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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.09.2017 BK 2017 357

September 19, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,069 words·~10 min·2

Summary

Gültigkeit der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 357 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 18. August 2017 (PEN 16 377)

2 Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) am 18. August 2017 fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. Oktober 2016 verspätet erfolgt und damit ungültig sei. Die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Am 7. September 2017 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er den Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht vertrete. Die Generalstaatsanwaltschaft am 8. September 2017 und das Regionalgericht am 11. September 2017 verzichteten auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtene «Entscheid» vom 18. April 2017 ist wie folgt begründet: 1. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschuldigte wurde am 06.04.2016 durch Fw C.________ vom Polizeiposten I.________, Polizei Kanton Solothurn, befragt und über die Strafanzeige und den weiteren Ablauf in Kenntnis gesetzt. Er musste demnach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen. 2. Die eingeschriebene Sendung mit dem Strafbefehl Nr. EO 16 5187 vom 27.10.2016 wurde vom Beschuldigten bei der zuständigen Poststelle innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt. Dem Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft in der Folge mit Schreiben vom 24.11.2016 mitgeteilt, dass die Einsprachefrist gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dennoch (am 05.11.2016) zu laufen begonnen habe. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, datiert mit „26.10.16", Postaufgabe jedoch am 28.11.2016. Die 10-tägige Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) wurde demnach nicht eingehalten. 3. Mit Schreiben 29.11.2016 machte die Staatsanwältin den Beschuldigten auf die verpasste Frist, die Rechtswirkungen dieser Säumnis und auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs (Art. 94 StPO) aufmerksam. 4. Der Beschuldigte stellte mit Schreiben, datiert auf 03.11.2016 (1), Postaufgabe am 05.12.2016, ein Wiederherstellungsgesuch, dem er ein ärztliches Zeugnis vom 08.11.2016 beilegte.

3 5. Mit Verfügung vom 07.12.2016 sistierte die Staatsanwältin das Verfahren betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist (Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 6B_175/2016 vom 02.05.20161 hat das erstinstanzliche Gericht vor Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden, währenddessen ist das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren.) und überwies die Akten in Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Prüfung der Gültigkeit / Rechtzeitigkeit der Einsprache. 6. Per Mail vom 14.12.2016 reichte Rechtsanwalt B.________ auf Anfrage des Gerichts eine Vollmacht ein, wonach er den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vertrete. 7. Mit Schreiben vom 16.02.2017 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Beschuldigte habe nie einen Abholschein in seiner Post vorgefunden und demzufolge die Einschreibesendung mit dem Strafbefehl auch nicht bei der Post abholen können, dies obwohl er doch „erpicht" darauf gewesen sei, den Inhalt des Strafbefehls zu erfahren. Nachdem ihm der Strafbefehl dann noch per A-Post zugegangen sei, habe er auch umgehend Einsprache erhoben. Am Wohnort des Beschuldigten würden zudem postalisch chaotische Zustände herrschen, indem Post jeweils in irgendwelchen Briefkästen landen würden, so die Post für den Beschuldigten oftmals auch beim Garagenbetrieb nebenan. 8. Aufwändige Abklärungen des Gerichts bei der zuständigen Poststelle ergaben, dass Einschreibesendungen ausnahmslos mit Abholungseinladung avisiert würden und diese Einladungen auch ordnungsgemäss in einen mit dem Namen des Beschuldigten versehenen Briefkasten eingeworfen würden. Eingeschriebene Sendungen könnten dann in der Postagentur J.________ (K.________ Supermarkt) abgeholt werden. Eine Fehlzustellung könne ausgeschlossen werden, umso mehr als der Briefkasten des Beschuldigten separat bedient werde und sich nicht bei den anderen Briefkästen dieses Gebäudes befinde. Hingegen hätten die Angestellten der Post festgestellt, dass der Beschuldigte seinen Briefkasten nur alle 2-3 Wochen leere, es sei daher gut möglich, dass er eine Abholungseinladung zu spät bemerke (vgl. Schreiben der Post vom 12.05.2017). 9. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät erfolgt ist, weil der Beschuldigte seinen Briefkasten nur sporadisch leert. Erfahrungsgemäss wendet die Post gerade bei Einschreibesendungen grosse Sorgfalt bei der Zustellung bzw. den Zustellversuchen an. Auch wenn es vorkommen kann, dass sich zwischendurch mal eine uneingeschriebene Sendung in einen anderen Briefkasten „verirrt", ist davon auszugehen, dass dies bei Abholungseinladungen für Einschreibesendungen nicht geschieht. Denn diese müssen vom Postangestellten speziell ausgestellt werden und die wird er kaum in einen falschen Briefkasten einwerfen. […] 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nur auf die Aussagen der Post Bezug genommen worden. Diese wolle den Fehler nicht zugestehen, obwohl Fehler passieren könnten. Auf das Schreiben der Garage D.________ sei nicht eingegangen worden. Ausserdem habe die E.________-Tankstelle – an gleicher Adresse domiziliert – auch schon einen Abholschein [des Beschwerdeführers] in ihrem Briefkasten gehabt. Mit diesem Abholschein sei ihr das Paket sogar ausgehändigt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe danach anhand der Unterschrift schauen müssen, wer das Paket abgeholt habe. Die Garage D.________ und die E.________- Tankstelle könnten diesbezüglich Aussagen machen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Filialleiter des K.________-Supermarkts (gleichzeitig Poststelle J.________) gesprochen, der ihm zugestanden habe, dass Reklamationen öfters vorkämen. In dieser Angelegenheit sei dem Filialleiter [von der Post?] vorgeschrie-

4 ben worden, er dürfe keine Aussage machen. Die Sache sei von der Post L.________ sodann zur Post M.________ und zuletzt zur Post N.________ verschoben worden. Es sei klar, dass die Post in N.________ nur zu ihren Gunsten aussage. Dass er, der Beschwerdeführer, nur alle drei Wochen die Post leere, sei ausgeschlossen. Als er den Brief mit A-Post erhalten habe, habe er am folgenden Tag Einsprache erhoben. Im Zweifelsfall sei hier für den Angeklagten zu urteilen. Es könne niemand mit Sicherheit sagen, dass er den Abholschein erhalten habe. Ausserdem legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der Garage D.________ vom 1. Juni 2017 ins Recht. Dieses lautet wie folgt: Ich D.________ habe meine Garage an der F.________-Strasse 6 in J.________. Oben an mir wohnt Herr A.________, er hat mir sein Vorfall mit der Post geschildert und das wundert mich überhaupt nicht. Die Post funktioniert eher schlecht in J.________. Ich habe oft Briefe die nicht an mich Adressiert sind in meinem Briefkasten. Von Herrn A.________ hatte ich auch schon Post im Briefkasten, wenn sie nicht übersehen wird, lege ich die Post ins Treppenhaus. Ich kann nur bezeugen das die Post bei uns in J.________ nicht so effizient funktioniert. 5. Die Post CH AG schreibt zu dieser Angelegenheit mit Brief vom 12. Mai 2017 was folgt: Der Kunde hat einen mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten. […] Eine Fehlzustellung wird seitens der zuständigen Betriebsstelle ausgeschlossen, weil der Briefkasten des Kunden separat bedient wird. Er befindet sich bei diesem Gebäude nicht an der selben Stelle wie die übrigen Briefkästen der Liegenschaft. […] Unsere internen Systeme zeigen keine Unregelmässigkeiten. Die zur Abholung gemeldete Sendung wurde an den Absender zurück gesandt, weil sie vom Kunden nicht abgeholt wurde. Der Briefkasten wird mutmasslich ca. alle 2-3 Wochen geleert. Aus diesem Grunde besteht eine realistische Möglichkeit, dass der Kunde den Abholschein zu spät aus dem Briefkasten entnommen hatte bzw. die Sendung zum Zeitpunkt der Entnahme des Abholscheins bereits an den Absender zurück gesandt wurde. 6. 6.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Massgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die angeschriebene Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). 6.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vorne E. 3). Ihre Praxis zur Zustellfiktion ist zu Recht streng. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit einer behördlichen Zustellung hat rechnen müssen. Zwischen der Anzeige vom 6. April 2016 und dem Zustellversuch des Strafbefehls vom 28. Oktober 2016 sind bloss rund 6½ Monate vergangen. Dieses Element der Zustellfiktion ist demnach erfüllt.

5 Im Weiteren ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3 (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 32 vom 26. Februar 2016 E. 3) festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bei der Zustellung zu erbringen. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen. Es müssten – mit Blick auf das erforderliche Beweismass – konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, was hier nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer verkennt mithin die hier zu beachtende Beweislastumkehr, wenn er vorbringt, «es ist ja im Zweifelsfall gegen den Angeklagten und es kann niemand mit Sicherheit sagen das ich den Abholschein erhalten habe». Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er nur alle zwei bis drei Wochen den Briefkasten leere und will dies mit dem Umstand belegen, dass er nach Erhalt des A- Post-Briefes bereits am nächsten Tag Einsprache erhoben habe. Soweit dies überhaupt von Relevanz sein kann, ist dem entgegenzuhalten, dass er offenkundig nicht am Tag nach Erhalt Einsprache erhoben hat. Der A-Post-Brief datiert vom 24. November 2016, seine Einsprache trägt das Datum 26. Oktober [recte wohl: November] 2016 und der Poststempel datiert vom 28. November 2016. Darüber hinaus stellt es eine blosse – unbelegte – Behauptung des Beschwerdeführers dar, er leere seinen Briefkasten regelmässig (also wohl praktisch täglich). Dass er auf den A-Post-Brief relativ rasch nach Erhalt reagiert hat, könnte schlicht damit erklärbar sein, dass er in diesen Tagen gerade seine Post gesichtet hat. Es ist nicht erkennbar, welches Interesse die Post haben könnte, wider besseres Wissen zu behaupten, der Beschwerdeführer leere seinen Briefkasten mutmasslich nur ca. alle zwei bis drei Wochen. Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich für den Beschwerdeführer auch daraus, dass er nachweislich vom 8. bis am 9. November 2017 im Spital war. Dies begründet nicht, weshalb seine Einsprache gültig sein sollte. Erfahrungsgemäss arbeitet die Post sorgfältig, wenn sie Abholungseinladungen für eingeschriebene Briefe deponiert. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, dass hier – im konkreten Fall – mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Fehler der Post vorliegt. Daran ändert schliesslich das allgemein gehaltene Schreiben von D.________ nichts. Es mag sein, dass die Postsituation in J.________ optimiert werden könnte und dies – in einer grundsätzlichen Weise – die Inhaber der E.________-Tankstelle und des K.________-Supermarkts bestätigen könnten. Dennoch fehlen, und nur das ist von Relevanz, fassbare Anzeichen für eine mangelbehaftete Zustellung der Sendung vom 27. Oktober 2016. 6.3 Nach dem Gesagten schlagen die Argumente des Beschwerdeführers nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ Bern, 19. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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