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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.05.2019 BK 2019 111

May 23, 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,887 words·~9 min·2

Summary

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 111 + 112 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2019 (BM 18 54229)

2 Erwägungen: 1. Im Zusammenhang mit einer Autopanne vom 25. Oktober 2018 reichten C.________ und D.________ am 20. Dezember 2018 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), Mitarbeiter des beigezogenen Pannendienstes, Strafanzeige ein. Darin konstituierten sie sich als Privatkläger und warfen dem Beschuldigten vor, sich der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Drohung, Erpressung, Sachentziehung und unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhoben C.________ und D.________ (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 bzw. Beschwerdeführende) am 3. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragten (u.a.) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Nachdem die Verfahrensleitung eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit verlangt hatte, stellten die Beschwerdeführenden u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies die Verfahrensleitung am 29. März 2019 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Auch wies sie den Antrag auf Reduktion der Sicherheitsleistung und/oder Erlass der Sicherheitsleistung ab. Daraufhin wurde die verlangte Sicherheit von den Beschwerdeführenden einbezahlt. Die am 20. Mai 2019 von den Beschwerdeführenden eingereichte Bestätigung wurde samt den übrigen Beilagen zu den Akten genommen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung zumindest teilweise unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende wird – soweit die einzelnen Tatbestände betreffend – auf eine nähere Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen verzichtet. Mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die Beschwerdeführenden die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten monieren, welche vom Staat bezahlt wird. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Anzeige und Beschwerde hauptsächlich geltend, der Beschuldigte habe ihr Fahrzeug entgegen ihres Rats abgeschleppt, obwohl ein Abschleppen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe unzulässig sei.

3 Dabei habe das Fahrzeug einen Schaden erlitten (Getriebeschaden in der Höhe von CHF 7‘500.00). Ferner habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner eigenmächtigen und abrupten Wegfahrt schwere Verletzungen zugefügt (u.a. an Schulter, Knie und Fuss). Nur mittels eines filmreifen Stunts habe er sich in das Fahrzeuginnere schwingen können. Seit dem Vorfall sei er arbeitsunfähig. Da der Beschuldigte die Beschwerdeführerin 2 vorgängig mehrfach bedroht und genötigt haben soll, sie solle weder lenken noch bremsen, vermuten die Beschwerdeführenden einen terroristischen Anschlag (vgl. Ausführungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. März 2019). 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 1. November 2018 bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten (E.________) gemeldet und aufgrund des Geschehenen Schadenersatz (für Sach- und Personenschäden) gefordert hat. Nach diverser E-Mail-Korrespondenz setzte er am 13. November 2018 bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten sowie einer Zweigniederlassung derselben je eine Schadenssumme von CHF 580’000.00 in Betreibung. In der Folge reichte die Arbeitgeberin des Beschuldigten am 26. November 2018 gegen den Beschwerdeführer 1 eine Strafanzeige (u.a.) wegen versuchter Nötigung, Verleumdung und übler Nachrede ein. Das diesbezügliche Verfahren ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau hängig. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft im hier interessierenden Verfahren hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschuldigten am 5. Februar 2019 die vorgenannte Anzeige inkl. Beilagen sowie den Einsatzrapport über den Abschleppvorgang und eine Bestätigung des Beschuldigten ein. Letzterer zufolge soll es beim Abschleppvorgang zu keinen besonderen Vorfällen und insbesondere zu keiner Personenkollision gekommen sein. 3.3 Am 13. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Der Begründung derselben kann was folgt entnommen werden: Im vorliegenden Fall ist mehr als fraglich, ob sich der behauptete Sachverhalt wie geschildert zugetragen hat. Tatsache ist, dass die Privatkläger den verschiedenen Aufforderungen, Belege für die Sach- und Personenschäden einzureichen, nicht nachgekommen sind. Aktenkundig sind mehrere Anfragen der E.________. Aber auch der Aufforderung der Polizei, sich zwecks Befragung auf den Polizeiposten zu begehen und namentlich sachdienliche Unterlagen einzureichen, haben diese keine Folge leisten wollen. Des weiteren deuten sowohl die schriftliche Bestätigung des Beschuldigten vom 17.01.2019 als auch das von der Privatklägerin D.________ unterzeichnete Abschlepp-Protokoll, welches keine Hinweise auf einen Zwischenfall enthält, daraufhin, dass beim Arbeitseinsatz des Beschuldigten am 25.10.2018 alles korrekt ablief. Damit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen kann, muss ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87). Aber auch der Anfangsverdacht bedarf einer plausiblen Tatsachengrundlage, bloss (vage) Vermutungen genügen nicht. Damit die Polizei Ermittlungshandlungen aufnehmen kann, wird ein Mindestmass an Anhaltspunkten bezüglich des geschilderten Vorgehens gefordert. Die Privatkläger wurden mehrfach aufgefordert, Belege zu den geschilderten Schäden einzureichen. Diesen Aufforderungen sind sie nicht nachgekommen. Zusammenfassend bestehen vorliegend nichts als unbelegte Behauptungen zum geschilderten Sachverhalt, was die Weiterführung von Ermittlungshandlungen nicht rechtfertigt.

4 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann nicht nur unter den in E. 4.1 genannten Voraussetzungen ergehen, sondern auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts. Eine Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO ist nämlich erst dann zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen dabei erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Aktenkundig bestreitet die Arbeitgeberin des Beschuldigten, dass Letzterer am 25. Oktober 2018 ein Sach- und Personenschaden verursacht haben soll. Der Beschuldigte bestätigte schriftlich, dass es zu keinem Zwischenfall gekommen ist. Dem von der Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Abschlepp-Protokoll, welches von der Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet worden ist, lassen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, wonach Unstimmigkeiten geherrscht hätten. Trotz Aufforderung der Arbeitgeberin des Beschuldigten reichte der Beschwerdeführer 1 keine Unterlagen ein, welche den geltend gemachten Schaden belegt hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach nichts als unbelegte Behauptungen zum geschilderten Sachverhalt vorliegen würden, nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen nichts. Auch wenn die eingereichten Arztzeugnisse die geltend gemachten Beschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit, beginnend ab 25. Oktober 2018, bestätigen, vermögen sie nicht einen rechtlich relevanten Anfangsverdacht zu begründen, wonach die Beschwerden durch strafbares Verhalten des Beschuldigten verursacht worden wären. Die Zeugnisse geben lediglich eine subjektive Schilderung des Patienten wieder. Abgesehen davon erstaunt, dass der Beschwerdeführer 1 scheinbar erst acht Tage nach dem monierten Abschleppvorgang einen Arzt aufgesucht hat (gemäss Arztzeugnis UVG an Zürich Versicherung vom 8. Februar 2019 fand die Erstbehandlung am 2. November 2018 statt). Mit der Arbeitgeberin des Beschuldigten trat er jedoch schon vorher in Kontakt (E-Mail vom 1. November 2018).

5 Soweit die gegen die Verfügung erhobenen Rügen betreffend ist festzuhalten, dass diese allesamt unbegründet, teilweise sogar irrelevant und/oder aktenwidrig sind. Die Verteidigerin hat ihre Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht nachgewiesen. Nicht von Belang ist, dass die Berufsbezeichnung der Beschwerdeführenden nicht explizit genannt ist. Und ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Staatsanwaltschaft gewählte Formulierung «angeblich begangen» (immerhin gilt bis Vorliegen eines Schuldspruchs die Unschuldsvermutung) sowie die Tatsache, dass (auch) auf die von der Verteidigerin eingereichten Unterlagen abgestellt worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese gefälscht worden wären. Eine Gehörsverletzung kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Eine beabsichtigte Nichtanhandnahme ist den Verfahrensbeteiligten nicht anzukündigen. Zudem hat die Privatklägerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer staatsanwaltlichen Einvernahme. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur – wenn auch polizeilichen – Einvernahme gehabt hätten. Der entsprechenden Aufforderung der Polizei kamen sie jedoch nicht nach. Und schliesslich sind weder Willkür im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch sonstige Verfassungsoder Gesetzesverletzungen erkennbar. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. An dieser Schlussfolgerung würden auch die beantragten Beweismassnahmen nichts ändern, weshalb diese abzuweisen sind. Zum einen kann F.________, Werkstattleiter, nichts zu den angeblichen Straftaten des Beschuldigten sagen. Er könnte einzig Auskunft über den angeblichen Sachschaden machen. Insoweit wäre es den Beschwerdeführenden jedoch unbenommen gewesen, schriftliche Ausführungen desselben einzureichen. Zum anderen würden sich Einvernahmen des Beschuldigten und der Beschwerdeführenden lediglich in einer Wiederholung des bisher Gesagten erschöpfen. Abgesehen davon ist das Beschwerdeverfahren ohnehin prinzipiell schriftlich (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). Auch die beantragte Edition der E-Mail-Korrespondenz zwischen Arbeitgeberin des Beschuldigten und der Autowerkstatt sowie der Beizug von Telefonaufzeichnungen bei der von den Beschwerdeführenden kontaktierten Assistance sind abzuweisen. Keine der genannten Personen war Zeuge des Abschleppvorgangs vom 25. Oktober 2018. Einen Anfangsverdacht für strafbares Verhalten des Beschuldigten liesse sich somit auch daraus nicht gewinnen. 5. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten nicht entstanden.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 23. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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