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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.04.2017 BK 2017 96

April 21, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,511 words·~8 min·3

Summary

Amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 96 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Übertretung gegen das Sozialhilfegesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 21. Februar 2017 (O 16 13510)

2 Erwägungen: 1. Am 1. Dezember 2016 hat der Sozialdienst der Stadt E.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz (SHG; BSG 860.1) eingereicht. Die anzeigende Behörde wirft ihr vor, Vermögenswerte verschwiegen und deshalb Sozialhilfeleistungen in erheblichem Umfang zu Unrecht bezogen zu haben. Die Beschwerdeführerin hatte im Juni 2016 Anzeige wegen eines Einschleichediebstahls eingereicht, bei dem Bargeld und Gold im Gesamtwert von ca. CHF 136‘000.00 gestohlen worden seien. Dabei bezeichnete sie sich als Geschädigte. In strafrechtlicher Hinsicht stehen vorliegend Leistungen zur Debatte, die zwischen dem 11. Juni 2013 und dem 10. Juni 2016 bezogen wurden und die einen Betrag von CHF 34‘338.15 ausmachen, wobei es sich hierbei nicht zwangsläufig um den Deliktsbetrag handelt. Am 25. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich befragt. Nach der Belehrung über ihre Rechte verweigerte sie die Aussage und erklärte, sie wolle zuerst mit ihrem Anwalt Rücksprache nehmen. Am 6. Februar 2017 zeigte Fürsprecher B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) an, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, wies auf ihre ungünstige finanzielle Lage sowie ihre schlechten Deutschkenntnisse hin und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Verteidiger. Am 21. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Die Verfügung wurde am 24. Februar 2017 Fürsprecher B.________ und am 25. Februar 2017 der Beschwerdeführerin eröffnet. Am 3. März 2017 reichte Letztere dagegen Beschwerde ein und stellte ein Arztzeugnis in Aussicht, welches sie am 20. März 2017 nachreichte. In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingegangen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine amtliche Verteidigung sei notwendig, weil erstens schwerwiegende Vorwürfe im Raum stünden. Zweitens leide sie an psychischen Erkrankungen. Diese hätten sich nach dem Einbruchdiebstahl verschlechtert und äusserten sich mit Symptomen wie innere Leere, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Angststörungen, Anpassungsstörungen oder Vergesslichkeit.

3 Mit Arztzeugnis vom 8. März 2017 bestätigt Dr. med. C.________, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Februar 2017 bei ihm in psychiatrisch/psychotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung sei. Es sei für sie derzeit ungünstig, an rechtlichen Befragungen teilzunehmen oder befragt zu werden. Dies könne ihren Gesundheitszustand weiter verschlechtern. Zunächst solle eine gewisse Stabilität erreicht werden. Als Diagnose stellte Dr. med. C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Der Beschwerdeführerin könne nicht beigepflichtet werden, wenn sie geltend mache, mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert zu sein. Sie werde verdächtigt, eine Widerhandlung gegen einen kantonalen Übertretungstatbestand begangen zu haben, die mit einer Busse von höchstens CHF 10‘000.00 geahndet werden könne, wobei in Anbetracht der allenfalls zu Unrecht bezogenen Leistungen eine Ausschöpfung des Strafrahmens ausgeschlossen werden könne. Anders würde es sich möglicherweise verhalten, wenn der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen Art. 148a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) vorgeworfen würde, auch wenn bei ihr infolge ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit eine Landesverweisung nicht in Betracht komme. Es bestehe indessen zum jetzigen Zeitpunkt kein Verdacht auf einen Verstoss gegen Art. 148a StGB. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens etwas an dieser Sachlage ändern, so wäre die Staatsanwaltschaft bereit, erforderlichenfalls eine neue Verfügung zu erlassen. Im Weiteren stamme das eingereichte Arztzeugnis offenbar aus der Feder eines Praxisassistenten, der im Kanton Bern keine Berufsausübungsbewilligung habe und nach Massgabe von Art. 15a Gesundheitsgesetz (GesG; BSG 811.01) unter fachlicher Aufsicht praktizieren müsse. Das Zeugnis belege weder einen körperlichen noch einen geistigen Mangelzustand, der eine Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO notwendig erscheinen lasse. Insbesondere gehe aus dem Zeugnis nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, das Wesen des Strafverfahrens überhaupt zu verstehen – ihr bisheriges Verhalten habe das Gegenteil manifestiert –, und es zeige ebenso wenig, dass sie ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen leben würde. Der Generalstaatsanwaltschaft sei derweil die Praxis der Beschwerdekammer bekannt, dass körperliche, psychische und/oder intellektuelle Einschränkungen, die nicht den Grad erreichten, der die Verteidigung notwendig mache, im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen seien (Beschluss des Obergerichts BK 16 517 vom 18. Januar 2017). Allerdings seien die attestierte, in mehr oder minder starken Episoden auftretende Depression und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin nur äusserst summarisch und sprachlich mangelhaft umschrieben. Es sei dem Zeugnis nicht mehr zu entnehmen, als dass eine Einvernahme derzeit eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle. Es entspreche jedoch allgemeiner Erfahrung, dass jegliche Einvernahme in einem Strafverfahren für die beschuldigte Person mit einer Belastung verbunden sei. Dies genüge für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht. Inwiefern der episodisch auftretende depressive Zustand diese all-

4 gemeine Belastung erheblich verstärke, sei dem Zeugnis nicht schlüssig zu entnehmen. Die angefochtene Verfügung erweise sich als rechtmässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 132 StPO ist eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO) und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimmt. Verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel, ist überdies die amtliche Verteidigung in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Voraussetzung für die amtliche Verteidigung bei Mittellosigkeit ist also, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3). 5.2 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2017 ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Wie sie richtig ausführt, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO trotz angeschlagenem Gesundheitszustand nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin wird «bloss» eine Widerhandlung gegen Art. 85 SHG vorgeworfen. Sie wird mithin eines Übertretungstatbestands beschuldigt, der mit Busse bedroht ist. Des Weiteren kann eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO unter Umständen zwar selbst dann gewährt werden, wenn eine Strafe unter der Grenze von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu erwarten ist, die Sache aber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Hier stellen sich in tatsächlicher Hinsicht jedoch keine besonderen Schwierigkeiten. Als Beweisthema wird im Vordergrund stehen, wem die Vermögenswerte gehörten, welche aus der Wohnung der Beschwerdeführerin gestohlen wurden. Rechtlich bietet das Verfahren ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten, da der Beschwerdeführerin kein komplexer Tatbestand vorgeworfen wird. Von der Beschwerdeführerin ist zu erwarten, dass sie sich – nachdem sie seit Jahren Sozialhilfe bezogen hat – hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Rechte und Pflichten auskennt. Insgesamt erscheint die Beschwerdeführerin als fähig, sich im vorliegenden Strafverfahren zurecht zu finden, auch wenn sie rechtsunkundig, prozessunerfahren und mit gesundheitlichen Problemen belastet ist. Gemäss Art. 68 StPO haben Verfahrensbeteiligte im Übrigen einen Anspruch auf Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen, wenn sie der Verfahrenssprache nicht mächtig sind (vgl. zu den Kosten ferner Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). 5.3 Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Mittellosigkeit offengelassen werden und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 21. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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