Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 415 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2017 (BM 16 55053)
2 Erwägungen: 1. Am 21. September 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Am 6. Oktober 2017 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft mit der Weisung zurückzuweisen, dass ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten auszufällen beziehungsweise die Angelegenheit an das Gericht zu überweisen und Anklage zu erheben sei. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte. In der Replik vom 22. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Sachverhalt lässt sie wie folgt zusammenfassen: Am 9. Oktober 2016 um 13.00 Uhr startete im Rahmen einer Reitveranstaltung auf der Reitwiese des Pferdezentrums E.________ die Prüfung Nr. 13. Dabei handelte es sich um eine Equipen-Prüfung (drei Reiter mit jeweils sieben Sprüngen). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren als Parcourshelfer im Einsatz. Ihre Aufgabe bestand darin, abgeworfene Stangen wieder aufzuhängen. Hierfür hielten sie sich während der Prüfung neben einem der Hindernisse auf. Der Beschuldigte nahm seinen Parcours als dritter Reiter in Angriff. Er bewältigte die Hindernisse Nr. 2, 11, 20, 8 a+b (Kombination), 1, 9 a+b (Kombination). Danach ritt er auf dem Weg vom vorletzten (9 a+b) zum letzten Hindernis (13) am Hindernis Nr. 11 vorbei. Nach Verlassen des vorletzten Hindernisses stellte er Personen beim Hindernis Nr. 11 fest. Es handelte sich um die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Daraufhin rief er laut «Achtung», was die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hörten. Sie reagierten verschieden. Während ihr Ehemann vor das Hindernis Nr. 11 rückte (also näher ans Hindernis), machte die Beschwerdeführerin einen Schritt vom Hindernis Nr. 11 weg, wodurch es zur Kollision zwischen dem Pferd des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin kam. Die Beschwerdeführerin erlitt dabei verschiedene Verletzungen. 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft unterschlage wesentliche Aspekte. Der Beschuldigte sei ein erfahrener Reiter und nehme regelmässig an Turnieren teil, und zwar mit dem Pferd, das er auch am 9. Oktober 2016 geritten habe. Dieses sei 12-jährig und werde durch ihn seit 10 Jahren (auch) bei Spring-
3 konkurrenzen geritten. Aktenkundig sei zudem, dass dem Beschuldigten der Modus der Veranstaltung bekannt gewesen sei. Es sei ihm bewusst gewesen, dass sich zwei Parcourshelfer bei einem der zu überspringenden Hindernisse aufhielten. Dennoch habe er sich vor bzw. zu Beginn seines Ritts keinen Überblick über deren Standort verschafft. Beim Überspringen des zweitletzten Hindernisses habe er realisiert, dass sich die Parcourshelfer bei Hindernis Nr. 11 aufhielten. Spätestens jetzt müsse ihm klar geworden sein, dass er die Parcourshelfer durch ein Weiterreiten in Wettkampftempo in ihre Richtung einer Kollisionsgefahr aussetze. Dass er sich dies bewusst gewesen sei, habe er bestätigt, indem er ausgesagt habe, nach Passieren des Hindernisses Nr. 9 einen Warnruf «Achtung» abgegeben zu haben. Dessen ungeachtet habe er seinen Plan fortgesetzt und sei so nahe wie möglich am Hindernis Nr. 11 vorbei geritten. Dabei habe er die Gefährdung der Parcourshelfer in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar neben ihrem Ehemann gestanden, der mit seiner Schulter unmittelbar neben Hindernis Nr. 11 gewesen sei. Als der Beschuldigte den Warnruf ausgestossen habe und auf sie zu galoppiert sei, hätten sie sich durch ihn gefährdet und zu einer Reaktion gezwungen gefühlt. Der Beschwerdeführerin sei keine andere Möglichkeit geblieben, als nach links auszuweichen. Dass diese Reaktion für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sein soll, leuchte nicht ein. Es entspreche der angeborenen Verhaltensweise von Menschen, einem auf ihn zukommenden und eine Gefahr darstellenden Objekt auszuweichen. Beide Parcourshelfer hätten ein Ausweichmanöver vorgenommen, als der Beschuldigte auf sie zu galoppiert sei und sie so vor die Alternative gestellt habe, eine Kollision mit dem Pferd zu riskieren oder auszuweichen. Dass sich die Beschwerdeführerin für ein Ausweichen entschieden habe und dieses Manöver nach links vollzogen habe, da der Weg nach rechts wegen des Ehemannes versperrt gewesen sei, sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen. Er habe die Parcourshelfer durch mehrfaches sorgfaltswidriges Verhalten gefährdet. Er könne sich nicht auf fehlende Voraussehbarkeit berufen. Es gelte der Grundsatz, dass derjenige, der sich pflichtwidrig verhalte, nicht darauf vertrauen könne, dass sich die durch die Pflichtwidrigkeit betroffenen Personen ihrerseits richtig verhielten. Sollte das Verhalten der Beschwerdeführerin wider Erwarten als unangepasst angesehen werden, werde dadurch der Beschuldigte nicht entlastet. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Entscheidung innert kurzer Zeit habe treffen müssen. Selbst wenn also ein Ausweichen nach rechts möglich und naheliegender gewesen wäre, könne der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte habe die Parcourshelfer durch eigene Pflichtwidrigkeiten gefährdet, wobei sich die Gefahr in Bezug auf die Beschwerdeführerin verwirklicht habe. Sie habe sich gravierende Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte könne sich nicht auf eine fehlende Voraussehbarkeit der Handlungsweise der Beschwerdeführerin beziehungsweise die sich daraus ergebende Körperverletzung berufen. Eine Verurteilung sei wesentlich naheliegender als ein Freispruch. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe sich während seines Ritts in einem Wettkampf befunden. Er habe sich also in erster Linie auf seinen Ritt/seine Hindernisabfolge konzentrieren müssen und seine Aufmerksam-
4 keit nicht auch noch die ganze Zeit darauf richten können, wo die Parcourshelfer gerade stünden. Er müsse sich bei diesen eher engen Platzverhältnissen darauf verlassen können, dass die Parcourshelfer jeweils am richtigen Ort stünden und sich nicht in den Gefahrenbereich begäben. Gemäss seinen Aussagen sei sein letztes Hindernis (Nr. 13) für alle auf dem Platz bekannt gewesen (Zuschauer und Helfer). Zudem hätte die Beschwerdeführerin wissen können und müssen, dass er Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 2 Z. 51 ff.; vgl. auch seine Notizen auf der Skizze des Parcours). Es könne dem Beschuldigten nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er im «Wettkampf-Tempo» unterwegs gewesen sei. Ein Teilziel des Wettkampfs sei es nämlich, den Parcours so schnell wie möglich zu absolvieren. Er sei auf dem Weg zum letzten Hindernis naturgemäss schnell unterwegs gewesen. Mit dem Ruf «Achtung» habe er die Aufmerksamkeit der Parcourshelfer auf sich lenken wollen. Es könne ihm auch nicht als pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er nach seinem Achtung-Ruf nicht von seinem ursprünglichen Plan – nach Passieren des Hindernisses Nr. 9 möglichst nahe am Hindernis Nr. 11 vorbeizureiten – abgelassen habe. Er habe gemäss seinen Aussagen einen Abstand von 1 bis 1½ Meter zum Hindernis Nr. 11 gehabt, als er vorbei galoppiert sei (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 3 Z. 70). Er habe darauf vertrauen dürfen und können, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass er Hindernis Nr. 11 bereits gesprungen und Hindernis Nr. 13 sein letztes Hindernis sei. Er habe also nicht damit rechnen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin in die Zone bewege, wo er habe durchreiten wollen. Die Beschwerdeführerin hätte sie – wie ihr Ehemann – einen Schritt näher ans Hindernis Nr. 11 heranrücken können und müssen. Ihr Ehemann sei vor das Hindernis Nr. 11 gerückt, so dass sie dort ohne Weiteres hätte nachrücken können. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte mit einer Bewegung der Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er habe herumreiten müssen), wie es der Ehemann der Beschwerdeführerin getan habe, habe rechnen müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin aber in Gegenrichtung, vom Hindernis weg, bewege, sei für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen. Dies belegten seine Aussagen, wonach er davon ausgegangen sei, dass die Personen zum Hindernis Nr. 11 heranstehen würden (EV Beschuldigter vom 28. Februar 2017, S. 2 Z. 44). 6. Der Beschuldigte führt aus, der Unfall tue ihm leid. Es sei aber nicht sein Fehler gewesen. In einem Wettkampf sei es nicht üblich, sich vor dem Ritt die Platzierung der Parcourshelfer einzuprägen. Während des Wettkampfs konzentriere man sich auf die Hindernisse und den schnellsten Weg zum Ziel. Man gehe davon aus, dass sich die Parcourshelfer am Reiter orientierten und sich ihm nicht in den Weg stellten. Wie aber aus dem Plan ersichtlich sei, seien die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Weg zwischen dem zweitletzten und letzten Hindernis gestanden. Hätte sich die Beschwerdeführerin richtig verhalten, wäre es nie zu einer solchen Situation gekommen. Sie hätte sich schon früher aus dem Gefahrenbereich gebracht. Anschliessend sei alles sehr schnell gegangen. Zwischen dem Erkennen der Personen und dem Zusammenprall seien nur wenige Sekunden gelegen. Aufgrund ih-
5 res Verhaltens im letzten Moment habe er, der Beschuldigte, nicht mehr ausweichen können. Anstatt sich aus dem Weg zum oder hinter das Hindernis Nr. 11 zu bewegen, wovon der Beschuldigte ausgegangen sei, sei die Beschwerdeführerin im letzten Moment in den Weg gestanden. Der Zusammenprall habe nicht mehr verhindert werden können. 7. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liefe auf ein bedingungsloses Vortrittsrecht des Reiters einer Springprüfung im abgesperrten Springparcours ungeachtet der hierfür geltenden Regeln hinaus. So verneine sie eine Pflicht des Beschuldigten, sich vor bzw. unmittelbar bei Prüfungsbeginn nach dem Standort der Parcourshelfer zu vergewissern. Ebenso halte sie es für sorgfältig, dass der Beschuldigte, in voller Kenntnis der Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten, die sich unmittelbar neben dem Hindernis Nr. 11 aufgehalten hätten, möglichst nahe am Hindernis Nr. 11 habe vorbeireiten wollen. Dass eine ungleiche Situation vorliege, ob sich ein Reiter alleine im umzäunten Springparcours aufhalte oder sich darin noch Parcourshelfer befänden, ergebe sich von selbst. Entsprechend resultierten unterschiedliche Sorgfaltspflichten, auch für die Springreiter. Ein von der Generalstaatsanwaltschaft postuliertes, weitgehend bedingungsloses Vortrittsrecht könne an Springprüfungen gelten, bei denen reglementarisch nur der Springreiter während der Prüfung im Springparcours zugelassen sei. Anders müsse es sich verhalten, wenn sich im Parcours – reglementkonform – Parcourshelfer aufhielten. Dass hier gegenseitige Rücksichtnahmepflichten bestünden, ergebe sich von selbst und könne aus dem Gefahrensatz oder aus Regeln ähnlicher Bereiche, etwa dem Strassenverkehr, abgeleitet werden, in denen es auch um den störungsfreien Ablauf involvierter Verkehrsteilnehmer gehe. Hätte der Beschwerdeführer vor dem Ritt geprüft, wo sich Parcourshelfer aufhielten, hätte er dies bei der Linienwahl von Hindernis Nr. 9 zu Hindernis Nr. 13 berücksichtigen und die Gefahrensituation vermeiden können. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten ihren Standort während der Prüfung nicht verlassen. Der Beschuldigte habe, nachdem er die Personen neben dem Hindernis Nr. 11 wahrgenommen habe, nicht auf die Gefahr reagiert, die für diese aus einer möglichst engen Linienwahl entlang des Hindernisses Nr. 11 resultiert sei, und sei möglichst nahe neben dem Hindernis Nr. 11 vorbeigeritten. Dass er dies getan habe, sei unverständlich. Ohne Weiteres hätte er sich nämlich, als er die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten wahrgenommen habe, für eine weitere Linienwahl entscheiden und so eine Gefahrensituation vermeiden können. Dass durch seine Handlungsweise eine Kollisionsgefahr bestanden habe, der Beschuldigte also auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten zugeritten sei, sei aktenkundig. Ferner ergebe sie sich daraus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte mit einem Ausweichmanöver reagiert hätten, wie auch aus dem vorgängigen Ausruf des Beschuldigten. 8.
6 8.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Gemäss Art. 125 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht dabei darum zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 15 ff. zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt weiter das sozialadäquate oder erlaubte Risiko (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 32 zu Art. 12 StGB). 8.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Replik vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Das Hauptziel des vorliegenden Wettkampfs war es, die Hindernisse möglichst rasch und sauber zu bewältigen. Die Behauptung, der Beschuldigte hätte eine andere Linie wählen sollen, überzeugt nicht: Er hatte die legitime Absicht, das nächste Hindernis auf möglichst direktem Weg anzusteuern. Die Beschwerdeführerin wusste oder hätte zumindest wissen müssen, welches das sein wird. Der Beschuldigte gab sogar einen Warnruf ab, was seine Sorgfalt belegt. Es war die Beschwerdeführerin, die inadäquat reagiert hat, indem sie nach dem Ausruf des Beschuldigten – anders als ihr Ehemann – einen Schritt weg vom schützenden Hindernis hin auf die offene Fläche machte. Diese Handlung war für den Beschuldigen nicht vorhersehbar. Mit einer Bewegung der Personen in Richtung des Hindernisses Nr. 11 (um das er herumreiten musste) musste der Beschuldigte rechnen. Dass sich die Beschwerdeführerin aber in die Gegenrichtung bewegt, war für ihn nicht voraussehbar. Da dies plötzlich geschah und er (wettkampfkonform) schnell unterwegs war, konnte er auch nicht mehr aus-
7 weichen oder das Pferd zum Stillstand bringen. Der Beschuldigte durfte sich auf die Hindernisse konzentrieren und davon ausgehen, dass sich die Parcourshelfer, die den Kurs kannten, rational verhalten. Der Vergleich mit dem Strassenverkehr geht insofern fehl, als dort eben gerade keine Wettkampfsituation vorliegt, um die alle involvierten Personen wissen. Wenn schon könnte ein Vergleich mit dem Skirennsport gezogen werden, wo es zu ähnlichen Unfällen kam, weil ein Pistenhelfer erfolglos versuchte, ein Tor wieder korrekt zu montieren. Anzunehmen, der Skirennläufer hätte vorhersehbar unsorgfältig gehandelt, indem er das Ziel verfolgte, möglichst schnell und nahe am (besetzten) Tor vorbeizufahren, liegt fern. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht (deren Verletzung die Fahrlässigkeit begründen würde) ist also die Voraussehbarkeit des Erfolgs, welche hier nach dem Erörterten fehlt. Ohne abschliessend festzulegen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Kollision ein Verschulden am Unfall begründet (dies kann nämlich, wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, offen bleiben), trifft den Beschuldigten klar kein strafrechtsrelevantes Verschulden. Ein Freispruch wegen angeblicher fahrlässiger Körperverletzung ist deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 6. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.