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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.12.2017 BK 2017 340

December 12, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,513 words·~18 min·3

Summary

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 340 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2017 (BM 17 26539)

2 Erwägungen: 1. Am 13. Juni 2017 erstattete D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine getrennt von ihm lebende Ehefrau A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung. Er wirft ihr vor, am 1. Mai 2017 an die Klassenlehrerin des gemeinsamen Sohnes F.________, den Schulleiter der Tagesschule und den Schulleiter der Primarschule eine E-Mail mit ehrverletzendem Inhalt geschickt zu haben. Am 26. Juli 2017 erstattete der Beschwerdeführer ausserdem Anzeige gegen Rechtsanwalt C.________ wegen Verleumdung. Diese beiden Verfahren nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 10. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2017 Beschwerde. In ihren Stellungnahmen beantragten die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt C.________, welcher ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen wurde, verzichtete auf einen formellen Antrag, bezeichnete aber die Beschwerde, soweit sie sich überhaupt gegen ihn richte, als haltlos. In der Replik vom 16. November 2017 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 21. August 2017 sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, anzuweisen, gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, zu eröffnen. 2. A.________ sei wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, begangen am 1. Mai 2017 zum Nachteil des Beschwerdeführers, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen, die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beschwerdeführer dessen Auslagen für die anwaltliche Vertretung nach gerichtlicher Bestimmung zu ersetzen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten, jedenfalls soweit sie die Beschuldigte und das Anfechtungsobjekt betrifft. Nicht einzugehen ist mithin auf die angebliche neuerliche Verleumdung hinsichtlich eines angeblichen Fremdgehens. Diese ist nicht Streitgegenstand. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt im Übrigen richtigerweise fest, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Rechtsanwalt C.________ unangefochten blieb und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer selber klar, dass er gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens, soweit sich diese auf Rechtsanwalt C.________ beziehe, nicht opponiere.

3 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der E-Mail vom 1. Mai 2017 habe die Beschuldigte wissentlich falsche Aussagen gemacht. Es treffe einerseits nicht zu, dass sich der gemeinsame Sohn F.________ in seiner Obhut am 17. April 2017 eine Hirnerschütterung zugezogen habe. Er habe sich lediglich das Knie aufgeschlagen. Hierzu gebe es eine Zeugenaussage (Beschwerdebeilage 5). Die Beschuldigte habe davon über ihren Anwalt Kenntnis gehabt (Beschwerdebeilage 6 und 7). Die Beschuldigte habe sogar eine MRT-Untersuchung des Schädels von F.________ durchgeführt (Beschwerdebeilage 9), aber einen falschen Befund abgegeben (Beschwerdebeilage 10). Andererseits habe zu diesem Zeitpunkt betreffend die Obhut kein rechtsgültiges Urteil existiert und auch keine Anordnung, wonach er, der Beschwerdeführer, sich hätte von der Schule von F.________ fernhalten sollen. In dem von der Beschuldigten erwähnten Gutachten vom 9. Januar 2017 werde nicht gesagt, dass eine Obhut durch den Beschwerdeführer verhindert werden müsse. Vielmehr erwähne der Gutachter, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien. Indem die Beschuldigte wissentlich unter Behauptung falscher Tatsachen die besagte E-Mail an Schule und Tagesschule verschickt habe, habe sie ihn verleumdet. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet dem was folgt: […] Tatsächlich steht im gerichtlichen Gutachten vom 9. Januar 2017, auf welches sich die Beschuldigte beruft, unter Beantwortung der Frage, welches Obhutsmodell aus Sicht des Kindswohls angezeigt sei und unter wessen Obhut F.________ im Falle alleiniger Obhut zu stellen sei, es sei die alleinige Obhut der Kindsmutter angezeigt. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine juristische Laiin. Wenn sie gestützt auf diese Formulierung im Gutachten in der besagten E-Mail ausführte, es liege «ein vom Gericht verfügtes Gutachten vor, dass eine alleinige Obhut der Mutter» anzeige, entspricht dies offensichtlich der Wahrheit. Getragen wird diese Schlussfolgerung der Beschuldigten ausserdem von den Informationen des Anwaltes des Beschwerdeführers im Scheidungsprozess. Dieser führte in einer an die Beschuldigte gerichteten E-Mail vom 26. April 2017 (Beschwerdebeilage 6) aus, der Beschwerdeführer verzichte aus Rücksichtnahme auf F.________ einstweilen darauf, Massnahmen zur Rückkehr zur bis zum 24. April 2017 geübten Obhutsregelung einzuleiten (S. 2, Ziff. 3). Dass die Beschuldigte unter diesen Umständen davon ausging, ab sofort die alleinige Obhut über F.________ zu haben und dies den Lehrkräften und der Tagesschule mitteilte, erfüllt eindeutig nicht den Tatbestand der Verleumdung. Es fehlt hier neben der ehrenrührigen Tatsache an einem Verhalten wider besseres Wissen. Andererseits geht aus der Begründung der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Beschuldigte mit dem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem gemeinsamen Sohn F.________ umgangssprachlich ein Verhalten einer Person ohne die notwendige Vorsicht oder Aufmerksamkeit gemeint hat. Unbestritten ist, dass sich F.________ während den Ferien mit dem Beschwerdeführer am Bein verletzt hatte. Strittig ist hingegen, ob er sich ausserdem durch einen Sturz auf den Kopf eine Hirnerschütterung zugezogen hatte. Die Beschuldigte ging aufgrund des selber sowie von einer benachbarten Kinderärztin wahrgenommenen schlechten Gesundheitszustandes ihres Sohnes nach dessen Rückkehr aus besagten Ferien (vgl. EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 55 ff.), insbesondere aber aufgrund der Schilderungen von F.________ selber davon aus, dass sich dieser bei einem Sturz neben der Beinverletzung auch eine Hirnerschütterung zugezogen hatte. F.________ habe ihr gegenüber geschildert, hingefallen und erst wieder in den Armen des Vaters aufgewacht zu sein, es sei ihm beim Sturz kurz schwarz vor Augen geworden und er habe Gedächtnislücken gehabt (EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 75 ff.). Ihr Mann habe es aber unterlassen,

4 F.________ adäquat Hilfe zu leisten und zu handeln und habe sie nicht über den Vorfall informiert. Darum habe sie die E-Mail als Schutzmassnahme geschrieben (EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 99 ff.). Selbst wenn also die Tatsachenbehauptung der Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber F.________ grobfahrlässig verhalten, als ehrenrührig angesehen werden müsste, würde es hier am subjektiven Tatbestandselement des Verhaltens wider besseres Wissen mangeln. Damit eine Verleumdung vorliegt, muss eine Aussage nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist und dass er etwas Unwahres behauptet. Es ist indessen erwiesen, dass die Beschuldigte jedenfalls damals, als sie die E-Mail verschickte, aufgrund der sich ihr ergebenden Umstände in guten Treuen davon ausging, dass F.________ beim geschilderten Vorfall eine Hirnerschütterung erlitten hatte. Ob sie das heute, nachdem ein anders lautender Befund des Universitätsspitals Zürich vorliegt (Beschwerdebeilage 10), immer noch tut, ist für die Beurteilung des angezeigten Ehrverletzungsdelikts irrelevant. Massgeblich ist einzig der Zeitpunkt des Verbreitens der inkriminierten Äusserung. Dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe dafür hatte, ihre Behauptung für wahr zu halten, ist unabhängig vom Umstand zu bejahen, dass der Beschwerdeführer seinerseits schon vor dem Versand der inkriminierten E-Mail ausdrücklich bestritten hatte, dass F.________ in seiner Obhut auf den Kopf gefallen war und dass die Beschuldigte von dieser Haltung des Beschwerdeführers Kenntnis hatte (vgl. Beschwerdebeilagen 6 + 7). […] 5. Die Beschuldigte führt aus, sie habe in besagter E-Mail geschrieben, dass ein vom Gericht verfügtes Gutachten vorliege, welches eine alleinige Obhut der Mutter «anzeige», und eben nicht, dass ihr das alleinige Sorgerecht durch ein Urteil zugesprochen worden sei. Dies entspreche dem Wortlaut des Gutachtens vom 9. Januar 2017, stelle der Gutachter doch fest, dass aus Sicht des Kindeswohls die alleinige Obhut der Mutter «angezeigt» sei (Gutachten vom 9. Januar 2017, S. 14). Offensichtlich handle es sich dabei also um keine unwahre Behauptung. Es fehle zudem an einem Verhalten wider besseren Wissens. Gleiches gelte für die Äusserung, dass sich der Beschwerdeführer grobfahrlässig verhalten habe. Es habe der Auffassung der Beschuldigten entsprochen, dass sich der Beschwerdeführer während der Ferienzeit mit dem Sohn nicht genügend vorsichtig verhalten habe; mithin nicht so, wie sie dies von einem Kindsvater erwartet hätte. Dieser Meinung dürfe die Beschuldigte, welche das Wort «grobfahrlässig» als Laie nicht seiner juristischen Bedeutung entsprechend zu verwenden beabsichtigt habe, ohne weiteres sein und diese straffrei gegenüber Dritten kundtun. Es handle sich lediglich um eine persönliche Meinungsäusserung. Im Weiteren sei diese auch nicht wider besseres Wissen erfolgt, was sich insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Juli 2017 ergebe. Sie habe angegeben, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass er hingefallen und erst wieder in den Armen des Vaters aufgewacht sei. Zudem sei es ihm beim Sturz kurz schwarz vor den Augen geworden und er habe Gedächtnislücken gehabt (EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 75 ff.). Namentlich aufgrund dieser Aussagen des Sohnes sei die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail davon ausgegangen, dass sich ihr Sohn während der gemeinsamen Zeit mit seinem Vater neben der Knieverletzung eine Gehirnerschütterung zugezogen habe und der Beschwerdeführer weder adäquat Hilfe geleistet noch sie über den Vorfall informiert habe. Im Wissen dieser Umstände habe sie die E-Mail vom 1. Mai 2017 als «Schutzmassnahme» versendet (EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 99 ff.).

5 Es könne somit keine davon Rede sein, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer wider besseres Wissen grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen habe, um ihn zu diskreditieren. Vielmehr sei sie zum Versandzeitpunkt berechtigterweise davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer ein solches vorgelegen habe. Die E-Mail habe nach dem Gesagten keine strafrechtlich relevanten ehrverletzenden Äusserungen beinhaltet, weshalb der Tatbestand von Art. 174 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) eindeutig nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei mangels Ehrenrührigkeit auch der Tatbestand von Art. 173 StGB nicht erfüllt. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die E-Mail müsse im Kontext gelesen werden, wie er von den Adressaten gebildet werde. Zunächst behaupte die Beschuldigte, ihr sei die alleinige Obhut zugewiesen worden. Das sei tatsachenwidrig, weil die Beschuldigte selbst als juristische Laiin habe erkennen müssen, dass es sich dabei lediglich um eine gutachterliche Empfehlung, keinesfalls aber um einen richterlichen Entscheid gehandelt habe. Sodann führe die Beschuldigte aus, der Beschwerdeführer habe sich in den Ferien gegenüber F.________ «grob fahrlässig» verhalten. Die Staatsanwaltschaft verharmlose diese Darstellung, indem sie ausführe, unter fahrlässigem Verhalten werde umgangssprachlich ein Verhalten einer Person ohne die notwendige Vorsicht oder Aufmerksamkeit verstanden, zu welcher man verpflichtet sei. Das möge sein, jedoch habe die Beschuldigte eben nicht blosse Fahrlässigkeit, sondern «grobe» Fahrlässigkeit behauptet, was umgangssprachlich im Kontext mit dem Verhalten eines Vaters gegenüber seinem Kind nicht anders denn als unverständliches und wohl auch unentschuldbares Fehlverhalten verstanden werde. Davon müsse auch ein juristischer Laie ausgehen, wenn er eine solche Behauptung aufstelle; dies umso mehr, als von Lehrpersonen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern eine erhöhte Sensibilität verlangt werde, wenn es um Fehlverhalten von Eltern gehe. Weil die Beschuldigte es sodann unterlassen habe, konkret zu schildern, worin das behauptete Fehlverhalten des Beschwerdeführers gelegen habe, habe sie (und dies wohl bewusst) den Strauss an möglichem Fehlverhalten in einer Weise offengelassen, welche seitens der Lehrpersonen jede Interpretation ermöglicht habe. In den Kontext der E-Mail gehöre überdies folgende Anweisung an die Adressaten: «F.________ darf vorerst nicht mehr in die Obhut des Vaters oder Fremdbetreuungspersonen vom Vater entlassen werden.» Unter dieser Anweisung könne nichts anderes verstanden werden, als dass die Mutter jeden Kontakt zwischen Vater und Kind verbiete. Sie weise die Lehrpersonen an, dieses Kontaktverbot zu beachten. Die Anweisung, welche mit dem «grob fahrlässigen Verhalten» des Vaters gegenüber dem Kind begründet worden sei, steigere demnach den unterstellten Unrechtsgehalt des väterlichen Fehlverhaltens. Es werde dem Beschwerdeführer ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen, dass dieses es rechtfertige, das Kind unter keinen Umständen mehr an seinen Vater herauszugeben. In diesem Verständnis, welches sich der Adressatenkreis der E-Mail habe bilden müssen, könne nichts anderes als ein ehrenrühriges Verhalten erkannt werden. Die Zielsetzung der E-Mail an die Schulleitung sei gewesen, diese dazu anzuhalten, F.________ nicht seinem Vater zu übergeben. Diese Anweisung habe eine Begründung nötig gemacht, damit sie für die Schulleitung nachvollziehbar gewesen

6 sei. Also sei zwingend eine wertende Aussage über das Verhalten des Vaters seinem Kind gegenüber nötig gewesen. «Grob fahrlässiges Verhalten» eines Vaters seinem Kind gegenüber sei in der gesellschaftlichen Wahrnehmung immer ein moralisch verwerfliches Verhalten: Sei es, dass ein Kind unangemessenen physischen Risiken ausgesetzt werde, sei es, dass ein Kind unangemessenen Eindrücken ausgesetzt werde, sei es, dass ein Kind in unangemessener Weise in eine Konversation einbezogen werde oder sei es, dass ein Kind in der Betreuung schlicht vernachlässigt werde. Ausserdem sei die Beschuldigte zum Versandzeitpunkt der E- Mail am 1. Mai 2017 längst nicht mehr berechtigt gewesen, von einem gravierenden Unfallgeschehen auszugehen. Wie sie selber ausgesagt habe, habe sie ca. drei Tage nach dem Vorfall (welcher sich am 17. April 2017 ereignet habe, demnach um den 20. April 2017) den Notfalldienst konsultiert, welcher sie beruhigt habe. Die Darstellung über ihre Motivlage (behauptete «Schutzmassnahme») erweise sich als falsch. Die E-Mail erkläre sich einzig mit Blick darauf, dass die Beschuldigte für die anstehende gerichtliche Obhuts- und Besuchsrechtsregelung faktische Verhältnisse habe schaffen wollen. Dafür habe die Beschuldigte die Diskreditierung des Beschwerdeführers nicht nur in Kauf genommen, sondern habe diese aktiv angestrebt. Es sei von direktem Vorsatz auszugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft übersehe schliesslich, dass nicht die Frage der Obhut im Zentrum stehe, sondern diejenige des Kontaktrechts: In der E-Mail gehe es einzig darum, die Schulleitung anzuweisen, keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn F.________ zuzulassen. Erstaunlicherweise habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Adressaten der E-Mail zu befragen und insbesondere zu ergründen, wie die Behauptung des «grob fahrlässigen Verhaltens» eines Vaters gegenüber seinem Kind auf sie als Lehrpersonen gewirkt habe. Die Frage, ob eine Schilderung ehrenrührig sei oder nicht, beurteile sich nämlich nach der Wahrnehmung des Empfängers der entsprechenden Mitteilung. 7. 7.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (Beschlüsse des Obergerichts BK 16 23 vom 08.04.2016; BK 13 400

7 vom 16.04.2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22.10.2015 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts BK 17 143 vom 16.05.2017). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). 7.2 Der Beschwerdeführer liegt richtig, wenn er ausführt, die E-Mail vom 1. Mai 2017 sei gesamthaft und in ihrem Kontext zu lesen. Auf seine Ausführungen hierzu kann verwiesen werden (vorne E. 6). Die inkriminierte Formulierung ist mithin vollständig wiederzugeben; sie lautet wie folgt: […] Hiermit muss ich Sie leider informieren, dass seit dem 17. April 2017 vorerst die alleinige Obhut von F.________ bei mir liegt. Zum einen liegt ein vom Gericht verfügtes Gutachten vor, dass eine alleinige Obhut der Mutter anzeigt, zum anderen hat sich der Vater in den Ferien gegenüber F.________ grob fahrlässig verhalten. Daraus resultiert, dass jeglicher alleiniger Kontakt vom Vater zum Sohn F.________ zu vermeiden ist. Der Vater ist angehalten sich nicht mehr an der Schule von F.________ zu zeigen. Ich möchte Sie höflich bitten, die Betreuungspersonen darüber zu informieren und auch darauf zu achten. F.________ darf vorerst nicht mehr in die Obhut des Vaters oder Fremdbetreuungspersonen vom Vater entlassen werden. In Zukunft wird F.________ von mir zur Schule begleitet und von der Schule abgeholt, bei Abweichung werde ich die Schule informieren. Jegliche Informationen oder Fragen richten Sie bitte direkt an mich. […] (Hervorhebungen hinzugefügt). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten oder gar des Äussernden abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss. Demnach sind – wie der Beschwerdeführer richtig darlegt – nicht die Bedeutungen zu untersuchen, welche die Beschuldigte ihren Äusserungen gab. Massgeblich ist vielmehr, wie die E-Mail vom 1. Mai 2017 durch deren Adressaten – G.________, H.________ und I.________ – verstanden wurde (vgl. dazu STRATEN- WERTH/WOHLERS, in: StGB Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 173 StGB). Der Vorwurf, sich grobfahrlässig gegenüber seinem Kind verhalten zu haben und damit nicht befähigt zu sein, sich um das Wohlergehen des eigenen Jungen kümmern zu können, kann entgegen der Ansicht der Beschuldigten ehrenrührig im strafrechtlichen Sinne sein. Die inkriminierten Äusserungen lassen nach Ansicht der Beschwerdekammer den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht fähig ist, für seinen Sohn alleine zu sorgen. Jedenfalls liegt hinsichtlich dieser Aussagen keine klare Straflosigkeit vor, wie sie für eine Nichtanhandnahme des Verfahrens vonnöten wäre. Die E-Mail hat denn offenbar sogar zur objektiven Tat-

8 sache geführt, dass die Schulleitung zeitnah die Weisung herausgab, F.________ dürfe nicht mehr dem Beschwerdeführer übergeben werden (vgl. Beschwerde S. 2). Folglich war die Formulierung keineswegs eindeutig ungeeignet, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Ob die Beschuldigte im Weiteren «der subjektiv gefärbten Ansicht sein [durfte], dass sich der Vater besser um den Sohn hätte kümmern müssen und sich fahrlässig verhalten habe, ohne dass dies gleichbedeutend mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten wäre» und es «sich bei dieser Aussage daher um eine persönliche Meinungsäusserung [handelte], nicht aber um eine Verleumdung oder anderweitige Ehrverletzung, die strafrechtlich relevant wäre», wie die Staatsanwaltschaft ausführte, erscheint ebenfalls fraglich. Mit anderen Worten liegt weder offensichtlich kein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten vor noch kann in diesem Verfahrensstadium ohne weiteres von einem Rechtfertigungsgrund oder einem gelungenen Entlastungsbeweis ausgegangen werden. Sowohl die Sach- als auch die Rechtslage erweisen sich als unklar. Endlich kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten allenfalls (bloss) als üble Nachrede zu qualifizieren wäre, nicht näher geprüft hat. Es wird entsprechend ihre Aufgabe sein, nach der Verfahrenseröffnung differenziert abzuklären, ob womöglich eine Straftat nach Massgabe von Art. 174 StGB oder womöglich eine Straftat nach Massgabe von Art. 173 StGB vorliegt. Erst im Anschluss daran wird sie das Verfahren – sei es durch Einstellung oder mit Strafbefehl – abschliessen können. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und somit gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese ist praxisgemäss vom Kanton Bern auszurichten und wird entsprechend der Kostennote von Rechtsanwalt E.________ auf CHF 1‘275.75 festgesetzt, wobei seine geforderten Auslagen gekürzt werden, da sie offensichtlich über das Notwendige im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) hinausgehen. Üblicherweise sollen die Auslagen 3 % der Anwaltsgebühr nicht übersteigen; die Beschwerdekammer gewährt hier pauschal 5 %.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘275.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) Bern, 12. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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