Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 389 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilte/Beschwerdeführerin Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern vertreten durch Jugendanwalt C.________ Gegenstand Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Oberland vom 21. September 2017 (BO-16-0528)
2 Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 13. April 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schuldig erklärt wegen Diebstahls von geringem Vermögenswert, Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung von geringem Vermögenswert, Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana (mehrfach begangen) sowie Erwerb, Besitz und Tragen einer verbotenen Waffe. Es wurde eine persönliche Betreuung angeordnet. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 ordnete die Regionale Jugendanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) im Rahmen eines nachträglichen Massnahmenänderungsverfahrens vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an. Als Vollzugsort wurde die D.________(Erziehungseinrichtung) bestimmt. Die Eintrittsphase erfolgte gemäss Konzept der D.________(Erziehungseinrichtung) für die Dauer von maximal drei Monaten ab Eintritt in der geschlossenen Gruppe. Mit Verfügung vom 21. September 2017 versetzte die Jugendanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Rahmen der mit Verfügung vom 26. Juni 2017 angeordneten vorsorglichen Schutzmassnahme in einer offenen Erziehungseinrichtung in das E.________(Erziehungseinrichtung) (Eintritt: 25. September 2017). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin bereits am 17. September 2017 persönlich Beschwerde. Am 22. September 2017 stellte die amtliche Verteidigerin folgende Anträge: 1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung der Jugendanwaltschaft Oberland vom 21.09.2017 seien aufzuheben; 2. Der Vollzug der vorsorglichen Schutzmassnahme sei in der D.________(Erziehungseinrichtung) weiterzuführen; 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit Verfügung vom 25. September 2017 wies die Verfahrensleiterin der Antrag um aufschiebende Wirkung ab. Am 26. September 2017 betraute die Leitende Jugendanwaltschaft Jugendanwalt C.________ mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 29. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2. Gegen die Überweisung in eine andere Einrichtung kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 43 Bst. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; vgl. HEBEISEN, in: Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 43 JStPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist durch die Versetzung ins E.________(Erziehungseinrichtung) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert
3 (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Unterbringung in der D.________(Erziehungseinrichtung) sei unter anderem mit den Zielen erfolgt, die negative Entwicklung der Beschwerdeführerin zu unterbrechen, die psychischen Befindlichkeiten zu stabilisieren sowie eine Abklärung hinsichtlich einer längerfristigen Anschlusslösung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf den Aufenthalt in der D.________(Erziehungseinrichtung) eingelassen und sich im Verlauf der Platzierung mit ihrer Situation und den Einweisungsgründen auseinandersetzen können. Sie habe sich an die Regeln und Abmachungen gehalten, sei um einen positiven Verlauf bemüht gewesen und habe eine grosse Anpassungsleistung gezeigt. Während eines Gruppenausflugs sei die Beschwerdeführerin auf die Kurve gegangen. Bei der polizeilichen Rückführung habe sie sich unkooperativ gezeigt und in ihrem Zimmer randaliert. Sie habe zugegeben, während der Kurve Cannabis, Kokain und Ecstasy konsumiert zu haben. Anhand des Verlaufs des Aufenthalts empfehle die D.________(Erziehungseinrichtung) die weitere Platzierung in einer Institution mit integrierter interner Tagesstruktur, einem eng strukturierten Rahmen sowie Unterstützung im Berufsbildungsprozess. Die Jugendanwaltschaft teile diese Einschätzung und erachte die Fortführung der bestehenden Schutzmassnahme als notwendig. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine Weiterführung der vorsorglichen Schutzmassnahme in der D.________(Erziehungseinrichtung) nicht möglich sei, und um der Beschwerdeführerin den notwendigen Unterstützungsrahmen zu bieten, habe man eine geeignete Anschlusslösung suchen müssen. Im E.________(Erziehungseinrichtung) erhalte die Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung, um persönlich wie auch beruflich eine positive Entwicklung anzugehen. Die Versetzung ins E.________(Erziehungseinrichtung) erfolge mit dem Ziel, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Wohn- als auch im Arbeitsbereich eine enge Begleitung erhalte, ihre psychische Befindlichkeit im Rahmen von Therapiegesprächen weiterhin stabilisiere und eine Auseinandersetzung mit Betäubungsmitteln erfolge. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Versetzung ins E.________(Erziehungseinrichtung) bringe sie persönlich nicht weiter. Sie könne dort ihren Wunschberuf als Coiffeuse nicht erlernen. Zudem könne sie im Jugendheim auch nicht beweisen, dass sie selbständig sein könne. Für sie gebe es keinen Grund, ins E.________(Erziehungseinrichtung) zu wechseln, da sie sich in der D.________(Erziehungseinrichtung) sehr gut gemacht habe. Es sei ihr bewusst, dass sie drei Tage auf der Kurve gewesen sei und sie bereue dies sehr. Eine offene Erziehungseinrichtung wäre das Beste für sie. 3.3 In seiner Stellungnahme hält Jugendanwalt C.________ fest, es habe sich seitens der D.________(Erziehungseinrichtung) bald gezeigt, dass nach dem dreimonatigen Setting in der geschlossenen Wohngruppe eine Anschlusslösung gefunden werden müsse. Aus Sicht der D.________(Erziehungseinrichtung) solle die Anschlusslösung eine enge sozialpädagogische Begleitung und eine Praktikumsmög-
4 lichkeit mit der Option einer Ausbildung bieten. Zudem sei von der D.________(Erziehungseinrichtung) zuerst ein Distanzprojekt empfohlen worden. Für die D.________(Erziehungseinrichtung) sei ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrer Institution ausgeschlossen, da auf der halboffenen Wohngruppe meist viel jüngere Jugendliche platziert seien, die Ausbildungsmöglichkeiten nicht den Interessen der Beschwerdeführerin entsprächen und zu wenig Distanz zu ihrem bisherigen Umfeld geschaffen würde. Die offene Wohngruppe habe die D.________(Erziehungseinrichtung) ausgeschlossen, da der offene Rahmen für die Beschwerdeführerin nicht geeignet erscheine und eine Überforderung darstellen würde, da an die Jugendlichen grosse Anforderungen an die Eigenverantwortung gestellt würden. Die Jugendanwaltschaft teile die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt noch einen eng strukturierten Rahmen benötige. Hingegen sei sie der Ansicht, dass eine grosse Distanz zum Umfeld und der Familie keine Option darstelle. Für die Beschwerdeführerin seien die Beziehung und der Austausch mit der Mutter und Schwester zentral. Entsprechend habe sich die Jugendanwaltschaft damit konfrontiert gesehen, für die Anschlusslösung eine geeignete Institution in der Region zu finden. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung der persönlichen Betreuung keine Unterstützung bzw. Massnahme seitens der Jugendanwaltschaft gewollt und vorerst jegliche Zusammenarbeit verweigert. Entsprechend habe ein Massnahmenänderungsverfahren eingeleitet werden müssen. Mit der Einweisung in die D.________(Erziehungseinrichtung) habe die Beschwerdeführerin grösste Mühe bekundet. Dennoch habe sie seit ihrem dortigen Eintritt etwas Fuss gefasst und viel Vertrauen gewonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesem eng gefassten Rahmen eingefügt, gute Leistungen erzielt und sei in der Gruppe integriert gewesen. Ein Wechseln in eine andere Institution bedeute für die Beschwerdeführerin viel Unbekanntes und damit verbunden auch grosse Unsicherheit und Ängste. Das Vertrauen müsse erneut aufgebaut werden, was nachvollziehbar sei. Der Eintritt in die halboffene Wohngruppe des E.________(Erziehungseinrichtung) solle für die Beschwerdeführerin anfangs den zurzeit notwendigen eng strukturierten Rahmen bieten und sie langsam in die offene Phase führen. Das durchlässige Konzept (geschlossen, halboffen, offen) richte sich individuell nach der jeweiligen Entwicklung der einzelnen Jugendlichen. Ihnen würden, je nach ihren momentanen Fähigkeiten, zunehmend Selbstverantwortung übertragen, ohne sie dabei zu überfordern. Im E.________(Erziehungseinrichtung) biete sich der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, zu gegebener Zeit eine externe Lehre zu absolvieren, so dass ihrem Berufswunsch Rechnung getragen werde. 3.4 In der Replik ergänzt die amtliche Verteidigerin, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin massnahmenbedürftig sei und einen eng strukturierten Rahmen benötige. Die Beschwerdeführerin teile auch die Auffassung der Jugendanwaltschaft, dass die Beziehung und der Austausch mit der Mutter und Schwester grosse Wichtigkeit hätten und der Vollzug daher in einer Institution mit möglichst geringer Distanz zu ihrem Umfeld und insbesondere zu ihrer Familie erfolgen sollte. Die D.________(Erziehungseinrichtung) sei aus Sicht der Beschwerdeführerin die geeignete Institution, um sich beruflich und persönlich weiterzuentwickeln. In den drei Monaten, welche sie in der D.________(Erziehungseinrichtung) verbracht habe,
5 habe sie sich gut an die vorgegebenen Regeln und Abläufe anpassen können. Sie sei motiviert gewesen und habe auch die Wichtigkeit der psychologischen Therapiegespräche erkannt. Sie habe sich gut eingelebt und zu den Betreuungspersonen und insbesondere zu ihrer Therapeutin ein gutes Vertrauensverhältnis aufbauen können. Die D.________(Erziehungseinrichtung) verfüge über eine Übergangsgruppe, welche eine sanfte Öffnung des strukturierten Rahmens und gleichzeitig auch die Möglichkeit einer Rückversetzung in die geschlossene Durchgangsgruppe biete. Zudem verfüge die D.________(Erziehungseinrichtung) über interne Therapiemöglichkeiten und sie ermögliche einen beruflichen Einstieg sowie Berufsausbildungen, die auch extern erfolgen könnten. Gemäss ihrer Homepage nehme die Institution Jugendliche von 12 bis 22 Jahre auf. Es erstaune daher, dass das Alter der Beschwerdeführerin, welche 17 Jahre alt sei, ein Problem darstellen sollte. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der D.________(Erziehungseinrichtung) gut und schnell in die Gruppe der Jugendlichen integriert habe. Die D.________(Erziehungseinrichtung) sei für die Beschwerdeführerin sowohl in persönlicher Hinsicht als auch bezüglich des Angebots, des strukturellen Rahmens und der geringen Distanz zu ihrer Familie die ideale Institution, um sich positiv weiterentwickeln zu können. Im E.________(Erziehungseinrichtung) fühle sich sie nicht wohl und sie sehe dort keine Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln. Es sei ihr dringlicher Wunsch, in die D.________(Erziehungseinrichtung) zurückkehren zu können. 4. 4.1 Das Rechtsinstitut der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) ist nicht nur auf das jungendstrafprozessuale Untersuchungsverfahren beschränkt, sondern findet auch während des Massnahmenvollzugs im Hinblick auf eine Änderung der Massnahme Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 172 E. 3.3 und 3.4). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Jugendanwaltschaft eine vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Massgeblich für die Wahl des Unterbringungsorts sind die Bedürfnisse der unterzubringenden Person und die darauf bezogene Eignung des Pflegeplatzes (AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. Aufl. 2011, S. 145; RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N. 742 f.; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommentar Jugendstrafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 15 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wahren. Die Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6 mit Hinweisen).
6 4.2 Die Jugendanwaltschaft hat ausführlich dargetan, weshalb die Versetzung der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung ins E.________(Erziehungseinrichtung) notwendig und verhältnismässig ist. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Wie der zuständige Jugendanwalt zu Recht erwogen hat, wird von der Beschwerdeführerin die vorsorgliche Unterbringung, welche eine Massnahmebedürftigkeit voraussetzt, als solche nicht bestritten. Es kann insoweit auf die einlässlich begründete Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. Juni 2017 verwiesen werden. Der Verlauf seit dem Strafbefehl vom 13. April 2017 hat gezeigt, dass der negativen Entwicklung der Beschwerdeführerin mit ambulanten Massnahmen nicht entgegengewirkt werden kann. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen der persönlichen Betreuung auch unter Anordnung von klaren Auflagen nicht gelungen, ihren Fokus auf einen geregelten Tagesablauf zu legen und sich mit der persönlichen und beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Sie hat sich vielmehr jeglicher Kontrolle entzogen und weiterhin über keine Tagesstruktur verfügt. Die vorsorgliche Unterbringung in die D.________(Erziehungseinrichtung) (geschlossene Gruppe) erschien daher zum Schutz der Beschwerdeführerin unumgänglich, um die negative Entwicklung zu unterbrechen. Die dreimonatige Abklärung in der D.________(Erziehungseinrichtung) hat ergeben, dass die Fortführung der vorsorglichen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem vorerst eng strukturierten Rahmen weiterhin notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Verlaufsbericht der D.________(Erziehungseinrichtung) vom 1. September 2017 auf den Aufenthalt in der D.________(Erziehungseinrichtung) eingelassen. Allerdings ist sie am 13. August 2017 während eines Gruppenausflugs entwichen und war drei Tage auf der Kurve. Sie hat Cannabis, Kokain und Ecstasy konsumiert. Gemäss der D.________(Erziehungseinrichtung) bedarf die Beschwerdeführerin weiterhin relativ enge Begleitung, um vorwärts zu kommen und Probleme zu lösen. Die Beschwerdeführerin wird in ihrer Einstellung zu Drogen als ambivalent erlebt. Die D.________(Erziehungseinrichtung) empfiehlt gestützt auf den Verlauf des Aufenthalts die weitere Platzierung in einer Institution mit integrierter Tagesstruktur, möglichst mit interner Möglichkeit eines Praktikums, Unterstützung bei der Lehrstellensuche und möglichst engen Begleitung im Lebenspraktischen. Eine offene Wohngruppe schloss die D.________(Erziehungseinrichtung) aus, da diese für die Beschwerdeführerin eine Überforderung darstellen würde. Die Beschwerdekammer teilt diese Einschätzung. Die Beschwerdeführerin befand sich in den letzten drei Monaten in der D.________(Erziehungseinrichtung) in der geschlossenen Gruppe. Insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Entweichung und des Umstandes, dass sie vorerst einen eng strukturierten Rahmen zu ihrem persönlichen Schutz bedarf, würde ein direkter Wechsel in einen offenen Rahmen, welcher viel Eigenverantwortung verlangt, zurzeit eine Überforderung für die Beschwerdeführerin darstellen. Wie die Jugendanwaltschaft dargetan hat, war für die D.________(Erziehungseinrichtung) ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in der Institution ausgeschlossen (vgl. E. 3.3. hiervor). Die Jugendanwaltschaft musste daher eine Anschlusslösung für die Beschwerdeführerin finden, wobei sie eine geeignete Institution in der Region suchte, damit die Beschwerdeführerin wei-
7 terhin Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester pflegen kann. Mit dem E.________(Erziehungseinrichtung) hat die Jugendanwaltschaft eine geeignete Institution gefunden, welche den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin am Besten entspricht. Mit dem halboffenen Rahmen im E.________(Erziehungseinrichtung) erhält die Beschwerdeführerin sowohl im persönlichen als auch im beruflichen Bereich die notwendige Unterstützung. Sie kann im Wohn- und Arbeitsbereich eng begleitet werden, es kann eine psychische Stabilisierung mittels Therapiegesprächen angegangen werden und es kann eine Auseinandersetzung mit ihrem problematischen Betäubungsmittelkonsum stattfinden. Die Wohngruppen des E.________(Erziehungseinrichtung) sind zudem durchlässig und es ist ein offenerer Rahmen durch positives Verhalten möglich. Damit erhält die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen positiven Verlauf unter Beweis zu stellen und sie kann schrittweise auf eine offenere Phase vorbereitet werden. Die Beschwerdeführerin kann im E.________(Erziehungseinrichtung) zu gegebener Zeit auch eine Lehre absolvieren, so dass ihren Berufswunsch Rechnung getragen wird. Die Versetzung in das E.________(Erziehungseinrichtung) ist notwendig und auch verhältnismässig. Es ist keine mildere Massnahme denkbar, welche den persönlichen Schutz der Beschwerdeführerin gleichermassen gewährleisten könnte. Für den Wunsch der Beschwerdeführerin, weiterhin in der D.________(Erziehungseinrichtung) zu verblieben, ist ein gewisses Verständnis aufzubringen. Wie dargetan wurde, ist eine Weiterführung der vorsorglichen Schutzmassnahme in der D.________(Erziehungseinrichtung) indes nicht möglich. Die D.________(Erziehungseinrichtung) erachtet eine Platzierung in der Übergangsgruppe als nicht geeignet, weil in dieser meist viel jüngere Jugendliche platziert sind und die Ausbildungsmöglichkeiten nicht den Interessen der Beschwerdeführerin entsprechen. Dass die D.________(Erziehungseinrichtung) generell Jugendliche von 12 bis 22 Jahre aufnimmt, ändert nichts daran, dass in der Übergangsgruppe offenbar meist viel jüngere Jugendliche platziert sind und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters daher nicht in diese Gruppe passt. Ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der D.________(Erziehungseinrichtung) ist daher von vornherein ausgeschlossen. Im E.________(Erziehungseinrichtung) können mit der Beschwerdeführerin längerfristige Perspektiven geschaffen werden. Diese Chance gilt es zu ergreifen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung ins E.________(Erziehungseinrichtung) rechtens. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21. September 2017 ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - Jugendanwalt C.________, Regionale Jugendanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Leitenden Jugendanwaltschaft Bern, 10. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.