Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 44 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 lud das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) im Strafverfahren gegen A.________ wegen Überschreitens der Geschwindigkeit zur Hauptverhandlung vom 17. März 2017 vor, unter gleichzeitiger Angabe der zuständigen Gerichtspräsidentin (Gerichtspräsidentin B.________). Am 6. Februar 2017 teilte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) dem Regionalgericht telefonisch mit, dass er nicht an die Verhandlung kommen werde und er das Wort «GP B.________» nie mehr hören wolle. Diese habe anlässlich einer Verhandlung Gegenstände nach ihm geworfen. Deshalb lehne er sie ab. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 (Datum Poststempel) hielt er dies noch schriftlich fest («B.________ dieses Weib nie mehr. Rechnung zahlen – Die will ich nie mehr sehen.»). Das Regionalgericht leitete das Ausstandsgesuch am 8. Februar 2017 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter, ohne auf die Vorwürfe einzugehen. Am 9. Februar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Gesuchsteller auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen sein Ausstandsgesuch im Sinn der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Gesuchsteller reichte am 25. Februar 2017 fristgerecht eine Eingabe ein. Innert angesetzter Frist nahm Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 2. März 2017 dazu Stellung. Der Gesuchsteller verweigerte am 6. März 2017 die Annahme der Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. März 2017, mit welcher ihm das Replikrecht eingeräumt worden ist. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen. Auf das im Übrigen fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine Befangenheit und Voreingenommenheit, wenn Umstände vorliegen, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese Umstände können ein bestimmtes Verhalten des Richters betreffen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art begründet sein. Bei der Beurteilung dieser
3 Umstände ist das subjektive Empfinden der Partei nicht massgebend. Es ist ausreichend, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2.). Der Ausgang des Prozesses muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO; BGE 140 I 326 E. 5.1). Die dargelegten Grundsätze konkretisieren sich in Art. 56 ff. StPO. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO muss eine Person, die bei einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen als in Art. 56 Bst. a-e StPO genannten, befangen sein könnte. 3.2 Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin zusammengefasst vor, anlässlich einer früheren Verhandlung ein Buch nach ihm geworfen zu haben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und hält in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 fest, dass sie im Verfahren PEN 15 68 den Gesuchsteller wegen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 120.00 verurteilt habe. Der Gesuchsteller habe sich anlässlich der damaligen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2015 ungebührlich aufgeführt und die Verhandlung vorzeitig verlassen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Gesuchsteller mit einem Buch beworfen. Das Urteil sei in der Folge schriftlich eröffnet worden und rechtskräftig. 3.3 Die den Ausstand begründenden Umstände müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Glaubhaft gemacht ist dabei eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 II 715 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend stehen sich zwei divergierende Aussagen gegenüber. Zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nahm der Gesuchsteller keine Stellung. Mit der Annahmeverweigerung vom 6. März 2017 hat der Gesuchsteller implizit auf das Replikrecht verzichtet. Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zufolge verlief die Verhandlung vom 20. Mai 2015 nicht reibungslos. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie emotionsgeladen war. Ungeachtet dessen kann der angebliche «Bücherwurf» nicht als vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht bezeichnet werden. Der Gesuchsteller begnügt sich allein mit der Erhebung vorgenannten Vorwurfs, was lediglich die Qualität einer Behauptung hat. Gründe, welche die Gesuchsgegnerin als befangen erscheinen liessen, sind nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 7. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.