Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 36 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2016 (BM-16-1137)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung. Am 6. Dezember 2016 ordnete die Jugendanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) und die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, den entsprechenden Antrag an die Kantonspolizei zurückzuziehen. 2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichneten Anwalts ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 6. Februar 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung in der Person von Fürsprecher B.________ bestellt werde. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 beantragte der Leitende Jugendanwalt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 30. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Am 4. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Leitende Jugendanwalt duplizierte am 21. April 2017, der Beschwerdeführer triplizierte am 12. Mai 2017. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JSt- PO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 39 Abs. 1 und 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Er werde verdächtigt, am 8. November 2016 in G.________ an einer Autobahnlärmschutzwand Sprayereien angebracht zu haben, weil die Polizei am Tatort einen Rucksack mit einer Kamera, Sprayerutensilien, diverse Spraydosen und eine Cola-Flasche sichergestellt habe. Die Kamera enthalte ein Foto, worauf nebst fünf anderen Personen der Beschwerdeführer zu sehen sei. Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Profilerstellung könne der Tatverdacht erhärtet oder ausgeschlossen werden. Die Jugendanwaltschaft begründe die Massnahmen mit der Aufklärung der Anlasstat, während die Polizei darüber hinausgehe und ihn verdächtige, in der Vergan-
3 genheit Straftaten begangen zu haben oder dies in Zukunft zu tun. Es fehle jedoch am hinreichend begründeten Tatverdacht. Zwangsmassnahmen, mit denen ein Tatverdacht erst generiert werden soll – sogenannte «fishing expeditions» – seien unzulässig. Mutmassungen oder Vermutungen könnten keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Der erforderliche Verdachtsgrad richte sich nach der Schwere der Zwangsmassnahmen. Hier handle es sich zwar nur um einen leichten Grundrechtseingriff, doch bleibe es eine Einschränkung. Es gebe keinen Konnex zwischen den Beweismitteln und dem Beschwerdeführer. An einem Tatort sei ein Foto von ihm gefunden worden. Zudem solle er in der Sprayerszene verkehren. Daraus könne kein konkreter Verdacht in Bezug auf die abzuklärende Straftat konstruiert werden. Ansonsten müssten alle, die die Polizei der Sprayerszene zuordne, sich in Bezug auf diese Straftat erkennungsdienstlich behandeln lassen, seien doch auf dem Foto keinerlei Straftaten ersichtlich. Eine «fishing expedition» sei, wenn überhaupt, nur bei Kapitalverbrechen zulässig. Sollten sich die Polizei und die Jugendanwaltschaft auf den Standpunkt stellen, vorliegend genüge für die erkennungsdienstliche Erfassung die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, fehle es in der Begründung am konkreten Hinweis darauf. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verkehre in der Sprayerszene, genüge nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). In Fällen, in denen das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit erkennungsdienstlicher Massnahmen bejaht habe, hätten – anders als hier – erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene in vergleichsweise schwerwiegende Delikte verwickelt sein könnte; besonders solche gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität. Die DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung dürften nicht routinemässig erfolgen. Es sei ebenso das Alter des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015, E 3.4 und 3.5). Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre alt. Mit der Analyse würde er als potentieller Krimineller behandelt werden, obwohl nicht aktenkundig sei, dass er etwas Schwerwiegendes angerichtet hätte. Dies könne sich nachteilig auf seine Weiterentwicklung und die Integration in die Gesellschaft auswirken. 4. 4.1 Der Leitende Jugendanwalt argumentiert, im vorliegenden Fall gehe es einerseits darum, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an der Ausführung der Sprayereien vom 8. November 2016 teilgenommen und sich allenfalls der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) schuldig gemacht habe. Andererseits gehe es darum, bereits begangene oder zukünftige Straftaten aufzuklären. Nachdem der Polizei am 8. November 2016 gemeldet worden sei, dass zwei Sprayer sich in G.________ an der Autobahnlärmschutzwand zu schaffen machten, sei die Polizei ausgerückt. Die Täterschaft (zwei unbekannte Personen) sei geflüchtet, als sich die Polizisten genähert hätten und es sei der Täterschaft durch Überquerung des Autobahnzaunes gelungen, über die Autobahn zu flüchten. Am
4 Tatort habe die Polizei diverse Spurenträger (Action-Kamera, Sprayer Utensilien, diverse Spraydosen, Cola-Flasche) sicherstellen und auf DNA-Spuren positiv auswerten können. Um diese DNA-Spuren der Täterschaft zuordnen zu können und um die in diesem Zusammenhang begangenen allfälligen weiteren Delikte aufzuklären, sei die erkennungsdienstliche Erfassung unerlässlich. Der Beschwerdeführer sei anhand des Bildmaterials in der Kamera als mutmasslich beteiligte Person an der Sprayerei identifiziert worden. In diesem Zusammenhang mache der Beschwerdeführer geltend, es fehle am begründeten Tatverdacht. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 529 vom 22. Februar 2017 sei bezüglich eines mutmasslichen Mittäters darauf hingewiesen worden, dass zwischen dem Gruppenfoto und der zu untersuchenden Sachbeschädigung weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar sei. Vorliegend gestalte sich die Ausgangslage aber anders. Der Beschwerdeführer sei wegen Sachbeschädigung vorbestraft, und zwar wegen widerrechtlichen Anbringens von Schriftzügen mit Tag-Stiften sowie Spraydosen. Er sei sowohl als Einzeltäter wie auch als Mittäter innerhalb einer Gruppe strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden. In Berücksichtigung dessen und der am Tatort gefundenen Täteruntensilien sowie der Bilder in der Kamera – welche den Beschwerdeführer mehrmals zeigten und ebenso den hier interessierenden, am Tatort angebrachten Schriftzug „H.________", welcher offenbar bereits mehrfach illegal an verschiedenen Örtlichkeiten angebracht worden sei –, bestehe ein höherer Tatverdacht als dies im Verfahren BK 16 529 der Fall gewesen sei. Dies umso mehr, weil bislang durch den Beschwerdeführer keine Erklärung zur Entstehung der Bilder sowie zum Urheber der Aufnahmen erfolgt sei. Im Ergebnis liege ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Anlasstat vor und die Erstellung des DNA-Profils sowie der Abgleich mit dem Spurenbild seien geeignet, die Täterschaft des vorliegenden Delikts zu identifizieren sowie die Verdächtigung Unschuldiger zu verhindern. Eine DNA-Probeentnahme lasse sich ausserdem mit Blick auf andere, seien es künftige oder vergangene Delikte begründen. Vorausgesetzt sei, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 f.). Der Beschwerdeführer sei vorbestraft wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Am 4. Dezember 2015 habe er gemeinsam mit zwei Tatbeteiligten zum Nachteil der I.________ AG mit einem Tag-Stift mehrere Schriftzüge angebracht. Zwischen dem 2. September 2015 und 14. Oktober 2015 habe er mehrere Schriftzüge an das Felsenau-Viadukt gesprayt. Er sei dafür rechtskräftig verurteilt worden. Damit lägen genügend Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowie in der Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert gewesen sei oder sein werde. An der Aufklärung von Sachbeschädigungsdelikten bestehe aufgrund ihrer Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal der Schriftzug „H.________" mehrmals angebracht worden sei und die Deliktssumme im Bereich von mehreren tausend Franken liege. Der Eingriff in die Grundrechte sei von leichter Natur und verhältnismässig.
5 4.2 In der Duplik ergänzt der Leitende Jugendanwalt, inwieweit ein hinreichender Tatverdacht zur Anlasstat vorliege, obliege der richterlichen Ermessensbeurteilung. Miteinzubeziehen seien die Gesamtumstände. Dazu gehörten die am Tatort von der mutmasslichen Täterschaft zurückgelassenen Gegenstände, das Verhalten des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren sowie die Tatsache, dass infolge der ausgewerteten Bilder der Kamera der Beschwerdeführer und seine darauf abgebildeten Kollegen weitaus tatverdächtiger seien als nicht abgebildete Drittpersonen, welche sich im Übrigen auch nicht auf der Kamera finden liessen. Dies gelte umso mehr, weil auch Bilder des im laufenden Verfahren illegal angebrachten Schriftzugs enthalten seien. Ob diese aus dem Jahr 2015 stammten, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei Gegenstand der Ermittlungen. Es handle sich nicht um eine Kamera mit hunderten von Bildern von verschiedenen Personen, wovon die Polizei willkürlich die vorliegende Gruppe herausgepickt habe. Als Beilage zur Stellungnahme vom 10. März 2017 seien Fotos zu den Beschwerdeakten gegeben worden. Darin enthalten seien Bilder von Fällen, welche im Schriftzug und Schriftbild eine hohe Ähnlichkeit zur Sprayerei im hängigen Verfahren hätten. Ebenfalls ersichtlich seien die Ereignisdaten vom 24. Juni 2016 sowie vom 19. September 2016 und die Ereignisorte am J.________ und an der K.________-Strasse in Bern. Damit fehle es gerade nicht an Hinweisen auf ungeklärte Taten. Der Sachschaden der mit Strafbefehl vom 16. Juni 2016 gegen den Beschwerdeführer beurteilten Sachbeschädigungen belaufe sich auf CHF 6‘700.00. Folglich mangle es nicht an der erforderlichen Schwere der Delikte, welche zur Vorstrafe führten. 5. In seinen zusätzlichen Eingaben ergänzt der Beschwerdeführer, zwar sei am Tatort offenbar versucht worden, den Schriftzug «H.________» anzubringen, jedoch fehle es am Konnex zum Beschwerdeführer. Er sei nicht verurteilt worden, weil er den Schriftzug „H.________" gesprayt hätte. Weiter behaupte auch die Jugendanwaltschaft nicht, der Beschwerdeführer sei mit auf den Gruppenfotos erkennbaren Personen schon einmal wegen Sprayereien in Erscheinung getreten. Tatsache sei, dass die Gruppenfotos von einer Reise im Jahre 2015 nach L.________ stammten. Die Kamera habe damals C.________ gehört. Gemäss dessen Angaben sei er seit längerer Zeit nicht mehr im Besitze der Kamera, habe also die Fotos der Schriftzüge nicht geschossen. Somit bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Schriftzug «H.________» und dem Beschwerdeführer. In Bezug auf vergangene Delikte fehle es in der Stellungnahme des Leitenden Jugendanwalts an jedem Hinweis auf ungeklärte Taten, derer der Beschwerdeführer verdächtigt würde. Die einschlägigen Vortaten, die zu einer Verurteilung führten, stammten aus dem Jahre 2015, weshalb die Folgerung, der Beschwerdeführer würde heute noch oder gar in Zukunft sprayen, unzulässig sei. Seit der letzten Verurteilung seien eineinhalb Jahre vergangen; eine lange Zeit im Leben eines Jugendlichen. Schliesslich mangle es für den Verdacht auf vergangene oder zukünftige Straftaten an der erforderlichen Schwere des Delikts, das zur Vorstrafe geführt habe: Mehrere Schriftzüge – eben nicht „H.________" – am Felsenau-Viadukt und Kritzeleien mit einem Tagstift an einem Abfalleimer und einer Tür entsprächen nicht einer Tatschwere, wie sie das Bundesgericht voraussetze. Im Ergebnis fehle es bezüglich der Anlasstat am konkreten Tatverdacht und im Hinblick auf vergangene oder künftige Taten einerseits
6 am zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und andererseits an der Verhältnismässigkeit. Am Tatort hätten Personen, die versucht hätten, den Schriftzug «H.________» anzubringen, eine Kamera zurückgelassen, auf der sich Bilder mit dem Schriftzug «H.________» befänden. In derselben Kamera gebe es Fotos vom Beschwerdeführer. Das sei alles. Inwiefern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren geeignet sei, einen Tatverdacht zu begründen, sei nicht ersichtlich. Der Leitende Jugendanwalt könne damit sicher nicht die Wahrnehmung der Parteirechte – wie das Aussageverweigerungsrecht – meinen. Klar gebe es ungeklärte Taten in Bezug auf den Schriftzug «H.________», die aber ebenso klar keinen Bezug zum Beschwerdeführer hätten. Zur Schwere der Vortat bleibe zu ergänzen: Der unter Ziff. 1.2 im Strafbefehl geltend gemachte Schaden von CHF 5'500.00 sei nicht verifiziert, da die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen und nicht geltend gemacht worden seien. Eine Schmiererei auf einem Rohbetonpfeiler könne kaum CHF 5'500.00 kosten. Insgesamt handle es sich um eine zwar vielleicht ärgerliche, aber sicher nicht schwerwiegende Lappalie. 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Das Bundesgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (zum Ganzen FRICKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.
7 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) einerseits und die Aufbewahrung der Daten andererseits stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO beziehungsweise Art. 260 StPO darstellt. Umstritten ist, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung der Zwangsmassnahmen vorliegt. Ein Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers liegt in der am Tatort zurückgelassenen Kamera respektive den darauf befindlichen Fotos, welche den Beschwerdeführer mit weiteren Personen zeigen. Zwischen den Fotos und der zu untersuchenden Sachbeschädigung ist aber weder ein direkter sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang herleitbar. Da die massgeblichen Aufnahmen offenbar nicht am Tatort selbst, sondern vorgängig anlässlich einer Zugfahrt aufgenommen wurden, liefern diese auch keine unmittelbaren Hinweise auf eine Tatortanwesenheit des Beschwerdeführers. Die Aufnahmen beweisen lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Besitzer der Kamera und somit vermutlich zumindest mit einem der mutmasslichen Täter Kontakte pflegt. Eine Tatbeteiligung an der zu untersuchenden Sachbeschädigung lässt sich allein daraus aber nicht ableiten. Dasselbe gilt im Übrigen mit Blick auf seine rechtmässige Aussageverweigerung. 6.3 Anders jedoch als im Verfahren BK 16 529 ist der hiesige Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Leitenden Jugendanwalts verwiesen werden (vorne E. 4.1 f.). Damit erhöht sich einerseits der Tatverdacht bezüglich des Anlassdelikts: Der Beschwerdeführer kann nicht bloss der Sprayerszene zugeordnet werden. Vielmehr ist er sowohl als Einzeltäter als auch als Mittäter innerhalb einer Gruppe strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen sehr ähnlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Er wäre somit kein Ersttäter. Indem überdies auf der Kamera gleichaussehende Sprayereien gesichtet werden konnten wie am Tatort vom 8. November 2016 – insbesondere was den Blitz links der Schmierereien betrifft –, liegen ausreichend konkrete und erhebliche Hinweise vor, wodurch sich ein hinreichender Tatverdacht des Beschwerdeführers bezüglich der zur Last gelegten Sachbeschädigung ergibt. Mithin liegt keine «fishing expedition» vor.
8 Anderseits erhöht sich wegen der vorangegangenen Verurteilung des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit respektive liegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft in weitere Straftaten involviert war oder sein wird. Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» verdeutlichen in diesem Kontext, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind, sowie dass diese nicht abstrakt beziehungsweise fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden also aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197 StPO). Diese Relevanz ist hier zu bejahen, was sich bereits aus den weiteren auf der Kamera gefundenen Fotografien ergibt. Auch hierzu kann auf die Ausführungen des Leitenden Jugendanwalts verwiesen werden (vorne E. 4.1 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Massnahme sei unverhältnismässig, da er einerseits erst 15 Jahre alt sei und die Taten andererseits «zwar vielleicht ärgerliche, aber sicher nicht schwerwiegende Lappalie[n]» seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Erstens war der Beschwerdeführer am 8. November 2016 16 Jahre alt, was als Detail angesehen werden kann. Zweitens hat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 212 vom 21. September 2015 festgehalten, dass Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, sondern die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere erfüllen, woran festzuhalten ist. Daran ändert ebenfalls nichts, dass die Zivilklage im vorgenannten Strafbefehl vom 16. Juni 2016 auf den Zivilweg verwiesen wurde und entsprechend die Deliktsumme nicht definitiv auf CHF 6‘600.00 quantifiziert werden kann. Es ist notorisch, dass die Säuberung einer Sprayerei mit viel Aufwand verbunden sein kann und rasch mehrere tausend Franken kostet, zumal teilweise versucht wird, künftigen Schmierereien mit speziellen Reinigungs- und Malerarbeiten entgegenzuwirken. Nicht unverhältnismässig macht die angeordnete Zwangsmassnahme schliesslich, dass 1.5 Jahre eine lange Zeit im Leben eines Jugendlichen sein könnten. Diesbezüglich ist ergänzend zu beachten, dass die Verurteilung erst am 16. Juni 2016 erfolgte, also noch nicht einmal ein Jahr her ist. Vorher galt für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung. Fernerhin bleibt die persönliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers und seine Integration in die Gesellschaft trotz Zwangsmassnahme problemlos möglich. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Schliesslich hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art 135 StPO). Diese wird bestimmt auf CHF 2‘016.05 (inkl. Auslagen und MWST).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Fürsprecher B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.16 200.00 CHF 1'832.00 CHF 34.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'866.70 CHF 149.35 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'016.05 volles Honorar 9.16 250.00 CHF 2'290.00 CHF 34.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'324.70 CHF 186.00 CHF 0.00 Total CHF 2'510.70 nachforderbarer Betrag CHF 494.65 Auslagen (pauschal) MWST-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘016.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 494.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Leitenden Jugendanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin E.________ (mit den Akten) - F.________, Kantonspolizei Bern - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung
10 Bern, 23. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).