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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.10.2018 BK 2018 436

October 29, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,903 words·~15 min·1

Summary

Beschluss BK 18 436_ANOM.docx | ZMG Haft (393-c)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 436 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung und versuchter Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Oktober 2018 (KZM 18 1377)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen unbefugter Datenbeschaffung und versuchter Erpressung. Gestützt auf deren Antrag ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 Untersuchungshaft für die Dauer von einem Monat an, d.h. bis zum 10. November 2018. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 17. Oktober 2018 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren, welcher in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Oktober 2018 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2018 eine Replik ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unbefugte Datenbeschaffung und versuchte Erpressung vor. Er sei im Besitz von Patientendaten der Kardiologie D.________ gewesen. Deren Schutzwürdigkeit sei ihm ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, dass sich diese nicht in seinem Besitz befinden dürften. Ausserdem habe er versucht, die Kardiologie D.________ – im Gegenzug zur Herausgabe der Daten – zur Bezahlung einer Summe von CHF 20‘000.00 zu veranlassen, andernfalls die Daten an unberechtigte Dritte weiterverkauft würden. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein-

3 lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer als im späteren Verlauf des Verfahrens, in welchem ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.3 Hinsichtlich des massgeblichen Sacherhalts kann auf die Ausführungen im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2018 und den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. Oktober 2018 verwiesen werden. Diesem zufolge meldete die Kardiologie D.________ am Freitag 28. September 2018 um 13:54 Uhr der Kantonspolizei Bern den Erhalt einer Mail (nachfolgend: E-Mail 1), welche in der Nacht um 01:32 Uhr von einer damals noch unbekannten E-Mail-Adresse («E.________») versendet worden war. In dieser teilte der unbekannte Versender Folgendes mit: Guten Morgen zusammen, Am besten macht Ihr euch einen schönen Frühstückstisch und begingt bereits mit der Vorfreude aufs Wochenende.=) Selbst kenne ich euch bereits alle schon. Tja so zu mir: Komme aus dem devops-cybersecurity. zu meinen Aufträgen zählten die Sicherheit des ICT-Operations. & dessen Fehlerbeseitigung zu managten. Und zum schönen guten Morgen, um es gleich vorweg zusagen, Ihr wurdet Opfer und 1'000, also bei meinem letzten Blick, waren es ca. 20'000 Patienten Dossiers. Frei verfügbar, (wer sich auskennt). - Da, kommten meine Dienstleistung ins Spiel. -> Finde die Server, Platten und Zugänge und eliminiere sie. Natürlich Erhaltet Ihr, alle Daten die euch "abhanden" gekommen sind. So das der interne IT-Ler das Problem erkennen und vermeiden kann. Freue mich auf eine Rückmeldung mit einer Telefonnummer, so können wir ein Treffen vereinbaren oder kurz die Facs durchgehen. Wenn der Verdacht besteht, mit liegen keine Dokumente vor, jederzeit kann ich euch diese offenbaren. Arbeite Sauber, Nicht so wie die bei der Swisscom, und nach 3 Tagen, ist das gerade entstandene Problem auch schon wieder weg, inkl. 20'0000.- Grüsse E.________

4 [Als Datenschützer in Berufung, schütze ich auch deine Daten] [Klaue keine Daten] [Erpresse niemanden mit seinen Daten] [Gebe mein Bestes, Daten an den richtigen Ort zu bringen] Als Beleg wurden mit E-Mail vom 28. September 2018, 11:29 Uhr (nachfolgend: E- Mail 2), eine grössere Anzahl von Patientendossiers bzw. Unterlagen im PDF- Format an die Kardiologie versandt. In einer E-Mail vom 1. Oktober 2018, 23:04 Uhr (nachfolgend: E-Mail 3), unterbreitete die Täterschaft – auf vorgängige, in Absprache mit der Kantonspolizei verfasste Mail der Kardiologie von 15:55 Uhr hin – drei Optionen zur Lösung des Problems. Konkret enthielt diese Mail folgenden Inhalt: Guten Abend Herr F.________ Entschuldigen Sie meine Grammatik, diese leidet unter stundenlanger Bildschirmarbeit. Für die Daten, darunter befindet sich auch ein RSA-Key, wird aktuell ein Käufer gesucht. So sehe ich drei Optionen zur unkomplizierten Lösung. Option A: Die Daten selbst zu kaufen, mit Verhandlungen, ist eine Summe von 5000.00 CHF via Bitcoin Wahrscheinlich. Nachteil: Die Daten sind zwar in eurem Besitz, weiterhin aber auch beim Datenhändler. Eine Lösung des Problems kann nurauf Vertrauen, mit zwielichtigen Personen, erfolgen. Option B: Über ein bereits installierten RAT, besteht die Möglichkeit eine «Ransom-ware» einzuspielen und damit die Daten unleserlich zu verschlüsseln. — Preislich für den Zeitaufwand, bewegen wir uns bei ca. 10'000.00 CHF. Nachteil: Mit entsprechendem Fachwissen, lassen sich Datenbestände vor der Verschlüsslung wiederherstellen. Zzgl. seit Wannacry werden gegen Kryptische-Tools Vorsichtsmassnahmen getroffen. Option C: Den Datenträger, der euch abhandengekommen ist, entwenden und an euch zustellen. Hierbei wird es aus meiner perspektive illegal und zur Straftat. Den Aufwand ist mit 20'000.00CHF zu entschädigen. Den Datenträger bringe ich euch persönlich vorbei. — Option C, ist die einzige vollumfänglich sichere Lösung des Problems. Zzgl. Euer Datenleck ist/war so fahrlässig, dass ein weiteres praktizieren nicht mehr gestattet wäre. — Somit auch meine Bereitschaft, persönlich die Datenträger zu überreichen. Freue mich auf eine Rückmeldung und für welche Option Ihr euch entscheidet. Besten Dank E.________ Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen konnte der Beschwerdeführer als möglicher Täter eruiert werden, weshalb die auf unbekannte Täterschaft lautende Strafunter-

5 suchung am 9. Oktober 2018 auf ihn ausgedehnt worden ist. Nach Rücksprache mit der Kantonspolizei teilte die Kardiologie D.________ der Täterschaft bzw. dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich für Option C mit einem persönlichen Treffen in D.________ entschieden habe. Anlässlich dieses Treffens wurde der Beschwerdeführer festgenommen. In der Folge räumte der Beschwerdeführer ein, den E-Mail-Account «E.________» eröffnet und Urheber der zuvor erwähnten Mails gewesen zu sein. Ferner gab er an, die Daten nicht selber vom Datenverarbeitungssystem der Kardiologie D.________ erlangt, sondern auf einer über die Plattform I.________ erworbenen Harddisk vorgefunden zu haben. 4.4 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Ihm ist in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht zumindest im aktuellen Zeitpunkt insoweit beizupflichten, als hinsichtlich der unbefugten Datenbeschaffung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die Daten im Sinn von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unbefugt beschafft hätte. Den der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten kann lediglich entnommen werden, dass vom Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann, dass Daten bei der Kardiologie D.________ abgezogen worden sind oder ob ein Zugriff auf das Netzwerk erfolgt ist (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. Oktober 2018). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Strafuntersuchung erst in der Anfangsphase befindet, genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des dringenden Tatverdachts wegen versuchter Erpressung vor. Gemäss Art. 156 StGB macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, können den fraglichen E- Mails des Beschwerdeführers unter dem Titel «Androhung ernstlicher Nachteile» sehr wohl nötigende Elemente entnommen werden. Er war sich der Schutzwürdigkeit der (sensiblen) Daten bewusst. Bereits in der E-Mail 1 wird im «Betreff» auf MELANI (Melde- und Analysestelle Informationssicherung der Bundesverwaltung), Ärztekammer und Schweigepflicht hingewiesen und nachfolgend ausgeführt, dass die Daten frei verfügbar seien. In E-Mail 3 wird einleitend erwähnt, dass «aktuell ein Käufer gesucht» werde. Erst danach werden drei Optionen unterbreitet, unter Hinweis auf Vor- und Nachteile hinsichtlich Datenherrschaft/künftige Verwendung (u.a. Verbleib beim Datenhändler und insofern Möglichkeit der Aushändigung an unbefugte Dritte). Abschliessend wird auf Fahrlässigkeit und mögliches Berufsausübungsverbot aufmerksam gemacht. Aufgrund dessen kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass der Verfasser der E-Mails die Kardiologie D.________ bzw. deren Mitarbeiter zur Bezahlung einer grösseren Summe veranlassen wollte, andernfalls mit einem Weiterverkauf oder einer Meldung (u.a. an die Ärztekammer) und somit mit weiteren negativen Konsequenzen (inkl. juristischen Folgen) gerech-

6 net werden müsse. Der Beschwerdeführer war sich den diesbezüglichen negativen Konsequenzen bewusst (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2018 Z. 289 f.). Aus dem Umstand, dass negative Folgen im Fall einer Nichteinigung nur implizit in Aussicht gestellt worden sind, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ist unerheblich, ob er die Drohung wirklich wahrmachen wollte (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 und 18 zu Art. 156 StGB). Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers allein schon deshalb an einem Nötigungsmittel fehlt, weil er die Daten nicht an andere Personen hätte herausgeben dürfen, andernfalls er sich strafbar gemacht hätte (Einvernahme vom 11. Oktober 2018 Z. 298 ff.). Belastend wirkt sich zudem der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiert hat und unter falschen Personalien und eigens hierfür eingerichteter E-Mail-Adresse aufgetreten ist. Hinzu kommt, dass kein Zweifel daran besteht, dass er – angesichts der unter den drei Optionen erwähnten Preise – Profit hat machen wollen. Er selber gab an, für die Datenträger lediglich CHF 70.00 bezahlt zu haben (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2018 Z. 279 und vom 12. Oktober 2018 Z. 272). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die versuchte Erpressung bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Umstritten ist ferner der Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen erst im Anfangsstadium befinden, weshalb weniger hohe Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind als in einem späteren Verfahrenszeitpunkt (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mit der Abklärung des Sachverhalts bezüglich Datenbeschaffung begründet werden darf, kann ein dringender Tatverdacht der unbefugten Datenbeschaffung gestützt auf die vorhandenen Akten derzeit eben gerade nicht

7 bejaht werden. Ferner muss sich die befürchtete Kollusionshandlung auf die Beweislage im Verfahren gegen die inhaftierte Person selbst beziehen. Die Anordnung von Haft darf nicht damit begründet werden, die beschuldigte Person könnte nach der Ermittlung eines möglicherweise Tatbeteiligten zu deren Gunsten der Untersuchung entgegenwirken (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, N. 911). Trotz diesen Einschränkungen bestehen derzeit – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – hinsichtlich versuchter Erpressung konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr. Auch wenn nicht genauer belegt worden ist, kann den Akten entnommen werden, dass diverse elektronische Daten und Speichermittel sichergestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies jedenfalls nicht. Auf diese kann der Beschwerdeführer zwar nicht kolludierend einwirken. Anders sieht es aber mit allfälligen weiteren Ermittlungshandlungen aus, die sich – auch mit Blick auf den Erpressungsvorwurf – aufgrund der Auswertung der elektronischen Daten und Speichermittel aufdrängen könnten. Der Beschwerdeführer erwähnte selber eine weitere Person (G.________), bei welcher die Datenträger gekauft worden sein sollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2018 Z. 81 f., Anhang «Eruierung Verlust» zum Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2018). Deren Rolle und insbesondere deren Wissen hinsichtlich des Inhalts der Datenträger sind unklar. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass G.________ gestützt auf die Auswertungen der elektronischen Daten und Speichermittel ermittelt, angehalten und befragt werden kann und sich somit auch hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der versuchten Erpressung weitere Beweise gewinnen lassen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach keine weitere Person in der «Angelegenheit Kardiologie D.________» involviert gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 12. Oktober 2018 Z. 296), ändert daran nichts. Mit Blick auf sein Aussageverhalten (er macht nur zögerliche Aussagen und ist grundsätzlich nur bereit, das einzugestehen, was ihm ohnehin nachgewiesen werden kann) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Rahmen der ihm vorgeworfenen Handlung seine Identität zu verschleiern versucht hat, ist ernsthaft zu befürchten, dass er mit dieser von ihm selber genannten Person in Kontakt treten und sie zu einem ihn begünstigenden Aussageverhalten bewegen könnte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund einer Würdigung der im Haftverfahren vorgelegten Akten nicht nur in theoretischer Weise, sondern ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf Beweismittel (zumindest solche in der Person des genannten G.________) einwirken könnte. Von einem Wegsperren des Beschwerdeführers zwecks Eruierung eines Tatvorwurfs kann nicht gesprochen werden. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Haftgrund der Kollusionsgefahr somit zu Recht. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung

8 gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Die Untersuchungshaft wurde für eine Dauer von einem Monat angeordnet. Diese Dauer ist mit Blick auf die Auswertung der sichergestellten Daten und Speichermittel und die sich daraus allenfalls aufdrängenden Ermittlungshandlungen sowie die im Fall einer Verurteilung drohende Strafe nicht zu beanstanden. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Ersatzmassnahmen erkennbar, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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