gepackt und ihm die Jacke über den Kopf gezogen, als er den Daumen bereits losgelassen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Moment nichts mehr gesehen, aber nicht mehr auf den Beschuldigten eingeschlagen, da der Daumen bereits befreit gewesen sei (Z. 162-166). Der Beschwerdeführer zeigt durch diese Schilderung eine gravierende Inkonstanz hinsichtlich des Kerngeschehens. Diese beschränkt sich nicht darauf, dass er das Über-den-Kopf-Ziehen der Jacke an verschiedenen Zeitpunkten des Kerngeschehens ansiedelt. Auch schildert er komplett unterschiedliche Reaktionen auf diese Aktion. Dies spricht klar gegen eine Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen, da das Kerngeschehen betroffen ist. 4.5.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist auf die Widersprüchlichkeit der Schilderungen hinsichtlich der Gefühlsregungen des Beschuldigten hinzuweisen. Der ersten Einvernahme ist hierzu nichts zu entnehmen, dem Gedächtnisprotokoll immerhin, dass der Beschuldigte enorm stur gewesen sei. In der zweiten Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer den Beschuldigten zunächst als wahnsinnig ruhig, aber auch sehr berechnend (Z. 118). Plötzlich wird der Beschuldigte als wahnsinnig stur und trotzig bezeichnet (Z. 130 f.). Dann ist wieder die Rede von einer riesigen Ruhe, es sei alles emotionslos abgelaufen (Z. 157 f.). Der Beschwerdeführer wiederholt dies dann für das Kerngeschehen (Z. 191 ff.): Er hat mir das in einer Ruhe sowie emotionslos angetan. Er wollte einfach weiter. Herr A.________ hatte eine Wunde und blutete. Es kam keine Reaktion, keine Schmerzenslaute. Ich weiss nicht was mit diesem Mann los ist. Das gibt es doch gar nicht. 4.5.3 Weiter ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass der Beschuldigte mit dem Daumen des Beschwerdeführers im Mund gesprochen haben soll. Den genauen Wortlaut nennt der Beschwerdeführer nicht. In allen drei Schilderungen ist jedoch die Rede davon, dass er den Daumen abbeisse, bei der zweiten Einvernahme ergänzt der Beschwerdeführer noch, dass der Beschuldigte gesagt habe, er solle verschwinden. Dem Wort (ab)beissen scheint in diesen Schilderungen ein zentraler Stellenwert zuzukommen, wobei in diesem Wort vor allem die Laute [b] und [s] prominent sind. [b] ist ein sog. Plosiv, ein Laut welcher durch einen totalen oralen Verschluss, d.h. durch das komplette Schliessen des Mundes gebildet wird
7 (HALL, Phonologie, eine Einführung, 2. Aufl. 2011, S. 9 f.). [s] ist ein sog. Frikativ, der durch eine Verengung des austretenden Luftstroms erzeugt wird, wodurch ein Reibegeräusch entsteht (HALL, a.a.O., S. 10 f.). Auf Frage, wieso es ihm nicht gelungen sei, den Daumen zu befreien, als der Beschuldigte gesprochen habe, zeigte der Beschwerdeführer bei der zweiten Einvernahme vor, wie der Beschuldigte mit dem Daumen im Mund gesprochen haben soll. Dies wurde wie folgt verbalisiert: Der Beschuldigte führt nochmals die Situation aus. Dabei öffnet er den Kiefer beim Sprechen nicht. Ein Daumen im Mund verhindert neben der Bewegung des Kiefers auch den Verschluss der Lippen. Dies ist jedoch nötig für das Bilden der Laute [b] und [s], welche für die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Botschaft zentral sind. Das spricht gegen eine für den Beschwerdeführer verständliche Äusserung des Beschuldigten. Dies gilt umso mehr im Rahmen eines dynamischen Geschehens bei Lärm des laufenden Motors des Traktors (Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2024, Z. 41 f.). Nur am Rande sei erwähnt, dass ein hohes Mass an Können vorausgesetzt ist, um beim Sprechen die Lippen nicht zu bewegen (vgl. «Man muss ganz neu sprechen lernen», Frankfurter Rundschau, 7. Januar 2022, abrufbar unter: https://www.fr.de/fr7/man-muss-ganz-neu-sprechen-lernen- 91221505.html, abgerufen am 24. Februar 2026). 4.5.4 Bei einem falschaussagenden Zeugen wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als dessen Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 66). Mit der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls eine deutliche Abnahme des quantitativen Detailreichtums festzustellen, wenn der Beschwerdeführer zum Kerngeschehen kommt. Exemplarisch ist hierfür folgende Schilderung in der zweiten Einvernahme (Z. 137-150): Herr A.________ war stur und trotzig. Er hat völlig diametral gekehrt und hat aus dem nichts gesagt «okey ich zahle es». Ich war ganz perplex. Ich wusste nicht was sagen. Heute weiss ich, dass es ein ganz fieser Trick war um mich loszuwerden. Herr A.________ hat mein linken Arm zu sich gezogen. Ich habe einen Physiker eine Berechnung anstellen lassen. Ich bin 100 Kg. Schwer. Ich habe eine Armlänge von 80 cm. Ich habe die Berechnung aufgrund des Hebelgesetztes aufstellen lassen. Genügen 11 Kg. Kraft, die an meiner Hand gezogen haben, damit ich aus dem Gleichgewicht falle und zu einer Person hingezogen werde. Das heisst pro Hand 5.5. Kg. Herr A.________ hat plötzlich gewendet, und gesagt, dass er alles bezahlt. Ich war total perplex. Gleichzeitig hat Herr A.________ mit beiden Hände meinen linken Arm gepackt. Er zog mich ruckartig zu sich. Bis er meinen Daumen im Mund hatte. Er hatte den Mund weit geöffnet. Als ich gesehen habe, dass er den Mund öffnete und meine Hand zum Mund führte, habe mich gewehrt aber hatte keine Chance mein Arm wegzuziehen. Herr A.________ biss mir in den Daumen. Es gibt noch eine Narbe davon. Nach einem Satz zum Wegziehen des Armes setzt der Beschwerdeführer zu einem Exkurs zu physikalischen Berechnungen an, bevor er nochmals zur Kehrtwende des Beschuldigten zu sprechen kommt. Die darauffolgende Schilderung des Geschehens ist sodann deutlich ärmer an Details als das, was davor kam. Insbesondere ist die Schilderung, wie der Beschuldigte die Hand des Beschwerdeführers zu
8 seinem Mund geführt haben soll, obwohl sich der Beschwerdeführer gewehrt habe, auffallend glatt. Im Rahmen eines dynamischen Geschehens ist es fast nicht denkbar, dass dies ohne Widerstände vonstattengegangen sein kann. 4.5.5 Schliesslich erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft gleich aus mehreren Gründen realitätsfremd. Es erscheint eher kontraintuitiv, jemanden zu sich zu ziehen und ihn zum Verschwinden aufzufordern. Der Beschwerdeführer führt jedoch genau dieses Verhalten des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme aus (Z. 146 und 156 f.). Viel naheliegender wäre es gewesen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer aus der Traktorkabine gestossen hätte. Darüber hinaus erscheint es doch sehr ungewöhnlich, dass im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Person die Hand einer fremden Person packen und in den Daumen beissen soll. 4.5.6 Zusammengefasst lassen die zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten und die plötzliche Abnahme des Detailreichtums deutliche Zweifel daran aufkommen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kerngeschehens Erlebtes schildert. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Version des Beschwerdeführers wie eine konstruierte und lebensfremde Schutzbehauptung anmutet. 4.6 4.6.1 Der Beschuldigte wurde ebenfalls zweimal einvernommen, am 15. Dezember 2023 handschriftlich durch die Polizei sowie am 19. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft. Die Aussagen sind in sich konsistent. Die einzige Differenz hinsichtlich des Kerngeschehens ist die Anzahl Schläge des Beschwerdeführers. In der ersten Einvernahme schildert der Beschuldigte ca. 20 Schläge bis zum Biss, zwei bis drei weitere «bis der Biss Wirkung zeigte» und dann nochmals vier bis fünf. In der zweiten Einvernahme sind es 20 Schläge bis zum Biss, dann habe er aufgehört und noch ca. fünfmal geschlagen (Z. 40 f., 48 f.). Es besteht eine Differenz hinsichtlich der Anzahl Schläge des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte, was Einfluss auf die Bildung und das Abrufen von Erinnerungen gehabt haben könnte (sog. retrograde und anterograde Amnesie, vgl. WALLESCH, Gedächtnisstörungen nach Schädel-Hirn-Trauma, in: Gedächtnisstörungen, Diagnostik und Rehabilitation, 2013, S. 181). Wie es sich mit dem Schädel-Hirn-Trauma genau verhält, muss an dieser Stelle jedoch nicht vertieft werden. Es handelt sich hierbei um eine Auslassung, welche keine Auswirkungen auf die geschilderte Kausalkette hat. Damit wiegt diese Differenz sehr viel weniger schwer als die Differenz bei den Aussagen des Beschwerdeführers (E. 4.5.1). Mit anderen Worten sind die Schilderungen des Beschuldigten von der Auslassung abgesehen kongruent. Dies lässt sich über die Differenz bei den Aussagen des Beschwerdeführers nicht sagen, da die unterschiedliche zeitliche Verortung unterschiedliches Verhalten nach sich gezogen haben soll. 4.6.2 Darüber hinaus ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar kurz, aber auch prägnant sind und – im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers – gleichbleibend kurz. Bei der Würdigung einer Aussage ist nicht allein auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale abzustellen, weil die
9 Aussagequalität auch von anderen Faktoren beeinflusst werden kann als allein vom Wahrheitsstatus. So sind interindividuelle Unterschiede in der Detailliertheit und Art zu beachten, mit der Personen über persönlich bedeutsame Ereignisse berichten. Die Qualitätsanalyse gewinnt ihre Aussagekraft für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung daher erst durch ihren Bezug auf die spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Aussagenden und die situativen Bedingungen (VOLBERT/STELLER, Glaubhaftigkeit, in: Lehrbuch Rechtspsychologie, 2. Aufl. 2023, S. 393). 4.6.3 Weiter ist die Version des Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft viel lebensnäher. Die Eskalation ging bis zur Situation in der Traktorkabine unbestrittenermassen einzig vom Beschwerdeführer aus. Er war es, der den Beschuldigten ausbremste und zu ihm in die Traktorkabine stieg. 4.7 4.7.1 Den objektiven Beweismitteln lässt sich zu den Differenzen in den Aussagen der Parteien nur wenig entnehmen. Es bleibt unklar, wie die Verletzungen an Brustkorb und rechtem Ellbogen des Beschuldigten entstanden sind. Dasselbe gilt für die Verletzungen an den Knöcheln der linken Hand des Beschwerdeführers. 4.7.2 Der Beschwerdeführer schilderte, dass er versucht habe, den Daumen aus dem Mund des Beschuldigten zu befreien, er aber keine Chance gehabt habe (Einvernahme vom 19. September 2024, Z. 155 f.). Dieses dynamische Geschehen lässt auf grossen Druck auf kleinem Raum auf dem Daumen, ausgeübt über die Zähne, bei grossem Zug am Daumen schliessen. Es wären somit recht ausgeprägte Bisswunden zu erwarten. Dies korrespondiert nur bedingt mit dem Verletzungsbild des Beschwerdeführers. An seinem Daumen wurden gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 12. März 2024 lediglich zwei oberflächliche Hautabtragungen ca. 2x5mm sowie einzelne bis 2mm lange, strichförmige bräunliche Schorfkrusten festgestellt. 4.7.3 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte ein Foto ein, auf welchem ein Hals mit braunroten Hämatomen zu sehen ist. Der Beschuldigte machte dazu geltend, dass Foto zeige seinen Hals am Tag nach der Auseinandersetzung. Die Hämatome rührten daher, dass der Beschwerdeführer ihn mit der linken Hand am Hals gepackt und die Kehle zugedrückt habe. Dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sowie den Fotos der Kriminaltechnik lässt sich hierzu nichts Spezifisches entnehmen. Es ist allerdings anzumerken, dass die Untersuchung gut vier Stunden nach dem Vorfall durchgeführt wurde. Hämatome sind bei Lebenden u.U. jedoch erst nach Tagen sichtbar (JACKOWSKI, Stumpfe Gewalt, in: Skriptum Rechtsmedizin, 15. Aufl. 2023, S. 60, abrufbar unter http://www.irm.unibe.ch/e40047/e131910/e217528/e532179/ONLINE- DESkriptumRechtsmedizinab2024_ger.pdf, abgerufen am 24. Februar 2026). Im Weiteren ist bei braunroten Hämatomen keine Alterseinschätzung möglich (MA- DEA/TSOKOS, Vitale Reaktionen und Zeitschätzung, in: Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, 3.Aufl. 2015, S. 210). 4.7.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung ausserdem auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und die beigezogenen Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts. Es sei nicht das erste Mal, dass der
10 Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz überreagiere und zu Beschimpfungen sowie Nötigungen greife. Angesichts der obigen Ausführungen muss dies nicht weiter vertieft werden. 4.8 Zusammenfassend ist hinsichtlich der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten nicht von einer Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten. Letztere sind im Übrigen auch eher mit den Verletzungen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Die Aussagen des Beschwerdeführers hingegen sind realitätsfremd und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft durfte demnach eine Beweiswürdigung vornehmen, führte diese korrekt durch, durfte gestützt darauf von einer klaren Beweislage und schliesslich von Notwehr des Beschuldigten ausgehen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten als unbegründet. 5. 5.1 Hinsichtlich der vorgeworfenen Sachbeschädigung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass es am hierfür notwendigen Vorsatz mangle. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Spannseillasche beim Anhänger nicht mehr im Kopf gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass der Abstand zum Kreuzen ausreiche, seien glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft stellt ausserdem einen Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Aussicht. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es gestützt auf seine Schilderungen vom 15. Dezember 2023 und 19. September 2024 durchaus wahrscheinlich sei, dass Eventualvorsatz vorliegen könnte. Mit dem Beschuldigten ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Aussage nennt, auf die er sich hierbei stützt. Im Weiteren schliesst der Beschwerdeführer vom Erfolg auf den subjektiven Tatbestand. Sinngemäss macht er geltend, dass der Erfolg vorhersehbar war, weshalb der Beschuldigte ihn gebilligt haben müsse. Bereits der Schluss vom Wissen auf das Wollen ist sehr problematisch und kann nur ausnahmsweise zulässig sein (einlässlich: NIGGLI/MAEDER, Eventualvorsatz und Taterfolg, AJP/PJA 5/2016, S. 589 ff.). Wenn der Beschwerdeführer in einem Nebensatz vom Erfolg über das Wissen auf das Wollen schliessen will, erscheint dies alles andere als zwingend. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung beschäftigt sich der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich. Er setzt dieser nur nicht weiter bezeichnete eigene Schilderungen entgegen und rügt die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft. Eine Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft ist jedoch mit Verweis auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht nur möglich, sondern nötig. 5.3 Dazu, was der Beschuldigte wahrgenommen haben könnte, stellt der Beschwerdeführer nur die folgenden Mutmassungen an: Ich konnte nirgends ausweichen also hupte ich die ganze Zeit. Ich bin mir sicher, dass er dies gehört haben muss (Einvernahme Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2023, S. 1).
11 Nachher hat er mir die ganze Seite demoliert. (…) Ich bin davon ausgegangen, dass das der Traktorfahrer auch bemerkt hat und mich hupen gehört hat (Einvernahme Beschwerdeführer vom 19. September 2024, Z. 95-100). Damit macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass der Beschuldigte die Hupe hätte hören müssen, bringt jedoch keine Sachverhaltselemente vor, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden könnte. Demgegenüber macht der Beschuldigte wiederholt geltend, die Hupe nicht gehört zu haben (Einvernahme Beschuldigter vom 15. Dezember 2023, S. 2; Einvernahme Beschuldigter vom 19. September 2024, Z. 36 f., 84 f.). Auch die Kollision habe er nicht bemerkt (Einvernahme Beschuldigter vom 15. Dezember 2023, S. 1; Einvernahme Beschuldigter vom 19. September 2024, Z. 62 f., 76). Die Spannseillasche beim Anhänger habe er nicht mehr im Kopf gehabt und sei davon ausgegangen, dass der Abstand zum Kreuzen ausreiche (Einvernahme vom 19. September 2024, Z. 32-34). 5.4 Es ist nachvollziehbar, dass es in der Kabine eines Traktors einigermassen laut ist. Ob es dabei zu 70-80 respektive gar 70-90 Dezibel kommt, wie der Beschuldigte aussagte (Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2024, Z. 36, 84), ist bis anhin jedoch nur eine Behauptung. Es bestehen Zweifel an der Aussage des Beschuldigten, dass er die Hupe des Beschwerdeführers nicht gehört hat und auch nicht hat hören können. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass akustische Warnanlagen bei Motorwagen gemäss Ziffer 211 des Anhangs 11 zur Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) zwischen 87 und 112 Dezibel laut sein müssen. Anhand der Akten lässt sich nicht eruieren, wie es sich vorliegend damit verhält. Es ist offensichtlich, dass es einen Einfluss auf den subjektiven Tatbestand haben kann, wenn der Beschuldigte die Hupe des Beschwerdeführers gehört haben, aber trotzdem weitergefahren sein sollte. Es kann damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung geltend macht. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte die Hupe des Beschwerdeführers hören konnte, weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen haben. 6. 6.1 Den Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen (E. 2.2) entsprechend ist hinsichtlich Beschimpfung einzig zu prüfen, ob der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde. Die angefochtene Verfügung wird damit begründet, dass weder aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers noch seiner eigenen schriftlichen Zusammenfassung zur Sache hervorgehe, mit welchen Worten und in welcher Weise er beschimpft oder beleidigt worden sei. 6.2 Dem Strafantrag des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 kann entnommen werden, dass dieser die «Körperverletzung» vom 15. Dezember 2023, ca. 08:50 Uhr, in E.________ betrifft. Dabei handelt es sich um ebenjenen Vorfall, dem auch die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung respektive Tätlichkeiten (E. 4) und
12 Sachbeschädigung (E. 5) entspringen. Diesen Lebenssachverhalt schilderte der Beschwerdeführer dreimal, darunter einmal ohne zeitlichen Druck in einem Gedächtnisprotokoll, welches er freiwillig einreichte. Somit kann der Beschwerdeführer nichts aus der Tatsache ableiten, dass er einzig in der Rolle der beschuldigten Person einvernommen wurde, ungeachtet der Aussagepflicht der Privatklägerschaft (Art. 180 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer legte nach der naturgemäss eher knappen handschriftlichen ersten Einvernahme mit dem Gedächtnisprotokoll die Basis für weitere Ermittlungen. Doch auch diese Schilderungen beinhalten mit der Staatsanwaltschaft keine Sachverhaltselemente, die allenfalls als Beschimpfung zu würdigen sein könnten. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu tätigen. Kommt hinzu, dass der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO auf Beweisanträge verzichtete. Selbst in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nicht vor, in welcher Handlung des Beschuldigten er die vermeintliche Beschimpfung erblickt. Mit diesem an Rechtsmissbrauch grenzenden Prozessverhalten ist dem Beschwerdeführer kein Erfolg beschert. 6.3 Es ist damit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich. 7. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Sachbeschädigung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 2'100.00. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich zwei der drei Teilsachverhalte, weshalb ihm CHF 1'400.00 aufzuerlegen sind. Die Restanz von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. 8.2 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den Delikten, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer als unterliegend gilt, handelt es sich um Antragsdelikte. Entsprechend hat
13 der Beschwerdeführer für zwei Drittel der Entschädigung des Beschuldigten aufzukommen. 8.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.4 Mit Kostennote vom 3. Juli 2025 machte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten ein Honorar in der Höhe von CHF 2'893.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 3'198.40, geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Kenntnis von der Kostennote gegeben, womit ihm in hinreichender Weise das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zwei Drittel der Entschädigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 2'132.25, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1'066.15 entrichtet der Kanton Bern. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 8.5 Der private Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 17. März 2026 einen Aufwand von CHF 4'680.72 (CHF 4'330.00 zzgl. Auslagen von CHF 5.00 und MWST von CHF 350.72) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) und im Vergleich zu dem von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Der für das Verfassen der Beschwerde sowie der Replik geltend gemachte Zeitaufwand von 14:25 Stunden ist deutlich überhöht. Das Honorar von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren wird daher auf pauschal CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Davon ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem Obsiegen ein Drittel, ausmachend CHF 1'000.00, auszurichten. 8.6 Die Entschädigung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 1'000.00 ist mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern noch CHF 400.00 zu bezahlen.
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. April 2025 (BJS 23 29327) wird hinsichtlich der Sachbeschädigung aufgehoben. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'100.00, werden im Umfang von CHF 1'400.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'198.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon sind zwei Drittel, ausmachend 2'132.25, durch den Beschwerdeführer zu bezahlen, ein Drittel, ausmachend CHF 1'066.15, durch den Kanton Bern. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 1'000.00 wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern noch CHF 400.00 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
15 Bern, 20. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.