Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 367 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, Amthaus, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen bandenmässigen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. September 2017 (KZM 17 1133)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen bandenmässigen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs und Fälschung von Ausweisen. Am 3. Juni 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Diese wurde mit Entscheiden vom 30. August 2016 (KZM 16 1163), 24. November 2016 (KZM 16 1574), 6. März 2017 (KZM 17 283) sowie 2. Juni 2017 (KZM 17 705) jeweils um drei Monate verlängert. Gegen die erneute Verlängerung vom 1. September 2017 (KZM 17 1133) reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. September 2017 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Gutheissung der Beschwerde, die Abweisung des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. September 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Staatsanwältin C.________, welche am 12. September 2017 von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. September 2017 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis-
3 massnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017 mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). 4. 4.1 Gemäss Anzeigerapport vom 17. Mai 2016 wuchteten unbekannte Täter am 12. April 2016 im Erdgeschoss des Restaurants in D.________ ein Fenster auf und gelangten auf diese Weise ins Innere. Die Täter fesselten den Wirt an seinem Stuhl fest und zwangen ihn zur Herausgabe des Tresorschlüssels. In der Folge nahmen sie u.a. Bargeld im Gesamtbetrag von über CHF 11‘000.00 mit. Die Staatsanwaltschaft ermittelte bereits seit einiger Zeit gegen F.________ sowie verschiedene andere Personen wegen Verdachts der Begehung von banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstählen. Anhand dieser Ermittlungen und der in diesem Zusammenhang bereits angeordneten Überwachungsmassnahmen konnte der Raub vom 12. April 2016 dieser Gruppierung zugeordnet werden (vgl. Berichtsrapport vom 2. Juni 2016, Akten KZM 16 754). Die GPS Überwachung des Fahrzeuges von F.________ ergab, dass dieses bereits zwei Tage vor dem Überfall längere Zeit in der Gegend des Tatorts herum gefahren ist und sich auch wenige Stunden vor dem Überfall in der Nähe des Tatortes befand. Mittels Audioüberwachung im Fahrzeug konnte wenige Stunden vor dem Raub auf der Anfahrt Richtung Tatort ein Gespräch aufgezeichnet werden. Das geschilderte Vorgehen in diesem Gespräch entspricht dem angewandten Tatvorgehen beim Raub (Audiogespräch Nr. 3174 vom 12. April 2016, 19:44:29 Uhr). Die GPS-Überwachung ergab weiter, dass der Wagen kurz nach 23.30 Uhr in relativ langsamer Fahrt am Tatort vorbeifuhr. In der Folge hielt es im Nachbarort an. Gemäss Audioüberwachung aus dem Fahrzeug stieg eine Person ein und schilderte den Ablauf des Überfalls (Audio- Gespräch Nr. 3191 vom 12. April 2016, 23:56:21 Uhr). Weitere Ermittlungen erhärteten den Verdacht, dass es sich bei der zugestiegenen Person um G.________ handelte. Dieser sagte in der Folge aus, sieben Personen seien am Raub beteiligt gewesen. H.________ sei zusammen mit I.________ und J.________ ins Restaurant eingestiegen. Er habe sich auf ein Zeichen auch zu den drei ins Restaurant begeben. F.________ sagte aus, dass er in der Tatnacht K.________ und H.________ gesehen habe (vgl. Berichtsrapport vom 2. Juni 2016). Im Rahmen der Überwachung der Rufnummer von K.________ konnte eine Kontaktaufnahme mit H.________ festgestellt werden. Die Rufnummer von H.________ wurde in der Folge ebenfalls überwacht. Zwischen ihm und K.________ fanden tägliche Kontakte statt. Am 1. Juni 2016 wurde H.________, bei welchem es sich um den Beschwerdeführer handelte, festgenommen. Auf Vorhalt der Aufzeichnung des Audio-
4 Gesprächs Nr. 3174 gab er zu, dass er in diesem Gespräch zu hören sei (vgl. Berichtsrapport vom 2. Juni 2016). 4.2 Bereits diese Ermittlungsergebnisse begründen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 12. April 2016. Daran hat sich im Verlauf des Verfahrens nichts geändert. Es kann auf die Ergebnisse der Überwachungen sowie die Einvernahme der anderen Beschuldigten verwiesen werden. Aufgrund der aufgezeichneten Standorte des Fahrzeuges sowie der damit übereinstimmenden Randdaten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Rekognoszierungsfahrten am 9. und 10. April 2016 dabei war (vgl. Deliktsblätter S. 12 bis S. 22; Akten KZM 16 1574 auch zum Folgenden). Aufgrund der im I-Phone des Beschwerdeführers aufgefundenen Karte ergibt sich, dass er sich am Tag der Tat mit der unmittelbaren Umgebung des Tatobjekts befasste. Aus dem bereits erwähnten Audio-Gespräch Nr. 3174 vom 12. April 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen über das Tatvorgehen sprach. Der Inhalt der Aufzeichnung deutet zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Planung des Tatvorgehens massgeblich beteiligt war («so wie wir es besprochen haben»). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von G.________ und L.________. Es kann auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ausgehend davon kann nicht von einem untergeordneten Tatbeitrag ausgegangen werden. Die Ermittlungsergebnisse begründen vielmehr den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Planung, Vorbereitung und zumindest einem Teil der Ausführung des Raubes beteiligt war. Anders als der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, beschränkt sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf einzelne Sätze einer inhaltlich bestrittenen Audioaufzeichnung. Auch der Umstand, dass K.________, L.________ und G.________ den Tatbeitrag des Beschwerdeführers unterschiedlich schildern, vermag daran nichts zu ändern. Es wird die Aufgabe des Sachrichters sein, die einzelnen Aussagen und Beweismittel zu würdigen und in materieller Hinsicht über den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen sind jedenfalls nicht unglaubhaft und auch die Ergebnisse aus den Überwachungen (vgl. Deliktsblatt 26; Akten KZM 16 1574) weisen daraufhin, dass der Beschwerdeführer eine massgebliche Rolle ausübte. Aus dem Audio-Gespräch Nr. 3185 vom 12. April geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer selber von seinem soeben durchgeführten, jedoch missglückten Versuch erzählte, den Wirt zum Öffnen der Türe zu bewegen (vgl. Deliktsblatt S. 22; Akten KZM 16 1574). Auch mit Blick darauf ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht begründet, weshalb die Aussagen der anderen Beschuldigten weniger glaubhaft als diejenigen des Beschwerdeführers sein sollten. Zwar trifft es – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – zu, dass sich der Tatverdacht im Laufe des Strafverfahrens nicht massgeblich weiter erhärtete. Da der Tatverdacht aber bereits zu Beginn erheblich und konkret war und der Beschwerdeführer nicht entlastet wurde, ist dies auch nicht erforderlich. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts war die Staatsanwaltschaft auch nicht auf weitere Ermittlungsergebnisse aus den anderen Verfahren angewiesen. Ob sie allenfalls mit solchen noch rechnete und – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht –
5 aus diesem Grund noch mit der Abtrennung des Verfahrens wartete, ist mit Blick auf den dringenden Tatverdacht unerheblich. 4.3 Weiter liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bandenmässige Begehung vor. Es kann wiederum auf die staatsanwaltliche Stellungnahme verwiesen werden. Aus den Audioüberwachungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 12. April 2016 noch weitere Diebstähle mit K.________ plante und begehen wollte. So deuten die Aufzeichnungen klar daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer während der Gespräche teilweise bereits in einem Objekt befand (vgl. TK- Protokolle vom 26. April 2016 und 1. Mai 2016, Akten KZM 17 705). Auch die Aussagen von K.________ bestätigen dies. Es kann auf seine Einvernahme vom 2. März 2017 (Akten KZM 17 705) verwiesen werden. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, K.________ habe diese Aussagen am 2. März 2017 nur gemacht, um vom abgekürzten Verfahren zu profitieren und dadurch schneller aus dem Gefängnis zu kommen. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2017 sei K.________ nicht in der Lage gewesen, Details zu den vermeintlich geplanten Diebstählen zu geben. Seine Antworten seien stichwortartig ergangen. Das sei nicht glaubwürdig. K.________ habe sich damit begnügt zu bestätigen, was in der Anklageschrift stehe, um schneller von der bedingten Strafe zu profitieren. Es trifft zu, dass K.________ am 21. Februar 2017 zunächst aussagte, dass er auch Sachen zugegeben habe, nur damit das abgekürzte Verfahren gemacht werden könne (vgl. Z. 125 ff., Akten KZM 17 283). Allerdings gab er etwas später in der gleichen Einvernahme und insbesondere nach einer Besprechung mit seinem Anwalt zu, dass er mit dem Beschwerdeführer weitere Einbrüche geplant habe (vgl. Z. 160 ff. und Z. 219 ff.). Es wird auch hier die Aufgabe des Gerichts sein, diese Aussagen zu würdigen. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise ist nicht vorzunehmen. Da entsprechende Versuchshandlungen auch zum Nachteil von K.________ zur Anklage hätten gebracht werden können, ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass er zunächst andere Aussagen machte. Seine belastenden Aussagen sind daher nicht unglaubhaft und können nicht einzig mit der Aussicht auf eine schnellere Haftentlassung erklärt werden. Es bestehen daher konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und K.________ weitere Delikte zusammen geplant haben und sich damit mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammengefunden haben, inskünftig zur Verübung weiterer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dies wird auch durch den Umstand, dass K.________ wegen bandenmässigen Raubes verurteilt wurde, bestätigt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen folglich nichts zu ändern. Das Zwangsmassnahmengericht durfte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts auch wegen bandenmässiger Begehung mit vertretbaren Gründen bejahen. 4.5 Der dringende Tatverdacht betreffend Einbruchdiebstahlversuch sowie Fälschung von Ausweisen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Am Tatort des Einbruchs wurde eine DNA-Spur des Beschwerdeführers ab der Aussenseite der inneren Scheibe gesichert. Der Beschwerdeführer ist zudem geständig, sich einen ge-
6 fälschten Ausweis besorgt zu haben. Der dringende Tatverdacht kann somit auch betreffend dieser Delikte bejaht werden. 5. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hielt sich nach eigenen Aussagen seit 2013 mehrheitlich in Albanien auf. Er geht in der Schweiz keiner Arbeit nach und verfügt über keine Aufenthaltsregelung. Ausser einer Freundin, bei der er nach eigenen Angaben bei seinen Aufenthalten jeweils wohnen kann, verfügt er über keinerlei Beziehungen in der Schweiz. Dagegen hat er in Albanien zwei Kinder, mit denen er regelmässigen (telefonischen Kontakt) pflegt (vgl. Einvernahme vom 22. Dezember 2016, Akten KZM 17 283). Mit Blick auf die soeben erörterten persönlichen Verhältnisse, welche eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen, kommt dem Indiz der Schwere der Strafe keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.
7 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Verfahrenstrennung schon am 10. Mai 2017 hätte erfolgen können, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mit weiteren Ergebnissen betreffend ihn gerechnet habe. Im Abwarten bis am 8. August 2017 könne eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erblickt werden. Weiter sei die Verfahrensverzögerung durch die Verschiebung seiner Schlusseinvernahme nicht ihm anzulasten. Die Staatsanwaltschaft habe sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Unrecht abgewiesen und damit das Beschwerdeverfahren und die dadurch erfolgte Verzögerung veranlasst. Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Grund für die Abtrennung der Verfahren war gemäss der Verfügung vom 8. August 2017 der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer unterdessen weit fortgeschritten sei und keiner Ermittlungshandlungen mehr bedürfe. Demgegenüber seien die Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten noch nicht abschlussbereit. Es ist davon auszugehen, dass diese Erkenntnis schon vor dem 8. August 2017 vorhanden war und eine Abtrennung damit bereits nach Eingang des Nachtrages des Sammelberichts am 10. Mai 2017 hätte erfolgen können. So führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt, abgesehen von der Schlusseinvernahme, mehr oder weniger abschliessend ermittelt sei. Gleichzeitig war absehbar, dass es durch die Übernahme eines Verfahrens aus dem Kanton Aargau am 1. Mai 2017 zu weiteren Verzögerungen betreffend die Untersuchung der Vorwürfe gegen F.________
8 kommen würde. Allerdings wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch den Zeitpunkt der Abtrennung im August gar nicht verzögert. Aufgrund des Wechsels der amtlichen Verteidigung sowie Terminschwierigkeiten konnte die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers sowieso nicht zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden. Weiter greift das Argument des Beschwerdeführers, die Komplexität und der Umfang des Verfahrens würden nicht von seinem Fall abhängen, zu kurz. Der Raub vom 12. April 2016 stand in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Gruppierung. Entsprechend komplex und umfangreich gestaltete sich auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer. Mit Blick darauf begründet auch die bisherige Verfahrensdauer keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde. Die Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren, selbst wenn dieses zu Recht angehoben wurde, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Verfahrensverzögerungen, die geeignet sind, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe Überhaft. Dabei verweist er auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht und macht geltend, es sei wenn überhaupt nur von einem untergeordneten Tatbeitrag auszugehen. Eine Verurteilung wegen bandenmässigen Raubes sei nicht wahrscheinlich bzw. eine solche dürfe nicht leichthin angenommen werden. Es dürfe deshalb auch nicht mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren gerechnet werden. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen ihn von den anderen abgetrennt habe, lege ebenfalls den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft mit Überhaft rechne. Die Abtrennungsverfügung vom 8. August 2017 werde damit begründet, dass die Ermittlungen gegen ihn weit vorangeschritten seien, so dass eine Schlusseinvernahme in wenigen Tagen möglich scheine. Das bedeute, dass ihm nicht zuzumuten sei, noch zu warten, bis alle Verfahren abgeschlossen werden. 6.5 Wie bereits ausgeführt liegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Raubes vor. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht von einer Strafe in der Höhe von 24 Monaten ausgeht. Dies auch mit Blick darauf, dass K.________ wegen der Tat vom 12. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Beim Beschwerdeführer werden neben dieser Tat auch noch weitere Delikte zu beurteilen sein. Ausgehend davon übersteigt die bis am 30. November 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 18 Monaten die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht. Die Begründung der Abtrennungsverfügung bestätigt einzig, dass die Staatsanwaltschaft gewillt ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen und ist kein Hinweis für drohende Überhaft. Auch die Verlängerung der Haft um drei Monate ist mit Blick auf die Vorbereitung der Anklage sowie Fristansetzung nach Art. 318 StPO und allfälliger Beurteilung weiterer Beweisanträge nicht zu beanstanden, zumal davon ausgegangen wird, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in Zukunft mit der gebotenen Beschleunigung fortführen wird. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.
9 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 22. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.