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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.12.2017 BK 2017 485

December 27, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,194 words·~21 min·3

Summary

Vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 485 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. November 2017 (EO-16-0391)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, etc. Am 15. November 2017 verfügte sie, dass die am 18. September 2017 für den Beschwerdeführer vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung per 16. November 2017 aufgehoben werde. Für den Beschwerdeführer werde stattdessen per 16. November 2017 vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung (Massnahmezentrum I.________) angeordnet. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 15. November 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung anzuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 beantragte die Leitende Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 21. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Jugendanwaltschaft begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: […] 2. Erste Abklärungen […] zeigten, dass A.________ seit längerer Zeit in einer schwierigen Lebenssituation steckte und dringend auf Unterstützung angewiesen war. Ende Januar 2017 präsentierten sich folgende Problembereiche: - Belastetes Familiensystem (Suizid des Vaters; Schuldgefühle seitens A.________; psychiatrischer Klinikaufenthalt der Mutter; Überforderung) - Fehlende Tagesstruktur seit Herbst 2015 - Scheitern diverser zivilrechtlicher (ambulant und stationär) Unterstützungsmassnahmen und daraus folgende Heimkehr an das Domizil der Mutter (Entweichungen; Suizidäusserungen) - Starker Alkoholkonsum und Konsum von illegalen Suchtmitteln - Ständig wechselnder Freundeskreis ohne konstante Vertrauensperson

3 - Gefährdung seiner psychischen und physischen Gesundheit sowie beruflichen und persönlichen Entwicklung 3. In Absprache mit den zivilrechtlichen Behörden wurde […] vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Behandlungseinrichtung angeordnet. Der Eintritt erfolgte mit geschlossener Eintrittsphase am 30.01.2017 in der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK). Für den dortigen Klinikaufenthalt wurden folgende Ziele definiert: - Psychiatrische Begutachtung - Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation - Suchtmittelentzug, insbesondere Alkoholentzug - Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung - Distanz zum aktuellen sozialen Milieu - Finden einer angemessenen Anschlusslösung - Keine strafbaren Handlungen 4. Während des Aufenthalts in der UPK wurde A.________ durch Frau Dr. med. C.________ […] begutachtet. Frau C.________ hat in ihrem Gutachten vom 09.06.2017 eine Weiterplatzierung in ein Ausbildungswohnheim mit sozialpädagogischem Konzept und internen Ausbildungsplätzen empfohlen, weshalb mit Verfügung vom 18.09.2017 vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung, namentlich in der J.________ in F.________, angeordnet wurde. Der Wechsel von der UPK in die J.________ erfolgte per 18.09.2017. 5. Mit der dortigen Platzierung hätte die Stabilisierung von A.________ im offenen Rahmen angestrebt werden sollen […]. Doch bereits am 28.09.2017 musste die Probezeit in der J.________ abgebrochen und A.________ zurück in die UPK versetzt werden. 6. Nach der Rückkehr in die UPK zeigte sich A.________ wiederholt oppositionell und abwertend gegenüber der Klinik. Ab dem 25.10.2017 verweigerte er seine orale Medikation […]. Erst nachdem ihm eingehend erklärt worden war, dass sich seine Bedürfnisse in eine Psychotherapie zu begeben und sich dort behandeln zu lassen und seine grundsätzliche Ablehnung der Medikation widersprechen, nahm er einen Tag später eines der beiden Medikamente wieder ein. A.________ störte mit seinem Verhalten das Stationsmilieu und gefährdete seine Mitpatienten in ihren eigenen Fortschritten, indem er sie durch sein Beispiel negativ beeinflusste. A.________ beschwerte sich seit der Rückkehr immer wieder darüber, dass ihm der Aufenthalt in der Jugendforensischen Abteilung nichts bringe. Die durch die UPK angebotenen milieutherapeutischen Angebote wollte er nicht nutzen, weshalb ein dortiger Aufenthalt nicht mehr zielführend sein konnte. 7. A.________ äusserte den Wunsch, nach Münsingen in das Psychiatriezentrum versetzt zu werden. […] Die Rückmeldung der zuständigen Person des PZMs […] ergab, dass sich A.________ während des Vorstellungsgesprächs am 27.10.2017 therapieerfahren und fassadär zeigte. A.________ habe sich laut Herrn D.________ stark für einen Platz im PZM eingesetzt und schien genau zu wissen, was er sagen musste, um eine Zusage zu erhalten. Über anderweitige Themen, insbesondere seine Delikte und den Drogenkonsum, gab er hingegen nur eingeschränkt Auskunft. Nach Einschätzung von Herrn D.________ wäre eine Aufnahme des jungen Mannes mit grossen Fragezeichen verbunden gewesen. Da es in der Erwachsenenpsychiatrie bezüglich Drogenkonsum und Absprachefähigkeit keinen Spielraum gebe, hätte wohl mit einem raschen Abbruch des Aufenthaltes gerechnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund konnte dem Wunsch von A.________ […] nicht entsprochen werden.

4 8. Aufgrund des Verlaufs der letzten fünf Monate seit dem Gutachten wurde von Seiten der Jugendanwaltschaft eine ergänzende Beurteilung […] angefordert. Dem Ergänzungsgutachten vom 06.11.2017 ist in Bezug auf den Verlauf der letzten fünf Monaten zu entnehmen, dass A.________ vier Wochen nach der Gutachtenseröffnung aus der UPK entwich und erst nach zehn Tagen durch die Polizei aufgegriffen und zurück geführt werden konnte. Bereits im Juli zeigte A.________ grenzüberschreitendes Verhalten, indem er Mitpatienten angeblich im Spass schlug und diese beim Fangen spielen an den Geschlechtsteilen berührte. Zwischen der ersten Entweichung und einem Probeeintritt im Jugenddorf G.________ verhielt und äusserte sich A.________ zunehmend dissozial (positive Urinproben auf THC, rassistische Äusserungen gegenüber Mitpatienten und verbale Bedrohung von Mitarbeitern). Aufgrund sabotierenden Verhaltens durch rechtsradikale Äusserungen dauerte der Aufenthalt in G.________ lediglich einen Tag. Nach der Rückkehr in die UPK bedrohte A.________ eine Mitarbeiterin erneut massiv und entwich wiederum für drei Tage. Der anschliessend durchgeführte Drogentest war auch dieses Mal positiv auf Cannabis. Nach dem zweiwöchigen Aufenthalt in der J.________ resp. der darauffolgenden Rückkehr nach Basel war A.________s Verhalten weiterhin grenzüberschreitend (fraglicher Diebstahl und zwei Entweichungen). Nach dem durch ihn gewünschten Vorstellungsgespräch im PZM kehrte A.________ nicht wie geplant in die UPK zurück […]. Am 31.10.2017 konnte A.________ in reduziertem Allgemeinzustand durch die Polizei in die UPK gebracht werden. Insgesamt waren die letzten fünf Monate somit geprägt von unkorrigierbarem und grenzverletzendem Verhalten. Durch seine Entweichungen entzog er sich zudem der Auseinandersetzung mit den geforderten Entwicklungsschritten und zeigte immer wieder einen offensichtlich massiven Druck in Bezug auf den Substanzkonsum. Nach Einschätzung der UPK seien die im Gutachten vom 09.06.2017 beschriebenen altersinadäquaten, unreifen und damit defizitären Anteile im Zusammenhang mit dem psychosozialen Zustand, den Emotionen und der Moralvorstellung im Verlauf der dortigen Platzierung unerwartet mehr und vor allem ungünstig handlungsleitend in den Vordergrund gedrungen. Das Ergänzungsgutachten stellt demnach eine gegenüber dem Gutachten vom 09.06.2017 revidierte Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen sowie eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabis und eines episodischen Substanzgebrauchs. Vor dem Hintergrund des Verlaufs und der neu gestellten Diagnosen revidieren Frau C.________ und Herr H.________ im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 06.11.2017 die Massnahmeempfehlung hin zu einer geschlossenen Unterbringung. 9. […] Der Verlauf der letzten Monate hat gezeigt, dass A.________ mit seinem Verhalten seine weitere Entwicklung massiv gefährdet. Durch den zunehmend erhöhten Suchtdruck und die damit verbundenen Entweichungen verunmöglicht er eine Auseinandersetzung mit seinem Problemverhalten und mögliche Entwicklungsschritte diesbezüglich. Aufgrund der vermehrt handlungsleitenden dissozialen Anteilen und grenzverletzenden Handlungen zeigt sich A.________ auch vermehrt fremdgefährdend. Es hat sich deshalb gezeigt, dass der Prozess einer nachhaltigen Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und seiner Verhaltensweisen sowie der beruflichen Integration im offenen Rahmen nicht stattfinden kann. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit einer vorsorglichen Schutzmassnahme im geschlossenen Rahmen klar gegeben, verhältnismässig und notwendig. 10. Vor diesem Hintergrund konnte am 08.11.2017 ein Vorstellungsgespräch mit dem pädagogischen Leiter des Massnahmezentrums I.________ und A.________ vereinbart werden. […] A.________ wurde diesbezüglich am 08.11.2017 in Anwesenheit seiner Anwältin das rechtliche Gehör gewährt. Er machte geltend, dass er mit der […] Platzierung im Massnahmezentrum I.________ einverstanden ist.

5 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei richtig, dass sich seine Situation in der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) verschlechtert habe. Es sei aber zu beachten, dass die geschlossene Eintrittsphase in der UPK viel länger gedauert habe als vorgesehen. Am Schluss sei die Situation für alle unbefriedigend gewesen. Diese Entwicklung sei nicht allein dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Mit Gutachten vom 9. Juni 2017 sei eine Weiterplatzierung in ein Ausbildungswohnheim mit sozialpadägogischem Konzept und internen Ausbildungsplätzen empfohlen worden. Am 18. September 2017 sei schliesslich die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung angeordnet worden. Dies habe der Beschwerdeführer akzeptiert. Am gleichen Tag sei der Wechsel in die J.________ in F.________ als offene Erziehungseinrichtung erfolgt. Per 28. September 2017 schliesslich sei die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die UPK gegen seinen Willen erfolgt. Die angeblichen Vorfälle in der J.________ würden bestritten (vgl. Protokoll rechtliches Gehör vom 28. September 2017). Der Aufenthalt in der J.________ sei für den Beschwerdeführer eine positive Erfahrung gewesen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. September 2017 sei ihm weiterhin in Aussicht gestellt worden, dass es das Ziel sei, in einem offenen Setting zu funktionieren und dass er eine Ausbildung mache. Niemand wolle ihn einsperren (vgl. Protokoll rechtliches Gehör vom 28. September 2017). Die Notwendigkeit der Anordnung einer Schutzmassnahme werde nicht bestritten, jedoch die Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Eine geschlossene Unterbringung nach den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 Bundesgesetz über das Jugendstrafecht (JStG; SR 311.1) sei unverhältnismässig. Einerseits sei es in der heutigen Verfassung des Beschwerdeführers weder zu seinem eigenen Schutz noch zur Behandlung einer psychischen Störung erforderlich, dass er in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht sei. Es sei auf das Gutachten vom 9. Juni 2017 zu verweisen. Was die Entweichungen und den damit in Verbindung zu setzenden Cannabiskonsum betreffe, so werde dies nicht bestritten. Jedoch sei zu beachten, unter welchen Umständen diese jeweils erfolgt seien. So sei eine erste Entweichung nach der Gutachtenseröffnung im Rahmen der Suche nach einer geeigneten Institution erfolgt; eine weitere um den Todestag seines Vaters am 10. September 2017. Der Austrittsbericht der UPK vom 19. September gebe darüber Auskunft. Die weiteren Entweichungen seien nach der Rückführung in die UPK am 28. September 2017 erfolgt, nachdem ihm eröffnet worden sei, dass er den Aufenthalt in der J.________ gegen seinen Willen und ungerechtfertigt abbrechen müsse, und schliesslich ein letztes Mal, als sich die geschlossene Unterbringung abgezeichnet habe. Im Zeitpunkt der Erstellung des Austrittsberichts vom 19. September 2017 sei ein Teil der Entweichungen bereits bekannt gewesen; ebenso anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. September 2017. Dennoch sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, dass am geplanten Vorgehen – offenes Setting – festgehalten werde. Dies nun als Argumente für die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung und die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers vorzubringen, sei widersprüchlich. Es könne nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung Dritter gesprochen werden. Zwar würden im Gutachten vom 6. November 2017 Regelverstösse (insbesondere Cannabiskonsum, angebliche Sachbeschädigung, Diebstahlverdacht) und Drohungen gegenüber Drit-

6 ten geltend gemacht, wobei insbesondere die Vorfälle in der J.________ bestritten würden. Insgesamt könnten die Vorfälle nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer während der Dauer der bisherigen vorsorglichen Unterbringungen keine weiteren Straftaten begangen. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung als mildere Massnahme erscheine nach wie vor möglich. Als dem Beschwerdeführer am 8. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er sich positiv geäussert und sich mit einer Umplatzierung ins Massnahmezentrum I.________ einverstanden gezeigt. Damals sei die Situation, die sich über den Zeitraum seit dem ersten Eintritt in die UPK am 30. Januar 2017 mit diversen Unterbrüchen und Rückführungen entwickelt habe, für den Beschwerdeführer unhaltbar gewesen, sodass er jeder Veränderung zugestimmt hätte und sich deshalb auch mit der Platzierung in der geschlossenen Einrichtung in I.________ einverstanden erklärt habe. Dies könne ihm nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. 5. Die Leitung der Jugendanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Vorverfahrens von der UPK, Dr. med. C.________, begutachtet worden. Vor dem Hintergrund des Verlaufs seit der Gutachtenserstellung vom 9. Juni 2017 habe die Gutachterin am 6. November 2017 eine ergänzende Beurteilung vorgenommen und ihre ursprünglichen Massnahmenempfehlungen dahingehend revidiert, dass aktuell aus jugendforensischer Sicht Hinweise für die Notwendigkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bestünden. Tatsächlich sei die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung durch das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert, um sein selbst- und drittgefährdendes Verhalten zu unterbinden und für ihn eine längerfristige Perspektive zu eröffnen. Nach Abschluss der Begutachtung im Juni 2017 hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Anpassungsstörung im Sinne einer verlängerten Trauerreaktion auf den Tod des Vaters gezeigt. Ebenfalls seien Persönlichkeitsmerkmale wie Impulsivität, emotionale Instabilität und explosives Verhalten in den Vordergrund getreten. Im Rahmen der Austrittsvorbereitungen in eine geeignete Institution sei der Beschwerdeführer zunehmend unter Druck geraten, wodurch es zu Impulsdurchbrüchen gekommen sei. Zudem sei er am 27. Juni 2017 aus einem begleiteten Ausgang entwichen. Diese Faktoren hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sich längere Zeit im geschlossenen Setting habe aufhalten müssen. Die Suche nach einer Anschlusslösung sei schwierig gewesen. Einerseits, um den für ihn geeigneten Rahmen zu finden, und andererseits habe er sich immer wieder ambivalent gezeigt, sei unentschlossen gewesen, habe teilweise überfordert gewirkt und verschiedene Ängste und Sorgen geäussert. Vom 17. - 24. August 2017 sei im Jugenddorf G.________ ein Schnuppern vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit bereits am ersten Tag abgebrochen. Gemäss Rückmeldung an die Jugendanwaltschaft vom 18. August 2017 sei er sehr nervös und überfordert erlebt worden. Er habe seine Notfallmedikamente verlangt und erklärt, dass er zurück in die UPK gehen wolle, da er ein Problem mit Ausländern habe und sich in der rechten Szene bewege. In der Verfügung vom 18. September 2017 sei zwar festgehalten worden, dass die Schnupperzeit in der J.________ in F.________ mehrheitlich positiv verlaufen sei.

7 Bezüglich einer definitiven Aufnahme in der J.________ sei allerdings aufgrund verschiedener Äusserungen (Verharmlosung/Verherrlichung seiner Drogen- und Delikterfahrungen, rechtsradikales Gedankengut) sowie Intransparenz bezüglich des Aufenthaltsorts während bestimmten Zeiten eine Probezeit von einem Monat vereinbart worden. Zum Abbruch in der J.________ werde auf den Kurzbericht vom 2. Oktober 2017 verwiesen, in dem auch die vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorfälle beschrieben seien. Zudem sei festgestellt worden, dass die Handlungsstrategien des Beschwerdeführers in Krisen sehr eingeschränkt gewesen seien und er sich von Betreuungspersonen nicht habe führen lassen. Zudem sei sein Gruppenverhalten mangelhaft und seien Überforderungstendenzen in Gruppendynamiken augenfällig gewesen. Der damals vorliegenden Massnahmeempfehlung (gemäss Gutachten vom 9. Juni 2017) folgend sei nach wie vor versucht worden, den Beschwerdeführer in einem offenen Setting zu platzieren. Sein Verhalten habe das geplante Vorgehen aber verunmöglicht, da er sich der erneuten Hospitalisation am 28. September 2017 durch Flucht bis am 2. Oktober 2017 entzogen und daraufhin am 7. Oktober 2017 erneut die Gelegenheit zur Entweichung genutzt habe. Am 9. Oktober 2017 sei er von der Polizei zurückgeführt worden. Aufgrund seines Wunsches, dass er seine Depression mit einer störungsspezifischen Therapie im stationären Rahmen behandeln lassen wolle, sei er am 28. Oktober 2017 zum Vorgespräch ins Psychiatriezentrum Münsingen eingeladen worden. Danach sei er nicht nach Basel zurückgekehrt. Er habe erst am 31. Oktober 2017 in reduziertem Allgemeinzustand (blutige Nase nach angeblicher Schlägerei, Urinprobe THC positiv) von der Polizei angehalten und zurückgeführt werden können. Aufgrund des Verlaufs nach der Gutachtenseröffnung seien seitens der Gutachterin die gestellten Diagnosen und Massnahmeempfehlungen revidiert worden (vgl. Austrittsbericht UPK vom 23. November 2017; Bericht vom 6. November 2017). Aktuell bestünden Hinweise für die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung, dies vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs, der revidierten Einschätzung der Persönlichkeit und des Verhaltens im Zusammenhang mit Substanzkonsum. Der Beschwerdeführer zeige sich fluchtgefährdet, mit zunehmendem Suchtdruck auch selbstgefährdend und unter Einbezug der vermehrt handlungsleitenden dissozialen Anteile und der grenzverletzenden Handlungen im Verlauf ebenfalls fremdgefährdend. Wie in der Verfügung vom 15. November 2017 festgehalten werde, sei eine geschlossene Unterbringung zulässig und verhältnismässig. Das alleinige Abstellen auf das Gutachten vom 9. Juni 2017 – wie vom Beschwerdeführer angestrebt – sei nicht zielführend. Sein Verhalten nach der Gutachtenseröffnung, der gesamte Verlauf und insbesondere die revidierten Diagnosen und Massnahmeempfehlungen seien mitzuberücksichtigen. Insbesondere seien beim Beschwerdeführer die im Gutachten vom 9. Juni 2017 beschriebenen altersinadäquaten, unreifen und damit defizitären Anteile im Zusammenhang mit dem psychosozialen Zustand, den Emotionen und der Moralvorstellung im Verlauf der Platzierung unerwartet mehr und ungünstig in den Vordergrund gedrungen. Es seien nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entweichungen, mit denen die geschlossene Unterbringung gerechtfertigt werde. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung massiv gefährdet. Es habe sich gezeigt, dass der Prozess einer nachhaltigen Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und seiner Verhaltensweisen sowie

8 der beruflichen Integration im offenen Setting nicht stattfinden könne und daher eine Unterbringung im geschlossenen Rahmen unabdingbar sei. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Jugendanwaltschaft führe aus, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung durch das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert sei und verweise dabei vorab auf die Interventionen durch die KESB, welche nicht zielführend gewesen seien und wolle damit die Erfahrungen in offenen Einrichtungen aufzeigen. Zudem werde der Verlauf im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in der UPK zur Begründung herangezogen. Diese Faktoren seien jedoch bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 9. Juni 2017 berücksichtigt worden. Dennoch sei ein offenes Setting empfohlen und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als nicht notwendig erachtet worden. Für die Begründung einer geschlossenen Unterbringung könne daher höchstens das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Gutachtenseröffnung ab Juni 2017 beigezogen werden, wie dies im ergänzenden Bericht der Gutachterin vom 6. November 2017 auch festgehalten werde. Dabei seien sehr wohl die Entweichungen des Beschwerdeführers als Begründung herbeigezogen worden, um ihn als flucht- und damit selbstgefährdend darzustellen. Schliesslich könnten die Vorfälle gegenüber Drittpersonen nicht als schwerwiegend bezeichnet werden, so dass keine Fremdgefährdung vorliege. 7. 7.1 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden (Art. 31 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 BV). Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, gemäss Art. 5 JStG vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Jugendanwaltschaft eine vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist die Unterbringung – in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips – nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Eine Unterbringung ist etwa in Fällen unvermeidbar, in welchen Eltern hoffnungslos überfordert sind, sie selbst ein Kind gefährden (Gewalt, sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung), das Sozialverhalten des Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue Probleme entstehen, eine verfestigte Ausweich- oder Fortlauf-Symptomatik vorliegt oder zu einer Subkultur (z.B. Drogen-

9 szene) Distanz hergestellt werden muss (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 15 JStG). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Erforderlich ist ferner das Vorliegen eines medizinischen oder psychologischen Gutachtens (Abs. 3). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren. Die Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6 m.w.H.). 7.2 Vorweg wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vorne E. 3) sowie auf die Stellungnahme der Leitenden Jugendanwaltschaft verwiesen (vorne E. 5), welchen nur Weniges beizufügen ist. Was der Beschwerdeführer insbesondere zur seiner Einschätzung nach wenig gravierenden Entwicklung in den letzten Monaten sowie zur Verhältnismässigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung vorbringt, überzeugt nicht. Auch erscheint das pauschale Bestreiten der Vorfälle in der J.________ wenig glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die verantwortlichen Personen der J.________ derart spezifische Vorkommnisse wie das Anzünden von Papier, das Androhen von Schlägen oder das Erzeugen von Stichflammen mit einem Desinfektionsspray erfinden oder fälschlicherweise dem Beschwerdeführer anlasten sollten. Gerade das Hantieren mit Desinfektionsmitteln und Feuer stellt eine beträchtliche Gefährdung nicht nur für den Beschwerdeführer selbst, sondern auch für Drittpersonen dar. Diese Vorfälle sind als schwerwiegend zu bezeichnen. Hinzu tritt die gravierende Selbstgefährdung, musste der Beschwerdeführer doch zum Beispiel am 31. Oktober 2017 in reduziertem Allgemeinzustand durch die Polizei zurückgeführt werden. Seine Entwicklung ist massiv gefährdet. Das Ergänzungsgutachten vom 6. November 2017 kam vor dem Hintergrund des Verlaufs der letzten Monate, der revidierten Einschätzung der Persönlichkeit und des Verhaltens im Zusammenhang mit Substanzkonsum und somit der revidierten Diagnosen zum Schluss, dass die Massnahmeempfehlungen revidiert werden müssten. Der Beschwerdeführer zeige sich momentan klar fluchtgefährdet, mit zunehmendem Suchtdruck auch selbstgefährdend, und unter Einbezug der vermehrt handlungsleitenden dissozialen Anteile und der grenzverletzenden Handlungen im Verlauf ebenfalls fremdgefährdend. Es zeigt sich also deutlich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung notwendig ist, nicht mehr auf das ursprüngliche Gutachten vom 9. Juni 2017 abgestellt werden kann. Dieses Vorgehen kann auch nicht als «undurchschaubarer Zickzackkurs» abgetan werden. Vielmehr ist aufgrund der Aggravation des stark fehlerhaften Verhaltens des Beschwerdeführers schlicht von einer besseren Einsicht der Gutachterin auszugehen. Wie selbst der Beschwerdeführer letztlich anerkennt, ergibt sich die Unumgänglichkeit (i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Bst. a

10 JStG) einer vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung eben vorrangig aus seinem Verhalten nach der Gutachtenseröffnung am 9. Juni 2017. Unbestritten ist in rechtlicher Hinsicht, dass eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (Art. 15 Abs. 2 JStG) und dass die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung im öffentlichen Interesse liegt. Des Weiteren erweist sich die angeordnete Massnahme auch als geeignet, erforderlich sowie zumutbar (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV) und damit zu seinem persönlichen Schutz als zwingend: Keine andere Schutzmassnahme vermag den Beschwerdeführer – wie die vergangenen Monate eindrücklich gezeigt haben – derzeit davor zu schützen, dass die festgestellten altersinadäquaten, unreifen und damit defizitären Anteile im Zusammenhang mit dem psychosozialen Zustand, den Emotionen und der Moralvorstellung noch mehr und ungünstig in den Vordergrund treten. Die für ihn derzeit hochgradig angezeigte sehr enge Begleitung durch Fachpersonen in erzieherischer, sozialer und therapeutischer Hinsicht kann einzig in einem geschlossenen Rahmen – also nicht in einer offenen Erziehungseinrichtung – geboten werden. Mit der vorsorglichen Anordnung der Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wurde die mildeste geeignete Massnahme gewählt, um dem Beschwerdeführer zu einer deliktsfreien Zukunft zu verhelfen und zu verhindern, dass sich bei ihm die festgestellten Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung weiter akzentuieren. Die vorsorgliche Unterbringung ist auch verhältnismässig im engeren Sinne, da es für den Beschwerdeführer im Sinne einer vernünftigen Relation zumutbar ist, bis auf weiteres – idealerweise bis rasch markante Verbesserungen eintreten – in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung untergebracht zu werden. Im Übrigen wird die Verhältnismässigkeit der angeordneten Unterbringung als schwerer Grundrechtseingriff freilich fortwährend durch die Jugendstaatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit den involvierten Institutionen zu überprüfen sein. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. November 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 27. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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