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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.02.2018 BK 2017 467

February 8, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,092 words·~5 min·2

Summary

Untersuchung von Personen | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 467 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. November 2017 (BJS 17 25982)

2 Erwägungen: 1. Gegen A.________, welcher am 7. November 2017 von der Polizei angehalten worden ist, wird wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ermittelt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ordnete – zuerst mündlich, dann mit Verfügung vom 9. November 2017 schriftlich – eine Blut- und Urinuntersuchung an. Am 15. November 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein, worauf die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) das Verfahren bis zum Vorliegen des Anzeigerapports sistierte (Verfügung vom 22. November 2017). Nach Eingang des Anzeigerapports wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 29. Dezember 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit sie die staatsanwaltliche Anordnungen betreffe. Der Beschwerdeführer machte anschliessend weder von seinem Replikrecht Gebrauch noch kam er der Aufforderung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer nach, innert der angesetzten Replikfrist mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde auch gegen die Polizeibeamten bzw. deren Vorgehen richte. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte fristgerecht. 2.2 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. In seiner Laieneingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf die polizeiliche Anhaltung und die Blut- und Urinuntersuchung vom 7. November 2017. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte die Verfahrensleitung ihn auf, innert der ihm angesetzten Replikfrist mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde auch gegen die Polizeibeamten richte. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, d.h. er kam weder der vorerwähnten Aufforderung nach noch reichte er eine Replik ein. Obschon in der Verfügung vom 3. Januar 2018 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, welche Rechtsfolgen ein allfälliges Stillschweigen zeitige, darf unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben auf ein konkretes Desinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit polizeilichen Handelns geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeeinreichung ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Gestützt auf den Wortlaut in der Verfügung vom 3. Januar 2018 war für ihn klar ersichtlich, dass die Beschwerde bislang als Beschwerde gegen staatsanwaltliches Handeln entgegen genommen worden ist und er sich explizit zu vernehmen habe, wenn seine Beschwerde auch als solche gegen polizeilichen Handeln behandelt werden soll. Sprachliche Schwierigkeiten jedenfalls sprechen nicht dagegen, war er doch in der

3 Lage, eine Beschwerde in zwar nicht fehlerfreiem, aber doch ohne Weiteres verständlichem Deutsch zu redigieren. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinuntersuchung zur Wehr setzen möchte, ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit die Anordnung einer Urin- und Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Gesetzliche Grundlage bilden Art. 251 Abs. 2 Bst. a StPO, wonach die Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts vorgesehen ist, sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Gemäss letztgenannter Bestimmung kann die betroffene Person weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden, wenn sie Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist und diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Ferner ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Beim Beschwerdeführer lagen am 7. November 2017 klare Anzeichen für einen vorgängigen Drogenkonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor. Anlässlich der Anhaltung um 21.15 Uhr war seine Reaktionen verlangsamt, seine Sprache lallend, es fehlte die Lichtreaktion und die Augen waren stark gerötet. Zudem war Cannabisgeruch feststellbar und die Atemalkoholprobe verlief negativ (zum Ganzen: Anzeigerapport vom 6. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die von den Polizeibeamten protokollierten Indizien nicht bestanden hätten. Aus dem Umstand, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war, kann nicht abgeleitet werden, die Polizei habe unrichtig rapportiert, fand die ärztliche Untersuchung doch erst mehr als zwei Stunden nach der Anhaltung statt und lieferte der im Anhaltungszeitpunkt durchgeführte Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf THC. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der von der Polizei telefonisch kontaktierte Staatsanwalt eine Blut- bzw. Urinprobe angeordnet hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist, war er bei dieser Ausgangslage dazu nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet (Art. 55 Abs. 3 SVG). Dass die Anordnung vorerst mündlich erfolgt und erst anschliessend schriftlich bestätigt worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die angeordneten Untersuchungen beruhten somit auf einer gesetzlichen Grundlange, sie wurden aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts angeordnet und sie waren für die Feststellung der Fahrunfähigkeit erforderlich, geeignet und zumutbar. Dass der Beschwerdeführer den Konsum von Cannabis eingeräumt hat, ändert daran nichts. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 2 StPO). Auf eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer wird ausnahmsweise verzichtet, da seiner Beschwerde kein eindeutiger Rechtsmittelwille in Bezug auf die staatsanwaltliche Anordnung der Blut- und Urinuntersuchung entnommen werden konnte und die Verfahrensleitung auf eine diesbezügliche Nachfrage verzichtet hat.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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