Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 417 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und evtl. Schändung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. September 2018 (EO 16 14994)
2 Erwägungen: 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erstattete am 2. Dezember 2016 telefonisch bei der Polizei Anzeige wegen sexueller Nötigung. Am 8. Dezember 1992 (recte: 2016) konstituierte sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger. Am 22. Dezember 2016 (nachträglich verurkundet am 20. Juli 2018) eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers. 1.2 Am 20. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung, angeblich begangen am 3. September 2016 in K.________, ein. Gegen die Einstellung des Verfahrens erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 20. September 2018 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________, zur Anklage zu bringen, wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung. 3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ betreffend sexueller Nötigung, evtl. Schändung fortzuführen und folgende Beweise zu erheben, sowie Untersuchungshandlungen durchzuführen: - Einvernahmen im Umfeld des Beschwerdeführers, insbesondere der Schwester des Beschwerdeführers und zweier Freunde: - E.________ - F.________ (z. Z. in Santiago de Chile) - G.________ - Edition von Arztberichten und Berichten der Opferhilfe zu den amtlichen Akten; - H.________ - I.________ - Beschlagnahme der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten; - Weiterführende Beweiserhebungen, um den Taxichauffeur/die Taxichauffeuse und die zwei Mitreisenden des Taxis ausfindig zu machen. 4. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Rechtshängigkeit der Zivilklage des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
3 Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Reichsbeistand im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312), ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren, gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. 1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. 1.5 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. November 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.6 Nach einmalig gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit vielen Widersprüchen und Unklarheiten behaftet seien. Er mache geltend, dass ihm aufgrund einer nicht freiwillig eingenommenen Substanz die Erinnerungen fehlen würden. Zu den sexuellen Handlungen könne er jedoch relativ detaillierte Angaben machen. Seine Schilderung, wonach er nach Wiedererlangen seines Bewusstseins zu onanieren begonnen habe, lasse sich nur schwer mit erzwungenen sexuellen Handlungen vereinbaren. Spätestens beim zweiten Übergriff hätte er sich zudem verbal oder physisch wehren können. Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers sei der objektive Tatbestand von Art. 189 StGB nicht erfüllt. Der Nachweis, dass gegen den Willen des Beschwerdeführers sexuelle Handlungen vorgenommen worden seien, lasse sich unabhängig von der Frage, welcher der Beteiligten wahrheitsgemässe Aussagen mache, nicht erbringen. Überdies sei auch für den Beschuldigten anhand der geschilderten Situation nicht erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer mit den fraglichen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, womit auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wäre. Auch die beiden befragten Auskunftspersonen würden keine Aussagen machen, welche auf eine sexuelle
4 Nötigung hindeuten würden. Weitere objektive Beweismittel seien nicht ersichtlich, würden sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erheben lassen und seien nicht geeignet, sexuelle Handlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch Befragungen der Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers würden zu keinen relevanten Erkenntnissen führen, da diese lediglich wiedergeben könnten, was sie vom Beschwerdeführer gehört hätten. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Aussagen nicht widersprüchlich oder unklar seien. Seine sexuelle Orientierung sei im vorliegenden Fall ohne Belang. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit bestimmten Handlungen (Kuss) einverstanden gewesen sei, schliesse nicht aus, dass es später zu sexuellen Handlungen gegen seinen Willen gekommen sei. Abhängig davon, welche Substanz dem Beschwerdeführer verabreicht worden sei, könne die Wirkung sehr unterschiedlich ausfallen. Die von ihm beschriebenen Symptome – auch die sprunghaften Gedächtnislücken mit lichten Momenten – würden sich ohne Weiteres mit der Einnahme derartiger Substanzen vereinbaren lassen. Er sei zum Widerstand unfähig gewesen, wobei der vorliegende Fall mit SK 14 44-46 vergleichbar sei. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen (Onanieren und Ejakulation) würden nicht nahelegen, dass sein Einverständnis für sexuelle Handlungen vorgelegen habe. Der männliche Körper reagiere auch auf ungewollte Stimulation. Gerade diese Schilderungen, welche für den Beschwerdeführer eher unvorteilhaft seien, würden für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt detaillierte Aussagen gemacht und auch mit seinem Umfeld und der Opferhilfe über den Vorfall gesprochen. Dass er erst rund drei Monate später Anzeige eingereicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gänzlich bestreite, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer nicht seinen richtigen Namen genannt habe, lasse an seinen damaligen Absichten zweifeln. Im Übrigen seien keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Als weitere Beweismittel müssten Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers durchgeführt, sowie die ärztlichen Berichte über die therapeutische Behandlung zu den Akten erkannt werden. Auch seien die Fotoaufnahmen, welche mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgenommen worden seien, geeignet, den damaligen Zustand des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Die staatsanwaltschaftlichen Versuche, die Taxichauffeure und die weiteren Taxigäste ausfindig zu machen, seien dürftig ausgefallen. Die Ermittlungen seien ungenügend und die Einstellung mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» unzulässig. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft legt dar, dass es unerheblich sei, ob es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Entscheidend sei einzig, ob der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Handlungen ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Aussagen dargelegt, dass er seinen inneren Willen nie nach Aussen erkennbar kundgetan habe. Als Nötigungsmittel komme daher einzig noch das Zum-Widerstand-unfähig-Machen in Frage. Dass dem Beschwerdeführer eine spezielle Substanz durch den Beschuldigten verabreicht worden sei, sei eine blosse Mutmassung, welche nicht durch weitere Beweismittel habe erhärtet werden können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend sei er zu-
5 dem nicht derart weggetreten gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Handlungen abzulehnen oder das Zimmer zu verlassen. Insgesamt würden belegbare Anhaltspunkte für einen minimalen Restwiderstand fehlen. Zum Tatbestand der Schändung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geschilderten sexuellen Handlungen nicht unter einer gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit gelitten habe, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Bezüglich der beantragten Beweismassnahmen verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Insgesamt sei die Beweislage dürftig, die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiege deutlich, womit die Einstellung rechtens sei. 3.4 Der Beschuldigte gibt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft wieder. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). 4.2 Die Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2018 verwiesen werden (S. 4-6). Zwar wendet der Beschwerdeführer gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung zu Recht ein, dass seine Aussagen als glaubhaft erscheinen und kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich ist. Auch sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken, die Enthemmung sowie die beschriebenen luziden Momente durchaus mit der (unfreiwilligen) Einnahme gewisser chemischer Substanzen erklärbar bzw. vereinbar (vgl. MADEA/MUSSHOFF, Knock-Out Drugs: Their Prevalence, Modes of Action, and Means of Detection, publiziert im Deutschen Ärzteblatt 2009 und abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=64721 [zuletzt aufgerufen am 9. Januar 2019]). Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers sowie sein Einverständnis in vorangegangene Handlungen (wie der Kuss im Club) sind zudem ungeeignet, um Rückschlüsse auf das inkriminierte Geschehen zu ziehen. Schliesslich kann auch aus dem Nachtatverhalten am Morgen sowie der Anzeigegenese nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_918%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_918%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=64721
6 Entscheidend ist vorliegend jedoch, ob eine Verurteilung durch ein Gericht mit Blick auf die Tatbestände der sexuellen Nötigung und Schändung als wahrscheinlicher (oder in etwa gleich wahrscheinlich) wie ein Freispruch des Beschuldigten erscheint. Diese Frage ist mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu verneinen: Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 StGB). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). […] Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versuchte. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2 und 1.4.3, Hervorhebungen durch Verfasserin). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte Gewalt oder Kraft angewandt hätte, um die sexuellen Handlungen an ihm zu vollziehen (vgl. seine Schilderung anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2016, Z. 74-88, 147-159; Einvernahme vom 25. Juli 2017, Z. 331-346, 435-452, 583). Der Beschwerdeführer hielt vielmehr explizit fest, er habe dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass er die Handlungen nicht wolle und sich auch nicht gewehrt (Z. 171 f.). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich nicht gewehrt, da er zum Widerstand unfähig gewesen sei. Aus seinen Aussagen und den Schilderungen der sexuellen Handlungen ergibt sich jedoch, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich körperlich (ohne Kraftaufwand) oder zumindest verbal gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer – wie er vermutet – unfreiwillig chemische Substanzen verabreicht wurden, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erstellt oder entkräftet werden kann. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen seinen Willen nicht gegen aussen manifestiert (fehlender objektiver Tatbestand). Damit konnte der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers für den Beschuldigten auch nicht erkennbar gewesen sein (fehlender subjektiver Tatbestand). Dass der Beschuldigte die Situation und die Einschränkung des Beschwerdeführers allenfalls ausgenutzt haben könnte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Bei dieser Beweislage und mit Blick auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten durch das urteilende Gericht als deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Die Verfah-
7 renseinstellung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung erweist sich damit als rechtmässig. Nichts anderes ergibt sich bezüglich des Vorwurfs der Schändung. Der Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). In Frage kommt vorliegend die Tatbestandsvariante der Widerstandsunfähigkeit. Ein gänzlicher Bewusstseins- bzw. Erinnerungsverlust macht der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem Kuss im Club und dem Erwachen vor dem Club geltend (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017, Z. 216 f.). Dass es in diesem Zeitraum zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers gekommen sein soll, wird von ihm nicht vermutet. Die darauf folgenden Geschehnisse und insbesondere die sexuellen Handlungen konnte der Beschwerdeführer verhältnismässig detailliert schildern, auch wenn er geltend machte, dass er immer wieder weg gewesen sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017, Z. 475). Der Beschwerdeführer beschrieb in seinen Einvernahmen recht ausführlich, was im Taxi und später im Bett des Beschuldigten geschehen sein soll. Auch war es ihm noch möglich, die Geschehnisse zu reflektieren. So führte er aus, dass er versucht habe, sich einzureden, dass es nicht so schlimm sei und er da wieder rauskomme (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016, Z. 79- 81). Den Aussagen des Beschwerdeführers folgend ist damit von einer noch teilweise erhaltenen Widerstandsfähigkeit auszugehen. Der Tatbestand der Schändung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch eine gänzliche Widerstandsunfähigkeit voraus. Eine beeinträchtigte oder eingeschränkte Widerstandsunfähigkeit – wie sie vorliegend der Beschwerdeführer beschreibt – reicht für eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1142/2017 vom 23. März 2018, E. 2.1). Bei dieser Beweislage und mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Schändung erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten durch das urteilende Gericht als deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Schändung erweist sich damit als rechtmässig. 5. Im Weiteren benennt der Beschwerdeführer mehrere Beweismassnahmen, welche durchzuführen seien. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 verwiesen werden (S. 5 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. Wie dargelegt, erweist sich die Verfahrenseinstellung mit Blick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers als rechtens. Weitere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. ihn behandelnde Therapeuten und Ärzte vermögen keine weitergehenden Angaben zu machen. Auch Abklärungen bzw. Einvernahmen der Taxigäste oder des Taxichauffeurs würden keine andere Beurteilung zulassen. Der Beschwerdeführer hat die Geschehnisse im Taxi selbst nachvollziehbar geschildert. Schliesslich würde auch eine Auswertung der Mobiltelefondaten oder Hardware des Beschuldigten bezüglich der vorliegend relevanten Frage des durch den Beschwerdeführer geleisteten Widerstands zu keinen relevanten Ergebnissen führen.
8 6. Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren gemäss der Kostennote auf CHF 1‘481.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese unterliegt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario keiner Rück- und Nachzahlungspflicht. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeistand gewährt. Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung wird gemäss Kostennote auf CHF 2‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Rückzahlungspflicht entfällt, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG). 7. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne des OHG handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird festgesetzt auf CHF 1‘481.75 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird festgesetzt auf CHF 2‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST). 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 28. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).