Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.01.2018 BK 2017 469

January 24, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,610 words·~8 min·1

Summary

Entschädigung (Teileinstellung) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 469 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Teileinstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2017 (BM 14 29350)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs. Am 25. Oktober 2017 stellte sie das Verfahren wegen Art. 3 Abs. 1 Bst. u Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241 (Nichtbeachtung des Vermerks im Telefonbuch, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen) bezüglich gewisser Rufnummern ein. Gegen den Entschädigungspunkt (Ziff. 3) dieser Teileinstellungsverfügung erhob der Beschuldigte am 17. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von CHF 7'042.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Eventualiter sei Ziff. 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. November 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Am 21. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Wird ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person ganz oder teilweise eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen angemessen sein (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Kosten bemessen sich anhand des anwendbaren kantonalen Anwaltstarifs. Im Kanton Bern sind hierfür Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie die gestützt auf diesen Artikel ergangene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. Der Rahmentarif in Strafrechtssachen findet sich in Art. 17 PKV.

3 4. Der Anwaltsbeizug an sich ist unbestritten. Zu prüfen bleibt, inwiefern der vom Verteidiger des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand dem eingestellten Teil des Verfahrens angemessen ist. Im Streit steht seine Kostennote vom 11. September 2017, in welcher er ein totales Honorar (inkl. Auslagenersatz und MWSt) von CHF 7'042.20 geltend macht. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erachtete den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 57.5 Stunden als deutlich überhöht. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG erwog sie, dass die Bedeutung der Streitsache mit Blick auf die bezüglich der angeklagten Rufnummern beantragte Sanktion im unteren Bereich liege. Der Aktenumfang sei mit einem Bundesordner im unteren bis höchstens mittleren Bereich anzusiedeln. Die Sach- und Rechtsfragen seien nicht besonders komplex. Der entschädigungswürdige Gesamtaufwand liege im Bereich von maximal ca. 25 Stunden. Den Anteil des Aufwands, welcher auf die Einstellung entfalle, veranschlagte die Staatsanwaltschaft mit einem Fünftel, so dass 5 zu entschädigende Stunden resultierten. Multipliziert mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Zurechnung von 2% für Auslagen und 8% MWSt errechnete sie so das zugesprochene Total von CHF 1'377.00. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass es ihm nicht in erster Linie um die angedrohte Strafe gehe. Vielmehr stehe zur Debatte, ob die von ihm geführte und mitgehaltene C.________ SA womöglich ein Geschäftsmodell betreibe, das trotz der Ausschöpfung aller möglichen Massnahmen die geltenden Bestimmungen des UWG verletze. Eine Verurteilung würde das primäre Geschäftsmodell der C.________ SA in grundsätzlicher Weise in Frage stellen. Ausserdem sei es aufgrund des schlechten Rufs von Call Centern zu einer Vorverurteilung gekommen und es sei stets an der C.________ SA gelegen, Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, um damit den Unschuldsbeweis erbringen zu können. Vor diesem Hintergrund könne der Aufwand nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden und die Kürzung erweise sich als unrechtmässig. 4.3 Ins Zentrum seiner Argumentation rückt der Beschwerdeführer das Kriterium der Bedeutung der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 Bst. b KAG), die er wegen den befürchteten wirtschaftlichen Konsequenzen für die C.________ SA als sehr gewichtig einstuft. Dabei gerät in den Hintergrund, dass es um seine strafrechtliche Verantwortung als natürliche Person geht und die Staatsanwaltschaft gemäss Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt, als Sanktion eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse zu beantragen. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bewegt sich die für die angeklagten Rufnummern erwähnte Sanktion bei der Einstufung der Bedeutung der Streitsache im unteren Bereich. Im Kern wird dies vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er will jedoch losgelöst von der individuellen strafrechtlichen Sanktion in einer Gesamtschau die wirtschaftlichen Konsequenzen für das Unternehmen miteinbezogen haben. Was diese Kosten anbelangt, sei das Folgende festgehalten: Der notwendige Aufwand, um abzuklären, inwiefern ein Geschäftsmodell (Call Center/Telemarketing) in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (hier: Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG) steht, stellt typischen «Compliance»-Aufwand dar, der für gewöhnlich vor respektive während (begleitend) eines Geschäftsmodells, jedenfalls aber ausserhalb eines

4 konkreten Strafverfahrens anfallen sollte. Es kann nicht angehen, ein Geschäftsmodell, welches – wie die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 20) aufgeworfenen Fragen verdeutlichen – in der Grauzone von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG (seit 1. April 2012 in Kraft) operiert und mit entsprechenden rechtlichen Risiken behaftet ist, auf Zusehen hin zu betreiben, um im Falle eines konkreten Strafverfahrens die erweiterten Kosten für Compliance-Anstrengungen des Unternehmens im Rahmen einer (Teil-)Entschädigung auf den Staat überwälzen zu wollen. Die entschädigungswürdigen Nachteile bestehen in den die eingestellten Rufnummern betreffenden Verteidigungskosten des Beschwerdeführers und nicht in weiteren rechtlichen Abklärungen innerhalb der C.________ SA. Des Weiteren ist der Betonung der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass es lediglich um den Aufwand geht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhalten (Rufnummern) entstanden ist («ganz oder teilweise» in Art. 429 Abs. 1 StPO bezieht sich auch auf «eingestellt» im selben Absatz, vgl. Botschaft StPO, a.a.O., 1329 Ziff. 2.10.3.1). Dies gilt es nicht nur in thematischer, sondern mit Blick auf die chronologische Leistungsübersicht vom 24. Oktober 2017 (auf welcher die streitgegenständliche Honorarnote basiert) auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten: Die eingestellten Sachverhalte (Rufnummern) wurden erst am 6. Oktober 2016 (Rückweisung durch das Regionalgericht) respektive am 11. Oktober 2016 (Erweiterung der Anzeige) Gegenstand des Strafverfahrens und konnten somit auch erst ab jenen Daten Verteidigungsaufwand generieren. Der Konnex, welchen der Beschwerdeführer zwischen der Unschuldsvermutung und der Frage der Entschädigung für die eingestellten Rufnummern herstellen will, erschliesst sich nicht. Selbstverständlich gilt für ihn, wie für alle Beschuldigten, die Unschuldsvermutung, wie in Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 Abs. 1 StPO garantiert. Über die angeklagten Rufnummern wird der Sachrichter befinden müssen. Dies ist nicht Gegenstand der hier interessierenden Teileinstellung. Von einer faktischen Beweislastumkehr, die gemäss Beschwerdeführer bestehe, weil die Staatsanwaltschaft nicht willens und technisch nicht in der Lage sei, den für die Untersuchungen notwendigen Aufwand zu betreiben (Beschwerde, Rz. 22), kann nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass sich die fehlende Strafbarkeit bezüglich der eingestellten Rufnummern aus Auskünften Dritter oder aus Rückmeldungen der betroffenen Rufnummerninhabern ergeben hat und nicht das Ergebnis der eigenen Recherchen und Abklärungen des Beschwerdeführers gewesen ist. Schliesslich sind in der zur Honorarnote gehörenden Leistungsübersicht zahlreiche Positionen erfasst, welche Sekretariatsarbeiten betreffen, die augenscheinlich nicht zum anwaltlichen Stundenansatz zu entschädigen sind (z.B. «Scan von Dokumenten», «Bibliothek: Buch abholen», «Bibliothek: Buch retournieren» oder «Bibliothek: Ausleihfrist verlängern»). In der Beschwerde (Rz. 24) monierte der Beschwerdeführer, dass es bedauerlich sei, wenn «Leistungen, die aus Qualitätsgründen von einem Anwalt und nicht von einer Sekretariatsmitarbeiterin erledigt werden, von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland glatt und mit wenig Sachverstand gestrichen werden». In der Replik (Rz. 17) teilte er dann mit, dass er sich der Streichung entsprechender Positionen als gebotenen Aufwand nicht länger widersetze. Er reichte jedoch keine bereinigte Honorarnote ein und spezifizierte

5 auch nicht, um wie viel sich dadurch der von ihm gemäss Rechtsbegehren verlangte Betrag reduziere. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Staatsanwaltschaft mit Ziff. 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2017 zugesprochene Entschädigung von total CHF 1'377.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem Verteidigungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhalten (Rufnummern) anfiel, angemessen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 24. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2017 469 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.01.2018 BK 2017 469 — Swissrulings