Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 272 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: B.________ (Mutter) Beschuldigte Leitung der Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern C.________ v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21. Juni 2017 (EO-17-0188)
2 Erwägungen: 1. Am 17. März 2017 erschien B.________ auf der Polizeiwache E.________(Ortschaft) und machte Meldung, dass ihre Tochter A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) sowie deren Kollegin F.________ am 16. März 2017 von einer Frau angegriffen worden seien. Es erfolgten polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten, von F.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die Beschuldigte und F.________ stellten Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten und eventuell einfacher Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin stellte ihrerseits Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und eventuell einfacher Körperverletzung. Am 3. Mai 2017 erliess die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, begangen am 16. März 2017 z.N. der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin während einer gegenseitigen Auseinandersetzung an den Haaren gezogen. Nachdem die Mutter der Beschuldigten hiergegen Einsprache erhoben und die Jugendanwaltschaft die Beschuldigte einvernommen hatte, stellte sie am 21. Juni 2017 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2017 Beschwerde (als «Einsprache» betitelt). Die Leitende Jugendanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Fürsprecherin D.________, mit Replik vom 31. Oktober 2017 folgende Anträge: 1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, folgende Straftaten begangen zu haben: Tätlichkeiten, begangen am 16.03.2017 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________, E.________(Ortschaft); 2. A.________ sei zu verurteilen, C.________ Schadenersatz sowie Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, an die vordere Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 316 StPO durchzuführen. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache eine Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Tätlichkeiten unter Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung. Einem solchen Begehren kann von vornherein nicht entsprochen werden. Für eine Verurteilung fehlt der Beschwerdekammer in Strafsachen die Zuständigkeit. Diese obliegt der Jugendanwaltschaft resp. dem urteilenden Sachgericht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig, ob die Jugendanwaltschaft zu Recht das Strafverfahren eingestellt hat oder ob dieses weiterzuführen ist. 3. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 16. März 2017 ereignete sich auf dem Schulhausplatz der Primar- und Realschule E.________(Ortschaft) eine tätliche Auseinandersetzung, wobei die Beschuldigte die Beschwerdeführerin an den Haaren riss und diese die Beschuldigte in den rechten Vorderarm biss. Auslöser war eine zuvor stattgefundene Auseinandersetzung zwischen G.________ (Tochter der Beschwerdeführerin) und der Schülerin F.________ wegen eines «Facebook-Postings». Dabei hat sich auch die Beschuldigte eingemischt. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer heimkehrenden Tochter über die Auseinandersetzung orientiert und begab sich in der Folge mit dem Personenwagen zum Schulhausplatz. Dort angekommen, behändigte die Beschwerdeführerin einen Besen, welchen sie gemäss ihren Aussagen zur Selbstverteidigung mitgenommen haben will. Die Schilderungen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin über den weiteren Ablauf der Auseinandersetzung gehen auseinander. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf F.________ zugegangen und habe diese zur Rede stellen wollen. Plötzlich habe sich die Beschuldigte eingemischt und ihr gesagt «Lo mini Frau in Rueh». Sie habe ihr erwidert, dass sie das nichts angehe und habe wieder mit F.________ sprechen wollen. In diesem Moment habe sich F.________ abgewandt und gehen wollen. Sie habe mit der linken Hand nach der linken Schulter von F.________ gegriffen, um diese zurückzuziehen. In der rechten Hand habe sie noch immer ihren Besen gehalten. In der Folge sei sie versehentlich mit dem rechten Fuss auf dessen Borsten getreten, wobei ihr der Besen aus der Hand und mit dem Stil an F.________ gefallen sei. In diesem Moment habe die Beschuldigte gesagt, «I schwöre uf mini Muetter, i brätsche di zäme». Es sei danach sehr schnell gegangen und man sei sich in die Haare geraten. Irgendwann habe sie den Arm der Beschuldigten an ihrem Hals gespürt. Sie sei in Panik geraten und habe in diesen gebissen. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, F.________ absichtlich mit dem Besen geschlagen zu haben. Die Handgreiflichkeiten seien nur zwischen ihr und der Beschuldigten ausgetragen worden. Demgegenüber macht die Beschuldigte geltend, die Beschwerdeführerin sei mit dem Besen direkt auf F.________ zugerannt und habe ein paarmal mit dem Besenstil auf diese eingeschlagen. Sie habe sich den beiden Streitenden genähert und diese trennen wollen. Sie habe gefragt um was es eigentlich gehe. Die Beschwerdeführerin habe sie dann angeschaut und begonnen, ebenfalls mit dem Besen auf sie einzuschlagen. Plötzlich habe sie diesen beiseite geworfen. Danach sei es zu einer Rangelei gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sie an den Kleidern gepackt und an die Wand bei der Eingangstüre des Schulhauses gezogen. Dort habe die Beschwerdeführerin sie in den
4 «Schwitzkasten» genommen, woraufhin sie sie an den Haaren gezogen habe. In diese Situation habe die Beschwerdeführerin sie in den rechten Vorderarm gebissen. Die Freundin der Beschuldigten, F.________, sagte ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin relativ schnell auf sie zugekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Besenstil ein paarmal auf sie eingeschlagen. Die Beschuldigte sei dazwischen gestanden. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls auf die Beschuldigte losgegangen. Sie wissen nicht mehr genau, wo die Beschuldigte mit dem Besen getroffen worden sei, aber sie wisse, dass es sehr fest gewesen sei. Als die Beschuldigte dazwischen gestanden sei, habe die Beschwerdeführerin diese gebissen. Sie habe die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten gesehen, jedoch nicht genau. Sie habe nur gesehen, als die Beschwerdeführerin die Beschuldigte gebissen habe. Die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin seien sehr nahe beieinander gestanden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschuldigte legten Arztzeugnisse vor. Beide Arztkonsultationen erfolgten zeitnah nach dem Ereignis. Dr. med. H.________ schliesst bei der Beschwerdeführerin aufgrund deren geschilderten Nackenschmerzen auf Kontusionen. Nachträglich, d.h. drei Tage später, wurde von der Beschwerdeführerin noch eine innerliche Ohrverletzung rechts (Knorpel) bei normalem Hörvermögen gemeldet, welche mit einer Gelbehandlung gelindert wurde. Gemäss ärztlicher Bestätigung von Dr. med. I.________ wurde bei der Beschuldigten beim Oberschenkel rechts ein pflaumengrosses Hämatom, am Unterarm links ein etwa 4 cm messendes Hämatom und am rechten Unterarm beugeseitig im Abstand von 3-4 cm mit oberflächlicher Hautverletzung eine Bissspur unter deutlicher Hämatombildung festgestellt. 4. 4.1 Die Jugendanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme auf der Jugendanwaltschaft glaubhaft und überzeugend geschildert, dass sie lediglich ihrer Freundin F.________ habe helfen wollen, nachdem die Beschwerdeführerin auf diese ohne Vorwarnung mit einem Besen eingeschlagen habe. Die Beschuldigte habe F.________ schützen wollen, weshalb sie zwischen F.________ und die Beschwerdeführerin gestanden sei. Sie habe die Arme nach oben gehalten, damit die Beschwerdeführerin sie nicht schlagen konnte. Sie sei jedoch von der Beschwerdeführerin mit dem Besen am ganzen Körper getroffen worden. Dabei habe sie sich blaue Flecken von den Beinen bis zu den Armen zugezogen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Besen weggeworfen habe, sei die Beschuldigte durch sie in einer Ecke in den «Schwitzkasten» genommen und dadurch gewürgt worden. Durch dieses Festhalten habe sie grosse Angst davor gehabt, zu wenig Sauerstoff zu erhalten. Sie habe sich dagegen wehren wollen und der Beschwerdeführerin deshalb an den Haaren gezogen. Die Beschwerdeführerin habe ihr schliesslich in den Arm gebissen und sie sodann losgelassen. Die Jugendanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass die Beschuldigte zuerst von der Beschwerdeführerin mit dem Besen, danach mit Körpergewalt angegriffen worden sei, weil sie F.________ habe schützen wollen. Durch den Armdruck gegen ihren Hals sei sie aus Angst vor einer ungenügenden Sauerstoffzufuhr in Panik geraten und habe sich mittels Griff in die Haare der Beschwerdeführerin ge-
5 gen ihre Widersacherin gewehrt. Diese Abwehr des Haare-Reissens stelle zwar eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dar, doch sei sie zur Befreiung aus dem Würgegriff als angemessene Abwehr im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) geeignet, erforderlich und verhältnismässig gewesen. 4.2 Die Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, bei den Schilderungen der Beschuldigten sei vieles nicht der Wahrheit entsprechend. Es stimme nicht, das sie mit dem Besenstil auf F.________ und die Beschuldigte eingeschlagen habe. Sie habe die Beschuldigte auch nicht in den «Schwitzkasten» genommen, sondern die Beschuldigte habe sie nach heftigem Haare-Reissen in den «Schwitzkasten» genommen, woraufhin sie in Panik der Beschuldigten in den Arm gebissen habe. 4.3 In ihrer Stellungnahme führt die Leitende Jugendanwaltschaft aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin über die angeblichen körperlichen Übergriffe ihre gegenüber seien wenig substanziiert geschildert. Auch das von ihr vorgelegte Arztzeugnis vermöge diese Übergriffe nicht als massiv darzustellen. Die Beschwerdeführerin stelle sich als Opfer dar, welches von der Beschuldigten angegriffen worden sei. Ihre Erklärungen zum Einsatz des Besens am Tatort erschienen wenig plausibel. Demgegenüber habe die Beschuldigte detailliert ausgesagt und sich sogar selbst belastet, indem sie u.a. zugegeben habe, an den Haaren der Beschwerdeführerin gerissen zu haben. Die Sachdarstellung der Beschuldigten werde von F.________, soweit von ihr beobachtet, bestätigt. Das von der Beschuldigten vorgelegte Arztzeugnis belege die körperliche Einwirkung, welche den Einsatz des Besenstils wahrscheinlich erscheinen lasse. Die lokale Stelle der Bisswunde sei mit der Schilderung der Beschuldigten von deren Entstehung kongruent. In Anbetracht dessen sei die von der Beschuldigten zugegebene Einwirkung auf die Beschwerdeführerin durch das An-den-Haaren-Reissen als Notwehrhandlung zu interpretieren, um sich aus der misslichen Lage «Schwitzkasten» zu befreien. Sie habe ihre Freundin F.________ vor Übergriffen durch die Beschwerdeführerin schützen wollen und sei deshalb zwischen die Streitparteien gegangen. Die Absicht eines Angriffs von der Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin sei beweismässig klar nicht erstellt. Vorliegend sei daher auf eine Anklageerhebung zu verzichten, weil die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft seien und zudem gestützt auf den klar aus dem Beweisergebnis erstellten Sachverhalt eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein als unwahrscheinlich erscheine. 4.4 In der Replik ergänzt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten sowie von F.________ liessen sich diverse sachverhaltliche Widersprüche entnehmen. Erstaunlich sei, dass die Leitende Jugendanwaltschaft die Darstellungen der Beschuldigten deshalb als glaubhaft erachte, weil sie zugegeben habe, dass sie der Beschwerdeführerin an den Haaren gerissen habe. Warum dies glaubhafter sein solle, als die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche auch zugebe, dass sie die Beschuldigte gebissen habe und sich somit auch selbst belaste, könne nicht nachvollzogen werden. Erst recht nicht unter Berücksichtigung der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen und der vorliegenden Arztberichte, welche in keiner Form die Darstellung der Beschuldigten stützen würden. Es
6 sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte in die Haare gekommen seien und dabei eine Rangelei entstanden sei, welche zur Tätlichkeit durch die Beschuldigte geführt habe. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte aus Notwehr heraus gehandelt habe, um sich aus einer misslichen Lage zu befreien. Vielmehr habe sie selber aktiv zur Rangelei und deren anschliessenden Tätlichkeit beigetragen. Der Sachverhalt sei vorliegend nicht abschliessend geklärt. Es seien keine Tatschen klar bzw. es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung erfolgen werde. Dementsprechend sei der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten und das Verfahren nicht einzustellen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss klar erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund muss mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Wege stehen. In Zweifelsfällen ist auch hier der Entscheid dem Gericht zu überlassen und demgemäss Anklage zu erheben (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1253; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 319 StPO, wonach Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm darstellen und die Anklageerhebung in diesen Fällen die Regel darstellen muss. Eine Einstellung kommt nur infrage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist). 5.2 Aussagen sind in der Regeln vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014
7 E. 2.2 mit Hinweis). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, kann nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenüglicher Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). 5.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen dabei keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 10 zu Art. 308 StPO). 5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl die Beschuldigte (Haare-Reissen) als auch die Beschwerdeführerin (Biss in den Unterarm) gegenseitig tätlich waren. Unklar ist, von wem die Auseinandersetzung ausgegangen und wie sie im Einzelnen abgelaufen ist resp. ob sich die Beschuldigte bei ihrer Handlung auf einen Rechtfertigungsgrund stützen konnte. Anlässlich der polizeilichen Befragung haben die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin gegensätzliche Aussagen gemacht (vgl. E. 3 hiervor). Die Jugendanwaltschaft hat daher die Beschuldigte am 6. Juni 2017 persönlich einvernommen und in der Folge deren Aussagen als glaubhaft erachtet, ohne darzutun, weshalb. Die Beschwerdeführerin hat sie demgegenüber nicht einvernommen und sie hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung auch nicht ausgeführt, weshalb die bei der Polizei gemachten Schilderungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sein sollen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen denjenigen der Beschuldigten diametral (Aussage-gegen-Aussage- Konstellation). Eine klare Beweis- und Rechtslage liegt damit nicht vor. Soweit die Leitende Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, die von der Beschwerdeführerin bei der Polizei gemachten Aussagen würden wenig glaubhaft erscheinen, ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Beschuldigten nach einer summarischen Würdigung gewisse Ungereimtheiten aufweisen. So fällt etwa auf, dass die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung in freier Rede noch angab, dass es zu einer «Rangelei» gekommen sei, nachdem die Beschwerdeführerin den Besen beiseite geworfen habe. Eine solche erwähnte sei bei der Jugendanwaltschaft nicht mehr. Dort gab sie an, ihr erster Angriff sei gewesen, als sie die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen habe, nachdem diese sie in den «Schwitzkasten» genommen habe. Auf Vorhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigte sie zuerst an den Haaren gepackt habe, sagte sie aber aus «Vielleicht im Streit, aber ich kann mich nicht daran erinnern und es war nicht extra». Ihre Aussagen widersprechen sich damit. Unklar ist auch, weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich ihren Besen fallen gelassen haben soll, um die Beschuldigte zu würgen, wenn sich diese bislang doch nicht gewehrt haben will. Weiter will die Beschuldigte gesehen haben, wie die Beschwerdeführerin nach dem Angriff auf sie wiederum mit dem Besen auf F.________ eingeschlagen haben soll. Dies wird von F.________ so nicht dargetan. F.________ hat zudem nur gesehen,
8 wie die Beschwerdeführerin die Beschuldigte gebissen hat. Einen «Schwitzkasten» oder ein Haare-Reissen beschreibt F.________ nicht. Der geltend gemachte Angriff der Beschwerdeführerin auf F.________ ist zudem nicht objektiviert und beruht lediglich auf den Aussagen von F.________ sowie der Beschuldigten. Die bei der Beschuldigten dokumentierten Hämatome machen zwar den Einsatz des Besens durch die Beschwerdeführerin wahrscheinlich, allerdings könnten die Hämatome auch bei einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch diejenigen der Beschwerdeführerin überzeugen demnach derzeit nicht durchwegs. Die Jugendanwaltschaft durfte bei dieser Ausgangslage nach der Einvernahme der Beschuldigten das Verfahren nicht einstellen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Beschuldigten dargestellt wird. Es kann derzeit nicht gesagt werden, dass eine Aussage glaubhafter erscheint resp. ein Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist. Mit Blick auf die hiervor dargelegte sachverhaltsmässige Ausgangslage drängen sich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie eine anschliessende Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten auf. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien noch beweisrelevante Angaben machen resp. Ergänzungsfragen stellen können, um dadurch weitere resp. präzisere Ausführungen zu erhalten (z.B. wie der jeweils geltend gemachte «Schwitzkasten» vorgenommen worden sei soll, um die bei der Beschuldigten dokumentierten Bisspuren nachzuvollziehen). Folglich liegt derzeit noch keine erschöpfte Beweislage vor. Nur mit einer persönlichen Einvernahme auch der Beschwerdeführerin wird es der Jugendanwaltschaft möglich sein, zu beurteilen, ob eine Aussage glaubhafter ist. 5.5 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrem Eventualantrag um Rückweisung an die Jugendanwaltschaft durch. Anhand der momentanen Aktenlage kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt werden, dass sich die Beschuldigte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten sind zurzeit ungenügend. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Juni 2017 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Die Jugendanwaltschaft wird die erwähnten nötigen Einvernahmen durchführen. Allenfalls wird sie zusätzlich F.________ und «J.________» befragen. Letzter soll die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin befreit und den Angriff ebenfalls miterlebt haben. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärtet, weil die Aussagen der Beschuldigten deutlich glaubhafter erscheinen, wird die Jugendanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Rechtfertigungsgrund als klar erstellt erscheint. Sollte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Aussagen der Beschuldigten überwiegen, so wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden müssen (vgl. E. 5.2 hiervor). Gegebenenfalls können Vergleichsverhandlungen geführt werden.
9 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Der Aufwand für den Nichteintretensentscheid ist gering, so dass sich keine Ausscheidung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 21. Juni 2017 (EO-17- 0188) wird aufgehoben. 2. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, gesetzlich v.d. ihre Mutter B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin D.________ - der Leitenden Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Jugendanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 20. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.