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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.10.2017 BK 2017 326

October 23, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,666 words·~23 min·3

Summary

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 326 + 327 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2017 (BJS 16 33085)

2 Erwägungen: 1. Am 12. Juli 2017 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher übler Nachrede. Dagegen erhoben C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. August 2017 Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede (Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) zu eröffnen. Am 14. August 2017 reichte der Beschuldigte eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. D.________ an ihn vom 10. August 2017 sowie eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwältin B.________ an Rechtsanwalt Dr. D.________ vom 14. August 2017 ein. Am 4. respektive 5. September 2017 beantragten der Beschuldigte respektive die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 25. September 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Juli 2006 erteilte die Gemeinde G.________ den Beschwerdeführern die Baubewilligung für den Abbruch einer Garage und den Neubau einer Garage mit Satteldach. Im Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, die eine höhere Gebäudehöhe von 3.4 m und den Einbau von sechs Dachflächenfenstern vorsah. Im gleichen Monat teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden unter anderem mit, nur eine Gebäudehöhe von maximal 3.3 m und der Einbau von einem Dachflächenfenster seien bewilligungsfähig. Das Einrichten von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachgeschoss eines unbewohnten An- und Nebenbaus sei nicht erlaubt. Der entsprechend angepassten Projektänderung vom 2. Juni 2009 erteilte die Gemeinde am 24. Juni 2009 die Baubewilligung. Wegen festgestellter Unklarheiten bei der Nutzung der Garage forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden am 28. August 2015 auf, schriftlich zu bestätigen, dass gegenüber der Projektänderung keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Am 15. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung eines Teils der Garage sowie für die Nutzung des Dachraumes als Archiv mit Nasszelle und vier zusätzlichen Dachflächenfenstern ein. Während sie die Umnutzung des abgetrennten Raumes im Erdgeschoss und die Nutzung des Dachgeschosses als Archiv bewilligte, erteilte die Gemeinde am 26. April 2016 für den Nassraum, die zusätzliche Befensterung und die gegenüber der bewilligten

3 Höhe überschrittene Gebäudehöhe den Bauabschlag, ordnete den Rückbau an und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (nachfolgend: BVE) ein. Im Beschwerdeverfahren war unter anderem die Frage von Bedeutung, ob die baurechtlich vorgesehene Fünfjahresfrist verstrichen war, nach deren Ablauf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden kann, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Das Rechtsamt der BVE holte im Verlauf des Verfahrens eine Stellungnahme der Gemeinde ein. In dieser vom 8. September 2016 datierenden Stellungnahme äusserten sich der Beschuldigte, Leiter Bau + Energie, und H.________, Sachbearbeiterin Bauabteilung G.________, zu Rechnungen, die von den Beschwerdeführern eingereicht worden waren. Insbesondere führten sie aus, bei einem eingereichten Dokument sei zu vermuten, dass eine Offerte nachträglich zur Schlussrechnung erhoben worden sei. Am 7. Dezember 2016 hiess die BVE die Beschwerde teilweise gut, bestätigte aber im Wesentlichen den kommunalen Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung. Dagegen reichten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts datiert vom 30. Juni 2017; die Beschwerde wurde abgewiesen. Das verwaltungsrechtliche Verfahren ist derzeit vor Bundesgericht hängig. Am 22. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und H.________ Strafanzeige wegen übler Nachrede ein. Als ehrverletzend erachteten sie folgende Passage im Schreiben vom 8. September 2016: Zum Verfahren und den als Beweismittel eingereichten Rechnungen […]: Die Gemeinde ist jedoch der Ansicht, dass bei der Gewichtung der Rechnungen als Beweismittel, die folgenden Punkte berücksichtigt werden sollten: Das Unternehmer (insbesondere kleine bis mittlere, regional gebundene Firmen) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Bauherrschaft stehen, dies umso mehr als es sich bei der Bauherrschaft um einen namhaften Liegenschaftsverwalter handelt, von dessen Wohlwollen künftige Aufträge abhängen. Unter den gegebenen Voraussetzungen, dürfte ein Unternehmer, um auch künftig Aufträge zu erhalten, gerne bereit sein ein Rechnungsdatum geringfügig zu korrigieren. Aufgrund der Tatsache, dass der Satz „wir würden uns freuen, die Arbeiten für Sie ausführen zu dürfen“ auf einer Schlussrechnung nichts zu suchen hat, lässt vermuten, dass im konkreten Fall die Offerte nachträglich zur Schlussrechnung erhoben wurde. […] Die Beschwerdeführer bezeichneten diese Passage als strafbar, weil ihnen damit unterstellt werde, sie hätten den Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt habe, zu einer Urkundenfälschung angestiftet. Eine Rechtfertigung dafür bestehe nicht. In der darauffolgenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist ausgeführt, der Beschuldigte habe sich in der ihm vorgeworfenen Passage offensichtlich zum Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 geäussert. Ob er habe ausdrücken wollen, dass die Beschwerdeführer I.________ zu einer Urkundenfälschung angestiftet hätten, sei unklar. Die Formulierung sei nicht eindeutig. Der Beschuldigte habe bei seiner Einvernahme die Interpretation der Beschwerdeführer bestritten und glaubwürdig erklärt, er habe bloss entsprechend seiner Pflicht als Mitglied der Baubehörde die BVE auf die durch ihn festgestellten Unklarheiten im Schreiben von I.________ hingewiesen. Selbst wenn die Passagen im Schreiben

4 des Beschuldigten als Anstiftung zu einer Urkundenfälschung zu verstehen wären, hätten für den Beschuldigten aufgrund der im Dokument enthaltenen Passagen, die nicht zu einer Rechnung passten, ernsthafte Gründe bestanden, seine Ausführungen in der Eingabe an die BVE für wahr zu halten, weshalb er nicht strafbar sei. 4. Die Beschwerdeführer argumentieren, es sei offenkundig falsch, dass die Äusserungen des Beschuldigten unklar seien. Er habe zweifelsfrei die Vermutung geäussert, dass eine Offerte zur Schlussrechnung erhoben worden sei, was eine Urkundenfälschung darstelle. Weiter habe er eindeutig erklärt, die Veranlassung hierzu sei von den Beschwerdeführern gekommen. Der Beschuldigte habe keine Pflicht, die BVE auf angeblich durch ihn festgestellte Unklarheiten hinzuweisen. Und wenn er bloss auf Unklarheiten hätte aufmerksam machen wollen, hätte er dies in sachlicher Weise tun können. Der Beschuldigte habe nicht in guten Treuen von der Richtigkeit seiner Unterstellung ausgehen können. Das Schreiben von I.________ sei eine Akontorechnung, die vor Ausführung der Arbeiten zu bezahlen gewesen sei. Ausserdem sei der Beschuldigte noch weiter von der Wahrheit abgewichen, indem er daraus eine Schlussrechnung gemacht habe, obwohl bei minimaler Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können, dass es sich nicht um eine Schlussrechnung handle. Solches sei von den Beschwerdeführern auch nie behauptet worden. Bei nur geringfügiger Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass seine Verdächtigungen aus der Luft gegriffen seien. Dem Beschuldigten helfe nicht, dass er nur von der Möglichkeit gesprochen habe, dass sich das skizzierte Szenario ereignet habe. Strafbar mache sich auch, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens verdächtige. Was den angeblichen Widerspruch im Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 anbelange, sei Folgendes auszuführen: Es handle sich gemäss dem klaren Wortlaut des Schreibens um eine «Rechnung», mit der ein Akonto eingefordert worden sei (also eine Aktontorechnung), die – wie es bei Akontorechnungen häufig sei – vor Ausführung der Arbeiten zu bezahlen gewesen sei. Aufgrund des Umstands, dass die Akontorechnung vor Ausführung der Arbeiten gestellt worden sei, komme ihr ein gewisser Offertcharakter zu. Die Verfahrensleiterin der BVE habe das Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 auch so bezeichnet (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 6, sowie die Verfahrensakten der BVE). Das Schreiben vom 23. April 2010 und dessen Charakter als Dokument, das vor Ausführung der Arbeiten erstellt worden sei, sei mithin anlässlich des Augenscheins besprochen worden. Aufgrund seines Inhalts sei denn auch der Hinweis am Schluss auf den noch zu definierenden Montagetermin und der Vermerk «Es würde mich freuen, für Sie den Auftrag ausführen zu dürfen» nicht erstaunlich und stelle keinen erklärungsbedürftigen Widerspruch dar. Mit anderen Worten habe es entgegen der angefochtenen Verfügung „keinen objektiven Hinweis [gegeben], dass das Schreiben der Firma I.________ möglicherweise nachträglich abgeändert» worden wäre. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, sie komme – wie die Staatsanwaltschaft, indes mit anderer Begründung – ebenfalls zum Ergebnis, dass eine Strafbarkeit zu verneinen sei. Nach konstanter Rechtsprechung hätten allgemeine Rechtfertigungsgründe Vorrang vor Entlastungsbeweisen. Die Beschwerdeführer argumen-

5 tierten, es habe keine Pflicht des Beschuldigten bestanden, die BVE auf Unklarheiten im Baubewilligungsverfahren hinzuweisen. Dies treffe in dieser Allgemeinheit nicht zu. Gemäss Art. 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; BSG 155.21) stellten die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Beschuldigte als Mitglied der Baubehörde der Gemeinde G.________ habe die gesetzliche Aufgabe gehabt, an der Feststellung des Sachverhalts im Baubewilligungsverfahren mitzuwirken. Am Beschwerdeverfahren vor der BVE sei die Gemeinde G.________ als Vorinstanz beteiligt gewesen (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Sie sei als Vorinstanz am Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Nach konstanter Rechtsprechung könne sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung aus Art. 14 StGB ergeben. Prozessparteien könnten sich bei allfälligen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten berufen. Als Prozesspartei habe der für die Gemeinde handelnde Beschuldigte deshalb hier wenn nicht sogar die Pflicht, so jedenfalls das Recht gehabt, dafür zu sorgen beziehungsweise dabei mitzuwirken, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt werde. Aus dieser rechtlichen Situation sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt habe, als er die BVE auf die Unstimmigkeiten in den Akten des Beschwerdeverfahrens hingewiesen habe. Sachliches Verhalten, wie es von den Beschwerdeführern gefordert werde, könne nicht darin bestehen, betreffend verfahrensrelevanter Ungereimtheiten zu schweigen. Nach konstanter Rechtsprechung müssten ehrenrührige Bemerkungen im Rahmen prozessualer Darlegungspflichten sachbezogen sein, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Diese Anforderungen seien erfüllt. Die Beschwerdeführer würden ausführlich erörtern, als was das Dokument vom 23. April 2010 zu betrachten sei. Diese Ausführungen seien nicht überzeugend. Zwar trage das Dokument den Titel «Rechnung Nr.________», doch falle schon bei diesem Titel auf, dass er nicht den gleichen Einzug wie der übrige Dokumententext aufweise. Dies lasse den Verdacht zumindest nicht abwegig erscheinen, dass der Titel nachträglich eingefügt worden sein könnte. Auf Seite zwei fänden sich zudem zwei Anmerkungen, die üblicherweise nicht auf Rechnungen stünden. Der Montagetermin werde «nach Absprache» festgelegt, was auf erst noch bevorstehende Arbeiten hinweise, und der Passus «Es würde mich freuen, für Sie den Auftrag ausführen zu dürfen», weise auf eine Offerte hin. Es entstehe somit für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, dass das als Rechnung präsentierte Dokument in Wirklichkeit eine Offerte darstelle. Wenn der Beschuldigte den Terminus Schlussrechnung statt Rechnung verwendet habe, so stelle dies lediglich eine für die rechtliche Einordnung unwesentliche Ungenauigkeit dar. Wesentlich sei hingegen, dass es sich beim Schreiben vom 23. April 2010 nicht um eine Rechnung, sondern um eine Offerte handeln dürfte, was allenfalls eine Bedeutung für die Frage des Fristablaufs nach Massgabe der Baurechtsgesetzgebung hätte haben können. So sei das Dokument im Entscheid der BVE vom 7. Dezember 2016 denn auch verstanden worden (vgl. Entscheid BVE, S. 11). Im Entscheid werde überdies auf Unklarheiten bei der Rechnung vom 30. Dezember 2010 von I.________ eingegangen und als Quintessenz festgehalten, dass diese beiden Dokumente nicht belegen könnten, seit wann bestimmte

6 Arbeiten an der Garage abgeschlossen seien (Entscheid BVE, S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheine der Hinweis auf die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und Betitelung des Dokuments vom 23. April 2010 angebracht. Dass dadurch ein Verdacht auf die Beschwerdeführer habe fallen können, möglicherweise die Manipulation veranlasst zu haben, sei naheliegend, aber hinzunehmen. Insofern würden die beanstandeten Passagen in der Stellungnahme vom 8. September 2016 durch die prozessualen Darlegungspflichten gedeckt erscheinen. Die Ausführungen seien pointiert, blieben aber sachbezogen. Dabei dürfe nicht vergessen werden, vor welchem Hintergrund sie erfolgt seien: Wie im Entscheid der BVE vom 7. Dezember 2016 dargelegt werde, hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich allen baulichen Massnahmen bösgläubig im baurechtlichen Sinn verhalten. Die Äusserung des Beschuldigten dürfe als Reaktion auf das vorangehende bösgläubige Verhalten der Beschwerdeführer verstanden werden und halte sich im Rahmen dessen, was in einer solchen Situation als prozessuale Darlegung akzeptabel erscheine. Sollte schliesslich der Rechtfertigungsgrund gesetzlich erlaubter Handlung verworfen werden, so läge jedenfalls ein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vor. Die beanstandete Passage habe sich an einen kleinen Adressatenkreis gerichtet und die gewählte Formulierung sei als Reaktion auf ein Verhalten der Beschwerdeführer zu verstehen, das eindeutig nicht einwandfrei gewesen sei. Das von der Anwältin des Beschuldigten zu den Akten gegebene Schreiben, das der Anwalt der Beschwerdeführer am 10. August 2017 an den Beschuldigten gerichtet habe, belege, dass das Strafbedürfnis auch von den Beschwerdeführern als gering eingestuft werde. 6. Der Beschuldigte führt aus, er habe aufgrund von Art. 20 VRPG nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör (Akteneinsicht, Recht auf Teilnahme am Augenschein, Recht zur Stellungnahme), sondern die Pflicht gehabt, bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Dies ergebe sich auch aus der Baurechtsgesetzgebung. Die Baupolizeibehörde habe dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Ordnung eingehalten werde und müsse gegen unbewilligtes Bauen einschreiten. Der Beschuldigte habe die Pflicht gehabt, die BVE auf die aufgefallenen Ungereimtheiten rund um den Zeitpunkt der Vornahme der streitbetroffenen Arbeiten an der Garage aufmerksam zu machen. Es sei im Rechtsmittelverfahren zu prüfen gewesen, ob die Baupolizeibehörde G.________ die Wiederherstellung zu Recht verfügt gehabt habe. Das Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 sei als Rechnung betitelt; es sei vom Anwalt der Beschwerdeführer im Verfahren vor der BVE auch unter diesem Titel eingereicht worden. Diese Tatsachen bestärkten die Annahme des Beschuldigten, die Beschwerdeführer hätten das Dokument vom 23. April 2010 als Schlussrechnung und damit als Beweismittel für die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs einreichen wollen. Hätte I.________ eine Akontorechnung stellen wollen, hätte er kaum erwähnt, dass es ihn freuen würde, den Auftrag ausführen zu dürfen, denn Akontorechnungen würden in aller Regel erst nach Erteilung des Auftrags gestellt. Die Aussage der Beschwerdeführer, wonach dieser angeblichen Akontorechnung – da vor Ausführung der Arbeiten gestellt – ein Offertcharakter zukomme, sei gesucht und stehe im Widerspruch dazu, dass es sich um eine Akontorechnung gehandelt haben solle. Verfehlt sei schliesslich die Behauptung, wonach der Be-

7 schuldigte die Beschwerdeführer sinngemäss der Vordatierung der Rechnungen verdächtigt habe. Die Bauabteilung G.________ habe die BVE einzig angehalten, die ins Recht gelegten Rechnungen genauer unter die Lupe zu nehmen. 7. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, seine Aussagen für wahr zu halten. Ihm hätten die Rechnungen/Offerten/Dokumente, auf die er sich bezogen habe, beim Abfassen seiner Stellungnahme vom 8. September 2016 gar nicht vorgelegen. Er habe also, entgegen seiner Stellungnahme und den Mutmassungen der Generalstaatsanwaltschaft, namentlich nicht durch angebliche Widersprüche im Dokument von I.________ vom 23. April 2010 auf seine Unterstellung gekommen sein können. Nachweislich habe er das Dokument denn auch gar nicht als nachträglich erstellte (Schluss-) Rechnung verstanden (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 27. Oktober 2016). Für seine Vermutung habe es keinen konkreten und sachlichen Anlass gegeben. Seine Äusserung könne weder als Beitrag zur Ermittlung des Sachverhalts noch als sachlich bezeichnet werden. Was die Generalstaatsanwaltschaft zur Formatierung der Rechnung vorbringe, verfange nicht, da auch die Rechnung vom 30. Dezember 2016 denselben (ggf. seltsamen) Einzug aufweise. Es gehe nicht an, das baurechtliche Vorgehen der Beschwerdeführer als «eindeutig nicht einwandfrei» zu bezeichnen, da das Verfahren vor Bundesgericht hängig sei. Überdies vermöchten angebliche baurechtliche Verfehlungen keine Unterstellung einer Anstiftung zur Urkundenfälschung zu rechtfertigen. Das Strafbedürfnis der Beschwerdeführer sei gegeben, da die haltlosen Vorwürfe den Beschwerdeführer nicht nur als Person, sondern auch als Inhaber eines Treuhandbüros hart treffen würden. Die Äusserung habe einen erheblichen Adressatenkreis erreicht. Nebst den Mitgliedern bei der Gemeinde und deren Rechtsvertreterin sei die Äusserung auch den Mitarbeitern der BVE, dem Unterzeichnenden und seinen Mitarbeitern, dem Verwaltungsgericht und seinen Mitarbeitern sowie dem Bundesgericht und seinen Mitarbeitern bekannt geworden. Aufgrund der Nichtanhandnahme habe die Unterstellung nun auch die bei der Beschwerdekammer involvierten Personen erreicht. Die erfolgte Beschwerde belege, dass die Beschwerdeführer das Strafbedürfnis als hoch erachteten. 8. 8.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine

8 Nichtanhandnahme ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (Beschlüsse des Obergerichts BK 16 23 vom 08.04.2016; BK 13 400 vom 16.04.2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22.10.2015 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts BK 17 143 vom 16.05.2017). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 1 f. StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. In BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. äusserte sich das Bundesgericht dazu wie folgt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 14 156 vom 10.11.2014 E. 6.3): Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (Botschaft, a.a.O., 2064 Ziff. 213.31; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 20 zu Art. 52 StGB; ders., a.a.O., N. 26 vor Art. 56 ff. StGB; vgl. ferner BGE 135 IV 27 E. 2 zu Art. 53 StGB). Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 52 StGB). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (RIKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB; DUPUIS UND ANDERE, Code pénal, Bd. I, 2008, N. 4 zu Art. 52 StGB; DANIEL JOSITSCH, Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 100/2004 S. 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat (RIKLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB). Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (RI- KLIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung ("exemption de peine"; "impunità") kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von

9 Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (RIKLIN, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 52 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 7 N. 5; SCHWARZENEGGER UND ANDERE, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 63; STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2007, N. 1 zu Art. 52 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 zu Art. 52 StGB; DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 StGB; vgl. auch Botschaft, a.a.O., 2064 Ziff. 231.31; ferner für das österreichische Recht HANS VALENTIN SCHROLL, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2000, N. 26 zu § 42 österr. StGB). Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 52 StGB). 8.2 Ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, respektive ob seine Aussagen nach Massgabe Art. 14 StGB als gerechtfertigt angesehen werden können, erscheint fraglich. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 8. September 2016 keine (zumindest exakte) Kenntnis von den Formulierungen in der «Rechnung Nr.________» von I.________ vom 24. April 2010 hatte. Er behauptet dies auch nicht, sondern verlangt im selben Schreiben, der Gemeinde solle diese Rechnung (im Sinne eines Akteneinsichtsgesuchs) noch zugestellt werden. Hingegen dürfte die Verfahrensleiterin der BVE anlässlich des Augenscheins vom 23. August 2016 Bemerkungen in die Richtung geäussert haben, dass im Schreiben von I.________ vom 24. April 2010 vermerkt sei «Wir würden uns freuen, die Arbeiten für Sie ausführen zu dürfen (oder ähnlich)» (vgl. Schreiben Beschuldigter vom 8. September 2016, S. 2. Zeile 9 f.). Womöglich konnte der Beschuldigte anlässlich des Augenscheins auch kurz in die Rechnung Einsicht nehmen – ausgehändigt wurde sie ihm aber offenbar nicht. Gleichzeitig ist im Protokoll des Augenscheins vom 23. August 2016 nicht erwähnt, dass die Verfahrensleiterin der BVE eine derartige Bemerkung gemacht hätte. Im Gegenteil wollte der Beschuldigte gemäss seinem Schreiben vom 8. September 2016 diese Aussage der Verfahrensleiterin ergänzt haben: «Wir bitten Sie die drei Aussagen im Protokoll zu ergänzen» (Schreiben Beschuldigter vom 8. September 2016, S. 2. Zeile 11). Diese Änderung wurde sodann aber nicht vorgenommen (siehe Schreiben der BVE vom 22. September 2016: «Die nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Protokolls und die erneute Zusendung an die Verfahrensbeteiligten ist nicht notwendig.»). Aus strafprozessualer Sicht scheint es im Rahmen einer Nichtanhandnahme problematisch, von einem liquiden Rechtfertigungsgrund nach Massgabe von Art. 14 StGB auszugehen, wenn der Beschuldigte seine inkriminierte Äusserung bloss auf eine nirgendwo belegte (wahrscheinliche) Aussage der Verfahrensleiterin der BVE anlässlich des Augenscheins vom 23. August 2016 stützte. Dass er im Übrigen gemäss seinem Schreiben vom 27. Oktober 2016 (S. 2 Mitte) nicht erkennen konnte, wo sich die Passage «Wir würden uns freuen, die Arbeiten für Sie ausführen zu dürfen» in der Rechnung befindet, mag verwunderlich sein, ist aber strafrechtlich irrelevant.

10 Indessen braucht letztlich mit Blick auf das Nachstehende nicht endgültig entschieden zu werden, ob Art. 14 oder Art. 173 Ziff. 2 StGB Anwendung finden können. 8.3 Auf den vorliegenden Sachverhalt ist – notabene ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer, da sie sich dazu äussern konnten und dies getan haben – Art. 52 StGB anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist von einem sehr engen Adressatenkreis der inkriminierten Äusserung auszugehen. Zudem ist die Äusserung (und deren darauffolgende Verbreitung) an ein professionelles Publikum adressiert, das dem Amtsgeheimnis oder dem Anwaltsgeheimnis unterliegt. Das Publikum ist mit anderen Worten nicht mit einer schriftlichen Äusserung etwa im Internet zu vergleichen. Ausserdem ist die strafrechtliche Frage in sämtlichen (im Übrigen jeweils von den Beschwerdeführern an die nächsthöhere Instanz weitergezogenen) verwaltungsrechtlichen Verfahren – wenn überhaupt – von sehr untergeordneter Bedeutung. Bei diesen liegt der Fokus vielmehr auf den baurechtlichen Fragestellungen. Von einem erheblichen Strafbedürfnis der Beschwerdeführer kann mit Blick auf das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. D.________ an den Beschuldigten ebenfalls nicht ausgegangen werden, liessen sie doch noch am 10. August 2017 – also am Tag der Beschwerdeeinreichung – ausführen: «Mit einer Entschuldigung wäre dem Anspruch auf Strafverfolgung meiner Klientschaft Genüge getan und diese wäre bereit, auf eine Weiterführung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde zu verzichten». Das Strafbedürfnis ist damit als äusserst gering respektive für die Strafbehörden als nicht vorhanden einzuschätzen. Daran ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Treuhandbüros ist. Die Tatbestandselemente der geringfügigen Schuld und Tatfolgen sind damit kumulativ erfüllt: Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mutmassliche Aussage der Verfahrensleiterin der BVE am Augenschein vom 23. August 2017 einen begründeten Anlass hatte, jedenfalls in einer grundsätzlichen Weise seine Bedenken zu äussern. Sowohl die Verwerflichkeit seines Handelns als auch die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sind daher mit Blick auf die Vorgeschichte als sehr gering einzustufen. Der Beschuldigte hat auch keine direkte Unterstellung getätigt, sondern (bloss) eine Vermutung/Verdächtigung angestellt. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass das bernische Verwaltungsgericht in seinem (angefochtenen) Urteil Nr.________ in Erwägung 5.3 ausführte, die Beschwerdeführer hätten mit ihrem generellen Vorgehen im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt. Der Beschuldigte hat sich mithin (als Ausfluss seiner Missstimmung) zu einer möglicherweise unstatthaften Aussage hinreissen lassen, jedoch bloss mit marginaler Schuld. Die Tatfolgen inklusive deren Auswirkungen auf der anderen Seite sind ausgesprochen gering, weil die Aussage einen sehr begrenzten und speziellen Adressatenkreis erreicht hat, weil die Beschwerdeführer offenbar (zumindest während einer bestimmten Zeitspanne) mit einer Entschuldigung zufrieden gewesen wären und weil im Vergleich zu anderen Ehrverletzungen die getätigte Äusserung am unteren strafrechtsrelevanten Rand anzusiedeln ist. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen werden die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und praxisgemäss von der Staatskasse getragen.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 23. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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